Wohnangebote und alternative Wohnformen

Stadt Bern
Direktion für Bildung
Soziales und Sport
Wohnangebote und alternative Wohnformen
Zusammenfassung
Dieses Stichwort erläutert verschiedene Wohn-Angebote (Notunterkünfte, begleitetes Wohnen,
betreutes Wohnen) sowie alternative Wohnformen (Wohnen auf dem Campingplatz, Aktion
Hundehütte, Gross-WG’s, Obdachlosigkeit) und ihre jeweiligen Auswirkungen auf das Unterstützungsbudget der betroffenen Person.
Rechtliche Grundlagen
Art. 4 ff. ZUG, Art. 46 ff. SHG, Art. 12 ff. SHV, Art. 23 ff. ZGB
BVR 11/2000, S. 507 ff.
Äquivalenztabelle der SKOS
Materielle Regelung
1. Grundsatz
Der Sozialdienst der Stadt Bern betreut Klientinnen und Klienten, die aus verschiedensten Gründen nicht in einer eigenen Wohnung leben. Folgende Situationen können Anlass sein zu speziellen Wohnformen, Notaufenthalten, begleitetem oder betreutem
Wohnen:
1. Obdachlosigkeit:
infolge Wohnungsverlust
infolge Trennung, Scheidung, häuslicher Gewalt
infolge Sucht oder anderer psychischer Erkrankung
2. Wohnunfähigkeit
infolge einer Sucht
infolge einer anderen Erkrankung
infolge sozialer Faktoren (Unselbständigkeit, Verwahrlosung etc.)
Achtung: nicht alle Wohnangebote begründen einen Wohnsitz in der Stadt Bern (siehe
Stichwort Wohnsitz).
2. Wohnmöglichkeiten
Verschiedene Institutionen stellen für die betroffene Klientel in der Stadt Bern Angebote
im Bereich Wohnen zur Verfügung. Die spezifischen Dienstleistungen der einzelnen
Institutionen
sind
im
Wohnführer
der
Stadt
Bern
ersichtlich:
http://www.wohnkonferenz.ch/wok/wohnfuehrer.html.
2.1 Notunterkünfte
Ist die Klientel obdachlos oder verliert sie ihre bisherige Wohnmöglichkeit und braucht
notfallmässig eine vorübergehende Unterkunft, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Passantenheim der Heilsarmee
- Frauen-WG
- Frauenhaus
- Private Notunterkunft
- Notwohnung der Stiftung zämeläbe
- Unterbringung in einem bescheidenen Hotelzimmer / Pension (z.B. Hotel Südbahnhof
oder Nydegg, Bären Frauenkappelen, Jugendherberge)
- Notschlafstelle Sleeper.
Eine Notunterkunft ist immer eine vorübergehende Lösung. Erste Priorität hat die Suche
nach einer definitiven Wohnmöglichkeit.
Kostengutsprache / Budget
Für eine vorübergehende private Notunterkunft wird i.d.R. kein Mietzinsanteil ausgerichtet und das Budget nicht der neuen Haushaltsgrösse angepasst, da man davon ausgehen kann, dass private Lösungen i.d.R. nur kurzfristige Angebote sind (Dauer weniger
als ein Monat).
In Notunterkünften können im Mietpreis Dienstleistungs- oder Infrastrukturkosten enthalten sein, die z.T. durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Frühstück,
Telefon usw.). Für alle Notunterkünfte sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen
und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Tabelle unter Punkt 2.2). Die Zuständigkeit für die Kostengutsprache richtet sich nach der geltenden Finanzkompetenzregelung. Die Kostengutsprache für alle Notwohnmöglichkeiten ist auf max. drei
Monate beschränkt.
Bei der Unterbringung der Klientel in einem Hotel / Pension muss immer die Bereichsleitung informiert werden.
2.2 Begleitete Wohnmöglichkeiten
Die Ziele des begleiteten Wohnens sind:
- Sicherstellen von Obdach
- Stabilisieren der Wohnsituation
- Fördern, Erlangen oder Wiedererlangen der Wohnfähigkeit
Das begleitete Wohnen richtet sich an erwachsene Menschen mit eingeschränkten
Wohnkompetenzen. Die Klientel lebt in einer eigenen Wohnung oder WG und wird partiell, nach aktuellem Bedürfnis oder Absprachen betreut (z.B. Kontrolle und Mithilfe beim
Putzen, Waschen, Umgang mit Nachbarinnen und Nachbarn usw.).
Das Ziel des begleiteten Wohnens ist im Idealfall der Bezug einer eigenen Wohnung
und das selbständige eigenverantwortliche Wohnen. In besonderen Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit irreversibel und das begleitete Wohnen muss dauerhaft
etabliert werden.
Kostengutsprache / Budget
Im begleiteten Wohnen sind im Mietpreis Betreuungs- und Infrastrukturkosten enthalten,
die z.T. durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Telefon, EWB usw.). Für
alle Wohnmöglichkeiten mit Begleitung sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Tabelle unten). Die Zuständigkeit für die Kostengutsprache richtet sich nach der geltenden Finanzkompetenzregelung. Die Kostengutsprache für begleitetes Wohnen ist auf max. 12 Monate beschränkt,
eine Verlängerung ist möglich.
Folgende Leistungen können inbegriffen sein und rechtfertigen die aufgeführten Beträge
bei der Berechnung des Lebensbedarfes in Abzug zu bringen. Bei den Mehrpersonenhaushalten verstehen sich die Beträge pro Person:
1 PersonenHaushalt
Strom/Energie
Fr. 48.85
Anteil im
2PersonenHaushalt
Fr. 37.40
Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von
Kleidern und Wohnung)
inkl. Kehrichtgebühren
Billag
Fr. 48.85
Fr. 37.40
Fr. 30.30
Radioempfang
Fernsehempfang
Fr. 14.Fr. 24.-
Fr. 7.Fr. 12.-
Fr. 4.60
Fr. 8.-
Swisscom
Fr. 25.-
Fr. 12.50
Fr. 8.50
Festnetz Telefon
Anteil im
3PersonenHaushalt
Fr. 30.30
2.3 Betreute Wohnmöglichkeiten
Das betreute Wohnen richtet sich an erwachsene Menschen mit eingeschränkten
Wohnkompetenzen, Personen mit vorübergehendem Betreuungsbedarf, Menschen mit
psycho-sozialen Beeinträchtigungen oder psychischen Behinderungen. Die Angebote
des betreuten Wohnens sind:
-
Wohnen in der Gemeinschaft
Enge Betreuung und Unterstützung im Alltag
Pikettdienst nachts
Ärztliche Behandlung und Medikamentenabgabe
Das Ziel des betreuten Wohnens ist die Stabilisierung der sozialen und gesundheitlichen Situation, die Förderung vorhandener Ressourcen und das Erlangen und Üben
neuer Kompetenzen. Während des Aufenthaltes in einer betreuten Wohnmöglichkeit
werden Perspektiven entwickelt, jedoch auch Grenzen der Rehabilitation und Förderung
aufgezeigt. Das Betreute Wohnen soll nicht auf Dauer angelegt sein. In besonderen
Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit irreversibel und das betreute Wohnen
muss dauerhaft etabliert werden.
Kostengutsprache / Nebenkosten
Wird der Aufenthalt der Klientel in einer betreuten Wohnmöglichkeit als zweckmässig
erachtet, wird der jeweiligen Institution eine Kostengutsprache erteilt. Diese ist auf max.
ein Jahr begrenzt und umfasst die Kosten für Kost, Logis und Betreuung. Die Zuständigkeit für die Kostengutsprache richtet sich nach der geltenden Finanzkompetenzregelung.
Die Institutionen des Betreuten Wohnens richten in der Regel keine Nebenkosten aus.
Ausnahmen bilden Schwandengut und Haus Felsenau, die Nebenkosten direkt an die
Klientel ausrichten. Die Nebenkosten, welche der Sozialdienst übernimmt, entsprechen
der Pauschale beim stationären Aufenthalt. In den einzelnen Institutionen können zusätzliche Kosten anfallen, welche nicht in der Tagespauschale oder in den Nebenkosten
inbegriffen sind (z.B. zusätzliche Fahrkosten, Essen für Wochenenden). Die Einzelheiten
sind
im
Wohnführer
ersichtlich
(http://www.wohnkonferenz.ch/wok/wohnfuehrer.html).
Verlängerung des Aufenthaltes / der Kostengutsprache
Die Institution führt mit den Beteiligten und dem Sozialdienst regelmässig gemeinsame
Standortgespräche durch. Das schriftliche Protokoll des Standortgesprächs ist die
Grundlage für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltes in der betreuten Wohnmöglichkeit. Der Sozialdienst prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine weitere
Kostengutsprache.
2.4. Tagesbeschäftigung
Bei Klientel in begleiteten oder betreuten Wohnmöglichkeiten ist durch die Institution
neben den Zielen der gesundheitlichen Stabilisierung und Integration in die Gemeinschaft auch die Teilnahme an einem Taglohnprojekt/Beschäftigungsprogramm anzustreben. Der Sozialdienst übernimmt (nach vorgängiger Erteilung einer entsprechenden
Kostengutsprache) die Nebenkosten, welche im Zusammenhang mit der Teilnahme an
einem Taglohnprojekt / Beschäftigungsprogramm entstehen. Legt die Klientel ein Arztzeugnis vor oder war im Taglohnprojekt keine Möglichkeit zur Verrichtung von Arbeit
gegeben, kommt der Sozialdienst für die Nebenkosten auf, ohne dass eine Leistung
erbracht wurde.
3. Alternative Wohnformen
3.1 Wohnen auf dem Campingplatz
Der Aufenthalt auf einem Camping- / Zeltplatz ist i.d.R. nur zeitlich begrenzt möglich. In
Ausnahmefällen übernimmt der Sozialdienst die Gebühren für die Platzmiete. Die Nebenkosten (z.B. Waschmaschinen-Benutzung) gehen zulasten der Klientel.
3.2 Aktion Hundehütte
Die Aktion Hundehütte ist ein Wohnprojekt des Vereins für Kirchliche Gassenarbeit
Bern. Die Aktion Hundehütte verfügt über vier Plätze. Diese befinden sich in einer an
den Verein vermieteten städtischen Liegenschaft beim Bahnhof Bümpliz Süd. Die Betreuung der Klientel wird durch die Mitarbeitenden der Kirchlichen Gassenarbeit gewährleistet. Es werden keine Standortgespräche durch den Sozialdienst durchgeführt.
Kostengutsprache / Budget
Die „Hundehütte“ ist eine informelle Wohngemeinschaft. Es handelt sich um eine
Zweck- und nicht um eine familienähnliche Gemeinschaft, entsprechend anderen
Wohnprojekten wie „Wohnnetz Aare-Emme“ (vormals Wodrebe) oder „WohnenBern“.
Die Bewohnerinnen und Bewohner werden gemäss Ansatz 1-Personenhaushalt unterstützt. Zum Ausgleich von Leistungen, die durch die Trägerschaft erbracht werden, wird
das Budget gemäss Tabelle unter Punkt 2.2 angepasst. Der Mietanteil wird vom Sozialdienst direkt an die Trägerschaft überwiesen.
3.3 Alternative Wohnformen (z.B. Zaffaraya, Stadtnomaden)
Personen, die sich in alternativen Wohnmöglichkeiten aufhalten, werden nach folgenden
Grundsätzen unterstützt:
Lebensunterhalt Erwachsene
Lebensunterhalt Junge Erwachsene
gemäss SKOS-1-Personenhaushalt, um
10% gekürzt
gemäss Richtlinien JE, Anteil 1 von 2Personenhaushalt
Ausgewiesene Nebenkosten (z.B. für Wasser, Heizmaterial, Platzgebühren) werden
ebenfalls anteilsmässig übernommen.
3.4 Obdachlosigkeit
Obdachlose Personen, die keines der Wohnangebote in Anspruch nehmen wollen resp.
sich täglich selber eine Schlafgelegenheit suchen, werden nach folgenden Grundsätzen
unterstützt:
Lebensunterhalt Erwachsene
Lebensunterhalt Junge Erwachsene
gemäss SKOS-1-Personenhaushalt
gemäss Richtlinien JE, Anteil 1 von 2Personenhaushalt
4. Weiterführende Stichwörter:
•
•
•
•
Stationäre Aufenthalte
Sucht
Wohnsitz
Wohnführer (http://www.wohnkonferenz.ch/wok/wohnfuehrer.html)
Von der Sozialhilfekommission der Stadt Bern beschlossen am 27. Januar 2016.
Inkraftsetzung per 1. April 2016 (Ersetzt die Version vom 1. Februar 2011)
Sozialhilfekommission
P.E. Neuhaus, Präsidentin