Amtsgericht XXXXXXXXXX - Insolvenzgericht - In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen - beantrage ich, den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege der Einzelermächtigung zu ermächtigen, gegenüber den in der beigefügten Liste aufgeführten Gläubigern Masseverbindlichkeiten zu begründen, die auch im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten zurückzuführen sind. 1. Masseverbindlichkeiten Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nach gängiger Rechtsprechung des BGH (BGH ZIP 2002, 1625 ff.) auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 InsO dazu ermächtigen, einzelne, im Voraus festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist. Nach dieser Rechtsprechung des BGH können die Befugnisse des so genannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt bis zur Grenze derjenigen eines so genannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ausgedehnt werden (BGH ZIP 2002, 1625, 1629). Hierbei ist eine pauschale Ermächtigung nicht zulässig. Vielmehr muss das Insolvenzgericht im Einzelnen genau festlegen, mit welchen Einzelbefugnissen der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH ZIP 2002, 1626, 1629 f.). Das Insolvenzgericht kann dieser Pflicht zur Konkretisierung nachkommen, indem die Vertragsparteien, mit denen Masseverbindlichkeiten begründet werden sollen, exakt bezeichnet werden sollen (Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1421, 1423). Der gesamte Geschäftsbetrieb der Antragstellerin wird bis auf weiteres fortgeführt. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes werden Vertragspartnern, insbesondere Warenlieferanten, Energieversorger, Vermieter, sonstige Vertragspartner Nichthandelsware, Spediteure und freie Mitarbeiter/Berater benötigt. Gleiches gilt auch für die Geschäftsführung, sowie weitere Mitarbeiter, deren Gehälter über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung gezahlt werden können. Ohne die Eingehung einer Vielzahl derartiger Verpflichtungen kann der Geschäftsbetrieb nicht aufrecht erhalten werden. Wegen der Vielzahl der einzugehenden Verpflichtungen bis zur Insolvenzeröffnung sowie der mit den Lieferanten vereinbarten Zahlungsziele ist Insolvenzverfahren eine vollständige eingegangener Bezahlung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen im vorläufigen bis zum Eröffnungszeitpunkt ausgeschlossen. Ich habe daher die in diesem Verfahren voraussichtlich noch zu begründenden und bis zur Eröffnung voraussichtlich noch unbezahlten Masseverbindlichkeiten in den in der Anlage beigelegten Listen, gegliedert nach Lieferantengruppen, genau bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten Handelsware, Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten Nichthandelsware (Vermieter, Dienstleister, Energieversorger u. a.), Verbindlichkeiten Zölle und Spediteure, sowie Auszahlungen auf Gehälter, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Die Gesamtsumme der in diesem Verfahren zu begründenden Masseverbindlichkeiten bis …liegt bei €…. Ich weise darauf hin, dass es sich bei den in der Anlage angegebenen und im Einzelnen aufgeführten Masseverbindlichkeiten um Schätzwerte handelt, sodass Abweichungen der angesetzten Werte möglich sind. In diesem Fall werde ich erneut auf das Insolvenzgericht zukommen. XXXXXXXXX Rechtsanwalt als vorläufiger Insolvenzverwalter
© Copyright 2024 ExpyDoc