DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Gesundheitsversorgung KOSTENGUTSPRACHE Für den Aufenthalt ausserkantonaler Pflegebedürftiger in Pflegeeinrichtungen im Gebiet des Kantons Aargau gemäss § 14a Abs. 4 Pflegegesetz A Entscheid der zuständigen Behörde im Herkunftskanton der pflegebedürftigen Person Die Kostengutsprache für ausserkantonal erbrachte Leistungen der stationären Pflege gemäss untenstehenden Angaben wird erteilt mit: Tarif Aargau max. Tarif Herkunftskanton befristet bis (optional): Bemerkungen: Zuständige Behörde bzw. Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person Name Strasse, Nr. PLZ, Ort BFS-Gemeindenummer Ort, Datum Stempel/Unterschrift B Personalien der pflegebedürftigen Person Name Vorname Strasse, Nr. Geburtsdatum PLZ, Ort AHV-Nr. C Pflegeeinrichtung Name Strasse, Nr. PLZ, Ort E-Mail voraussichtlicher Eintritt Einstufungssystem (z.B. BESA) D Angaben zur ärztlichen Verordnung der stationären Pflege Name Ärztin/Arzt ZRS-Nr. INSTRUKTIONEN 1. Der Kostengutsprache ist eine gültige Taxordnung beizulegen und an die obenstehende Gemeinde einzureichen. 2. Die Kostengutsprache ist von der bestätigenden Gemeinde direkt an die kantonale Clearingstelle einzureichen (E-Mail). Die Pflegeeinrichtung ist ebenfalls zu orientieren. 3. Die Kostengutsprache muss zwingend vor der ersten Rechnungstellung bei der Clearingstelle eintreffen. Diese Kostengutsprache ist einzureichen an: [email protected] (Sowie eine Kopie an die Pflegeeinrichtung) Erläuterungen zu § 14a Abs. 3 Pflegegesetz Im Kanton Aargau werden die Restkosten der Pflege den stationären Leistungserbringern zentral über die kantonale Clearingstelle vergütet. Im Falle eines Aufenthalts eines Pflegebedürftigen aus dem Kanton Aargau in einer ausserkantonalen Einrichtung werden die Restkosten durch die Clearingstelle vorfinanziert und an die zuständige Gemeinde im Aargau weiterverrechnet. Die Restkostenbeträge sind im Anhang 2 der Pflegeverordnung des Kantons Aargau geregelt. Stand 4. August 2015 2 von 2
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