aus BGH NJW 2002, 1057 Sachverhalt: A wollte seine Ehefrau zu einem etwa 100 km entfernten Ort zu bringen, ihr dort die Unterschrift unter eine Generalvollmacht abzunötigen, sie sodann zu töten und ihre Leiche zu verbergen. In Ausführung dieses Plans fesselte und knebelte er sie in dem gemeinsamen Wohnhaus und lud sie anschließend in den Kofferraum seines Pkw. Als A seine Ehefrau unterwegs in ein anderes, von ihm angemietetes Fahrzeug umladen wollte, stellte er fest, dass E bereits während des Transports im engen Kofferraum erstickt war. aus den Gründen: Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet (vgl. BGH GA 1955, 123, 124; Roxin, StrafR AT, I 3. Aufl., § 12 Rn 170...; Cramer/SternbergLieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 15 Rn 58...). Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium mögen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang, so dass sich mangels eines rechtlich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen) Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt. Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht." aus OLG Hamm NStZ 2007, 373, 374 (zum Vorsatz bei § 244 I Nr. 1a StGB): aus den Gründen: Auch der Polizeibeamte im Dienst muss sich jedoch bewusst sein, dass er eine objektiv gefährliche Waffe gerade während der Tat trägt. Dieses Bewusstsein kann nur im Regelfall allein aus dem objektiven Umstand des nicht zufällig erscheinenden Mitführens der Waffe im technischen Sinne geschlossen werden (vgl. für diesen Regelfall BGHSt 43, 8, 14 zu § 30a II Nr. 2 BtMG). Legen die festgestellten Tatumstände aber nahe, dass dem Angekl. im Moment der Tatbegehung das aktuelle Bewusstsein der Bewaffnung fehlte, ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Feststellung des bewussten Bei-Sich-Führens strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH StV 2002, 120, 122 mwN; StV 2003, 26, 27; s. auch OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214). Besondere 1 Zweifel am aktuellen Bewusstsein, eine Waffe zu tragen, können sich insoweit auch aus dem berufsmäßigen Tragen der Waffe ergeben (vgl. BayObLG StV 1999, 383, 384). So lag es hier. Der Angekl. ist berufsmäßig Waffenträger. Er ist - so die tatrichterlichen Feststellungen allgemein für das „Vergessen von Gegenständen“ bekannt. Zudem befand er sich zur Tatzeit in einer besonderen persönlichen Anspannungssituation, die aus der festgestellten ehelichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau vom Vorabend herrührte. Diese wurde durch das wenige Minuten vor der vorgeworfenen Tat gescheiterte Versöhnungsgespräch noch aktualisiert. Schließlich handelte der Angekl. nach den Feststellungen „kurz entschlossen“, ohne sich die Uhren noch näher anzusehen, in einer dem persönlichen Lebensweg des Angekl. fremden Art und Weise. aus BGHStE 7, 363, 368 ff: aus den Gründen: … Richtig ist, daß die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind. …. Die erwähnten Umstände sprechen zwar dafür, daß den Angeklagten der eingetretene Tod M.'s höchst unerwünscht war. Das hat das Schwurgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich erwähnt. Die Billigung des Erfolges, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs das entscheidende Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit bildet, bedeutet aber nicht etwa, daß der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muß. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will…. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, daß der unerwünschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Er unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie um deswillen in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will. aus BGHStE 36, 1, 9 ff. aus den Gründen [iZm ungeschütztem Geschlechtsverkehr eines HIVInfizierten]: 2 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, der Angeklagte habe jeweils mit – bedingtem – Verletzungsvorsatz [iSv §§ 223, 224 I Nr. 5 StGB] gehandelt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7,363, 368 f.; BGH NStZ 1982,506; 1983,407; 1984,19; 1988,175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14). Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 – 1 StR 404/76 – bei Holtz MDR 1977,105 und vom 21. Dezember 1976 – 4 StR 620/76 – bei Holtz MDR 1977,458; BGH NStZ 1987,424; 1988,175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14). Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei können je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Aus dem Vorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei oder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern ergeben. Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere »an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr« angeknüpft werden (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. § 29 III 3 a S. 269). aus BGH NStZ-RR 2001, 369 aus den Gründen: (zu dolus eventualis bei Gewalthandlung gegenüber Kleinkind) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn 3 er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist allerdings immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. …. Gerade das zusätzliche Drehen des Fußes - wie beim Zertreten eines Insektes - lässt den auf der Hand liegenden Schluss zu, dass A zu diesem Zeitpunkt so verärgert war, dass er den Tod des Kindes in Kauf genommen hat... Die Erfahrung zeigt, dass auch geringe Anlässe Ursache massivster Gewalthandlungen gegen Kinder sein können, bei denen der Täter aus Wut und Ärger die Beherrschung verliert und - zu diesem Zeitpunkt - sogar einen tödlichen Erfolg in Kauf nimmt. aus BGH NStZ 2005, 92 Sachverhalt: Der dem örtlichen Schützenverein angehörende, im Umgang mit Schusswaffen und deren Wirkungen vertraute A fühlte sich durch vier Frauen in seiner Nachtruhe gestört. Um sie zu vertreiben, gab er vom Fenster seines im EG gelegenen Schlafzimmers mit einem halbautomatischen Selbstladegewehr Kaliber 22 in schneller Folge sechs Schüsse auf die rund 27 m entfernte Gruppe ab. Eine der Frauen wurde am Fuß getroffen; eine andere durch einen abprallenden Geschosssplitter am Oberschenkel verletzt. Das LG war davon ausgegangen, dass A mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt habe; einen bedingten Tötungsvorsatz hatte es abgelehnt. Der BGH hält diese Würdigung für fehlerhaft. aus den Gründen: [Für-möglich-Halten des Erfolges] Wer, wie der im Umgang mit Schusswaffen und deren Wirkungen vertraute A, sich dessen bewusst war, dass bei der gegebenen Vorgehensweise das Trefferbild unklar sein würde und deshalb die abgefeuerten Projektile ohne weiteres die im Einwirkungsbereich der Schüsse befindlichen Personen treffen konnten, weiß auch um deren mögliche tödliche Wirkung. [Billigende-Inkaufnahme] Nach std. Rspr. des BGH wird in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 38).“ aus BGH NStZ-RR 1998, 295 aus den Gründen (zu Fehlvorstellung über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung = obj. TB-Merkmal von § 253 StGB): 4 … von einem bestehenden Zahlungsanspruch (ausgingen) und die erstrebte Bereicherung deshalb für rechtmäßig (hielten). Insoweit ist es ohne Belang, dass das Rechtsgeschäft, das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 134 BGB nichtig ist. Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHR StGB, § 253 I Bereicherungsabsicht 2, 6) (s.a. BGH NJW 2003, 3283, 2. Leitsatz: Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte.) aus BGHStE 11, 268, 270 (Schuss auf Mittäter als vermeintlichem Verfolger = versuchter Mord [+]!) aus den Gründen: M. hat den Entschluß, seinen vermeintlichen Verfolger zu töten, durch die Abgabe eines Schusses aus seiner Pistole betätigt. … … ; daß dieser andere ein Tatteilnehmer war, würde an der vollständigen Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch M. nichts ändern. Insoweit läge nämlich bei diesem – ebenso wie im Falle der Mordabrede – eine sog. Objektsverwechslung vor, die nur bei Ungleichwertigkeit der angegriffenen Rechtsgüter strafrechtlich von Bedeutung ist. aus BGH NStZ 1998, 294 f. Sachverhalt (vereinfacht): B will den K durch eine Autobombe zu töten. Er montierte eine Handgranate unter dem VW-Passat, der vor einer Garage neben dem Haus des K geparkt war. Er nahm an, dass diese Garage zum Haus des K gehöre und es sich deshalb um dessen Fahrzeug handele. Tatsächlich gehörte die Garage zum Anwesen des Nachbarn N, der sein Fahrzeug dort abgestellt hatte. B klemmte die Handgranate in den vorderen Radkasten, befestigte daran eine Zuleitung und verband diese mit einer Nadel, die er in die Innenseite des Vorderreifens stach. Dadurch sollte die Granate bei der ersten Radumdrehung gezündet werden. Als N mit seinem Fahrzeug am nächsten Tag aus der Garageneinfahrt fuhr, riß die Zuleitung der Sprengfalle ab, die Granate zündete und tötete N. aus den Gründen: 5 (Bei der fehlerhaften Zuordnung des Fahrzeugs) handelt (es) sich um eine Verwechslung des angegriffenen Tatopfers ("error in persona"), die wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Rechtsgüter als Motivirrtum unerheblich ist. Die Unbeachtlichkeit der Personenverwechslung für den Vorsatz des Täters hatte der BGH bisher zwar nur für Fälle zu beurteilen, bei denen der Täter sein Opfer unmittelbar gesehen und angegriffen, sich jedoch über dessen Identität geirrt hatte (BGHSt 11, 268, 270; 37, 214, 216). Im vorliegenden Fall (hat B) das Opfer zwar nicht selbst optisch wahrgenommen, aber durch das zur Sprengfalle umfunktionierte Fahrzeug mittelbar individualisiert. In einem solchen Fall gilt im Ergebnis nichts anderes als bei optischer Wahrnehmung des Opfers selbst. aus BGHStE 7, 325, 329 aus den Gründen: Das Schwurgericht hat bisher mit Recht der Angeklagten diejenigen Schläge, die sie möglicherweise im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, nicht als strafrechtlich bedeutsame Handlungen zugerechnet. Diese Schläge standen aber möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den von der Angeklagten zuvor im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen Handlungen und können insofern von ihr als Wirkung dieser vorausgegangenen Handlungen zu verantworten sein. Im gegebenen Fall wird es daher darauf ankommen, ob die Schläge mit dem Hammer, die die Angeklagte mit Tötungsvorsatz der Frau K. versetzt hat, die Ursache für den Blutrausch waren, in dem die Angeklagte dann ihr Vorhaben zu Ende geführt hat. Dafür spricht die Feststellung, daß die Angeklagte »hierdurch«, nämlich durch die Hammerschläge auf den Kopf und in das Gesicht der Frau K., »in einen solchen Blutrausch« geraten sei, »daß sie, ohne das unmittelbar Folgende in ihr Bewußtsein aufzunehmen, ein in ihrem Keller stehendes Bergmannsbeil ergriff« und damit auf Frau K. einschlug. Das Schwurgericht wird hierzu noch abschließende Feststellungen zu treffen Der Vorsatz muß sich auf den Geschehensablauf erstrecken (BGH 3 StR haben. 843/53 vom 6. Mai 1954 GoltdArch 1955, 123). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Vorstellungen die Angeklagte hatte, ob sie etwa – gewarnt durch ihre früheren Jähzornausbrüche – eine derartige Entwicklung vorausgesehen oder mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist ihre Verantwortlichkeit noch nicht ausgeschlossen. Da sich nämlich nicht alle Einzelheiten eines Geschehensablaufs voraussehen lassen, schließen Abweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf regelmäßig dann den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Be6 wertung der Tat rechtfertigen (BGH 3 StR 843/53 vom 6. Mai 1954 GoltdArch 1955, 123; RGSt 70, 257 [258]). … aus BGHStE 38, 32, 34 aus den Gründen: Es kann hier dahinstehen, ob das vorliegende Problem der Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf allein unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes von Bedeutung (so die Rechtsprechung und die bislang wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. BGHSt 7,325; 14,193; 23,133; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 13; RGSt 67,258; OGHSt 2,285; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 16 Rdn. 7, vor § 13 Rdn. 16 b; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 56; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. S. 393, jeweils m.w.Nachw.) oder ob bereits die objektive Zurechnung in Zweifel zu ziehen ist (vgl. Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 25; Puppe GA 1981,15; Prittwitz GA 1983,111; Driendl GA 1986,253; Wolter ZStW 89,649). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH GA 1955,123; NJW 1960,1822; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 13; vgl. zum Ganzen auch Struensee ZStW 102 (1990),21 ff.). Davon kann hier nicht gesprochen werden. 7
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