Konsultation 03/2016 - Änderung der Anzeigenverordnung

Konsultation 03/2016 - Änderung der
Anzeigenverordnung
Geschäftszeichen BA 14-FR 2423-2015/0001
Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 1a Form der Anzeigen
Anzeigen und Anträgen, die nach dieser Verordnung unmittelbar bei der
Bundesanstalt einzureichen sind, ist jeweils zusätzlich eine elektronische Fassung
beizufügen. Der schriftlichen Ausfertigung ist eine eigenhändig unterschriebene
Erklärung beizufügen, dass die schriftliche und die elektronischeFassung inhaltlich
und bildlich übereinstimmen. Die Bundesanstalt kann in Abstimmung mit der
Deutschen Bundesbank technische Vorgaben für die Einreichung der elektronischen
Fassung machen.“
Die zweifache Einreichung - einmal schriftlich und einmal elektronisch - stellt für
kleine Institute eine unverhältnismäßige Belastung dar. Ich bitte bei kleinen
Instituten in Hinblick auf den Proportionalitätsgrundsatz es ausschließlich bei
der schriftlichen Fassung zu belassen.
Gelinde gesagt ist es eine Dreistigkeit, dass sich die Verwaltung zunehmend
Verwaltungserleichterungen auf Kosten des Bürgers und der Unternehmer
verschafft. Auf so einen Gedanken der Doppeleinreichung zu Lasten der Institute
kann nur eine völlig irre laufende Verwaltung kommen, die sich zunehmend zu einem
Repressionsapparat entwickelt. Ich bin entsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Kremer, CFP
Dipl. Bankbetriebswirt, Finanzökonom (ebs)
Finanzfachwirt (FH)
Zertifikat Strukturierte Produkte
(Frankfurt School of Finance&Management)
Certified Financial Planner
(Financial Planning Standards Board Deutschland)
Geprüfter privater Finanzplaner
(DIN ISO 22222; Zertifikatsnummer P 0401-0870)
Mitglied des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. -> www.fpsb.de
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