Wer die Wahl hat …. Jahresnorm päd. Dienst Ein Vergleich zweier Dienstrechte – zusammengestellt von Walter Meixner Vorsitzender der Landesvertretung Pflichtschullehrer/innen Tirol Dienstrecht alt Dienstrecht neu Keine Optionsmöglichkeit Erstanstellung vor dem Schuljahr 2014/2015 Erstanstellung ab dem Schuljahr 2019/20 Optionsmög -lichkeit Erstanstellung zwischen September 2014 und August 2019 Erstanstellung zwischen September 2014 und August 2019 Volksschullehrer/innen: 22 Stunden Unterrichts- Lehrer/innen an NMS/HS und verpflichPolytechnischen Schulen: 21 Stunden tung Sonderschullehrer/innen je nach Einsatz: 21 oder 22 Stunden www.aps-tirol.at Für alle Lehrer/-innen: 22 Stunden + 2 Stunden für • Klassenführung • Mentorentätigkeit • Beratungstätigkeit • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen • Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitäts-managements auf Schulebene • Fachkoordination • Koordination an Neuen Mittelschulen § 8 - Dienstpflichten (2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind: 1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus a) der Unterrichtserteilung und b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung (unter qualifizierter Betreuung von Lernzeiten ist „ausschließlich“ die Betreuung von „gegenstandsbezogener Lernzeit“ gemeint!), und 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung. www.aps-tirol.at § 8 - Dienstpflichten (3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen: 1. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), 2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6) – tritt mit 1. September 2019 in Kraft, 3. Aufgaben im Sinne der Anlage, 4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4. www.aps-tirol.at § 8 - Dienstpflichten … Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 1 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2. „Anlage 1 zu § 8 1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG (Anlage 5 zum GehG) 2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG (Berücksichtigung musischen oder sportlichen Schwerpunkt 4. Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)“ www.aps-tirol.at § 8 - Dienstpflichten (4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. www.aps-tirol.at Dienstrecht alt Dienstrecht neu Jahresnormmodell ja nein Jahresstunden -anzahl gesamt 1776 Stunden nicht festgelegt Volksschullehrer/innen: 792 Stunden Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung www.aps-tirol.at Lehrer/innen an NMS/HS und Polytechnischen Schulen: 756 Stunden Sonderschullehrer/innen je nach Einsatz: 792 oder 756 Stunden 792 Stunden Dienstrecht alt Dienstrecht neu Volksschullehrer/innen: 660 Stunden Jahresstunden Vor- und Nachbereitung Jahresstunden sonstige Tätigkeiten Lehrer/innen an NMS/HS und Polytechnischen Schulen: 630 Stunden Sonderschullehrer/innen je nach Einsatz: 660 oder 630 Stunden Volksschullehrer/innen: 324 Stunden nicht festgelegt Lehrer/innen an NMS/HS und Polytechnischen Schulen: 390 Stunden Sonderschullehrer/innen je nach Einsatz: 390 oder 324 Stunden Supplierver20 Stunden pflichtung (ohne zusätzliche Abgeltung) www.aps-tirol.at nicht festgelegt 24 Stunden Dienstrecht alt Anfangsgehalt mit einem befristeten Vertrag (bis zu 5 Jahren) Häufige Abgeltungen bzw. Zulagen Häufige Abgeltungen bzw. Zulagen 2284,00 € Dienstrecht neu 2545,00 € Volksschule/Sonderschule: Klassenführung (KF) 86,00 € (10 mal im Jahr) Mehrstufenzulage 92,00 € (14 mal im Jahr) keine (außer bei der Ausübung zusätzlicher Funktionen) NMS/HS/PTS Klassenvorstand (KV) 86,00 € (10 mal im Jahr) Zulage für Unterricht in D, M oder E 65,00 € bei 1 Klasse oder 81,00 € bei 2 oder mehr Klassen (14 mal im Jahr) Fächervergütung für D, M und E 25,00 € monatlich für jede Wochenstunde in diesen Gegenständen (12 mal im Jahr) in der Sekundarstufe 1 und der PTS Einstufung in spätestens nach 5 Dienstjahren sofort, egal ob der Vertrag befristet eine mit einem befristeten Vertrag, oder unbefristet ist (pd) Entlohnungsstufe bei Erhalt eines unbefristeten Vertrages (l2a2) www.aps-tirol.at Dienstrecht alt Entlohnungsstufen L2a2 Pd 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. In Klammer die Verweildauer in Jahren 2.210,40 (2) 2.274,20 (2) 2.545,70 2.336,00 (2) 2.415,00 (2) (3,5 Jahre als Master, 2.548,70 (2) 4,5 Jahre als 2.700,70 (2) Bachelor mit 2.859,70 (2) 1. 240 ECTS und 3.034,90 (2) 5,5 Jahre als 3.211,20 (2) Bachelor mit 3.389,50 (2) 180 ECTS) 3.567,80 (2) 2. 2.900,20 (5) 3.746,10 (2) 3. 3.255,80 (5) 3.924,40 (2) 4. 3.611,30 (6) 4.097,60 (2) 5. 3.966,90 (6) 4.258,70 (2) 6. 4.322,50 (6) 4.428,80 (2) 7. 4.542,30 4.601,00 (2) 18. 4.724,60 (2) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. www.aps-tirol.at Dienstrecht neu 3.000,00 4.724,60 4542,3 3.500,00 3966,9 3255,8 2.545,70 2900,2 4.500,00 4.000,00 3611,3 5.000,00 4322,5 Einkommensverläufe 2.500,00 2.000,00 2.210,40 1.500,00 1.000,00 500,00 0,00 1 2 3 4 5 6 7 8 JANO 9 10 11 12 DR neu 13 14 15 16 17 18 Dienstrecht alt Monatliche Abgeltung bzw. Zulage für zusätzliche Funktionen (nicht vollständig) Dienstrecht neu l2a2 • Praxisschullehrer/in in VS, zwischen und 110,00 € und NMS/HS, PTS und 305,00 € (je nach Gehaltsstufe) Sonderschulen 81,00 € oder 98,00 € • Fachkoordinator/innen in D, M und E in NMS/HS und je nach Schulgröße PTS oder Koordinator/innen an NMS • Schülerberatung je nach Schultype und Schulgröße 25,00 € bis 305,40 • Berufsorientierungskeine koordination Pd 156,00 € keine Zulage € 156,00 € 156,00 € • Lerndesign Neue Mittelschule keine 156,00 € • Sonder- und Heilpädagogik keine 156,00 € 109,00 € 146,00 € 182,00 € 94,00 € 125,00 € 156,00 € • Mentor/in (für die Betreuung von 1, 2, oder 3 Lehrer/innen in der Induktionsphase) www.aps-tirol.at Dienstrecht alt Dienstrecht neu Verwendungsbezeichn Lehrer/in des Schultyps ung OladNMS Dipl. Päd. Schulleiterin Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle gemäß § 26 (1) LDG bzw. § 2 (3) Landesvertragslehrpersoneng esetz Professor/in Schulleiter/innenbestellung nach 4 Jahren unbefristet befristet auf 5 Jahre – Weiterbestellung möglich Leiter/innenzulage gestaffelt nach Klassenanzahl, Anzahl der Lehrer/innen, Gehaltsstufe und Jahren der Komplexität Leiter/innentätigkeit der Schulstruktur und Funktionsdauer www.aps-tirol.at mind. 6jährige Berufserfahrung Hochschullehrgang Schulmanagement (90 ECTS) Zusammenfassung Themengebiet *Folie Einkommen bei Einstieg *10 Gehaltsstufen *10 Dienstrecht neu 2545,70 7 – erste Vorrückung nach 5,5, 4,5 oder 3,5 Jahren Jahresnormmodell – „altes“ DR 2284.16 (+DAZ kl. und gr.) – Biennien alle zwei Jahre Endbezüge *11 Pragmatisierung Unterrichtsverpflichtung *2 Zulagen *12 4724.Nicht möglich 24 (22 + 2) für alle gleich Nur wenige (fixer Satz), aber Fächerzulage – 25.- Euro 4542.Nach wie vor möglich! 21 bzw. 22 Mehrere möglich! Arbeitszeit *7 Mentoring *4 Induktionsphase Ausbildung Offen – nur Tätigkeiten formuliert Ja (ab 2019) Ja (ab 2019) 8 Semester Bachelor (240 ECTS) + Master (innerhalb 5 Jahre) 1776 bzw. 1736 Stunden Nicht möglich Nein 6 Semester Bachelor (180 ECTS) Supplierverpflichtung *8 24 Stunden ohne zusätzl. Bezahlung 20 Stunden ohne zusätzl. Bezahlung MDL Abgeltung Verpfl. Fortbildung Schulleitungen *13 Fixer Satz 15 Std. Nur bei mind. 10 VBÄ, befristet Nach Gehaltsstufe 15 Std. nur in der Freizeit Sind nach Freiwerden auszuschreiben Ferien Ende definiert, Beginn offen Schulzeitgesetz regelt genau!
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