Öffentliche Bekanntmachung gem. § 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Firma WindmühlenKontor GmbH & Co. KG, Schwarze Twete 4, 32657 Lemgo beantragte am 26.10.2016 einen Bescheid gem. § 4 i.V.m. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes von 1 Windenergieanlage (WEA). Bei der betr. WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 60 m und einem Rotordurchmesser von 52,90 m. Die Nennleistung der WEA beträgt 800 kW. Standort der Anlage ist Bad Pyrmont, Gemarkungen Neersen (Flur 18). Im direkten Umfeld der beantragten Anlagen sind zurzeit 10 weitere Anlagen zu berücksichtigen. Die Anlage ist genehmigungspflichtig nach dem BImSchG i.V.m. der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV), Anhang 1, Ziff. 1.6.2. Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 UVPG, Nr. 1.6.2, Spalte 2 („S“) besteht für das Vorhaben die Verpflichtung zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung eines Genehmigungsbescheides. Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen zu dem Vorhaben hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil erhebliche negative Einwirkungen auf die genannten Standortfaktoren nur in geringem Maße zu erwarten sind. Dieses Ergebnis wird hiermit gem. § 3a UVPG bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Hameln, den 29.11.2016 Landkreis Hameln-Pyrmont Der Landrat Dezernat 5 - Umwelt, Erneuerbare Energien, Wirtschaft - Umweltamt Az. 52.52.44-710/3-08/16/04_41 Im Auftrag Karl Holweg
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