Erläuterungen Allgemeiner Teil Besonderer Teil

Erläuterungen
Allgemeiner Teil
§ 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sieht vor, dass Spenden an österreichische Museen als
Sonderausgaben/Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Begünstigte Museen sind:
– Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und
– Museen von anderen Rechtsträgern, wenn diese einen den Museen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur
Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von
überregionaler Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 ist ab 2017 für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen
ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Der Spender gibt dem Museum seinen Vor- und Zunamen
und sein Geburtsdatum bekannt, das Museum ermittelt daraus das verschlüsselte bereichsspezifische
Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) und übermittelt unter Verwendung dieses
verschlüsselten Kennzeichens den Spendenbetrag an die Finanzverwaltung, der sodann automatisch in der
Veranlagung berücksichtigt wird.
Für die Berechtigung, ein vbPK SA des Spenders errechnen zu lassen, ist eine spezifische Registrierung
erforderlich, die in einem bescheidförmigen Verfahren beim Finanzamt Wien 1/23 erfolgt: Das Finanzamt
hat dabei zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Sonderausgabenbegünstigung
zu prüfen. Ist das der Fall, wird der Einrichtung die Berechtigung zur Abfrage der vbPK SA des Spenders
eingeräumt. Ab 2017 ist somit eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen für den Sonderausgabenabzug
grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Bisher war in Bezug auf Privatmuseen von „überregionaler Bedeutung“ im Hinblick auf die relative
Offenheit des Begriffes die Möglichkeit vorgesehen, im Abgabenverfahren eine Bescheinigung des für
Bundesmuseen zuständigen Bundesministers zur Frage der „überregionalen Bedeutung“ abzuverlangen.
Da die Beurteilung der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach aber – wie ausgeführt – nicht mehr im
konkrete Abgabenverfahren, sondern im vorgelagerten Verfahren der Zulassung zur Datenübermittlung
erfolgt, soll mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 die Bestimmung des § 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988 an
diese Rechtslage angepasst werden: Die Bescheinigung soll daher im EStG 1988 entfallen.
Der Datenaustausch ist ab 2017 verpflichtend vorgesehen, daher muss es für die betroffene Einrichtung
erkennbar sein, ob sie von der Verpflichtung betroffen ist. Dem Gesetzesbegriff „überregionale
Bedeutung“ können aber verschiedene Begriffsinhalte zugemessen werden.
Im Interesse der Rechtssicherheit sollen in der Verordnung diesbezüglich Beurteilungskriterien festgelegt
werden. An Hand dieser Kriterien soll es für die Einrichtung (Privatmuseum von überregionaler
Bedeutung) erkennbar sein, ob sie spendenbegünstigt und damit auch übermittlungsverpflichtet ist.
Da die direkte Bundesförderung von Museen durch die öffentliche Hand in den Vollzugsbereich des
Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien gehört, soll auch die steuerliche
Förderung in Abstimmung mit dem zuständigen Minister erfolgen. Dementsprechend wird die
Verordnung nach der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgabe im EStG 1988 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien erlassen. In der Verordnung wird zudem
vorgesehen, dass die/der für Bundesmuseen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Bezug auf
die Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzung der Sonderausgabenbegünstigung in das
abgabenbehördliche Verfahren einzubinden ist.
Die Verordnung soll mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten (Art. 49 B-VG). Eine
eigene Inkrafttretensbestimmung ist daher entbehrlich.
Besonderer Teil
Zu § 1:
§ 1 normiert die Kriterien, nach denen zu beurteilen sein soll, ob eine Einrichtung hinsichtlich ihrer
Sammlungsgegenstände von „überregionaler Bedeutung“ ist. Die überregionale Bedeutung wird danach
durch den besonderen, herausragenden Stellenwert einer Sammlung einerseits oder durch das
Alleinstellungsmerkmal eines Museums begründet.
Die diesbezügliche Beurteilung kann stets nur einzelfallbezogen erfolgen. Sofern nicht schon der
besondere Stellenwert der Sammlung allein eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellt, kann
insbesondere die öffentliche Wahrnehmung bzw. Inanspruchnahme des Museums als
Beurteilungskriterium herangezogen werden, die sich nicht bloß auf den lokalen Umkreis beziehen darf,
um dem Museum einen überregionalen Status zu verleihen. Die dargestellten Kriterien sind allerdings nur
demonstrativ dargestellte Parameter für die einzelfallbezogene Beurteilung.
Zu § 2:
Die bisher im EStG 1988 vorgesehene Möglichkeit, im Abgabenverfahren eine qualifizierte Einrichtung
beizuziehen, wird nunmehr in der Verordnung verankert. Die/Der für die Bundesmuseen zuständige
Bundesministerin/Bundesminister ist daher bei der Beurteilung, ob ein Museum von „überregionaler
Bedeutung“ ist, beizuziehen.