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Stolpersteine - Zusatzleistungen und Abgaben
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Allgemeines
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Freigrenze und Freibetrag
Zusatzleistungen
Information
1. Allgemeines
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers können für die Beteiligten von großem Nutzen sein. Der Mitarbeiter
erhält aus seinem Arbeitsverhältnis zusätzliche Vorteile, das Unternehmen fördert u.a. Betriebstreue und
Motivation. Häufig gibt es jedoch Zweifel, ob und in welchem Umfang aus solchen Zuwendungen Steuern und
Sozialabgaben anfallen. Teilweise werden auch Optimierungsmodelle angeboten, die helfen sollen, Abgaben
zu sparen. Lesen Sie, wie sie die Vorteile nutzen können und was unbedingt zu beachten ist.
2. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Es gilt der Grundsatz: Für zusätzliche Vergütungen, die lohnsteuerfrei sind, sind auch keine Beiträge zur
Sozialversicherung zu zahlen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV ). Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die
Bezüge mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belässt. Wird die
Steuerfreiheit erst im Nachhinein geltend gemacht, bleibt es bei der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bei
Zulagen, Zuschüssen und ähnlichen Einnahmen pauschal nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG oder
§ 40b EStG , führt dies ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ).
Voraussetzung ist außerdem, dass diese Bezüge nicht individuell beim einzelnen Arbeitnehmer versteuert
werden.
Andere Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung führen nicht zur Beitragsfreiheit und haben auch keinen
Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht.
Für die Steuerfreiheit bzw. die Zulässigkeit der Pauschalversteuerung muss es sich um eine Leistung
handeln, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt". Dazu vertritt der BFH die
Auffassung, dass es sich um freiwillige Leistungen handeln muss.
Praxistipp:
Das BMF geht jedoch darüber hinaus und erkennt alle zweckbestimmten Leistungen an, die
zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Betrieb aus anderen Gründen schuldet
(BMF-Schreiben vom 22.05.2013 – IV C 5 – S 2388/11/10007-02). Es kann sich auch um
Zahlungen handeln, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Lediglich
Umwandlungen von regulärem Gehalt in Zusatzleistungen werden nicht anerkannt. Eine
zusätzliche Leistung liegt aber vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige
Sonderzahlung, z.B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Bei bestimmten
Leistungen des Betriebes gilt das Zusätzlichkeitserfordernis allein für das
Sozialversicherung- nicht aber für das Steuerrecht (z.B. verbilligte Überlassung von
Arbeitskleidung). Darüber hinaus kennt bei manchen Leistungen weder das Steuer- noch
das Sozialversicherungsrecht das Zusätzlichkeitserfordernis (z.B. Beiträge zur
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung). In diesen Fällen wird in der Regel auch bei
Entgeltumwandlungen Beitragsfreiheit anerkannt (weitere Einzelheiten siehe auch die
Stellungnahme der OFD Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2015 – Kurzinfo LSt 05/2015).
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Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist teilweise unmittelbar im Gesetz geregelt (z.B. für
Betriebsveranstaltungen in § 40 Abs. 2 EStG ), zum Teil muss aber auch das Betriebsstättenfinanzamt
zustimmen ( § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ).
Praxistipp:
Da die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Bezüge teilweise detailliert geregelt ist, sollten
sie diese im Zweifel genau prüfen und sich ggf. beim Finanzamt oder der Krankenkasse erkundigen.
3. Freigrenze und Freibetrag
Die beiden Begriffe müssen sehr sorgfältig unterschieden werden. Wird eine Freigrenze überschritten, führt
dies zur Abgabenpflicht für die gesamte Zuwendung.
Beispiel:
Sonstige Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn ihr Wert
nach Abzug evtl. Eigenbeteiligungen die Bagatellgrenze von 44 EUR im Monat nicht überschreitet. Unter
die Regelung fallen die meisten Sachleistungen. Erhält ein Mitarbeiter solche Sachbezüge im Wert von
44,01 EUR im Monat, werden aus dem gesamten Betrag Abgaben fällig.
Bei Freibeträgen dagegen bleibt es bis zu dem festgelegten Wert bei der Abgabenfreiheit, auch wenn die
Zuwendung höher ist.
Beispiel:
Ein Übungsleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 400 EUR; es besteht
Versicherungspflicht. Nach § 3 Nr. 26 EStG gilt ein Freibetrag von 2.400 EUR jährlich, 200 EUR
monatlich. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind daher aus 200 EUR monatlich zu berechnen.
4. Zusatzleistungen
Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die wichtigsten Zusatzleistungen. Für die Besteuerung bzw.
die Beitragspflicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, von Reisekosten und für Firmenwagen
gelten differenzierte Regelungen; siehe dazu die Beiträge im Arbeitsrechts-Lexikon.
Bezug
Freigrenze und
Freibetrag
Annehmlichkeiten
(Getränke und
Genussmittel, die dem
Arbeitnehmer zum
Verzehr im Betrieb
überlassen werden (z.B.
Kaffeeautomat, Getränke
und Gebäck bei
Besprechungen)
Freigrenze: Kein
Höchstbetrag – in
vollem Umfang
steuerfrei
Muss angemessen sein
und darf nicht zur
Bereicherung des
Mitarbeiters führen.
Aufmerksamkeiten
(Geschenke aus
persönlichen Anlässen,
Speisen bei
außergewöhnlichen
Einsätzen im
betrieblichen Interesse)
Freigrenze: 60,00 EUR
je Geschenk
Maßgebend ist der
Bruttobetrag. Kann
mehrfach im Jahr genutzt
werden. Gilt nicht für
Geldzuwendungen.
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Option
Hinweise/ Praxistipps
Pauschalversteuerung
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Belegschaftsrabatte
(Bezug von Waren des
Unternehmens zum
Sonderpreis)
Freibetrag: 1.080 EUR
jährlich
Vom Preis kann der
Bewertungsabschlag von
4 Prozent und ggf. ein
üblicher Rabatt für den
Endverbraucher
abgezogen werden.
Alternativ kann auch der
nachgewiesene,
günstigste Marktpreis
angesetzt werden.
Belege zur Ermittlung des
Endpreises bei den
Lohnunterlagen
aufbewahren.
Beratungs- und
Freibetrag: 600 EUR
Betreuungskosten, die
jährlich
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
(persönliche und soziale
Angelegenheiten,
Vermittlung von
Betreuungspersonal für
Kinder und
pflegebedürftige
Angehörige,
Notbetreuung von
Kindern oder
pflegebedürftigen
Angehörigen, die aus
zwingenden und beruflich
veranlassten Gründen
erforderlich wird).
Regelung gilt ab
01.01.2015 ( § 3 Nr. 34a
EStG ). Gilt auch für
Dienstleistungen, die von
Fremdfirmen angeboten
werden.
Zweckbestimmung der
Aufwendungen ist durch
entsprechende Belege im
Lohnkonto
nachzuweisen.
Betriebsveranstaltungen
(Ausflüge, Feiern)
Freibetrag gilt für
maximal zwei
Veranstaltungen jährlich.
Siehe auch
Betriebsausflug/
Betriebsfeier
Freibetrag: 110 EUR
Übersteigender Betrag
jährlich je Mitarbeiter.
kann mit 25 Prozent
Sachzuwendungen
pauschal versteuert
anlässlich von
werden.
Betriebsveranstaltungen
bis zu 60 EUR pro
Mitarbeiter sind in die
Gesamtkosten
einzubeziehen.
Bußgelder – Übernahme
durch Arbeitgeber
Darlehn an Mitarbeiter
3
Urteil des BFH vom
14.11.2013 – VI R 36/12 :
Grundsätzlich
Arbeitslohn, daher:
Steuer- und SV-pflichtig.
Ebenso: LSG
Niedersachsen-Bremen,
25.02.2014 – L 4 KR
358/10 . Frühere,
abweichende
Rechtsprechung wurde
aufgegeben.
Möglich als
Bei günstigeren
Sachzuwendung, soweit Konditionen als
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die Voraussetzungen
des § 37b EStG erfüllt
sind. Geldwerter Vorteil
ist aber bei eigenen
Arbeitnehmern
beitragspflichtig in der
Sozialversicherung
(siehe auch § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 14 SvEV ).
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG ist auch eine
Pauschalversteuerung
mit Genehmigung des
Finanzamtes möglich;
führt zur Beitragsfreiheit
in der
Sozialversicherung (§
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV).
marktüblich muss die
Differenz zwischen
marktüblichem und
tatsächlichem Zins
versteuert/ verbeitragt
werden. Der marktübliche
Zins kann um 4 Prozent
verringert werden. Liegt
der verbleibende Vorteil
unter 44 EUR monatlich,
fallen keine Abgaben an.
Dabei sind ggf. weitere
Sachzuwendungen zu
berücksichtigen.
Sonderregelungen für die
Ermittlung des
Zinsvorteils gelten, wenn
der Arbeitgeber Darlehn
überwiegend an
betriebsfremde Dritte
vergibt. Einzelheiten
siehe das
BMF-Schreiben vom
19.05.2015 – IV C 5 –
S 2334/07/0009;
Aufzeichnungspflicht
beachten!
Erholungsbeihilfen, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Freibetrag: Zur Abwehr
oder Heilung von
Berufskrankheiten:
unbegrenzt steuerfrei.
Bei Kuraufenthalt des
Mitarbeiters zur
Wiederherstellung der
Arbeitskraft als Beihilfe
bis zu 600 EUR jährlich
steuerfrei.
Jährlich bis 156 EUR für Abwälzung der
Mitarbeiter, 104 EUR für Pauschalsteuer auf den
seinen Ehepartner und Arbeitnehmer ist zulässig.
52 EUR für jedes Kind
können mit 25 Prozent
pauschalversteuert
werden.Sind die
Leistungen höher, ist
eine individuelle
Versteuerung des
gesamten Betrages
erforderlich. Beihilfe
muss entweder
innerhalb von drei
Monaten vor oder nach
dem Urlaub des
Mitarbeiters gezahlt
werden oder der
Mitarbeiter muss
schriftlich erklären, dass
er das Geld für den
Urlaub verwendet.
Essensmarken/ freie oder
verbilligte Mahlzeiten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden
Freigrenze: Mahlzeiten
im Betrieb sind mit den
amtlichen
Sachbezugswerten
anzusetzen.
Essensmarke ist nicht
mit dem tatsächlichen
Wert, sondern ebenfalls
Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent möglich,
wenn Mahlzeiten nicht
als Entgelt vereinbart
sind.
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Gilt auch für Mahlzeiten,
die dem Arbeitnehmer
während einer
beruflichen
Auswärtstätigkeit vom
Arbeitgeber oder einem
Dritten zur Verfügung
gestellt werden. Wert der
mit dem amtlichen
Sachbezugswert (2015
= 3,00 EUR für
Mittagessen) zu
versteuern. Der Wert
der einzelnen Marke
darf (2015) nicht mehr
als 6,10 EUR pro
tatsächlichem
Arbeitstag betragen.
Fahrtkostenzuschüsse,
die für Fahrten zwischen
Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte zusätzlich
zum geschuldeten
Arbeitslohn erbracht
werden
Mahlzeit darf 60 EUR
nicht übersteigen. Siehe
auch die Schreiben des
BMF vom 16.12.2014 –
IV C 5 –
S 2334/14/10005 und
vom 05.01.2015 – IV C 5
– S 2334/08/10006.
Unentgeltliche
Verpflegung ist kein
lohnsteuerpflichtiger und
damit beitragspflichtiger
Arbeitslohn, wenn das
eigenbetriebliche
Interesse des
Arbeitgebers an einer
kostenfreien
Gemeinschaftsverpflegung
wegen besonderer
betrieblicher Abläufe den
Vorteil der Arbeitnehmer
bei weitem überwiegt (FG
Hamburg, 17.09.2015 – 2
K54/15) .
Pauschalversteuerung
mit 15 Prozent, bis
maximal arbeitstäglich
0,30 EUR je
Entfernungskilometer.
Zur Ermittlung der
maßgebenden
Entfernung siehe BFH,
24.09.2013 – VI R 20/13
. Maßgebend kürzeste
Verbindung (Ausnahme:
Mitarbeiter benutzt
regelmäßig eine
offensichtlich
Verkehrsgünstigere
Verbindung.
Nebenkosten, wie z.B.
Mautgebühren dürfen
nicht zusätzlich
berücksichtigt werden.
Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel können in
vollem Umfang pauschal
versteuert werden.
Es darf keine individuelle
Versteuerung erfolgen,
wenn die
Pauschalversteuerung
durchgeführt wird.
Hinsichtlich der
Zuordnung einer
Fahrpreisermäßigung zu
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG
und § 1 Abs. 1
Nr. 2 SvEV siehe die
BSG, 17.12.2014 - B
12 KR 19/12 R und
20/12 R . Siehe zur
aktuellen Rechtslage
§ 23a Abs. 1 S. 2
Nr. 3 SGB IV i.d.F. des
Fünften Gesetzes zur
Änderung des SGB IV
vom 15.04.2015 (BGBl I.
Nr. 15 S. 583).
Gesundheitsförderung,
Freibetrag: Bis
die zusätzlich zum
500 EUR jährlich pro
geschuldeten Arbeitslohn Mitarbeiter
erbracht wird ( § 3
Nr. 34 EStG )
Angebot muss von
Zweck, Qualität und
Zielen her den
Anforderungen der §§ 20
(jetzt) 20 b , 20a SGB V
entsprechen.
GruppenzusatzversicherungFreigrenze: 44,00 EUR Mit Genehmigung des
monatlich (bis
Finanzamtes ist eine
31.12.2013) – ab
Pauschalversteuerung
Bei Freigrenze bis
31.12.2013 sind alle
Sachzuwendungen zu
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01.01.2014 kann
Freigrenze nicht mehr
angewandt werden
Incentivreisen
Jobticket
Jubiläumszuwendungen
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Freigrenze: 44 EUR
(Sachbezug) monatlich.
R 8.1 (3) LStR
beachten! Bei Geltung
des Tickets für einen
längeren Zeitraum ist
das Überschreiten der
Grenze ggf.
unschädlich (siehe
Verfügung des
Bayrischen
Landesamtes für
Steuern vom
12.08.2015 –
S 2334.2.1-98/5 St 32).
Weitere Sachbezüge
sind auf die Freigrenze
anzurechnen.
möglich, wenn Beiträge
als "sonstige Bezüge"
jährlich gezahlt werden
und je Arbeitnehmer den
Wert von 1.000 EUR
nicht übersteigen. Bei
Unfallversicherung,
wenn die Prämie ohne
Versicherungssteuer
durchschnittlich 62 EUR
jährlich nicht übersteigt.
Genehmigung des
Finanzamtes ist eine
Pauschalversteuerung
möglich, wenn Beiträge
als "sonstige Bezüge"
jährlich gezahlt werden
und je Arbeitnehmer den
Wert von 1.000 EUR
nicht übersteigen. Bei
Unfallversicherung,
wenn die Prämie ohne
Versicherungssteuer
durchschnittlich 62 EUR
jährlich nicht übersteigt.
addieren. Siehe auch
Schreiben BMF vom
10.10.2013 – IV C 5 –
S 2334/13/10001.
Steuerpflicht ohne
Rücksicht darauf, ob
Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber der
Versicherungsnehmer ist.
30 Prozent
Pauschalsteuer bei
Zuwendungen bis
10.000 EUR pro
Mitarbeiter und Jahr.
Trotz Pauschalsteuer
volle Beitragspflicht zur
SV
Pauschalversteuerung
mit 15 Prozent möglich
(siehe § 40 Abs. 2
S. 2 EStG ). Löst
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung aus.
Unter den
Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 1 EStG ist
auch eine
Pauschalversteuerung
mit Genehmigung des
Finanzamtes möglich.
Grundsätzlich handelt es
sich um einen steuerund beitragspflichtigen
Sachbezug ( § 8 Abs. 2
S. 11 EStG ). Kein
geldwerter Vorteil und
daher keine Steuer- und
Beitragspflicht, wenn das
Ticket zu dem mit dem
Verkehrsträger
vereinbarten Preis
überlassen wird – ggf.
unter Weitergabe von
ausgehandelten
Rabatten.
Sonderregelungen gelten
für Arbeitnehmer eines
Verkehrsträgers ( § 8
Abs. 3 EStG ).
30 Prozent
Pauschalsteuer bei
Sachzuwendungen im
Wert bis 10.000 EUR.
Bei Bezügen bis
1.000 EUR pro
Arbeitnehmer ist eine
Pauschalversteuerung
Grundsätzlich voll zu
versteuern; es besteht
Beitragspflicht. Bei
Pauschalversteuerung
auch Beitragsfreiheit,
soweit keine einmalige
Zuwendung vorliegt.
Soweit Arbeitslohn für
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mit einem besonderen
mehrere Jahre vorliegt,
Pauschalsteuersatz
kann § 34 EStG
möglich. Möglich bei
angewandt werden.
Bezügen bis 1.000 EUR
pro Arbeitnehmer mit
einem besonderen
Pauschalsteuersatz.
Kinderbetreuungskosten/
Kindergartenzuschüsse,
die zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Personalrabatte, die der
Betrieb auf seine Waren
oder Dienstleistungen
seinen Mitarbeitern
gewährt.
PC/Handykosten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Bei Nachweis der
zweckentsprechenden
Verwendung unbegrenzt
steuer- und beitragsfrei.
Freibetrag: 1.080 EUR
je Kalenderjahr steuerund beitragsfrei.
Siehe
"Belegschaftsrabatte"
Bei unentgeltlicher oder Bei leihweiser
verbilligter Überlassung Überlassung zur privaten
oder Zuschuss für die
Nutzung steuerfrei.
Internetnutzung:
Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent ( § 40
Abs. 2 Nr. 5 EStG ).
Rabatte durch
Fremdfirmen
Sachzuwendungen an
Arbeitnehmer oder
Nichtarbeitnehmer.
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Arbeitslohn und damit
steuer- und
beitragspflichtig nur,
wenn sie eine
Gegenleistung für die
Arbeit des Mitarbeiters
sind und im
Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis stehen.
Dafür spricht, wenn der
Arbeitgeber an der
Verschaffung der
Preisvorteile aktiv
mitgewirkt hat. Schreiben
BMF vom 20.01.2015 –
IV C 5 –
S 2360/12/10002.
Anwendbar ist die
Freigrenze von 44 EUR
monatlich für
Sachbezüge.
Pauschalbesteuerung
nach § 37b EStG mit
einem
Pauschalsteuersatz von
30 Prozent möglich.
Voraussetzung:
Sachzuwendung führt
beim Empfänger dem
Grunde nach zu
steuerbaren und
steuerpflichtigen
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Streuwerbeartikel bis
zum Nettowert von
10 EUR begründen keine
Steuerpflicht. Dies gilt
auch, wenn es sich um
eine Aufmerksamkeit
(siehe dort) handelt.
Einzelheiten siehe
BFM-Schreiben vom
19.05.2015 – IV C 6
S 2297-b/14/10001; siehe
Sonstige Sachbezüge
(z.B. Dienstwohnung,
Belobigungsprämien,
Fahrpreisermäßigungen
etc.)
Einkünften.
auch § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 14 SvEV .
Pauschalbesteuerung
nach § 40 Abs. 1
S. 1 EStG möglich,
Siehe dazu auch BSG,
17.12.2014 – B 12 KR
19/12 R .
Bei Pauschalbesteuerung
auch Beitragsfreiheit,
soweit kein einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt(
§ 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 SvEV )
Tankgutscheine
Freigrenze: 44,00 EUR
monatlich – gilt nicht für
Barzuwendungen
Bei Freigrenze sind alle
Sachzuwendungen zu
addieren.
Trinkgelder
Freigrenze: Steuerfrei
nach § 3 Nr. 51 EStG
Um Trinkgeld handelt es
sich, wenn Arbeitnehmer
im Rahmen ihrer Tätigkeit
von Dritten eine freiwillige
Leistung erhalten, darauf
jedoch keinen
Rechtsanspruch haben
(BFH, 18.06.2015 – VI R
37/14) . Es besteht
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung ( § 1
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV ).
Verwarnungsgelder –
Übernahme durch
Arbeitgeber
8
Urteil des BFH,
14.11.2013 – VI R 36/12 :
Grundsätzlich
Arbeitslohn: Daher
Steuer- und SV-pflichtig.
Ebenso: LSG
Niedersachsen-Bremen,
25.02.2014 – L 4 KR
358/10 .Frühere,
abweichende
Rechtsprechung wurde
aufgegeben
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