05.2016 (Gebührenordnung) Gebührenordnung der

Gebührenordnung
der Industrie- und Handelskammer
für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen
zu Essen
vom 10. März 1987
in der Fassung der Beschlüsse der Vollversammlung vom 28. November 1989,
28. Mai 1990, 30. Juni 1992, 29. Juni 1993, 19. März 1996, 16. März 1999,
23. November 1999, 21. November 2000, 27. März 2001, 26. November 2002,
23. November 2004, 28. März 2006, 27. März 2007, 13. November 2007,
11. März 2008, 18. November 2008, 10. November 2009, 2. März 2010,
23. November
2010,
20. November
2012,
12. November
2013,
11. November 2014 und 17. November 2015
§1
Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1)
Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder
für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere
gesetzliche
Bestimmungen
bestehen,
Gebühren nach dem
Gebührentarif (§ 10).
(2)
Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt
verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden
Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3)
Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen
Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
§2
Bemessung der Gebühren
(1)
Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2)
Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach
Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3)
Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner
nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend
ermäßigt werden.
§3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer
benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen
Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere
Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den
gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
05.2016 (Gebührenordnung)
§4
Entstehung des Anspruchs
(1)
Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen
Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der
Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
(2)
Wird
eine
Gesamtgebühr
für
Berufsausbildungsverhältnisse
(Betreuungsgebühr) erhoben, entsteht die Gebührenschuld mit dem
Eingang des Antrags auf Registrierung des Berufsausbildungsverhältnisses bei der Kammer.
(3)
Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung
des zu erstattenden Betrages.
§5
Fälligkeit
(1)
Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den
Gebührenschuldner fällig.
(2)
Bei Gesamtgebühren für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) wird die Gebühr mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung fällig.
Sofern eine Zwischenprüfung nicht abzulegen ist, wird die Gebühr bei
einstufiger Ausbildung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig;
bei einem Vertrag über eine mehrstufige Ausbildung wird die Gebühr mit
der Anmeldung zu der ersten Stufen-Abschlussprüfung fällig.
(3)
Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu
entrichten.
§6
Mahnung und Beitreibung
(1)
Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden
sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung
ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb
der neuen Frist hinzuweisen.
(2)
Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
05.2016 (Gebührenordnung)
§7
Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1)
Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn
ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen
verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht
gefährdet wird.
(2)
Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen
Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer
gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff
der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3)
Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre
Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der
Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
§8
Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen
entsprechend.
§9
Rechtsmittel
(1)
Gegen Gebühren- und Auslagenbescheide kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage
erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(2)
Klagen gegen Bescheide im Sinne des Abs. 1
aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO).
05.2016 (Gebührenordnung)
haben
keine
§ 10
Gebührentarif
€
I.
Außenhandelsdokumente, Zweitschriften,
Beglaubigungen
1.
2.
3.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen,
Beglaubigungen
Ausstellung von Carnets
Ausstellung von Zweitschriften
II.
Öffentliche Bestellungen und Vereidigungen
1.
2.
4.
Sachverständige und Versteigerer
Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer, Eichnehmer und sonstige Handelshilfspersonen
Erweiterungen zu 1. Und 2. Auf zusätzliche
Sachgebiete
Wiederbestellung zu 1. Und 2.
III.
Berufsbildung
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
Gesamtgebühren für Ausbildungsverhältnisse
Zwischen- und Abschlussprüfungen
Verkäufer(in)
Kaufm. Ausbildungsverhältnisse
ohne Fertigkeitsteil
3.
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.6
Kaufm. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil
Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil
Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil,
zweistufige Ausbildung
Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil,
zweistufige Ausbildung, 1. Stufe
05.2016 (Gebührenordnung)
5,00
25,00
26,00
800,00
400,00
halbe
Gebühr
Viertel
Gebühr
77,00
133,00
184,00
297,00
368,00
220,00
€
1.2.
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
Ausbildungsverhältnisse mit Abschlussprüfungen
ohne Zwischenprüfung
Verkäufer(in)
Kaufm. Ausbildungsverhältnisse
ohne Fertigkeitsteil
Kaufm. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil
Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil
Gewerbl. Ausbildungsverhältnisse
mit Fertigkeitsteil,
zweistufige Ausbildung
Prüfungen für Externe und Umschüler,
Prüfungen für andere Kammern
Verkäufer(in)
Kaufm. Abschlussprüfung
ohne Fertigkeitsteil
Kaufm. Abschlussprüfung
mit Fertigkeitsteil
Gewerbl. Abschlussprüfungen
Gewerbl. Abschlussprüfungen,
zweistufige Ausbildung
eine Stufe
zwei Stufen
Zwischenprüfung Verkäufer(in)
Kaufm. Zwischenprüfungen
ohne Fertigkeitsteil
Kaufm. Zwischenprüfungen
mit Fertigkeitsteil
Gewerbl. Zwischenprüfungen
mit Fertigkeitsteil
51,00
92,00
118,00
225,00
297,00
51,00
92,00
118,00
225,00
148,00
297,00
26,00
41,00
66,00
72,00
3.
Wiederholungsprüfungen
3.1
Wiederholung Verkäufer(in)
51,00
3.2
Wiederholung kaufmännischer Abschlussprüfungen
ohne Fertigkeitsteil
92,00
05.2016 (Gebührenordnung)
€
3.3
3.4
3.5
3.6
Wiederholung kaufmännischer Abschlussprüfungen
mit Fertigkeitsteil
Wiederholung gewerblicher Abschlussprüfungen
Wiederholung bei Stufenausbildung
Teilwiederholung
4.
Prüfung von Zusatzqualifikationen
für Auszubildende
4.1
4.2
4.3
Fremdsprachen
sonstige Prüfungen
Vollwiederholung
4.4
Teilwiederholung
5.
Bearbeitung von Anträgen
5.1
Bearbeitung von Anträgen auf Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen
Bearbeitung von Befreiungsanträgen und
Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung
gemäß AEVO
Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung von
Qualifizierungsbildern im Rahmen der Berufsbildungsvorbereitung
5.2
5.3
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.2.1
6.1.2.2
6.1.3
6.1.4
Fortbildungsprüfungen
Meister
Projektarbeit zuzüglich
leer
Praktische Prüfung für Fachmeister (zzt. Küchen-,
Restaurant-, Hotel-, Florist- und Kraftwerksmeister)
ohne Materialkosten zuzüglich
Praktische Prüfung für Industriemeister
ohne Materialkosten zuzüglich
AEVO zusätzlich
Zusatzprüfung / Baustein zuzüglich
05.2016 (Gebührenordnung)
118,00
225,00
148,00
halbe
Gebühr
77,00
102,00
volle
Gebühr
halbe
Gebühr
51,00
26,00
100,00
400,00
100,00
200,00
70,00
170,00
70,00
€
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
Fachwirte / Fachkaufleute
Projektarbeit zuzüglich
leer
AEVO zusätzlich
Zusatzprüfung / Baustein zuzüglich
Fachwirt / Fachkaufmann (Stufenprüfung) *
Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
Digital/Print einschließlich Projektarbeit
300,00
100,00
6.3
Betriebswirt / Technischer Betriebswirt
500,00
6.4
6.4.1
6.4.2
Ausbilder
Ausbilderprüfung gemäß AEVO
Ergänzungsprüfung praktischer Teil
170,00
70,00
6.5
Schreibtechnische Prüfungen
70,00
6.6
6.6.1
6.6.2
6.6.3
6.6.4
6.6.5
Fremdsprachenprüfungen
Fremdsprachenkorrespondent
Fremdsprachenkaufmann
Übersetzer
Dolmetscher
Fremdsprachensekretärin
140,00
140,00
300,00
190,00
400,00
6.7
6.7.1
6.7.2
Informations- und Kommunikationstechnik
Operative Professionals
Strategische Professionals
630,00
455,00
6.8
6.8.1
Sonstige Fortbildungsprüfungen
Technische Fortbildungsprüfungen
ohne Projektarbeit
Projektarbeit zuzüglich
Praktische Prüfung zuzüglich
Kaufmännische und datenverarbeitende
Fortbildungsprüfungen ohne Projektarbeit
Projektarbeit zuzüglich
Praktische Prüfung zuzüglich
leer
leer
6.8.1.1
6.8.1.2
6.8.2
6.8.2.1
6.8.2.2
6.8.3
6.8.4
* siehe Seite 49 Punkt 6.11
05.2016 (Gebührenordnung)
170,00
70,00
460,00
500,00
300,00
100,00
70,00
300,00
100,00
70,00
€
6.8.5
6.8.5.1
6.8.5.2
6.8.5.3
Prüfungen für Finanzdienstleistungen
Fachberater für Finanzdienstleistungen
Fachwirt für Finanzberatung
Fachwirt für Finanzberatung bei bestandener
Fachberaterprüfung
6.9
Teilprüfungen *
6.10
6.10.1
Regelung für Wiederholungsprüfungen
Gesamtwiederholung
6.10.2
Teilwiederholung
6.11
Stornogebühr
300,00
460,00
160,00
Die Gebühren werden in
der Höhe des Umfangs
der Stufen-/Teilprüfung
an der Gesamtprüfung
erhoben
volle
Gebühr
halbe
Gebühr
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % der fälligen
Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder
Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der
fälligen Gebühr erhoben.
* Stufenprüfung: Verbindliche Reihenfolge,
Bestehen der 1. Stufe ist Bedingung zur Teilnahme an der 2. Stufe
* Teilprüfung: beliebige Reihenfolge,
Bestehen des 1. Teils ist nicht Bedingung zur Teilnahme an einem
weiteren Teil
7.
Ablehnende Widerspruchsbescheide
* siehe Seite 49 Punkt 6.11
05.2016 (Gebührenordnung)
50,00
€
IV.
Sachkundeprüfungen, Fachkundebescheinigungen,
Unterrichtungsverfahren
1.
Prüfung zum Nachweis der fachlichen
Eignung zur Führung von Unternehmen des
Straßenpersonen- und des Güterkraftverkehrs
Verkehr mit Taxen und Mietwagen
Fachkundeprüfung
Stornogebühren
Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens
vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als
vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor
dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben
Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden
90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen
oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne
ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
1.2.1
1.2.2
1.3
1.3.1
1.3.2
Straßenpersonenverkehr ohne
Taxen- und Mietwagenverkehr
Fachkundeprüfung
Stornogebühren
Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens
vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als
vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor
dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben
Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden
90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen
oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne
ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben.
Güterkraftverkehr
Fachkundeprüfung
Stornogebühren
Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens
vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als
vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor
dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben
Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden
05.2016 (Gebührenordnung)
160,00
230,00
230,00
€
90 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen
oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne
ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben.
1.4
1.4.1
1.4.2
1.4.3
1.4.4
Anträge auf Ausstellung einer
Fachkundebescheinigung
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
der Fachkunde aufgrund leitender Tätigkeit
Ausstellung einer Fachkundebescheinigung
aufgrund gleichwertiger Abschlussprüfung
Umschreibung einer beschränkten
Fachkundebescheinigung
Ausstellung einer Zweitschrift
95,00
30,00
30,00
30,00
2.
Sachkundebescheinigungen nach der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung aufgrund mehrerer Teilprüfungen
70,00
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen
Sachkundebescheinigung aufgrund einschlägiger
Vorkenntnisse
50,00
2.2
3.
Sachkundeprüfungen Waffenhandel
128,00
4.
Sachkundeprüfung Binnenschifffahrt
383,00
5.
Sachkundeprüfung für bestimmte Anwendungsbereiche der Schädlingsbekämpfung
118,00
6.
Sonstige Sachkundeprüfungen
56,00
7.
Unterrichtungsverfahren nach dem
Gaststättengesetz
51,00
8.
8.1.1
8.1.2
8.2.1
8.2.2
Bewachungsgewerbe
Unterrichtungsverfahren für Selbständige, gesetzliche
Vertreter von juristischen Personen und Betriebsleiter
Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Absatz 2 und
Absatz 3 BewachV für Selbständige, gesetzliche Vertreter
von juristischen Personen und Betriebsleiter
Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal
Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Absatz 2 und
Absatz 3 BewachV für Bewachungspersonal
05.2016 (Gebührenordnung)
780,00
760,00
405,00
385,00
€
8.3.1
8.3.2
Sachkundeprüfung
Teilwiederholung von 8.3.1
8.3.3
8.3.4
spezifische Sachkundeprüfung
Teilwiederholung von 8.3.3
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
Versicherungsvermittler
Registrierung von Vermittlern/Beratern
Erlaubnisverfahren
Erlaubnisbefreiung produktakzessorische Vermittler
schriftliche Auskunft
25,00
250,00
150,00
15,00
9.5
9.5.1
9.5.2
Änderung (Sachverhaltsprüfung) von Registrierdaten
Registrierdaten außerhalb der Gewerbeanzeige
Ergänzung weiterer EU-Staaten (pro Staat)
20,00
20,00
10.
10.1
10.1.1
10.1.2
10.1.3
Prüfung gemäß BerufskraftfahrerQualifikationsgesetz
Grundqualifikation
Gesamtprüfung
Gesamtprüfung Quereinsteiger
Gesamtprüfung Umsteiger
1.420,00
1.365,00
960,00
10.2
10.2.1
10.2.2
10.2.3
10.2.4
10.2.5
10.2.6
Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
Theoretische Prüfung Umsteiger
Praktische Prüfung
Praktische Prüfung Quereinsteiger
Praktische Prüfung Umsteiger
270,00
215,00
130,00
1.150,00
1.150,00
830,00
10.3
10.3.1
10.3.2
10.3.3
Beschleunigte Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
Theoretische Prüfung Umsteiger
10.4
Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
05.2016 (Gebührenordnung)
150,00
halbe
Gebühr
140,00
halbe
Gebühr
140,00
115,00
100,00
30,00
€
11.
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
11.1.
Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1, 2 GewO
und § 34 h Abs. 1 GewO
- im Umfang einer Kategorie
- im Umfang von zwei oder drei Kategorien
Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2
GewO bei Vorlage einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1
S. 1 Nr. 2 GewO
11.1.1
11.1.2
11.1.3
11.2
11.3
11.3.1
11.3.2
Erlaubnisverfahren nach § 34 h Abs. 1 GewO bei Vorlage
einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO
320,00
350,00
250,00
30,00
Erweiterung der Kategorie(n) nach Erteilung einer Erlaubnis
nach § 34 f Abs. 1 GewO und § 34 h Abs. 1 GewO
- innerhalb von sechs Monaten
80,00
- nach mehr als sechs Monaten
120,00
11.4
Sonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer
Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO und § 34 h Abs. 1
GewO
25,00
bis
100,00
11.5
Registereintragung nach § 34 f Abs. 5 GewO und §§ 34 h
Abs. 1 S. 4, 34 f Abs. 5 GewO (Gewerbetreibender)
25,00
11.6
Registereintragung nach § 34 f Abs. 6 GewO und §§ 34 h
Abs. 1 S. 4, 34 f Abs. 6 GewO (Angestellter)
10,00
11.7
Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige
20,00
11.8
Schriftliche Auskunft aus dem Register nach § 11 a
Abs. 2 GewO
15,00
11.9
Ausstellung einer Zweitschrift
30,00
V.
(entfällt)
05.2016 (Gebührenordnung)
€
VI.
Schulung und Prüfung im Bereich
Gefahrgut
1.
1.1
Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern
Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung
zur Durchführung von Schulungen
1. Kurs
Je weiterer Kurs
580,00
370,00
Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der
Anerkennung zur Durchführung von Schulungen
1. Kurs
Je weiterer Kurs
290,00
185,00
1.1.1
1.1.2
1.2
1.2.1
1.2.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.4
1.4.1
1.4.2
1.4.3
1.4.4
Zustimmungsbedürftige Änderung nach Anerkennung eines Lehrgangs jeweils
für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen
des Schulungsraumes
für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt
für einen weiteren Referenten, für den noch keine Zustimmung durch die IHK vorliegt
für andere Änderungen
Durchführung von Prüfungen und Ausstellung der ADRSchulungsbescheinigung
Prüfung „Basiskurs“ und „Auffrischung“
jede Prüfung nach einem Aufbaukurs
Wiederholungsprüfung
Stornogebühren
Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens
14 Werktage vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als 14 Werktagen, aber mehr als 7 Werktagen vor dem vorgesehenen
Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von
der Prüfung bei weniger als 7 Werktagen bis 1 Tag vor
dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr
erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung – ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Werktage nach dem Prüfungstermin – wird die
volle Prüfungsgebühr erhoben.
05.2016 (Gebührenordnung)
80,00
80,00
200,00
100,00
bis
200,00
60,00
45,00
45,00
€
1.5
Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
2.
Schulung und Prüfung von
Gefahrgutbeauftragten
Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung
zur Durchführung von Schulungen *)
1. Teil
Je weiterer Teil
2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.4
2.4.1
2.4.2
Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der Anerkennung *)
1. Teil
Je weiterer Teil
Zustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung
eines Lehrgangs jeweils *)
für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen
des Schulungsraumes
für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt
für einen weiteren Referenten, für den noch keine Zustimmung durch die IHK vorliegt
für andere Änderungen
Durchführung von Prüfungen und Ausstellung des Schulungsnachweises *)
Grundprüfung
Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung
35,00
580,00
370,00
290,00
185,00
80,00
80,00
200,00
100,00
bis
200,00
140,00
100,00
* Die Gebühren beziehen sich auf deutschsprachige Schulungen und Prüfungen. Die
GbV lässt auch Schulungen in englischer Sprache zu. Zusätzliche Aufwendungen für
englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden nach § 1 Abs. 2 Gebührenordnung abgerechnet.
05.2016 (Gebührenordnung)
€
2.4.3
Stornogebühren
Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens
14 Werktage vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als 14 Werktagen, aber mehr als 7 Werktagen vor dem vorgesehenen
Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt von
der Prüfung bei weniger als 7 Werktagen bis 1 Tag vor
dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr
erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung – ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Werktage nach dem Prüfungstermin – wird die
volle Prüfungsgebühr erhoben.
2.5
2.6
Umschreibung von Schulungsnachweisen gem. § 7 Abs. 3
GbV
Ausstellung der Ersatzbescheinigung
VII.
Schlichtungsverfahren
1.
Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung
von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung
(gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung)
2.
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
nach § 15 a EGZPO
Verfahrensgebühr
Schlichtungsgebühr
2.1
2.2
VIII.
1.
2.
50,00
30,00
51,00
bis
511,00
30,00
30,00
Maßnahmen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der registerführenden Stelle nach Art. 8, 9 und 18
der EWG-Verordnung Nr. 1836/93 und §§ 32-36 des
Umwelt-Audit-Gesetzes
230,00
Erstmalige Eintragung eines Standortes in das Register
bis
882,00
Ablehnung der erstmaligen Eintragung
05.2016 (Gebührenordnung)
230,00
bis
882,00
€
3.
Prüfung der Voraussetzungen für den Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung
4.
Eintragung nach vorangegangener Ablehnung
5.
Vorübergehende Aufhebung der Eintragung
153,00
bis
882,00
6.
Streichung der Eintragung gemäß Art. 8 Abs. 3,
2. Variante EWG-Verordnung
153,00
bis
882,00
7.
im Widerspruchsverfahren bei Zurückweisung
des Widerspruchs
8.
Hat ein Unternehmen mehrere Anträge auf Eintragung von
Standorten gestellt, insbesondere bei gleichartigen Filialen,
und verringert sich dadurch der Prüfungsaufwand, kann die
registerführende Stelle eine niedrigere Gebühr als im Gebührenrahmen vorgesehen festsetzen.
IX.
Gebühr für die Einleitung der Beitreibung
X.
Gebühren für Auskünfte nach dem Gesetz über die
Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land
Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz
Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
1.
1.1
Übermittlung von Informationen
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen
Auskunft
1.2
Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
05.2016 (Gebührenordnung)
77,00
bis
460,00
77,00
Die gleiche Gebühr
wie für die angefochtene Sachentscheidung
31,00
gebührenfrei
10,00
bis
500,00
€
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
2.
2.1
2.2
Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige
Informationsträger
in einfachen Fällen
gebührenfrei
bei umfangreichem Verwaltungsaufwand
10,00
bis
500,00
bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesonde- 10,00
re wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müsbis
sen zum Schutz privater Interessen (§10 Abs. 2 IFG)
1.000,00
Auslagen
Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen
je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen
je Computerausdruck
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
0,10
0,15
0,25
in tatsächlich
entstandener
Höhe
§ 11
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft.
Essen, den 10. März 1987
Der Präsident
gez. Dr. Singer
05.2016 (Gebührenordnung)
Der Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Thoma