Konsultation 03/2016 - Änderung der Anzeigenverordnung Geschäftszeichen BA 14-FR 2423-2015/0001 Sehr geehrte Damen und Herren, § 1a Form der Anzeigen Anzeigen und Anträgen, die nach dieser Verordnung unmittelbar bei der Bundesanstalt einzureichen sind, ist jeweils zusätzlich eine elektronische Fassung beizufügen. Der schriftlichen Ausfertigung ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die schriftliche und die elektronischeFassung inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Die Bundesanstalt kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank technische Vorgaben für die Einreichung der elektronischen Fassung machen.“ Die zweifache Einreichung - einmal schriftlich und einmal elektronisch - stellt für kleine Institute eine unverhältnismäßige Belastung dar. Ich bitte bei kleinen Instituten in Hinblick auf den Proportionalitätsgrundsatz es ausschließlich bei der schriftlichen Fassung zu belassen. Gelinde gesagt ist es eine Dreistigkeit, dass sich die Verwaltung zunehmend Verwaltungserleichterungen auf Kosten des Bürgers und der Unternehmer verschafft. Auf so einen Gedanken der Doppeleinreichung zu Lasten der Institute kann nur eine völlig irre laufende Verwaltung kommen, die sich zunehmend zu einem Repressionsapparat entwickelt. Ich bin entsetzt. Mit freundlichen Grüßen Matthias Kremer, CFP Dipl. Bankbetriebswirt, Finanzökonom (ebs) Finanzfachwirt (FH) Zertifikat Strukturierte Produkte (Frankfurt School of Finance&Management) Certified Financial Planner (Financial Planning Standards Board Deutschland) Geprüfter privater Finanzplaner (DIN ISO 22222; Zertifikatsnummer P 0401-0870) Mitglied des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. -> www.fpsb.de www.kremer-trust.de mailto:[email protected] Kremer Trust Vermögensverwaltung Georg-Achziger-Ring 22 D-96135 Stegaurach +49 951 51216 Tel +49 951 9570160 Fax +49 171 4264681 Mobil
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