Amtsgericht XXXXXXXXXX - IHK Frankfurt am Main

Amtsgericht XXXXXXXXXX
- Insolvenzgericht -
In dem
Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen
- beantrage ich,
den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege der
Einzelermächtigung zu ermächtigen, gegenüber den in der
beigefügten
Liste
aufgeführten
Gläubigern
Masseverbindlichkeiten zu begründen, die auch im
eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten
zurückzuführen sind.
1.
Masseverbindlichkeiten
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nach gängiger
Rechtsprechung des BGH (BGH ZIP 2002, 1625 ff.) auch ohne begleitendes
allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 InsO dazu ermächtigen, einzelne,
im Voraus festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist. Nach dieser
Rechtsprechung des BGH können die Befugnisse des so genannten „schwachen“
vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt bis zur Grenze derjenigen
eines so genannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ausgedehnt werden
(BGH ZIP 2002, 1625, 1629).
Hierbei ist eine pauschale Ermächtigung nicht zulässig. Vielmehr muss das
Insolvenzgericht im Einzelnen genau festlegen, mit welchen Einzelbefugnissen der
„schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH ZIP 2002, 1626, 1629
f.). Das Insolvenzgericht kann dieser Pflicht zur Konkretisierung nachkommen, indem
die Vertragsparteien, mit denen Masseverbindlichkeiten begründet werden sollen,
exakt
bezeichnet
werden
sollen
(Bork,
Gläubigersicherung
im
vorläufigen
Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1421, 1423).
Der gesamte Geschäftsbetrieb der Antragstellerin wird bis auf weiteres fortgeführt. Zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes werden Vertragspartnern, insbesondere
Warenlieferanten,
Energieversorger,
Vermieter,
sonstige
Vertragspartner
Nichthandelsware, Spediteure und freie Mitarbeiter/Berater benötigt. Gleiches gilt auch
für die Geschäftsführung, sowie weitere Mitarbeiter, deren Gehälter über der
Beitragsbemessungsgrenze liegen und die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung
gezahlt werden können.
Ohne die Eingehung einer Vielzahl derartiger Verpflichtungen kann der Geschäftsbetrieb nicht aufrecht erhalten werden. Wegen der Vielzahl der einzugehenden
Verpflichtungen bis zur Insolvenzeröffnung sowie der mit den Lieferanten vereinbarten
Zahlungsziele
ist
Insolvenzverfahren
eine
vollständige
eingegangener
Bezahlung
sämtlicher
Zahlungsverpflichtungen
im
vorläufigen
bis
zum
Eröffnungszeitpunkt ausgeschlossen. Ich habe daher die in diesem Verfahren
voraussichtlich noch zu begründenden und bis zur Eröffnung voraussichtlich noch
unbezahlten Masseverbindlichkeiten in den in der Anlage beigelegten Listen,
gegliedert nach Lieferantengruppen, genau bezeichnet.
Es handelt sich hierbei um Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten Handelsware,
Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten Nichthandelsware (Vermieter, Dienstleister,
Energieversorger u. a.), Verbindlichkeiten Zölle und Spediteure, sowie Auszahlungen
auf Gehälter, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Die Gesamtsumme der
in diesem Verfahren zu begründenden Masseverbindlichkeiten bis …liegt bei €….
Ich weise darauf hin, dass es sich bei den in der Anlage angegebenen und im
Einzelnen aufgeführten Masseverbindlichkeiten um Schätzwerte handelt, sodass
Abweichungen der angesetzten Werte möglich sind. In diesem Fall werde ich erneut
auf das Insolvenzgericht zukommen.
XXXXXXXXX
Rechtsanwalt
als vorläufiger Insolvenzverwalter