Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Wohnangebote und alternative Wohnformen Zusammenfassung Dieses Stichwort erläutert verschiedene Wohn-Angebote (Notunterkünfte, begleitetes Wohnen, betreutes Wohnen) sowie alternative Wohnformen (Wohnen auf dem Campingplatz, Aktion Hundehütte, Gross-WG’s, Obdachlosigkeit) und ihre jeweiligen Auswirkungen auf das Unterstützungsbudget der betroffenen Person. Rechtliche Grundlagen Art. 4 ff. ZUG, Art. 46 ff. SHG, Art. 12 ff. SHV, Art. 23 ff. ZGB BVR 11/2000, S. 507 ff. Äquivalenztabelle der SKOS Materielle Regelung 1. Grundsatz Der Sozialdienst der Stadt Bern betreut Klientinnen und Klienten, die aus verschiedensten Gründen nicht in einer eigenen Wohnung leben. Folgende Situationen können Anlass sein zu speziellen Wohnformen, Notaufenthalten, begleitetem oder betreutem Wohnen: 1. Obdachlosigkeit: infolge Wohnungsverlust infolge Trennung, Scheidung, häuslicher Gewalt infolge Sucht oder anderer psychischer Erkrankung 2. Wohnunfähigkeit infolge einer Sucht infolge einer anderen Erkrankung infolge sozialer Faktoren (Unselbständigkeit, Verwahrlosung etc.) Achtung: nicht alle Wohnangebote begründen einen Wohnsitz in der Stadt Bern (siehe Stichwort Wohnsitz). 2. Wohnmöglichkeiten Verschiedene Institutionen stellen für die betroffene Klientel in der Stadt Bern Angebote im Bereich Wohnen zur Verfügung. Die spezifischen Dienstleistungen der einzelnen Institutionen sind im Wohnführer der Stadt Bern ersichtlich: http://www.wohnkonferenz.ch/wok/wohnfuehrer.html. 2.1 Notunterkünfte Ist die Klientel obdachlos oder verliert sie ihre bisherige Wohnmöglichkeit und braucht notfallmässig eine vorübergehende Unterkunft, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: - Passantenheim der Heilsarmee - Frauen-WG - Frauenhaus - Private Notunterkunft - Notwohnung der Stiftung zämeläbe - Unterbringung in einem bescheidenen Hotelzimmer / Pension (z.B. Hotel Südbahnhof oder Nydegg, Bären Frauenkappelen, Jugendherberge) - Notschlafstelle Sleeper. Eine Notunterkunft ist immer eine vorübergehende Lösung. Erste Priorität hat die Suche nach einer definitiven Wohnmöglichkeit. Kostengutsprache / Budget Für eine vorübergehende private Notunterkunft wird i.d.R. kein Mietzinsanteil ausgerichtet und das Budget nicht der neuen Haushaltsgrösse angepasst, da man davon ausgehen kann, dass private Lösungen i.d.R. nur kurzfristige Angebote sind (Dauer weniger als ein Monat). In Notunterkünften können im Mietpreis Dienstleistungs- oder Infrastrukturkosten enthalten sein, die z.T. durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Frühstück, Telefon usw.). Für alle Notunterkünfte sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Tabelle unter Punkt 2.2). Die Zuständigkeit für die Kostengutsprache richtet sich nach der geltenden Finanzkompetenzregelung. Die Kostengutsprache für alle Notwohnmöglichkeiten ist auf max. drei Monate beschränkt. Bei der Unterbringung der Klientel in einem Hotel / Pension muss immer die Bereichsleitung informiert werden. 2.2 Begleitete Wohnmöglichkeiten Die Ziele des begleiteten Wohnens sind: - Sicherstellen von Obdach - Stabilisieren der Wohnsituation - Fördern, Erlangen oder Wiedererlangen der Wohnfähigkeit Das begleitete Wohnen richtet sich an erwachsene Menschen mit eingeschränkten Wohnkompetenzen. Die Klientel lebt in einer eigenen Wohnung oder WG und wird partiell, nach aktuellem Bedürfnis oder Absprachen betreut (z.B. Kontrolle und Mithilfe beim Putzen, Waschen, Umgang mit Nachbarinnen und Nachbarn usw.). Das Ziel des begleiteten Wohnens ist im Idealfall der Bezug einer eigenen Wohnung und das selbständige eigenverantwortliche Wohnen. In besonderen Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit irreversibel und das begleitete Wohnen muss dauerhaft etabliert werden. Kostengutsprache / Budget Im begleiteten Wohnen sind im Mietpreis Betreuungs- und Infrastrukturkosten enthalten, die z.T. durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Telefon, EWB usw.). Für alle Wohnmöglichkeiten mit Begleitung sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Tabelle unten). Die Zuständigkeit für die Kostengutsprache richtet sich nach der geltenden Finanzkompetenzregelung. Die Kostengutsprache für begleitetes Wohnen ist auf max. 12 Monate beschränkt, eine Verlängerung ist möglich. Folgende Leistungen können inbegriffen sein und rechtfertigen die aufgeführten Beträge bei der Berechnung des Lebensbedarfes in Abzug zu bringen. Bei den Mehrpersonenhaushalten verstehen sich die Beträge pro Person: 1 PersonenHaushalt Strom/Energie Fr. 48.85 Anteil im 2PersonenHaushalt Fr. 37.40 Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren Billag Fr. 48.85 Fr. 37.40 Fr. 30.30 Radioempfang Fernsehempfang Fr. 14.Fr. 24.- Fr. 7.Fr. 12.- Fr. 4.60 Fr. 8.- Swisscom Fr. 25.- Fr. 12.50 Fr. 8.50 Festnetz Telefon Anteil im 3PersonenHaushalt Fr. 30.30 2.3 Betreute Wohnmöglichkeiten Das betreute Wohnen richtet sich an erwachsene Menschen mit eingeschränkten Wohnkompetenzen, Personen mit vorübergehendem Betreuungsbedarf, Menschen mit psycho-sozialen Beeinträchtigungen oder psychischen Behinderungen. Die Angebote des betreuten Wohnens sind: - Wohnen in der Gemeinschaft Enge Betreuung und Unterstützung im Alltag Pikettdienst nachts Ärztliche Behandlung und Medikamentenabgabe Das Ziel des betreuten Wohnens ist die Stabilisierung der sozialen und gesundheitlichen Situation, die Förderung vorhandener Ressourcen und das Erlangen und Üben neuer Kompetenzen. Während des Aufenthaltes in einer betreuten Wohnmöglichkeit werden Perspektiven entwickelt, jedoch auch Grenzen der Rehabilitation und Förderung aufgezeigt. Das Betreute Wohnen soll nicht auf Dauer angelegt sein. In besonderen Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit irreversibel und das betreute Wohnen muss dauerhaft etabliert werden. Kostengutsprache / Nebenkosten Wird der Aufenthalt der Klientel in einer betreuten Wohnmöglichkeit als zweckmässig erachtet, wird der jeweiligen Institution eine Kostengutsprache erteilt. Diese ist auf max. ein Jahr begrenzt und umfasst die Kosten für Kost, Logis und Betreuung. Die Zuständigkeit für die Kostengutsprache richtet sich nach der geltenden Finanzkompetenzregelung. Die Institutionen des Betreuten Wohnens richten in der Regel keine Nebenkosten aus. Ausnahmen bilden Schwandengut und Haus Felsenau, die Nebenkosten direkt an die Klientel ausrichten. Die Nebenkosten, welche der Sozialdienst übernimmt, entsprechen der Pauschale beim stationären Aufenthalt. In den einzelnen Institutionen können zusätzliche Kosten anfallen, welche nicht in der Tagespauschale oder in den Nebenkosten inbegriffen sind (z.B. zusätzliche Fahrkosten, Essen für Wochenenden). Die Einzelheiten sind im Wohnführer ersichtlich (http://www.wohnkonferenz.ch/wok/wohnfuehrer.html). Verlängerung des Aufenthaltes / der Kostengutsprache Die Institution führt mit den Beteiligten und dem Sozialdienst regelmässig gemeinsame Standortgespräche durch. Das schriftliche Protokoll des Standortgesprächs ist die Grundlage für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltes in der betreuten Wohnmöglichkeit. Der Sozialdienst prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine weitere Kostengutsprache. 2.4. Tagesbeschäftigung Bei Klientel in begleiteten oder betreuten Wohnmöglichkeiten ist durch die Institution neben den Zielen der gesundheitlichen Stabilisierung und Integration in die Gemeinschaft auch die Teilnahme an einem Taglohnprojekt/Beschäftigungsprogramm anzustreben. Der Sozialdienst übernimmt (nach vorgängiger Erteilung einer entsprechenden Kostengutsprache) die Nebenkosten, welche im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Taglohnprojekt / Beschäftigungsprogramm entstehen. Legt die Klientel ein Arztzeugnis vor oder war im Taglohnprojekt keine Möglichkeit zur Verrichtung von Arbeit gegeben, kommt der Sozialdienst für die Nebenkosten auf, ohne dass eine Leistung erbracht wurde. 3. Alternative Wohnformen 3.1 Wohnen auf dem Campingplatz Der Aufenthalt auf einem Camping- / Zeltplatz ist i.d.R. nur zeitlich begrenzt möglich. In Ausnahmefällen übernimmt der Sozialdienst die Gebühren für die Platzmiete. Die Nebenkosten (z.B. Waschmaschinen-Benutzung) gehen zulasten der Klientel. 3.2 Aktion Hundehütte Die Aktion Hundehütte ist ein Wohnprojekt des Vereins für Kirchliche Gassenarbeit Bern. Die Aktion Hundehütte verfügt über vier Plätze. Diese befinden sich in einer an den Verein vermieteten städtischen Liegenschaft beim Bahnhof Bümpliz Süd. Die Betreuung der Klientel wird durch die Mitarbeitenden der Kirchlichen Gassenarbeit gewährleistet. Es werden keine Standortgespräche durch den Sozialdienst durchgeführt. Kostengutsprache / Budget Die „Hundehütte“ ist eine informelle Wohngemeinschaft. Es handelt sich um eine Zweck- und nicht um eine familienähnliche Gemeinschaft, entsprechend anderen Wohnprojekten wie „Wohnnetz Aare-Emme“ (vormals Wodrebe) oder „WohnenBern“. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden gemäss Ansatz 1-Personenhaushalt unterstützt. Zum Ausgleich von Leistungen, die durch die Trägerschaft erbracht werden, wird das Budget gemäss Tabelle unter Punkt 2.2 angepasst. Der Mietanteil wird vom Sozialdienst direkt an die Trägerschaft überwiesen. 3.3 Alternative Wohnformen (z.B. Zaffaraya, Stadtnomaden) Personen, die sich in alternativen Wohnmöglichkeiten aufhalten, werden nach folgenden Grundsätzen unterstützt: Lebensunterhalt Erwachsene Lebensunterhalt Junge Erwachsene gemäss SKOS-1-Personenhaushalt, um 10% gekürzt gemäss Richtlinien JE, Anteil 1 von 2Personenhaushalt Ausgewiesene Nebenkosten (z.B. für Wasser, Heizmaterial, Platzgebühren) werden ebenfalls anteilsmässig übernommen. 3.4 Obdachlosigkeit Obdachlose Personen, die keines der Wohnangebote in Anspruch nehmen wollen resp. sich täglich selber eine Schlafgelegenheit suchen, werden nach folgenden Grundsätzen unterstützt: Lebensunterhalt Erwachsene Lebensunterhalt Junge Erwachsene gemäss SKOS-1-Personenhaushalt gemäss Richtlinien JE, Anteil 1 von 2Personenhaushalt 4. Weiterführende Stichwörter: • • • • Stationäre Aufenthalte Sucht Wohnsitz Wohnführer (http://www.wohnkonferenz.ch/wok/wohnfuehrer.html) Von der Sozialhilfekommission der Stadt Bern beschlossen am 27. Januar 2016. Inkraftsetzung per 1. April 2016 (Ersetzt die Version vom 1. Februar 2011) Sozialhilfekommission P.E. Neuhaus, Präsidentin
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