Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 10. März 1987 in der Fassung der Beschlüsse der Vollversammlung vom 28. November 1989, 28. Mai 1990, 30. Juni 1992, 29. Juni 1993, 19. März 1996, 16. März 1999, 23. November 1999, 21. November 2000, 27. März 2001, 26. November 2002, 23. November 2004, 28. März 2006, 27. März 2007, 13. November 2007, 11. März 2008, 18. November 2008, 10. November 2009, 2. März 2010, 23. November 2010, 20. November 2012, 12. November 2013, 11. November 2014 und 17. November 2015 §1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif (§ 10). (2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. §2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. §3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen. 05.2016 (Gebührenordnung) §4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. (2) Wird eine Gesamtgebühr für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) erhoben, entsteht die Gebührenschuld mit dem Eingang des Antrags auf Registrierung des Berufsausbildungsverhältnisses bei der Kammer. (3) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. §5 Fälligkeit (1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. (2) Bei Gesamtgebühren für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) wird die Gebühr mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung fällig. Sofern eine Zwischenprüfung nicht abzulegen ist, wird die Gebühr bei einstufiger Ausbildung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig; bei einem Vertrag über eine mehrstufige Ausbildung wird die Gebühr mit der Anmeldung zu der ersten Stufen-Abschlussprüfung fällig. (3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. §6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. 05.2016 (Gebührenordnung) §7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen. §8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. §9 Rechtsmittel (1) Gegen Gebühren- und Auslagenbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (2) Klagen gegen Bescheide im Sinne des Abs. 1 aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO). 05.2016 (Gebührenordnung) haben keine § 10 Gebührentarif € I. Außenhandelsdokumente, Zweitschriften, Beglaubigungen 1. 2. 3. Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen Ausstellung von Carnets Ausstellung von Zweitschriften II. Öffentliche Bestellungen und Vereidigungen 1. 2. 4. Sachverständige und Versteigerer Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer, Eichnehmer und sonstige Handelshilfspersonen Erweiterungen zu 1. Und 2. Auf zusätzliche Sachgebiete Wiederbestellung zu 1. Und 2. III. Berufsbildung 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 Gesamtgebühren für Ausbildungsverhältnisse Zwischen- und Abschlussprüfungen Verkäufer(in) Kaufm. Ausbildungsverhältnisse ohne Fertigkeitsteil 3. 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 Kaufm. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, zweistufige Ausbildung Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, zweistufige Ausbildung, 1. Stufe 05.2016 (Gebührenordnung) 5,00 25,00 26,00 800,00 400,00 halbe Gebühr Viertel Gebühr 77,00 133,00 184,00 297,00 368,00 220,00 € 1.2. 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Ausbildungsverhältnisse mit Abschlussprüfungen ohne Zwischenprüfung Verkäufer(in) Kaufm. Ausbildungsverhältnisse ohne Fertigkeitsteil Kaufm. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, zweistufige Ausbildung Prüfungen für Externe und Umschüler, Prüfungen für andere Kammern Verkäufer(in) Kaufm. Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsteil Kaufm. Abschlussprüfung mit Fertigkeitsteil Gewerbl. Abschlussprüfungen Gewerbl. Abschlussprüfungen, zweistufige Ausbildung eine Stufe zwei Stufen Zwischenprüfung Verkäufer(in) Kaufm. Zwischenprüfungen ohne Fertigkeitsteil Kaufm. Zwischenprüfungen mit Fertigkeitsteil Gewerbl. Zwischenprüfungen mit Fertigkeitsteil 51,00 92,00 118,00 225,00 297,00 51,00 92,00 118,00 225,00 148,00 297,00 26,00 41,00 66,00 72,00 3. Wiederholungsprüfungen 3.1 Wiederholung Verkäufer(in) 51,00 3.2 Wiederholung kaufmännischer Abschlussprüfungen ohne Fertigkeitsteil 92,00 05.2016 (Gebührenordnung) € 3.3 3.4 3.5 3.6 Wiederholung kaufmännischer Abschlussprüfungen mit Fertigkeitsteil Wiederholung gewerblicher Abschlussprüfungen Wiederholung bei Stufenausbildung Teilwiederholung 4. Prüfung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende 4.1 4.2 4.3 Fremdsprachen sonstige Prüfungen Vollwiederholung 4.4 Teilwiederholung 5. Bearbeitung von Anträgen 5.1 Bearbeitung von Anträgen auf Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Bearbeitung von Befreiungsanträgen und Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß AEVO Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung von Qualifizierungsbildern im Rahmen der Berufsbildungsvorbereitung 5.2 5.3 6. 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.2.1 6.1.2.2 6.1.3 6.1.4 Fortbildungsprüfungen Meister Projektarbeit zuzüglich leer Praktische Prüfung für Fachmeister (zzt. Küchen-, Restaurant-, Hotel-, Florist- und Kraftwerksmeister) ohne Materialkosten zuzüglich Praktische Prüfung für Industriemeister ohne Materialkosten zuzüglich AEVO zusätzlich Zusatzprüfung / Baustein zuzüglich 05.2016 (Gebührenordnung) 118,00 225,00 148,00 halbe Gebühr 77,00 102,00 volle Gebühr halbe Gebühr 51,00 26,00 100,00 400,00 100,00 200,00 70,00 170,00 70,00 € 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.2.6 Fachwirte / Fachkaufleute Projektarbeit zuzüglich leer AEVO zusätzlich Zusatzprüfung / Baustein zuzüglich Fachwirt / Fachkaufmann (Stufenprüfung) * Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin Digital/Print einschließlich Projektarbeit 300,00 100,00 6.3 Betriebswirt / Technischer Betriebswirt 500,00 6.4 6.4.1 6.4.2 Ausbilder Ausbilderprüfung gemäß AEVO Ergänzungsprüfung praktischer Teil 170,00 70,00 6.5 Schreibtechnische Prüfungen 70,00 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.6.4 6.6.5 Fremdsprachenprüfungen Fremdsprachenkorrespondent Fremdsprachenkaufmann Übersetzer Dolmetscher Fremdsprachensekretärin 140,00 140,00 300,00 190,00 400,00 6.7 6.7.1 6.7.2 Informations- und Kommunikationstechnik Operative Professionals Strategische Professionals 630,00 455,00 6.8 6.8.1 Sonstige Fortbildungsprüfungen Technische Fortbildungsprüfungen ohne Projektarbeit Projektarbeit zuzüglich Praktische Prüfung zuzüglich Kaufmännische und datenverarbeitende Fortbildungsprüfungen ohne Projektarbeit Projektarbeit zuzüglich Praktische Prüfung zuzüglich leer leer 6.8.1.1 6.8.1.2 6.8.2 6.8.2.1 6.8.2.2 6.8.3 6.8.4 * siehe Seite 49 Punkt 6.11 05.2016 (Gebührenordnung) 170,00 70,00 460,00 500,00 300,00 100,00 70,00 300,00 100,00 70,00 € 6.8.5 6.8.5.1 6.8.5.2 6.8.5.3 Prüfungen für Finanzdienstleistungen Fachberater für Finanzdienstleistungen Fachwirt für Finanzberatung Fachwirt für Finanzberatung bei bestandener Fachberaterprüfung 6.9 Teilprüfungen * 6.10 6.10.1 Regelung für Wiederholungsprüfungen Gesamtwiederholung 6.10.2 Teilwiederholung 6.11 Stornogebühr 300,00 460,00 160,00 Die Gebühren werden in der Höhe des Umfangs der Stufen-/Teilprüfung an der Gesamtprüfung erhoben volle Gebühr halbe Gebühr Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben. * Stufenprüfung: Verbindliche Reihenfolge, Bestehen der 1. Stufe ist Bedingung zur Teilnahme an der 2. Stufe * Teilprüfung: beliebige Reihenfolge, Bestehen des 1. Teils ist nicht Bedingung zur Teilnahme an einem weiteren Teil 7. Ablehnende Widerspruchsbescheide * siehe Seite 49 Punkt 6.11 05.2016 (Gebührenordnung) 50,00 € IV. Sachkundeprüfungen, Fachkundebescheinigungen, Unterrichtungsverfahren 1. Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonen- und des Güterkraftverkehrs Verkehr mit Taxen und Mietwagen Fachkundeprüfung Stornogebühren Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 1.3.1 1.3.2 Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr Fachkundeprüfung Stornogebühren Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. Güterkraftverkehr Fachkundeprüfung Stornogebühren Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden 05.2016 (Gebührenordnung) 160,00 230,00 230,00 € 90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 Anträge auf Ausstellung einer Fachkundebescheinigung Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Fachkunde aufgrund leitender Tätigkeit Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund gleichwertiger Abschlussprüfung Umschreibung einer beschränkten Fachkundebescheinigung Ausstellung einer Zweitschrift 95,00 30,00 30,00 30,00 2. Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung aufgrund mehrerer Teilprüfungen 70,00 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse 50,00 2.2 3. Sachkundeprüfungen Waffenhandel 128,00 4. Sachkundeprüfung Binnenschifffahrt 383,00 5. Sachkundeprüfung für bestimmte Anwendungsbereiche der Schädlingsbekämpfung 118,00 6. Sonstige Sachkundeprüfungen 56,00 7. Unterrichtungsverfahren nach dem Gaststättengesetz 51,00 8. 8.1.1 8.1.2 8.2.1 8.2.2 Bewachungsgewerbe Unterrichtungsverfahren für Selbständige, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Betriebsleiter Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Absatz 2 und Absatz 3 BewachV für Selbständige, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Betriebsleiter Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Absatz 2 und Absatz 3 BewachV für Bewachungspersonal 05.2016 (Gebührenordnung) 780,00 760,00 405,00 385,00 € 8.3.1 8.3.2 Sachkundeprüfung Teilwiederholung von 8.3.1 8.3.3 8.3.4 spezifische Sachkundeprüfung Teilwiederholung von 8.3.3 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 Versicherungsvermittler Registrierung von Vermittlern/Beratern Erlaubnisverfahren Erlaubnisbefreiung produktakzessorische Vermittler schriftliche Auskunft 25,00 250,00 150,00 15,00 9.5 9.5.1 9.5.2 Änderung (Sachverhaltsprüfung) von Registrierdaten Registrierdaten außerhalb der Gewerbeanzeige Ergänzung weiterer EU-Staaten (pro Staat) 20,00 20,00 10. 10.1 10.1.1 10.1.2 10.1.3 Prüfung gemäß BerufskraftfahrerQualifikationsgesetz Grundqualifikation Gesamtprüfung Gesamtprüfung Quereinsteiger Gesamtprüfung Umsteiger 1.420,00 1.365,00 960,00 10.2 10.2.1 10.2.2 10.2.3 10.2.4 10.2.5 10.2.6 Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation Theoretische Prüfung Theoretische Prüfung Quereinsteiger Theoretische Prüfung Umsteiger Praktische Prüfung Praktische Prüfung Quereinsteiger Praktische Prüfung Umsteiger 270,00 215,00 130,00 1.150,00 1.150,00 830,00 10.3 10.3.1 10.3.2 10.3.3 Beschleunigte Grundqualifikation Theoretische Prüfung Theoretische Prüfung Quereinsteiger Theoretische Prüfung Umsteiger 10.4 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 05.2016 (Gebührenordnung) 150,00 halbe Gebühr 140,00 halbe Gebühr 140,00 115,00 100,00 30,00 € 11. Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater 11.1. Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1, 2 GewO und § 34 h Abs. 1 GewO - im Umfang einer Kategorie - im Umfang von zwei oder drei Kategorien Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 GewO bei Vorlage einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.2 11.3 11.3.1 11.3.2 Erlaubnisverfahren nach § 34 h Abs. 1 GewO bei Vorlage einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO 320,00 350,00 250,00 30,00 Erweiterung der Kategorie(n) nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO und § 34 h Abs. 1 GewO - innerhalb von sechs Monaten 80,00 - nach mehr als sechs Monaten 120,00 11.4 Sonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO und § 34 h Abs. 1 GewO 25,00 bis 100,00 11.5 Registereintragung nach § 34 f Abs. 5 GewO und §§ 34 h Abs. 1 S. 4, 34 f Abs. 5 GewO (Gewerbetreibender) 25,00 11.6 Registereintragung nach § 34 f Abs. 6 GewO und §§ 34 h Abs. 1 S. 4, 34 f Abs. 6 GewO (Angestellter) 10,00 11.7 Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige 20,00 11.8 Schriftliche Auskunft aus dem Register nach § 11 a Abs. 2 GewO 15,00 11.9 Ausstellung einer Zweitschrift 30,00 V. (entfällt) 05.2016 (Gebührenordnung) € VI. Schulung und Prüfung im Bereich Gefahrgut 1. 1.1 Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen 1. Kurs Je weiterer Kurs 580,00 370,00 Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der Anerkennung zur Durchführung von Schulungen 1. Kurs Je weiterer Kurs 290,00 185,00 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 Zustimmungsbedürftige Änderung nach Anerkennung eines Lehrgangs jeweils für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumes für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt für einen weiteren Referenten, für den noch keine Zustimmung durch die IHK vorliegt für andere Änderungen Durchführung von Prüfungen und Ausstellung der ADRSchulungsbescheinigung Prüfung „Basiskurs“ und „Auffrischung“ jede Prüfung nach einem Aufbaukurs Wiederholungsprüfung Stornogebühren Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens 14 Werktage vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als 14 Werktagen, aber mehr als 7 Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als 7 Werktagen bis 1 Tag vor dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung – ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Werktage nach dem Prüfungstermin – wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. 05.2016 (Gebührenordnung) 80,00 80,00 200,00 100,00 bis 200,00 60,00 45,00 45,00 € 1.5 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 2. Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen *) 1. Teil Je weiterer Teil 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.2 Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der Anerkennung *) 1. Teil Je weiterer Teil Zustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs jeweils *) für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumes für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt für einen weiteren Referenten, für den noch keine Zustimmung durch die IHK vorliegt für andere Änderungen Durchführung von Prüfungen und Ausstellung des Schulungsnachweises *) Grundprüfung Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung 35,00 580,00 370,00 290,00 185,00 80,00 80,00 200,00 100,00 bis 200,00 140,00 100,00 * Die Gebühren beziehen sich auf deutschsprachige Schulungen und Prüfungen. Die GbV lässt auch Schulungen in englischer Sprache zu. Zusätzliche Aufwendungen für englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden nach § 1 Abs. 2 Gebührenordnung abgerechnet. 05.2016 (Gebührenordnung) € 2.4.3 Stornogebühren Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens 14 Werktage vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als 14 Werktagen, aber mehr als 7 Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als 7 Werktagen bis 1 Tag vor dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung – ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Werktage nach dem Prüfungstermin – wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. 2.5 2.6 Umschreibung von Schulungsnachweisen gem. § 7 Abs. 3 GbV Ausstellung der Ersatzbescheinigung VII. Schlichtungsverfahren 1. Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung (gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung) 2. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 15 a EGZPO Verfahrensgebühr Schlichtungsgebühr 2.1 2.2 VIII. 1. 2. 50,00 30,00 51,00 bis 511,00 30,00 30,00 Maßnahmen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der registerführenden Stelle nach Art. 8, 9 und 18 der EWG-Verordnung Nr. 1836/93 und §§ 32-36 des Umwelt-Audit-Gesetzes 230,00 Erstmalige Eintragung eines Standortes in das Register bis 882,00 Ablehnung der erstmaligen Eintragung 05.2016 (Gebührenordnung) 230,00 bis 882,00 € 3. Prüfung der Voraussetzungen für den Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 4. Eintragung nach vorangegangener Ablehnung 5. Vorübergehende Aufhebung der Eintragung 153,00 bis 882,00 6. Streichung der Eintragung gemäß Art. 8 Abs. 3, 2. Variante EWG-Verordnung 153,00 bis 882,00 7. im Widerspruchsverfahren bei Zurückweisung des Widerspruchs 8. Hat ein Unternehmen mehrere Anträge auf Eintragung von Standorten gestellt, insbesondere bei gleichartigen Filialen, und verringert sich dadurch der Prüfungsaufwand, kann die registerführende Stelle eine niedrigere Gebühr als im Gebührenrahmen vorgesehen festsetzen. IX. Gebühr für die Einleitung der Beitreibung X. Gebühren für Auskünfte nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) 1. 1.1 Übermittlung von Informationen Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft 1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand 05.2016 (Gebührenordnung) 77,00 bis 460,00 77,00 Die gleiche Gebühr wie für die angefochtene Sachentscheidung 31,00 gebührenfrei 10,00 bis 500,00 € 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 2. 2.1 2.2 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen gebührenfrei bei umfangreichem Verwaltungsaufwand 10,00 bis 500,00 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesonde- 10,00 re wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müsbis sen zum Schutz privater Interessen (§10 Abs. 2 IFG) 1.000,00 Auslagen Anfertigung von Kopien und Ausdrucken je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen je Computerausdruck Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung 0,10 0,15 0,25 in tatsächlich entstandener Höhe § 11 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Essen, den 10. März 1987 Der Präsident gez. Dr. Singer 05.2016 (Gebührenordnung) Der Hauptgeschäftsführer gez. Dr. Thoma
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