Kostengutsprache für den Aufenthalt ausserkantonaler

DEPARTEMENT
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Gesundheitsversorgung
KOSTENGUTSPRACHE
Für den Aufenthalt ausserkantonaler Pflegebedürftiger in Pflegeeinrichtungen im Gebiet des
Kantons Aargau gemäss § 14a Abs. 4 Pflegegesetz
A Entscheid der zuständigen Behörde im Herkunftskanton der pflegebedürftigen Person
Die Kostengutsprache für ausserkantonal erbrachte Leistungen der stationären Pflege gemäss
untenstehenden Angaben wird erteilt mit:
 Tarif Aargau
 max. Tarif Herkunftskanton
 befristet bis (optional):
Bemerkungen:
Zuständige Behörde bzw. Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person
Name
Strasse, Nr.
PLZ, Ort
BFS-Gemeindenummer
Ort, Datum
Stempel/Unterschrift
B Personalien der pflegebedürftigen Person
Name
Vorname
Strasse, Nr.
Geburtsdatum
PLZ, Ort
AHV-Nr.
C Pflegeeinrichtung
Name
Strasse, Nr.
PLZ, Ort
E-Mail
voraussichtlicher Eintritt
Einstufungssystem (z.B. BESA)
D Angaben zur ärztlichen Verordnung der stationären Pflege
Name Ärztin/Arzt
ZRS-Nr.
INSTRUKTIONEN
1. Der Kostengutsprache ist eine gültige Taxordnung beizulegen und an die obenstehende Gemeinde einzureichen.
2. Die Kostengutsprache ist von der bestätigenden Gemeinde direkt an die kantonale Clearingstelle einzureichen (E-Mail). Die Pflegeeinrichtung ist ebenfalls zu orientieren.
3. Die Kostengutsprache muss zwingend vor der ersten Rechnungstellung bei der Clearingstelle
eintreffen.
Diese Kostengutsprache ist einzureichen an: [email protected]
(Sowie eine Kopie an die Pflegeeinrichtung)
Erläuterungen zu § 14a Abs. 3 Pflegegesetz
Im Kanton Aargau werden die Restkosten der Pflege den stationären Leistungserbringern zentral über
die kantonale Clearingstelle vergütet. Im Falle eines Aufenthalts eines Pflegebedürftigen aus dem
Kanton Aargau in einer ausserkantonalen Einrichtung werden die Restkosten durch die Clearingstelle
vorfinanziert und an die zuständige Gemeinde im Aargau weiterverrechnet. Die Restkostenbeträge
sind im Anhang 2 der Pflegeverordnung des Kantons Aargau geregelt.
Stand 4. August 2015
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