www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 03.01.2017 Dienstrecht O Optionsrecht ausschließlich für p Kolleg/ innen mit t den Anstellungsvoraussetzungen i für l 1 und l 2a2 o Alle anderen n Entlohnungss gruppen (zB l 2a1, l 2b1) und Artikel r X Verträge starten im alten e Dienstrecht c h Sonderregelung für t FachpraktikerInnen* ALT Schuljahr NEU ALT 2014/2015 NEU ALT 2015/2016 NEU ALT 2016/2017 NEU ALT 2017/2018 NEU ALT 2018/2019 NEU ab 2019 NEU *Optionsrecht möglich, wenn gemäß § 38 Abs. 5 2. Satz VBG die Lehramtsausbildung (240 ECTS) berufsbegleitend absolviert (Ausbildungsphase, § 40 Abs. 2 Z 2 lit. b VBG, § 48 Z 4 VBG) wird. Auch wenn diese Ausbildung derzeit noch gar nicht angeboten wird, kann das neue Dienstrecht (beim Einstieg) gewählt werden Verträge Altes Dienstrecht IL unbefristet unbefristet II L ausschließlich „ungesicherte“ Stunden Gesamtverwendungsdauer max. 5 Jahre möglich * Unbefristet: gesicherte Stunden Mischverträge I L Artikel X 1 Befristet: ungesicherte Stunden (max. 5 Jahre) 1 1 1 2 Jahre 3 Jahre unbefristet* *kein Rechtsanspruch 5 Jahre Befristung Sonderverträge 1 Befristet 3 Jahre* Befristung Befristung unbefristet Anrechnung Berufspraxis (max. 14 Jahre l1, max. 12 Jahre l2) *in diesem Zeitraum ist ein berufsbegleitender Fortbildungslehrgang (30 ECTS) an einer Pädagogischen Hochschule zu besuchen (Ausnahme WIPÄD) -> Mehr Info: http://www.fsgbmhs.eu/sondervertraege/ II L Verträge nur wenn … Altes Dienstrecht § 90 h Abs. 2 VBG 1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen), 2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann, 3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden, 4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, 5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung, 6. Verwendung in der Lehrerreserve, 7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. Verträge Neues Dienstrecht Verwendungserfolg nach IP 1) Durch besondere Leistungen erheblich überschritten 2) Aufgewiesen 3) Nicht aufgewiesen pd* IP* 1 Weiterbeschäftigung 1) ja 2) ja 3) nein grundsätzlich unbefristet 1 1 1 1 Befristung bis zu 5 Jahre möglich * pd = Pädagogischer Dienst * IP = Induktionsphase (oder Ausbildungsphase) > In dieser Zeit ist der Vertrag befristet. Sonstiges ALT Dienstrecht NEU Pflicht ~ 25 % Überstunden Pflicht max. 3 U-Std Pflicht zur Fortbildung Mindestens 15 Stunden außerhalb des Unterrichts Urlaub Beginnt spätestens 1 Woche nach Ferienbeginn und endet am Montag 1 Woche vor Schulbeginn Keine fix vorgegebenen Zeiten Haupturlaub = Sommerferien Bis 100 % Erzieher/innen* Bis 50 % *ab 2019 soll es ein eigenes DR für Soz.Päd.innen geben Besoldungsdienstalter Grundlagen Für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vor(dienst)zeiten … • Gebietskörperschaftszeiten Einrichtungen bzw. Zeiten bei internationalen • Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahre (zwölf Jahre im neuen Dienstrecht) • Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% • Zeiten des Präsenz- (bis 6 Monate) oder Zivildienstes (bis 9 Monate) Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft Einschlägigkeit Einschlägige Vordienstzeiten • eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder • ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist Anrechenbar sind nur Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit. Es muss sich tatsächlich um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt haben. Eine Tätigkeit, die vorwiegend der Ausbildung dient, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Damit sind Studien aller Art ebenso von einer Anrechnung ausgeschlossen wie das Unterrichtspraktikum, die Gerichtspraxis oder die sechs Monate übersteigenden Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes. siehe auch § 26 Absatz 3 Vertragsbedienstetengesetz VBG H. Himmer 2015 Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft Anrechnung Weitere Voraussetzungen für die Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter sind • Berufspraxis wurde auf Grundlage eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben • Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist • Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind • Anrechenbare Berufspraxiszeiten sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen. Anstellung ist auch möglich wenn zumindest 50 % der vorgeschriebenen Berufspraxis vorhanden ist (mindestens 1 Jahr) H. Himmer 2015 Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft Konkrete Beispiele Anrechenbar sind (BGBl. II Nr. 283/2015) jedenfalls Vorgeschriebene Berufspraxis siehe dazu § 38 Abs. 6, Abs. 7 VBG und Anlage 1 zum BDG Zusätzliche einschlägige Tätigkeit je nach Gegenstand bis zu 6 Jahre für allgemeinbildende Gegenstände zB Lektor/innentätigkeit (Deutsch), Reiseleitung (Fremdsprachen) bis zu 12 Jahre für berufsbildende Gegenstände zB Steuerberatung (Wipäd), Entwicklung/Bau/Wartung Anlagen (Maschinenbau) Lehrtätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Lehrer/innenAustausch/Vermittlung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer öffentlichen Schule im Ausland (gem. österreichischem Schulorganisationsgesetz - BGBL 242/1969) bis zu 12 Jahre Lehrtätigkeit an einer Uni, FH, PH bis zu 6 Jahre Lehrtätigkeit in der Erwachsenenbildung bis zu 6 Jahre (außerhalb des Fachgebiets bis zu 3 Jahre) Sonstige „wichtige“ Zeiten nur nach Zustimmung des Bildungsministeriums H. Himmer 2015 Gehaltsberechnung Grundgehalt alt/Grundgehalt neu • Vertrag I L oder II L oder pd > Entlohnungsschema • l1, l2a2, l2a1, … > Entlohnungsgruppe/bei pd nur eine Gruppe • Stufe > Entlohnungsstufen (I L oder pd) Zusätzlich möglich • Sonderfunktionen (Klassenvorstand, Mittleres Management, …) pd = 2 Stunden außerhalb Unterricht integriert in Grundgehalt • Überstunden = Mehrdienstleistungen • Prüfungstaxen (Abschließende Prüfungen) • Sonstiges (zB Belohnungen) • Fächervergütungen (pd) Gehaltstabelle II L (befristete Verträge) Altes Dienstrecht seit 01.01.2017 Gehaltstabelle I L (unbefristete Verträge) Altes Dienstrecht seit 01.01.2017 Gehaltstabelle Neues Dienstrecht Entlohnung Vorrückung > 3,5* Jahre 5 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre + Fächervergütung (FV) > 12 x im Jahr > Durchschnitt des Schuljahres in den Ferien > Einstellung ab dem 15. Fehltag während des Schuljahres FV A LVG I, II € 32,8 je Wochenstunde FV B LVG III € 13,4 je Wochenstunde seit 01.01.2017 * 3,5 Jahre als Master 4,5 Jahre als Bachelor mit 240 ECTS 5,5 Jahre als Bachelor mit 180 ECTS Gehalts-Zusatz Sonderfunktionen Klassenvorstand 10x/Jahr € 195,0 (l1) € 171,4 (andere) Bildungsberatung 10x/Jahr € 156/Stunde für 0,5 bis 6 Wochenstunden Kustodiate 10x/Jahr zB FGr II € 156 (l1) € 132,4 (andere) Zulagen Schulleitung (alle) Administration (HAK, HUM) Fachvorstehung (HUM) Werkstättenleitung (HTL) Abteilungsvorstehung (HTL) Altes Dienstrecht MDL „Überstunden“ siehe folgende Seiten Einrechnungen bis max. 20 WE zB Schulleitung, Administration, IT-Betreuung, …. Einrechnung wenn mehr als 2 Stunden LVGr. II, sonst Vergütung Schulveranstaltungen Päd. Betreuung wenn mind. 2-tägig l1 € 43,3/Tag l2 € 35,1/Tag Prüfungstaxen Sonstiges Vorbereitung auf und Durchführung von abschließenden Prüfungen zB Lernbegleitung (37,4 Euro) oder Supplierungen ab 2. Supplierstunde pro Woche Pool < 10 Stunden pro Jahr € 36,0 (l1) € 30,8 (andere) Belohnung für administrative Arbeiten 1 Lehrer/in (<11 Klass.) 2 Lehrer/in (<21 Klass.) 3 Lehrer/in (>22 Klass.) Heinrich Himmer 2016 Gehalts-Zusatz Sonderfunktionen Derzeit/Verordnung Bildungsberatung 10x/Jahr € 156/Stunde für 0,5 bis 6 Wochenstunden Zulagen Schulleitung (alle) Administration (HAK, HUM) Fachvorstehung (HUM) Werkstättenleitung (HTL) Abteilungsvorstehung (HTL) Neues Dienstrecht MDL „Überstunden“ siehe folgende Seiten Einrechnungen zB Schulleitung, Administration, IT-Betreuung, …. Schulveranstaltungen Mentoring ab 2019 Teilnahme mindestens 2-tägig: € 39/Tag Leitung mindestens 4-tägig: € 191,90 Prüfungstaxen Sonstiges Vorbereitung auf und Durchführung von abschließenden Prüfungen zB Lernbegleitung (37,4 Euro) Wenn noch nicht Supplierungen ab 25. Supplierstunde pro Schuljahr 36 Euro in den sonstigen Stunden (max. 72/Schuljahr) abgedeckt oder Belohnung für administrative Arbeiten 1 Lehrer/in (<11 Klass.) 2 Lehrer/in (<21 Klass.) 3 Lehrer/in (>22 Klass.) § 61 Abs. 1 GehG Mehrdienstleistungen Überschreitet der Lehrer durch 1. Dauernde Unterrichtserteilung, 2. Einrechnung von Nebenleistungen, 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung und 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt eine besondere Vergütung: 1,30 % des Monatsgehalts 1,20 % des Monatsgehalts, wenn teilbeschäftigt (< 20 WE)* 1,92 % der Jahreswochenstunde, wenn II L *Sonderregelung bei krankheitsbedingter Teilbeschäftigung Mehrdienstleistungen § 61 Abs. 5 und 6 Gehaltsgesetz Die Vergütung der MDL wird eingestellt • Wenn an einem Unterrichtstag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird (zB Sonderurlaub, mehrtägige Schulveranstaltung, Krankenstand) • am Dienstag nach Pfingsten, Allerseelentag und Fest des Landespatrons • in Ferienzeiten (mindestens eine Woche; zB auch Weihnachts- oder Osterferien) • wenn der Unterricht während einer ganzen Woche unterbleibt • Wenn an einem Unterrichtstag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird • Fortbildungstage (mehr als 3 Tage im Schuljahr) • Sonstige Verpflichtungen ohne Dienstauftrag Karriere Diagramm – Entfallstage MDL Kurz-Vergleich Basis 14 Gehälter 1 Beispiel: Neulehrer/in Englisch, Deutsch LVG I Alt = 20 geh. Std inkl. 3,34 MDL1 Neu = 20 gehaltene Stunden 1 Lehrverpflichtungsgruppe, Alt IL/l1 + MDL 1 Mehrdienstleitung Werte 2017 Einstieg Grundbezug Stufe 1 2.463,80 nach 5 Jahren Stufe 3 2.648,60 nach 10 Jahren Stufe 6 3.210,90 MDL² 36 Wochen 275,09 295,72 358,50 Gesamt (14 x) 2.738,89 2.944,32 3.569,40 ²MDL: Bruttogehalt x 1,30 % MDL-Faktor x 3,34 MDL x 36 Wochen / 14 Neu pd Werte 2017 Einstieg nach 5 Jahren Grundbezug Stufe 1 2.578,80 Stufe 2 2.937,90 Fächervergütung³ 562,29 562,29 562,29 Gesamt (14 x) 3.141,09 3.500,19 3.860,39 ³Fächervergütung: 32,80 € x 20 gehaltene Stunden x 12/14 nach 10 Jahren Stufe 3 3.298,10 Karriere Pädagogische Sonderaufgaben Administrative Tätigkeiten Leitung Lehrer/innen Bildung Schulaufsicht Personalvertretung Vertragsende o o o o o o Kündigung (mit Gründen!) Entlassung Einvernehmliche Auflösung Zeitablauf (bei befristeten Verträgen) nach einjährigem Krankenstand (Übernahme in ein öffentl.-rechtl. DV) – im neuen DR gibt es diese Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr o Tod [email protected] 0676/531 32 42 www.facebook.com/heinrich.himmer www.twitter.com/heinrich1110 Heinrich Himmer Kontakt
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