© 2017 aok-business.de - PRO Online, 7.03.2017

Stolpersteine - Zusatzleistungen und Abgaben
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Allgemeines
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Freigrenze und Freibetrag
Zusatzleistungen
Information
1. Allgemeines
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers können für die Beteiligten von großem Nutzen sein. Der Mitarbeiter
erhält aus seinem Arbeitsverhältnis zusätzliche Vorteile, das Unternehmen fördert u.a. Betriebstreue und
Motivation. Häufig gibt es jedoch Zweifel, ob und in welchem Umfang aus solchen Zuwendungen Steuern und
Sozialabgaben anfallen. Teilweise werden auch Optimierungsmodelle angeboten, die helfen sollen, Abgaben
zu sparen. Lesen Sie, wie sie die Vorteile nutzen können und was unbedingt zu beachten ist.
2. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Es gilt der Grundsatz: Für zusätzliche Vergütungen, die lohnsteuerfrei sind, sind auch keine Beiträge zur
Sozialversicherung zu zahlen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV ). Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die
Bezüge mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belässt. Wird die
Steuerfreiheit erst im Nachhinein geltend gemacht, bleibt es bei der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bei
Zulagen, Zuschüssen und ähnlichen Einnahmen pauschal nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG oder
§ 40b EStG , führt dies ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ).
Voraussetzung ist außerdem, dass diese Bezüge nicht individuell beim einzelnen Arbeitnehmer versteuert
werden. Es reicht also nicht aus, dass die Pauschalversteuerung rechtlich zulässig ist; Beitragsfreiheit tritt nur
ein, wenn der entsprechende Entgeltbestandteil bei der jeweiligen Abrechnung tatsächlich pauschal
versteuert wurde. Eine im Nachhinein erfolgte Pauschalversteuerung wirkt sich nach einer Vereinbarung der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung
aus. Diese ist spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen ( § 41b EStG ).
Andere Rechtsgrundlagen für die Pauschalbesteuerung führen nicht zur Beitragsfreiheit und haben auch
keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht.
Für die Steuerfreiheit bzw. die Zulässigkeit der Pauschalversteuerung muss es sich um eine Leistung
handeln, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt". Dazu vertritt der BFH die
Auffassung, dass es sich um freiwillige Leistungen handeln muss.
Praxistipp:
Das BMF geht jedoch darüber hinaus und erkennt alle zweckbestimmten Leistungen an, die zu dem
Arbeitslohn hinzukommen, den der Betrieb aus anderen Gründen schuldet (BMF-Schreiben vom
22.05.2013 – IV C 5 – S 2388/11/10007-02). Es kann sich auch um Zahlungen handeln, auf die der
Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Lediglich Umwandlungen von regulärem Gehalt in
Zusatzleistungen werden nicht anerkannt. Eine zusätzliche Leistung liegt aber vor, wenn sie unter
Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, erbracht
wird. Bei bestimmten Leistungen des Betriebes gilt das Zusätzlichkeitserfordernis allein für das
Sozialversicherung- nicht aber für das Steuerrecht (z.B. verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung).
Darüber hinaus kennt bei manchen Leistungen weder das Steuer- noch das Sozialversicherungsrecht das
Zusätzlichkeitserfordernis (z.B. Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung). In diesen
Fällen wird in der Regel auch bei Entgeltumwandlungen Beitragsfreiheit anerkannt (weitere Einzelheiten
1
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siehe auch die Stellungnahme der OFD Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2015 – Kurzinfo LSt 05/2015).
Zu dem Zusätzlichkeitserfordernis siehe auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.05.2016 –
L 11 R 4048/15 . Danach wirkt sich eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im
Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier und pauschal besteuerter weiterer Leistungen auch auf den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Durch die Absenkung der Barvergütung sind die Lohnabzüge
geringer. Soweit die Sachleistungen wie Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen,
Kinderbetreuungszuschüsse etc. lohnsteuerfrei sind bzw. diese bereits mit den richtigen
Sachbezugswerten versteuert wurden, dürfen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert
werden. Nach dem Urteil ist die Änderung der Arbeitsverträge auch für das Beitragsrecht der
Sozialversicherung zu beachten; es handle sich nicht um eine reine Lohnverwendungsabrede. Lediglich
für einen Teil der vereinbarten Leistungen (wie eine Reinigungspauschale und Personalrabatte) lagen die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit nicht vor. Revision hat das LSG Baden-Württemberg nicht
zugelassen.
Praxistipp:
Dies ermöglicht einerseits die Einsparung von Lohnnebenkosten; andererseits erhalten die
Arbeitnehmer unterm Strich netto mehr. Dies zieht jedoch zwangsläufig für die Mitarbeiter
geringe Sozialleistungen (z.B. bei der Rente, Arbeitslosigkeit, oder Krankengeldbezug) nach
sich.
Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist teilweise unmittelbar im Gesetz geregelt (z.B. für
Betriebsveranstaltungen in § 40 Abs. 2 EStG ), zum Teil muss aber auch das Betriebsstättenfinanzamt
zustimmen ( § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ).
Praxistipp:
Da die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Bezüge teilweise detailliert geregelt ist, sollten
sie diese im Zweifel genau prüfen und sich ggf. beim Finanzamt oder der Krankenkasse erkundigen.
Der Arbeitnehmer kann eine vermeintlich unberechtigte Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen nicht in Form einer Leistungsklage vor den Arbeitsgerichten geltend machen
(BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 417/15) .
3. Freigrenze und Freibetrag
Die beiden Begriffe müssen sehr sorgfältig unterschieden werden. Wird eine Freigrenze überschritten, führt
dies zur Abgabenpflicht für die gesamte Zuwendung.
Beispiel:
Sonstige Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG FG Baden-Württemberg, 04.08.2016 – 10 K
2128/14 nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn ihr Wert einschließlich Verpackungs- und Versandkosten
() nach Abzug evtl. Eigenbeteiligungen die Bagatellgrenze von 44 EUR im Monat nicht überschreitet.
Unter die Regelung fallen die meisten Sachleistungen. Erhält ein Mitarbeiter solche Sachbezüge im Wert
von 44,01 EUR im Monat, werden aus dem gesamten Betrag Abgaben fällig. Erhält der Mitarbeiter
verschiedene Sachbezüge, sind diese zu addieren. Die Freigrenze kann also nur einmal angewandt
werden. Außerdem handelt es sich um einen Monatsbetrag; wird er in einem Monat nicht ausgeschöpft,
dann der Rest nicht übertragen werden.
Bei Freibeträgen dagegen bleibt es bis zu dem festgelegten Wert bei der Abgabenfreiheit, auch wenn die
Zuwendung höher ist.
Beispiel:
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Ein Übungsleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 400 EUR; es besteht
Versicherungspflicht. Nach § 3 Nr. 26 EStG gilt ein Freibetrag von 2.400 EUR jährlich, 200 EUR
monatlich. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind daher aus 200 EUR monatlich zu berechnen.
4. Zusatzleistungen
Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die wichtigsten Zusatzleistungen. Für die Besteuerung bzw.
die Beitragspflicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, von Reisekosten und für Firmenwagen
gelten differenzierte Regelungen; siehe dazu die Beiträge im Arbeitsrechts-Lexikon.
Bezug
Freigrenze und Freibetrag Option
Hinweise/ Praxistipps
Pauschalversteuerung
Aktienoptionen
Freibetrag: 360 EUR jährlich
Option bezieht sich darauf, zu
einem bestimmten Zeitpunkt
oder danach Aktien des
Unternehmens zu einem
festgelegten, günstigen Kurs
zu erwerben. Macht der
Mitarbeiter davon Gebrauch,
entsteht ein geldwerter
Vorteil. Dieser bemisst sich
nach dem Kurswert der Aktie
z. Zt. des Kaufes abzüglich
des gezahlten Preises. Bei
handelbaren Optionen sind
Besonderheiten zu beachten.
Siehe auch
Mitarbeiterkapitalbeteiligung.
Annehmlichkeiten
(Getränke und
Genussmittel, die dem
Arbeitnehmer zum Verzehr
im Betrieb überlassen
werden (z.B.
Kaffeeautomat, Getränke
und Gebäck bei
Besprechungen)
Freigrenze: Kein
Höchstbetrag – in vollem
Umfang steuerfrei
Muss angemessen sein und
darf nicht zur Bereicherung
des Mitarbeiters führen.
Anwesenheitsprämie
Aufmerksamkeiten
(Geschenke aus
persönlichen Anlässen,
Speisen bei
außergewöhnlichen
Einsätzen im betrieblichen
Interesse)
3
Wird gezahlt, wenn der
Mitarbeiter nicht oder nur
wenig wegen Krankheit
ausgefallen ist. Es handelt
sich um steuer- und
beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt. In der
Sozialversicherung liegt in der
Regel eine Einmalzahlung
vor. Siehe auch
Anwesenheitsprämie –
Allgemeines.
Freigrenze: 60,00 EUR je
Geschenk
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Maßgebend ist der
Bruttobetrag. Kann mehrfach
im Jahr genutzt werden. Gilt
nicht für Geldzuwendungen.
BahnCard
Steuerfrei, wenn sie für
Dienstreisen angeschafft wird
und die Ersparnis für das
Unternehmen die
Anschaffungskosten der Karte
übersteigt. Mitarbeiter kann
dann die Karte auch für
private Reisen nutzen.
Belegschaftsrabatte (Bezug Freibetrag: 1.080 EUR
von Waren des
jährlich
Unternehmens zum
Sonderpreis)
Vom Preis kann der
Bewertungsabschlag von 4
Prozent und ggf. ein üblicher
Rabatt für den
Endverbraucher abgezogen
werden. Alternativ kann auch
der nachgewiesene,
günstigste Marktpreis
angesetzt werden. Belege zur
Ermittlung des Endpreises bei
den Lohnunterlagen
aufbewahren. Begünstigt sind
Waren oder Dienstleistungen,
die nicht überwiegend für den
Bedarf der Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden. Vorteil
beschränkt sich auf die
Partner des jeweiligen
Arbeitsvertrages (nicht z. B.
auf Tochterunternehmen
innerhalb eines Konzerns) –
siehe aber FG München,
30.05.2016 – 7 K 428/15 .
Beratungs- und
Freibetrag: 600 EUR jährlich
Betreuungskosten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
(Vermittlung von
Betreuungspersonal für
Kinder und pflegebedürftige
Angehörige, Notbetreuung
von Kindern oder
pflegebedürftigen
Angehörigen, die aus
zwingenden und beruflich
veranlassten Gründen
erforderlich wird).
Regelung gilt ab 01.01.2015 (
§ 3 Nr. 34a EStG ).Gilt auch
für Dienstleistungen, die von
Fremdfirmen angeboten
werden.Zweckbestimmung
der Aufwendungen ist durch
entsprechende Belege im
Lohnkonto nachzuweisen.
Betriebsveranstaltungen
(Ausflüge, Feiern)
Freibetrag: 110 EUR jährlich
je Mitarbeiter.
Sachzuwendungen
anlässlich von
Betriebsveranstaltungen bis
zu 60 EUR pro Mitarbeiter
sind in die Gesamtkosten
einzubeziehen.
Übersteigender Betrag
kann mit 25 Prozent
pauschal versteuert
werden.
Bußgelder – Übernahme
4
Freibetrag gilt für maximal
zwei Veranstaltungen jährlich.
Siehe auch Betriebsausflug/
Betriebsfeier
Urteil des BFH vom
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durch Arbeitgeber
Darlehn an Mitarbeiter
14.11.2013 – VI R 36/12 :
Grundsätzlich Arbeitslohn,
daher: Steuer- und
SV-pflichtig. Ebenso: LSG
Niedersachsen-Bremen,
25.02.2014 – L 4 KR 358/10 .
Frühere, abweichende
Rechtsprechung wurde
aufgegeben.
Möglich als
Sachzuwendung, soweit
die Voraussetzungen
des § 37b EStG erfüllt
sind. Geldwerter Vorteil
ist aber bei eigenen
Arbeitnehmern
beitragspflichtig in der
Sozialversicherung
(siehe auch § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 14 SvEV ). Nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG ist auch eine
Pauschalversteuerung
mit Genehmigung des
Finanzamtes möglich;
führt zur Beitragsfreiheit
in der
Sozialversicherung (§
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV).
(Elektro)Fahrrad, das dem
Mitarbeiter auch für privaten
Fahrten gestellt wird
5
Bei günstigeren Konditionen
als marktüblich muss die
Differenz zwischen
marktüblichem und
tatsächlichem Zins versteuert/
verbeitragt werden. Der
marktübliche Zins kann um 4
Prozent verringert werden.
Liegt der verbleibende Vorteil
unter 44 EUR monatlich,
fallen keine Abgaben an.
Dabei sind ggf. weitere
Sachzuwendungen zu
berücksichtigen.
Sonderregelungen für die
Ermittlung des Zinsvorteils
gelten, wenn der Arbeitgeber
Darlehn überwiegend an
betriebsfremde Dritte
vergibt.Einzelheiten siehe das
BMF-Schreiben vom
19.05.2015 – IV C 5 –
S 2334/07/0009;
Aufzeichnungspflicht
beachten!
Versteuerung nach den
Regeln für Dienstfahrzeuge
(monatlich 1 % der auf volle
100 EUR abgerundeten
unverbindlichen
Preisempfehlung des
Herstellers, wenn das
Fahrzeug nicht als Kfz.
einzustufen ist). Andernfalls
gelten die Regelungen für
Dienstfahrzeuge. Für Fahrten
zum Betrieb gilt die 0,03 % Regelung zusätzlich nur,
wenn ein E-Bike
verkehrstechnisch als
Kraftfahrzeug behandelt wird.
In diesem Fall können auch
zusätzlich die Steuervorteile
im Rahmen der
Elektromobilität angewandt
werden – siehe dort. Siehe
hierzu auch OFD
Nordrhein-Westfalen,
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03.05.2016 – Kurzinfo LSt
1/2016. Die Freigrenze für
Sachbezüge kann nicht
zusätzlich angewandt werden.
Elektromobilität (Förderung)
Wird eine Ladestation
unentgeltlich oder
verbilligt an den
Mitarbeiter übereignet,
kann der geldwerte
Vorteil mit 25 %
pauschal versteuert
werden ( § 40
Abs. 2 EStG ).
Pauschalversteuerung
löst auch Beitragsfreiheit
in der
Sozialversicherung aus.
Entgeltumwandlung zu
Freibetrag: jährlich 4 % der
Gunsten einer betrieblichen Beitragsbemessungsgrenze
Altersversorgung
in der gesetzlichen
Rentenversicherung (2017 =
3.048 EUR, monatlich
254,00 EUR). Zusätzlich
können bei Neuverträgen
1.800 EUR steuerfrei
bleiben.
Erholungsbeihilfen, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
6
Freibetrag: Zur Abwehr oder
Heilung von
Berufskrankheiten:
unbegrenzt steuerfrei. Bei
Kuraufenthalt des
Mitarbeiters zur
Wiederherstellung der
Arbeitskraft als Beihilfe bis
zu 600 EUR jährlich
steuerfrei.
Darf der Arbeitnehmer sein
Elektroauto im Betrieb
kostenfrei aufladen, ist dieser
Vorteil steuerfrei. Dies gilt
auch, wenn dem
Arbeitnehmer eine
Ladestation zur privaten
Nutzung ausgeliehen wird (
§ 3 Nr. 46 EStG ). Dies gilt
auch für das Aufladen von
Dienstfahrzeugen, die auch
privat genutzt werden können.
Voraussetzung für die
Steuervorteile ist, dass die
Leistung zusätzlich zu der
geschuldeten Vergütung
erbracht wird (keine
Entgeltumwandlung möglich).
Steuerfreiheit gilt auch für
Mitarbeiter von "verbundenen
Unternehmen"
(Leiharbeitnehmer).
Voraussetzungen:
Versorgungsleistungen sind
zur Absicherung mindestens
eines biometrischen Risikos
(Alter, Tod, Invalidität)
zugesagt und werden erst bei
Eintritt des Risikos fällig. Die
Anwartschaft muss wertgleich
zu der Entgeltumwandlung
sein. Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung für den
Freibetrag von 3.048 EUR,
nicht aber für den
zusätzlichen Steuerfreibetrag
bei Neuverträgen von
1.800 EUR.
Jährlich bis 156 EUR für Abwälzung der
Mitarbeiter, 104 EUR für Pauschalsteuer auf den
seinen Ehepartner und Arbeitnehmer ist zulässig.
52 EUR für jedes Kind
können mit 25 Prozent
pauschalversteuert
werden.Sind die
Leistungen höher, ist
eine individuelle
Versteuerung des
gesamten Betrages
erforderlich. Beihilfe
muss entweder
innerhalb von drei
Monaten vor oder nach
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dem Urlaub des
Mitarbeiters gezahlt
werden oder der
Mitarbeiter muss
schriftlich erklären, dass
er das Geld für den
Urlaub verwendet.
Essensmarken/ freie oder
verbilligte Mahlzeiten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden
Fahrtkostenzuschüsse, die
für Fahrten zwischen
Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte zusätzlich
zum geschuldeten
7
Freigrenze: Mahlzeiten im
Betrieb sind mit den
amtlichen
Sachbezugswerten
anzusetzen. Essensmarke
ist nicht mit dem
tatsächlichen Wert, sondern
ebenfalls mit dem amtlichen
Sachbezugswert (2017 =
3,17 EUR für Mittagessen)
zu versteuern. Der Wert der
einzelnen Marke darf (2017)
nicht mehr als 6,27 EUR pro
tatsächlichem Arbeitstag
betragen.Voraussetzungen
siehe auch BMF-Schreiben
vom 24.02.2016 – IV C 5 –
S 2334/08/10006).
Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent möglich,
wenn Mahlzeiten nicht
als Entgelt vereinbart
sind.
Gilt auch für Mahlzeiten, die
dem Arbeitnehmer während
einer beruflichen
Auswärtstätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte
nach Ablauf von drei Monaten
vom Arbeitgeber oder einem
Dritten zur Verfügung gestellt
werden. Wert der Mahlzeit
darf 60 EUR nicht
übersteigen. Siehe auch die
Schreiben des BMF vom
16.12.2014 – IV C 5 –
S 2334/14/10005 und vom
05.01.2015 – IV C 5 –
S 2334/08/10006.
Unentgeltliche Verpflegung ist
kein lohnsteuerpflichtiger und
damit beitragspflichtiger
Arbeitslohn, wenn das
eigenbetriebliche Interesse
des Arbeitgebers an einer
kostenfreien
Gemeinschaftsverpflegung
wegen besonderer
betrieblicher Abläufe den
Vorteil der Arbeitnehmer bei
weitem überwiegt (FG
Hamburg, 17.09.2015 – 2
K54/15) . Regelung gilt auch,
wenn statt
Papier-Essensmarken ein
elektronisches System
verwendet wird
(BMF-Schreiben vom
24.02.2016 – IV C 5 –
S 2334/08/10006). Gilt auch,
wenn keine vertraglichen
Beziehungen zwischen dem
Arbeitgeber und der
Abgabestelle der Mahlzeit
bestehen (vgl. auch
Schreiben OFD Frankfurt, v.
11.07.2016 – S 2334 A -30St 211).
Pauschalversteuerung
mit 15 Prozent, bis
maximal arbeitstäglich
0,30 EUR je
Entfernungskilometer.
Es darf keine individuelle
Versteuerung erfolgen, wenn
die Pauschalversteuerung
durchgeführt wird. Hinsichtlich
der Zuordnung einer
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Arbeitslohn erbracht werden
Fort- und
Weiterbildungskosten
Zur Ermittlung der
maßgebenden
Entfernung siehe BFH,
24.09.2013 – VI R 20/13
. Maßgebend kürzeste
Verbindung (Ausnahme:
Mitarbeiter benutzt
regelmäßig eine
offensichtlich
Verkehrsgünstigere
Verbindung.
Nebenkosten, wie z.B.
Mautgebühren dürfen
nicht zusätzlich
berücksichtigt werden.
Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel können in
vollem Umfang pauschal
versteuert werden.
Übernahme solcher Kosten
führt nicht zur Steuerpflicht,
soweit die
Bildungsmaßnahme im ganz
überwiegenden Interesse
des Arbeitgebers erfolgt.
Fahrpreisermäßigung zu § 40
Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1
Abs. 1 Nr. 2 SvEV siehe die
BSG, 17.12.2014 - B 12 KR
19/12 R und 20/12 R . Siehe
zur aktuellen Rechtslage
§ 23a Abs. 1 S. 2
Nr. 3 SGB IV i.d.F. des
Fünften Gesetzes zur
Änderung des SGB IV vom
15.04.2015 (BGBl I. Nr. 15
S. 583).
Siehe Arbeitgeber –
Übernahme von
Studiengebühren; R
19.7 LStR
Geldbuße – Übernahme
durch Arbeitgeber
Siehe unter
Verwarnungsgelder
Gesundheitsförderung,
Freibetrag: Bis 500 EUR
Leistungen des
jährlich pro Mitarbeiter
Arbeitgebers zur
Verbesserung des
allgemeinen
Gesundheitszustandes und
zur betrieblichen
Gesundheitsförderung, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden ( § 3
Nr. 34 EStG )
Angebot muss von Zweck,
Qualität und Zielen her den
Anforderungen der §§ 20
(jetzt) 20 b , 20a SGB V
entsprechen. Handelt es sich
um ein zertifiziertes
Präventionsangebot i.S.d.
§ 20 Abs. 2 SGB V , ist eine
Einzelfallprüfung durch das
Finanzamt nicht erforderlich
(Bundestags-Drucksache
18/4282, S. 26). Übernahme
von Beiträgen von
Sportvereinen oder
Fitnessstudios bzw.
Zuschüsse dazu sind nicht
begünstigt.
Gruppenzusatzversicherung Freigrenze: 44,00 EUR
monatlich (bis 31.12.2013) –
seit 01.01.2014 kann
Freigrenze nicht mehr
angewandt werden. Zur
Klärung, ob Sachlohn
vorliegt, wenn der
Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber ausschließlich
Versicherungsschutz und
nicht auch eine Geldzahlung
verlangen kann, ist unter
8
Mit Genehmigung des
Finanzamtes ist eine
Pauschalversteuerung
möglich, wenn Beiträge
als "sonstige Bezüge"
jährlich gezahlt werden
und je Arbeitnehmer den
Wert von 1.000 EUR
nicht übersteigen ( § 40
Abs. 1 EStG ). Bei
Unfallversicherung,
wenn die Prämie ohne
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Siehe auch Schreiben BMF
vom 10.10.2013 – IV C 5 –
S 2334/13/10001.
Steuerpflicht besteht danach
ohne Rücksicht darauf, ob
Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber der
Versicherungsnehmer ist. Zu
dieser Frage ist unter dem Az.
VI R 13/16 ein
Revisionsverfahren beim BFH
anhängig.
dem Az. VI R 13/16 ein
Revisionsverfahren beim
BFH anhängig.
Heimarbeitsplatz
Versicherungssteuer
durchschnittlich 62 EUR
jährlich nicht übersteigt (
§ 40b Abs. 3 EStG ). Es
besteht dann auch
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung.
Anmietung eines Raumes
durch den Arbeitgeber in der
Wohnung oder im Haus des
Arbeitnehmers, das dieser
zur Erbringung seiner
Arbeitsleistung nutzt.
Erforderlich ist, dass
• ein entsprechender
Mietvertrag
abgeschlossen wird;
• für den Mitarbeiter im
Unternehmen kein
geeigneter
Arbeitsplatz
vorhanden ist;
• der Arbeitgeber hat
für andere Mitarbeiter,
die nicht über
geeignete Räume
verfügen, bei Dritten
Räume angemietet;
• es besteht eine
detaillierte
Vereinbarung über die
Nutzung der Räume.
In diesem Fall liegt kein
Arbeitsentgelt vor; der
Mitarbeiter hat aber
Einnahmen aus Vermietung.
Incentivreisen
Jobticket
9
Freigrenze: 44 EUR
(Sachbezug) monatlich. R
8.1 (3) LStR beachten!Bei
Geltung des Tickets für
einen längeren Zeitraum ist
das Überschreiten der
Grenze ggf. unschädlich
(siehe Verfügung des
Bayrischen Landesamtes für
Steuern vom 12.08.2015 –
S 2334.2.1-98/5 St 32). Dies
gilt, wenn Monatstickets
jeden Monat ausgehändigt
30 Prozent
Pauschalsteuer bei
Zuwendungen bis
10.000 EUR pro
Mitarbeiter und Jahr.
Siehe zur
Pauschalbesteuerung auch
BMF-Schreiben vom
19.05.2015, IV C 6 S 2297-b/14/10001 .Trotz
Pauschalsteuer volle
Beitragspflicht zur SV.
Ausnahmsweise kein
Arbeitslohn, wenn die
Teilnahme im ganz
überwiegenden Interesse des
Arbeitgebers erfolgt.
Pauschalversteuerung
mit 15 Prozent möglich
(siehe § 40 Abs. 2
S. 2 EStG ). Löst
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung aus.
Unter den
Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 1 EStG ist
auch eine
Pauschalversteuerung
mit Genehmigung des
Finanzamtes möglich.
Grundsätzlich handelt es sich
um einen steuer- und
beitragspflichtigen Sachbezug
( § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ).
Kein geldwerter Vorteil und
daher keine Steuer- und
Beitragspflicht, wenn das
Ticket zu dem mit dem
Verkehrsträger vereinbarten
Preis überlassen wird – ggf.
unter Weitergabe von
ausgehandelten Rabatten.
Sonderregelungen gelten für
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oder monatlich
freigeschaltet werden.
Weitere Sachbezüge sind
auf die Freigrenze
anzurechnen.
Jubiläumszuwendungen
Arbeitnehmer eines
Verkehrsträgers ( § 8
Abs. 3 EStG ).
30 Prozent
Pauschalsteuer bei
Sachzuwendungen im
Wert bis 10.000 EUR.
Bei Bezügen bis
1.000 EUR pro
Arbeitnehmer ist eine
Pauschalversteuerung
mit einem besonderen
Pauschalsteuersatz
möglich. Möglich bei
Bezügen bis 1.000 EUR
pro Arbeitnehmer mit
einem besonderen
Pauschalsteuersatz.
Grundsätzlich voll zu
versteuern; es besteht
Beitragspflicht. Bei
Pauschalversteuerung auch
Beitragsfreiheit, soweit keine
einmalige Zuwendung
vorliegt. Soweit Arbeitslohn
für mehrere Jahre vorliegt,
kann § 34 EStG angewandt
werden.
Kinderbetreuungskosten/
Kindergartenzuschüsse, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Bei Nachweis der
zweckentsprechenden
Verwendung unbegrenzt
steuer- und beitragsfrei. ( § 3
Nr. 33 EStG ). Regelung gilt
auch bei Barzuschuss. Siehe
auch Kostenzuschuss für
Kindergartenplatz.
Parkplatz – unentgeltliche
Überlassung
Stellt der Arbeitgeber auf dem
Firmengelände oder in der
Umgebung dem Mitarbeiter
kostenfrei einen Parkplatz zur
Verfügung, liegt kein steuerund beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt vor (FG Köln,
13.11.2003 - 2 K 4176/02) .
Anders ist die Rechtlage,
wenn der Betrieb dem
Arbeitnehmer die
Parkgebühren an der ersten
Tätigkeitsstätte erstattet.
Dann fallen Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge
an. Werden bei Dienstreisen
die Parkgebühren erstattet,
besteht Steuer- und
Beitragsfreiheit ( R 9.8 LStR
2015 , R 9.8 LStR 2011 ).
Personalrabatte, die der
Betrieb auf seine Waren
oder Dienstleistungen
seinen Mitarbeitern
gewährt.
PC/Handykosten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
10
Freibetrag: 1.080 EUR je
Kalenderjahr steuer- und
beitragsfrei.
Siehe "Belegschaftsrabatte"
Bei unentgeltlicher oder
verbilligter Überlassung
oder Zuschuss für die
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Bei leihweiser Überlassung
zur privaten Nutzung
steuerfrei.
erbracht werden
Internetnutzung:
Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent ( § 40
Abs. 2 Nr. 5 EStG ).
Rabatte durch Fremdfirmen
Sachzuwendungen
allgemein
Sachzuwendungen an
Arbeitnehmer oder
Nichtarbeitnehmer.
11
Arbeitslohn und damit steuerund beitragspflichtig nur,
wenn sie eine Gegenleistung
für die Arbeit des Mitarbeiters
sind und im Zusammenhang
mit dem Dienstverhältnis
stehen. Dafür spricht, wenn
der Arbeitgeber an der
Verschaffung der Preisvorteile
aktiv mitgewirkt hat.
Schreiben BMF vom
20.01.2015 – IV C 5 –
S 2360/12/10002. Anwendbar
ist die Freigrenze von 44 EUR
monatlich für Sachbezüge.
Freigrenze: 44,00 EUR
monatlich ( § 8 Abs. 2
S. 11 EStG ). Verschiedene
Sachzuwendungen sind zu
addieren.
Ob Barlohn oder Sachbezug
vorliegt, entscheidet sich
danach, ob der Arbeitnehmer
lediglich die Sache selbst
beanspruchen kann oder er
einen Anspruch darauf hat,
dass der Arbeitgeber ihm
anstelle der Sache deren
Wert in Geld ausbezahlt. In
diesem Fall liegt auch dann
kein Sachbezug vor, wenn
ihm der Arbeitgeber
tatsächlich eine Sache
zukommen lässt. Möglich sind
auch zweckgebundene
Zuschüsse. Bei Prüfung der
Freigrenze sind auch evtl.
Verpackungs- und
Versandkosten zu
berücksichtigen ( FG
Baden-Württemberg,
04.08.2016 – 10 K 2128/14 ).
Pauschalbesteuerung
nach § 37b EStG mit
einem
Pauschalsteuersatz von
30 Prozent möglich.
Voraussetzung:
Sachzuwendung führt
beim Empfänger dem
Grunde nach zu
steuerbaren und
steuerpflichtigen
Einkünften.
Entscheidung zur
Erhebung der
Pauschalsteuer kann für
Arbeitnehmer und
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Streuwerbeartikel bis zum
Nettowert von 10 EUR
begründen keine
Steuerpflicht. Dies gilt auch,
wenn es sich um eine
Aufmerksamkeit (siehe dort)
handelt. Einzelheiten siehe
BFM-Schreiben vom
19.05.2015 – IV C 6
S 2297-b/14/10001; siehe
auch § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 14 SvEV .
Nichtarbeitnehmer
unabhängig voneinander
durch Abgabe der
entsprechenden
Lohnsteueranmeldung
ausgeübt werden (BFH,
15.06.2016 – VI R
54/15) . Entscheidung
kann nach dem Urteil
später wieder
rückgängig gemacht
werden (anders bisher
BMF-Schreiben
19.05.2015 – IV C 6
S 2297-b/14/10001.
Sonstige Sachbezüge (z.B.
Dienstwohnung,
Belobigungsprämien,
Fahrpreisermäßigungen
etc.)
Pauschalbesteuerung
nach § 40 Abs. 1
S. 1 EStG möglich,
Siehe dazu auch BSG,
17.12.2014 – B 12 KR
19/12 R .
Bei Pauschalbesteuerung
auch Beitragsfreiheit, soweit
kein einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt( § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 SvEV )
Stromkosten, private
Zuschuss ist möglich, mit
der Auflage, dass der
Geldbetrag nur in einer
bestimmten Weise
verwendet wird. Schriftliche
Vereinbarung mit dem
Arbeitnehmer erforderlich!
Alternative: Betrieb schließt
Vereinbarung mit dem
Stromanbieter. Freigrenze:
44,00 EUR monatlich.
BFH, 11.11.2010 – VI R 27/09
, IWW-Abruf Nr. 110548.Bei
Freigrenze sind alle
Sachzuwendungen zu
addieren.
Tankgutscheine
Freigrenze: 44,00 EUR
monatlich – gilt nicht für
Barzuwendungen
Bei Freigrenze sind alle
Sachzuwendungen zu
addieren.
Trinkgelder
Freigrenze: Steuerfrei nach
§ 3 Nr. 51 EStG
Um Trinkgeld handelt es sich,
wenn Arbeitnehmer im
Rahmen ihrer Tätigkeit von
Dritten eine freiwillige
Leistung erhalten, darauf
jedoch keinen
Rechtsanspruch haben (BFH,
18.06.2015 – VI R 37/14) . Es
besteht Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung ( § 1
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV ).
Ausnahme gilt für Zahlungen
an die Mitarbeiter der
Spielbank (siehe BFH,
18.12.2008 – VI R 49/06 ,
18.06.2015 – VI R 37/14 ).
Unfallversicherung
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Pauschalbesteuerung
möglich unter den
Voraussetzungen des
>>> § 40b Abs. 3 EStG .
Siehe auch R 40.1 LStR
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Siehe auch unter
Gruppenzusatzversicherung.
Grundsätzlich liegt bei über
den Betrieb abgeschlossenen
Gruppenunfallversicherungen
2015 . Löst
ein vermögenswerter Vorteil
Beitragsfreiheit in der
vor, der als steuer- und
Sozialversicherung aus. sozialversicherungspflichtiger
Arbeitslohn anzusehen und
grundsätzlich individuell zu
versteuern ist. Steht dem
Mitarbeiter gegen den
Versicherer ein eigener
Leistungsanspruch zu, ist die
anteilige Prämie bereits zur
Zeit der Zahlung als
Arbeitslohn anzusehen. Ist
das nicht der Fall, entsteht die
Steuer- und Beitragspflicht
erst im Leistungsfall. Die
Versicherungsleistung ist
dann als Arbeitslohn
anzusehen, begrenzt auf die
bis dahin gezahlten anteiligen
Versicherungsprämien. Die
44-EUR Freigrenze ist nicht
anwendbar, da Barlohn und
kein Sachbezug vorliegt. Kein
Arbeitslohn liegt vor für
Prämienteile, mit denen
Unfälle auf Dienstreisen
abgesichert sind. Insoweit
handelt es sich um
Reisenebenkosten.
Verwarnungsgelder –
Übernahme durch
Arbeitgeber
Urteil des BFH, 14.11.2013 –
VI R 36/12 : Grundsätzlich
Arbeitslohn: Daher Steuerund SV-pflichtig. Ebenso:
LSG Niedersachsen-Bremen,
25.02.2014 – L 4 KR 358/10
.Frühere, abweichende
Rechtsprechung wurde
aufgegeben. Gilt auch für
Geldbußen wegen Verstößen
gegen das Lebensmittelrecht
(BFH, 22.07.2008 – IV R
47/06).
Werbungskostenersatz
Es liegt grundsätzlich steuerund
sozialversicherungspflichtiger
Arbeitslohn vor. Ausnahmen
gelten bei Erstattung von
Umzugskosten, Reisekosten,
Mehrkosten für doppelte
Haushaltsführung, typischer
Berufskleidung und
Werkzeuggeld vor. Dafür ist
auch eine Entgeltumwandlung
zulässig, soweit sie vor
Entstehung des
Erstattungsanspruchs
vereinbart wurde.
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Wohnung – Überlassung
durch den Arbeitgeber
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Mitarbeiter unentgeltlich oder
verbilligt eine Wohnung, liegt
ein vermögenswerter Vorteil
vor, der steuerpflichtig und
beitragspflichtig in der
Sozialversicherung ist.
Abzugrenzen davon ist der
Sachbezug "Unterkunft"; für
den der amtliche Wert ( § 2
Abs. 3 SvEV ) anzusetzen ist.
Eine Wohnung umfasst
mehrere abgeschlossene
Räume, in denen ein
selbstständiger Haushalt
geführt werden kann. Für die
Ermittlung des geldwerten
Vorteils ist die tatsächliche
der ortsüblichen Miete
gegenüberzustellen, ggf. sind
die Werte der SvEV
anzusetzen ( § 2 Abs. 4 SvEV
).
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