Erläuterungen Allgemeiner Teil § 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sieht vor, dass Spenden an österreichische Museen als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Begünstigte Museen sind: – Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und – Museen von anderen Rechtsträgern, wenn diese einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 ist ab 2017 für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Der Spender gibt dem Museum seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt, das Museum ermittelt daraus das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) und übermittelt unter Verwendung dieses verschlüsselten Kennzeichens den Spendenbetrag an die Finanzverwaltung, der sodann automatisch in der Veranlagung berücksichtigt wird. Für die Berechtigung, ein vbPK SA des Spenders errechnen zu lassen, ist eine spezifische Registrierung erforderlich, die in einem bescheidförmigen Verfahren beim Finanzamt Wien 1/23 erfolgt: Das Finanzamt hat dabei zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Sonderausgabenbegünstigung zu prüfen. Ist das der Fall, wird der Einrichtung die Berechtigung zur Abfrage der vbPK SA des Spenders eingeräumt. Ab 2017 ist somit eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen für den Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Bisher war in Bezug auf Privatmuseen von „überregionaler Bedeutung“ im Hinblick auf die relative Offenheit des Begriffes die Möglichkeit vorgesehen, im Abgabenverfahren eine Bescheinigung des für Bundesmuseen zuständigen Bundesministers zur Frage der „überregionalen Bedeutung“ abzuverlangen. Da die Beurteilung der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach aber – wie ausgeführt – nicht mehr im konkrete Abgabenverfahren, sondern im vorgelagerten Verfahren der Zulassung zur Datenübermittlung erfolgt, soll mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 die Bestimmung des § 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988 an diese Rechtslage angepasst werden: Die Bescheinigung soll daher im EStG 1988 entfallen. Der Datenaustausch ist ab 2017 verpflichtend vorgesehen, daher muss es für die betroffene Einrichtung erkennbar sein, ob sie von der Verpflichtung betroffen ist. Dem Gesetzesbegriff „überregionale Bedeutung“ können aber verschiedene Begriffsinhalte zugemessen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen in der Verordnung diesbezüglich Beurteilungskriterien festgelegt werden. An Hand dieser Kriterien soll es für die Einrichtung (Privatmuseum von überregionaler Bedeutung) erkennbar sein, ob sie spendenbegünstigt und damit auch übermittlungsverpflichtet ist. Da die direkte Bundesförderung von Museen durch die öffentliche Hand in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien gehört, soll auch die steuerliche Förderung in Abstimmung mit dem zuständigen Minister erfolgen. Dementsprechend wird die Verordnung nach der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgabe im EStG 1988 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien erlassen. In der Verordnung wird zudem vorgesehen, dass die/der für Bundesmuseen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Bezug auf die Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzung der Sonderausgabenbegünstigung in das abgabenbehördliche Verfahren einzubinden ist. Die Verordnung soll mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten (Art. 49 B-VG). Eine eigene Inkrafttretensbestimmung ist daher entbehrlich. Besonderer Teil Zu § 1: § 1 normiert die Kriterien, nach denen zu beurteilen sein soll, ob eine Einrichtung hinsichtlich ihrer Sammlungsgegenstände von „überregionaler Bedeutung“ ist. Die überregionale Bedeutung wird danach durch den besonderen, herausragenden Stellenwert einer Sammlung einerseits oder durch das Alleinstellungsmerkmal eines Museums begründet. Die diesbezügliche Beurteilung kann stets nur einzelfallbezogen erfolgen. Sofern nicht schon der besondere Stellenwert der Sammlung allein eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellt, kann insbesondere die öffentliche Wahrnehmung bzw. Inanspruchnahme des Museums als Beurteilungskriterium herangezogen werden, die sich nicht bloß auf den lokalen Umkreis beziehen darf, um dem Museum einen überregionalen Status zu verleihen. Die dargestellten Kriterien sind allerdings nur demonstrativ dargestellte Parameter für die einzelfallbezogene Beurteilung. Zu § 2: Die bisher im EStG 1988 vorgesehene Möglichkeit, im Abgabenverfahren eine qualifizierte Einrichtung beizuziehen, wird nunmehr in der Verordnung verankert. Die/Der für die Bundesmuseen zuständige Bundesministerin/Bundesminister ist daher bei der Beurteilung, ob ein Museum von „überregionaler Bedeutung“ ist, beizuziehen.
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