Stolpersteine - Zusatzleistungen und Abgaben Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. Allgemeines Lohnsteuer und Sozialversicherung Freigrenze und Freibetrag Zusatzleistungen Information 1. Allgemeines Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers können für die Beteiligten von großem Nutzen sein. Der Mitarbeiter erhält aus seinem Arbeitsverhältnis zusätzliche Vorteile, das Unternehmen fördert u.a. Betriebstreue und Motivation. Häufig gibt es jedoch Zweifel, ob und in welchem Umfang aus solchen Zuwendungen Steuern und Sozialabgaben anfallen. Teilweise werden auch Optimierungsmodelle angeboten, die helfen sollen, Abgaben zu sparen. Lesen Sie, wie sie die Vorteile nutzen können und was unbedingt zu beachten ist. 2. Lohnsteuer und Sozialversicherung Es gilt der Grundsatz: Für zusätzliche Vergütungen, die lohnsteuerfrei sind, sind auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV ). Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Bezüge mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belässt. Wird die Steuerfreiheit erst im Nachhinein geltend gemacht, bleibt es bei der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bei Zulagen, Zuschüssen und ähnlichen Einnahmen pauschal nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG oder § 40b EStG , führt dies ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ). Voraussetzung ist außerdem, dass diese Bezüge nicht individuell beim einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden. Andere Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung führen nicht zur Beitragsfreiheit und haben auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht. Für die Steuerfreiheit bzw. die Zulässigkeit der Pauschalversteuerung muss es sich um eine Leistung handeln, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt". Dazu vertritt der BFH die Auffassung, dass es sich um freiwillige Leistungen handeln muss. Praxistipp: Das BMF geht jedoch darüber hinaus und erkennt alle zweckbestimmten Leistungen an, die zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Betrieb aus anderen Gründen schuldet (BMF-Schreiben vom 22.05.2013 – IV C 5 – S 2388/11/10007-02). Es kann sich auch um Zahlungen handeln, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Lediglich Umwandlungen von regulärem Gehalt in Zusatzleistungen werden nicht anerkannt. Eine zusätzliche Leistung liegt aber vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Bei bestimmten Leistungen des Betriebes gilt das Zusätzlichkeitserfordernis allein für das Sozialversicherung- nicht aber für das Steuerrecht (z.B. verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung). Darüber hinaus kennt bei manchen Leistungen weder das Steuer- noch das Sozialversicherungsrecht das Zusätzlichkeitserfordernis (z.B. Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung). In diesen Fällen wird in der Regel auch bei Entgeltumwandlungen Beitragsfreiheit anerkannt (weitere Einzelheiten siehe auch die Stellungnahme der OFD Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2015 – Kurzinfo LSt 05/2015). 1 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist teilweise unmittelbar im Gesetz geregelt (z.B. für Betriebsveranstaltungen in § 40 Abs. 2 EStG ), zum Teil muss aber auch das Betriebsstättenfinanzamt zustimmen ( § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ). Praxistipp: Da die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Bezüge teilweise detailliert geregelt ist, sollten sie diese im Zweifel genau prüfen und sich ggf. beim Finanzamt oder der Krankenkasse erkundigen. 3. Freigrenze und Freibetrag Die beiden Begriffe müssen sehr sorgfältig unterschieden werden. Wird eine Freigrenze überschritten, führt dies zur Abgabenpflicht für die gesamte Zuwendung. Beispiel: Sonstige Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn ihr Wert nach Abzug evtl. Eigenbeteiligungen die Bagatellgrenze von 44 EUR im Monat nicht überschreitet. Unter die Regelung fallen die meisten Sachleistungen. Erhält ein Mitarbeiter solche Sachbezüge im Wert von 44,01 EUR im Monat, werden aus dem gesamten Betrag Abgaben fällig. Bei Freibeträgen dagegen bleibt es bis zu dem festgelegten Wert bei der Abgabenfreiheit, auch wenn die Zuwendung höher ist. Beispiel: Ein Übungsleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 400 EUR; es besteht Versicherungspflicht. Nach § 3 Nr. 26 EStG gilt ein Freibetrag von 2.400 EUR jährlich, 200 EUR monatlich. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind daher aus 200 EUR monatlich zu berechnen. 4. Zusatzleistungen Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die wichtigsten Zusatzleistungen. Für die Besteuerung bzw. die Beitragspflicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, von Reisekosten und für Firmenwagen gelten differenzierte Regelungen; siehe dazu die Beiträge im Arbeitsrechts-Lexikon. Bezug Freigrenze und Freibetrag Annehmlichkeiten (Getränke und Genussmittel, die dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (z.B. Kaffeeautomat, Getränke und Gebäck bei Besprechungen) Freigrenze: Kein Höchstbetrag – in vollem Umfang steuerfrei Muss angemessen sein und darf nicht zur Bereicherung des Mitarbeiters führen. Aufmerksamkeiten (Geschenke aus persönlichen Anlässen, Speisen bei außergewöhnlichen Einsätzen im betrieblichen Interesse) Freigrenze: 60,00 EUR je Geschenk Maßgebend ist der Bruttobetrag. Kann mehrfach im Jahr genutzt werden. Gilt nicht für Geldzuwendungen. 2 Option Hinweise/ Praxistipps Pauschalversteuerung © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 Belegschaftsrabatte (Bezug von Waren des Unternehmens zum Sonderpreis) Freibetrag: 1.080 EUR jährlich Vom Preis kann der Bewertungsabschlag von 4 Prozent und ggf. ein üblicher Rabatt für den Endverbraucher abgezogen werden. Alternativ kann auch der nachgewiesene, günstigste Marktpreis angesetzt werden. Belege zur Ermittlung des Endpreises bei den Lohnunterlagen aufbewahren. Beratungs- und Freibetrag: 600 EUR Betreuungskosten, die jährlich zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (persönliche und soziale Angelegenheiten, Vermittlung von Betreuungspersonal für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, Notbetreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen erforderlich wird). Regelung gilt ab 01.01.2015 ( § 3 Nr. 34a EStG ). Gilt auch für Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten werden. Zweckbestimmung der Aufwendungen ist durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachzuweisen. Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feiern) Freibetrag gilt für maximal zwei Veranstaltungen jährlich. Siehe auch Betriebsausflug/ Betriebsfeier Freibetrag: 110 EUR Übersteigender Betrag jährlich je Mitarbeiter. kann mit 25 Prozent Sachzuwendungen pauschal versteuert anlässlich von werden. Betriebsveranstaltungen bis zu 60 EUR pro Mitarbeiter sind in die Gesamtkosten einzubeziehen. Bußgelder – Übernahme durch Arbeitgeber Darlehn an Mitarbeiter 3 Urteil des BFH vom 14.11.2013 – VI R 36/12 : Grundsätzlich Arbeitslohn, daher: Steuer- und SV-pflichtig. Ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 – L 4 KR 358/10 . Frühere, abweichende Rechtsprechung wurde aufgegeben. Möglich als Bei günstigeren Sachzuwendung, soweit Konditionen als © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 die Voraussetzungen des § 37b EStG erfüllt sind. Geldwerter Vorteil ist aber bei eigenen Arbeitnehmern beitragspflichtig in der Sozialversicherung (siehe auch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV ). Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auch eine Pauschalversteuerung mit Genehmigung des Finanzamtes möglich; führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV). marktüblich muss die Differenz zwischen marktüblichem und tatsächlichem Zins versteuert/ verbeitragt werden. Der marktübliche Zins kann um 4 Prozent verringert werden. Liegt der verbleibende Vorteil unter 44 EUR monatlich, fallen keine Abgaben an. Dabei sind ggf. weitere Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Sonderregelungen für die Ermittlung des Zinsvorteils gelten, wenn der Arbeitgeber Darlehn überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Einzelheiten siehe das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 5 – S 2334/07/0009; Aufzeichnungspflicht beachten! Erholungsbeihilfen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden Freibetrag: Zur Abwehr oder Heilung von Berufskrankheiten: unbegrenzt steuerfrei. Bei Kuraufenthalt des Mitarbeiters zur Wiederherstellung der Arbeitskraft als Beihilfe bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei. Jährlich bis 156 EUR für Abwälzung der Mitarbeiter, 104 EUR für Pauschalsteuer auf den seinen Ehepartner und Arbeitnehmer ist zulässig. 52 EUR für jedes Kind können mit 25 Prozent pauschalversteuert werden.Sind die Leistungen höher, ist eine individuelle Versteuerung des gesamten Betrages erforderlich. Beihilfe muss entweder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Mitarbeiters gezahlt werden oder der Mitarbeiter muss schriftlich erklären, dass er das Geld für den Urlaub verwendet. Essensmarken/ freie oder verbilligte Mahlzeiten, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden Freigrenze: Mahlzeiten im Betrieb sind mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen. Essensmarke ist nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern ebenfalls Pauschalversteuerung mit 25 Prozent möglich, wenn Mahlzeiten nicht als Entgelt vereinbart sind. 4 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 Gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Wert der mit dem amtlichen Sachbezugswert (2015 = 3,00 EUR für Mittagessen) zu versteuern. Der Wert der einzelnen Marke darf (2015) nicht mehr als 6,10 EUR pro tatsächlichem Arbeitstag betragen. Fahrtkostenzuschüsse, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden Mahlzeit darf 60 EUR nicht übersteigen. Siehe auch die Schreiben des BMF vom 16.12.2014 – IV C 5 – S 2334/14/10005 und vom 05.01.2015 – IV C 5 – S 2334/08/10006. Unentgeltliche Verpflegung ist kein lohnsteuerpflichtiger und damit beitragspflichtiger Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer kostenfreien Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt (FG Hamburg, 17.09.2015 – 2 K54/15) . Pauschalversteuerung mit 15 Prozent, bis maximal arbeitstäglich 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Zur Ermittlung der maßgebenden Entfernung siehe BFH, 24.09.2013 – VI R 20/13 . Maßgebend kürzeste Verbindung (Ausnahme: Mitarbeiter benutzt regelmäßig eine offensichtlich Verkehrsgünstigere Verbindung. Nebenkosten, wie z.B. Mautgebühren dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Kosten öffentlicher Verkehrsmittel können in vollem Umfang pauschal versteuert werden. Es darf keine individuelle Versteuerung erfolgen, wenn die Pauschalversteuerung durchgeführt wird. Hinsichtlich der Zuordnung einer Fahrpreisermäßigung zu § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV siehe die BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R und 20/12 R . Siehe zur aktuellen Rechtslage § 23a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB IV vom 15.04.2015 (BGBl I. Nr. 15 S. 583). Gesundheitsförderung, Freibetrag: Bis die zusätzlich zum 500 EUR jährlich pro geschuldeten Arbeitslohn Mitarbeiter erbracht wird ( § 3 Nr. 34 EStG ) Angebot muss von Zweck, Qualität und Zielen her den Anforderungen der §§ 20 (jetzt) 20 b , 20a SGB V entsprechen. GruppenzusatzversicherungFreigrenze: 44,00 EUR Mit Genehmigung des monatlich (bis Finanzamtes ist eine 31.12.2013) – ab Pauschalversteuerung Bei Freigrenze bis 31.12.2013 sind alle Sachzuwendungen zu 5 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 01.01.2014 kann Freigrenze nicht mehr angewandt werden Incentivreisen Jobticket Jubiläumszuwendungen 6 Freigrenze: 44 EUR (Sachbezug) monatlich. R 8.1 (3) LStR beachten! Bei Geltung des Tickets für einen längeren Zeitraum ist das Überschreiten der Grenze ggf. unschädlich (siehe Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 12.08.2015 – S 2334.2.1-98/5 St 32). Weitere Sachbezüge sind auf die Freigrenze anzurechnen. möglich, wenn Beiträge als "sonstige Bezüge" jährlich gezahlt werden und je Arbeitnehmer den Wert von 1.000 EUR nicht übersteigen. Bei Unfallversicherung, wenn die Prämie ohne Versicherungssteuer durchschnittlich 62 EUR jährlich nicht übersteigt. Genehmigung des Finanzamtes ist eine Pauschalversteuerung möglich, wenn Beiträge als "sonstige Bezüge" jährlich gezahlt werden und je Arbeitnehmer den Wert von 1.000 EUR nicht übersteigen. Bei Unfallversicherung, wenn die Prämie ohne Versicherungssteuer durchschnittlich 62 EUR jährlich nicht übersteigt. addieren. Siehe auch Schreiben BMF vom 10.10.2013 – IV C 5 – S 2334/13/10001. Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist. 30 Prozent Pauschalsteuer bei Zuwendungen bis 10.000 EUR pro Mitarbeiter und Jahr. Trotz Pauschalsteuer volle Beitragspflicht zur SV Pauschalversteuerung mit 15 Prozent möglich (siehe § 40 Abs. 2 S. 2 EStG ). Löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG ist auch eine Pauschalversteuerung mit Genehmigung des Finanzamtes möglich. Grundsätzlich handelt es sich um einen steuerund beitragspflichtigen Sachbezug ( § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ). Kein geldwerter Vorteil und daher keine Steuer- und Beitragspflicht, wenn das Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlassen wird – ggf. unter Weitergabe von ausgehandelten Rabatten. Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer eines Verkehrsträgers ( § 8 Abs. 3 EStG ). 30 Prozent Pauschalsteuer bei Sachzuwendungen im Wert bis 10.000 EUR. Bei Bezügen bis 1.000 EUR pro Arbeitnehmer ist eine Pauschalversteuerung Grundsätzlich voll zu versteuern; es besteht Beitragspflicht. Bei Pauschalversteuerung auch Beitragsfreiheit, soweit keine einmalige Zuwendung vorliegt. Soweit Arbeitslohn für © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 mit einem besonderen mehrere Jahre vorliegt, Pauschalsteuersatz kann § 34 EStG möglich. Möglich bei angewandt werden. Bezügen bis 1.000 EUR pro Arbeitnehmer mit einem besonderen Pauschalsteuersatz. Kinderbetreuungskosten/ Kindergartenzuschüsse, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden Personalrabatte, die der Betrieb auf seine Waren oder Dienstleistungen seinen Mitarbeitern gewährt. PC/Handykosten, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden Bei Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung unbegrenzt steuer- und beitragsfrei. Freibetrag: 1.080 EUR je Kalenderjahr steuerund beitragsfrei. Siehe "Belegschaftsrabatte" Bei unentgeltlicher oder Bei leihweiser verbilligter Überlassung Überlassung zur privaten oder Zuschuss für die Nutzung steuerfrei. Internetnutzung: Pauschalversteuerung mit 25 Prozent ( § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG ). Rabatte durch Fremdfirmen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer. 7 Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig nur, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeit des Mitarbeiters sind und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dafür spricht, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Schreiben BMF vom 20.01.2015 – IV C 5 – S 2360/12/10002. Anwendbar ist die Freigrenze von 44 EUR monatlich für Sachbezüge. Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent möglich. Voraussetzung: Sachzuwendung führt beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016 Streuwerbeartikel bis zum Nettowert von 10 EUR begründen keine Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Aufmerksamkeit (siehe dort) handelt. Einzelheiten siehe BFM-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 S 2297-b/14/10001; siehe Sonstige Sachbezüge (z.B. Dienstwohnung, Belobigungsprämien, Fahrpreisermäßigungen etc.) Einkünften. auch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV . Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG möglich, Siehe dazu auch BSG, 17.12.2014 – B 12 KR 19/12 R . Bei Pauschalbesteuerung auch Beitragsfreiheit, soweit kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt( § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV ) Tankgutscheine Freigrenze: 44,00 EUR monatlich – gilt nicht für Barzuwendungen Bei Freigrenze sind alle Sachzuwendungen zu addieren. Trinkgelder Freigrenze: Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG Um Trinkgeld handelt es sich, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit von Dritten eine freiwillige Leistung erhalten, darauf jedoch keinen Rechtsanspruch haben (BFH, 18.06.2015 – VI R 37/14) . Es besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV ). Verwarnungsgelder – Übernahme durch Arbeitgeber 8 Urteil des BFH, 14.11.2013 – VI R 36/12 : Grundsätzlich Arbeitslohn: Daher Steuer- und SV-pflichtig. Ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 – L 4 KR 358/10 .Frühere, abweichende Rechtsprechung wurde aufgegeben © 2016 aok-business.de - PRO Online, 24.04.2016
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