8 - Dienstpflichten

Wer die Wahl hat ….
Jahresnorm
päd. Dienst
Ein Vergleich zweier Dienstrechte – zusammengestellt von
Walter Meixner
Vorsitzender der Landesvertretung Pflichtschullehrer/innen Tirol
Dienstrecht alt
Dienstrecht neu
Keine
Optionsmöglichkeit
Erstanstellung vor dem Schuljahr
2014/2015
Erstanstellung ab dem Schuljahr
2019/20
Optionsmög
-lichkeit
Erstanstellung zwischen September
2014 und August 2019
Erstanstellung zwischen September
2014 und August 2019
Volksschullehrer/innen:
22 Stunden
Unterrichts- Lehrer/innen an NMS/HS und
verpflichPolytechnischen Schulen: 21 Stunden
tung
Sonderschullehrer/innen je
nach Einsatz:
21 oder 22 Stunden
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Für alle Lehrer/-innen: 22 Stunden +
2 Stunden für
• Klassenführung
• Mentorentätigkeit
• Beratungstätigkeit
• Verwaltung von
Lehrmittelsammlungen
• Wahrnehmung der Aufgaben des
Qualitäts-managements auf
Schulebene
• Fachkoordination
• Koordination an Neuen
Mittelschulen
§ 8 - Dienstpflichten
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung
von Lern- und Lehrprozessen) sind:
1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
a) der Unterrichtserteilung und
b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der
Tagesbetreuung (unter qualifizierter Betreuung von Lernzeiten ist
„ausschließlich“ die Betreuung von „gegenstandsbezogener
Lernzeit“ gemeint!), und
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur
schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und
Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
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§ 8 - Dienstpflichten
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson
beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22
Wochenstunden zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei
Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je
nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen,
aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
1. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines
Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr.
472/1986),
2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6) – tritt mit 1.
September 2019 in Kraft,
3. Aufgaben im Sinne der Anlage,
4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
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§ 8 - Dienstpflichten
… Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 1 darf nicht übertragen werden, wenn an der
Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe
betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.
„Anlage 1 zu § 8
1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG (Anlage 5 zum
GehG)
2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene
(Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im
Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962
3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG (Berücksichtigung
musischen oder sportlichen Schwerpunkt
4. Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)“
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§ 8 - Dienstpflichten
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt,
sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu
erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis
3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten
Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden
sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote
in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung
von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die
Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der
Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der
Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten
gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger
oder geblockter Form zu erbringen.
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Dienstrecht alt
Dienstrecht neu
Jahresnormmodell
ja
nein
Jahresstunden
-anzahl
gesamt
1776 Stunden
nicht festgelegt
Volksschullehrer/innen:
792 Stunden
Jahresstunden
Unterrichtsverpflichtung
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Lehrer/innen an NMS/HS und
Polytechnischen Schulen: 756
Stunden
Sonderschullehrer/innen je
nach Einsatz:
792 oder 756 Stunden
792 Stunden
Dienstrecht alt
Dienstrecht neu
Volksschullehrer/innen:
660 Stunden
Jahresstunden
Vor- und
Nachbereitung
Jahresstunden
sonstige
Tätigkeiten
Lehrer/innen an NMS/HS und
Polytechnischen Schulen: 630
Stunden
Sonderschullehrer/innen je
nach Einsatz:
660 oder 630 Stunden
Volksschullehrer/innen:
324 Stunden
nicht festgelegt
Lehrer/innen an NMS/HS und
Polytechnischen Schulen:
390 Stunden
Sonderschullehrer/innen je
nach Einsatz:
390 oder 324 Stunden
Supplierver20 Stunden
pflichtung (ohne
zusätzliche
Abgeltung)
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nicht festgelegt
24 Stunden
Dienstrecht alt
Anfangsgehalt
mit einem
befristeten
Vertrag (bis zu 5
Jahren)
Häufige
Abgeltungen
bzw. Zulagen
Häufige
Abgeltungen
bzw. Zulagen
2284,00 €
Dienstrecht neu
2545,00 €
Volksschule/Sonderschule:
Klassenführung (KF) 86,00 €
(10 mal im Jahr)
Mehrstufenzulage 92,00 €
(14 mal im Jahr)
keine (außer bei der Ausübung zusätzlicher Funktionen)
NMS/HS/PTS
Klassenvorstand (KV) 86,00 €
(10 mal im Jahr)
Zulage für Unterricht in D, M
oder E 65,00 € bei 1 Klasse
oder 81,00 € bei 2 oder mehr
Klassen (14 mal im Jahr)
Fächervergütung für D, M und E
25,00 € monatlich für jede
Wochenstunde in diesen Gegenständen (12 mal im Jahr) in der
Sekundarstufe 1 und der PTS
Einstufung in
spätestens nach 5 Dienstjahren sofort, egal ob der Vertrag befristet
eine
mit einem befristeten Vertrag, oder unbefristet ist (pd)
Entlohnungsstufe bei Erhalt eines unbefristeten
Vertrages (l2a2)
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Dienstrecht alt
Entlohnungsstufen
L2a2
Pd
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
In Klammer die Verweildauer in Jahren
2.210,40 (2)
2.274,20 (2)
2.545,70
2.336,00 (2)
2.415,00 (2)
(3,5 Jahre als Master,
2.548,70 (2)
4,5 Jahre als
2.700,70 (2)
Bachelor mit
2.859,70 (2)
1.
240 ECTS und
3.034,90 (2)
5,5 Jahre als
3.211,20 (2)
Bachelor mit
3.389,50 (2)
180 ECTS)
3.567,80 (2)
2.
2.900,20 (5)
3.746,10 (2)
3.
3.255,80 (5)
3.924,40 (2)
4.
3.611,30 (6)
4.097,60 (2)
5.
3.966,90 (6)
4.258,70 (2)
6.
4.322,50 (6)
4.428,80 (2)
7.
4.542,30
4.601,00 (2)
18.
4.724,60 (2)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
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Dienstrecht neu
3.000,00
4.724,60
4542,3
3.500,00
3966,9
3255,8
2.545,70
2900,2
4.500,00
4.000,00
3611,3
5.000,00
4322,5
Einkommensverläufe
2.500,00
2.000,00
2.210,40
1.500,00
1.000,00
500,00
0,00
1
2
3
4
5
6
7
8
JANO
9
10
11
12
DR neu
13
14
15
16
17
18
Dienstrecht alt
Monatliche Abgeltung bzw.
Zulage für zusätzliche
Funktionen (nicht vollständig)
Dienstrecht neu
l2a2
• Praxisschullehrer/in in VS,
zwischen und 110,00 € und
NMS/HS, PTS und 305,00 € (je nach Gehaltsstufe)
Sonderschulen
81,00 € oder 98,00 €
• Fachkoordinator/innen in
D, M und E in NMS/HS und
je nach Schulgröße
PTS oder Koordinator/innen
an NMS
• Schülerberatung je nach Schultype und Schulgröße
25,00 € bis 305,40
• Berufsorientierungskeine
koordination
Pd
156,00 €
keine Zulage
€ 156,00 €
156,00 €
• Lerndesign Neue Mittelschule
keine
156,00 €
• Sonder- und Heilpädagogik
keine
156,00 €
109,00 €
146,00 €
182,00 €
94,00 €
125,00 €
156,00 €
• Mentor/in (für die Betreuung
von 1, 2, oder 3 Lehrer/innen
in der Induktionsphase)
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Dienstrecht alt
Dienstrecht neu
Verwendungsbezeichn Lehrer/in des Schultyps
ung
OladNMS Dipl. Päd.
Schulleiterin
Ernennungserfordernisse für
die betreffende Stelle gemäß
§ 26 (1) LDG bzw. § 2 (3)
Landesvertragslehrpersoneng
esetz
Professor/in
Schulleiter/innenbestellung
nach 4 Jahren unbefristet
befristet auf 5 Jahre –
Weiterbestellung möglich
Leiter/innenzulage
gestaffelt nach Klassenanzahl, Anzahl der Lehrer/innen,
Gehaltsstufe und Jahren der
Komplexität
Leiter/innentätigkeit
der Schulstruktur und
Funktionsdauer
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mind. 6jährige Berufserfahrung
Hochschullehrgang
Schulmanagement (90 ECTS)
Zusammenfassung
Themengebiet *Folie
Einkommen bei Einstieg *10
Gehaltsstufen *10
Dienstrecht neu
2545,70
7 – erste Vorrückung nach 5,5, 4,5
oder 3,5 Jahren
Jahresnormmodell – „altes“ DR
2284.16 (+DAZ kl. und gr.) – Biennien alle
zwei Jahre
Endbezüge *11
Pragmatisierung
Unterrichtsverpflichtung *2
Zulagen *12
4724.Nicht möglich
24 (22 + 2) für alle gleich
Nur wenige (fixer Satz), aber
Fächerzulage – 25.- Euro
4542.Nach wie vor möglich!
21 bzw. 22
Mehrere möglich!
Arbeitszeit *7
Mentoring *4
Induktionsphase
Ausbildung
Offen – nur Tätigkeiten formuliert
Ja (ab 2019)
Ja (ab 2019)
8 Semester Bachelor (240 ECTS) +
Master (innerhalb 5 Jahre)
1776 bzw. 1736 Stunden
Nicht möglich
Nein
6 Semester Bachelor (180 ECTS)
Supplierverpflichtung *8
24 Stunden ohne zusätzl. Bezahlung
20 Stunden ohne zusätzl. Bezahlung
MDL Abgeltung
Verpfl. Fortbildung
Schulleitungen *13
Fixer Satz
15 Std.
Nur bei mind. 10 VBÄ, befristet
Nach Gehaltsstufe
15 Std. nur in der Freizeit
Sind nach Freiwerden auszuschreiben
Ferien
Ende definiert, Beginn offen
Schulzeitgesetz regelt genau!