Verbindliche Standards für das Einreichen von

Rektorat/ Zulassungsstelle
Verbindliche Standards für das Einreichen von griechischen Transkripten und Diplomen für
die Bewerbung zum Master-Studium an der ETH Zürich
Die folgenden Informationen bezüglich der geltenden Dokumentenstandards sollen Ihnen bei der
Zusammenstellung der einzureichenden Transkripte und Diplome helfen. Bitte lesen Sie diese Richtlinien
sorgfältig durch und stellen Sie sicher, dass Ihre Bewerbungsunterlagen den Standards entsprechen.
Reifezeugnis
Einzureichen ist die beglaubigte Übersetzung des Reifezeugnisses (z.B. Apolytirio Genikou Lykeiou). Wenn
das Reifezeugnis in der Originalsprache auf Deutsch, Französisch, Englisch oder Italienisch ausgestellt
wurde, ist eine nicht beglaubigte Kopie (z.B. IB Diploma) ausreichend.
Transkripte
Was ist ein Transkript?
Ein Transkript (Notenblatt/Zeugnis) ist eine offizielle Datenabschrift, welche die bisherigen Studien- und
Prüfungsleistungen mit den vorgenommenen Bewertungen ausweist/bescheinigt, den Studiengang und die
Studienstufe angibt, sowie das verwendete Notensystem erklärt.
Zusätzlich kann ein GPA (Notendurchschnitt) für die einzelnen Semester, bzw. für den gesamten
Studiengang ausgewiesen sein.
Welche Transkripte sind mit der Bewerbung einzureichen?
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Es müssen Transkripte aller besuchten Hochschulen ohne jegliche Ausnahmen eingereicht
werden. Dies gilt insbesondere auch für abgebrochene bzw. nicht beendete Studienprogramme,
Studiengang- und Hochschulwechsel und Mobilitätsstudien. Auch Studienprogramme in einer für
die Bewerbung nicht relevanten Fachrichtung sind vollständig mit Transkripten zu dokumentieren.
Falls in einem Studienprogramm keine Prüfungen abgelegt wurden und/oder kein Transkript
ausgestellt wurde, ist eine durch die Universität ausgestellte offizielle Bestätigung anstelle des
Transkripts erforderlich.
Alle Studienstufen sind zu dokumentieren (Ptychio, Metaptychiako Diploma Eidikefsis, Didaktoriko
etc.).
Studienleistungen bzw. Kreditpunkte müssen stets von jener Hochschule bestätigt werden, an der
sie tatsächlich erworben wurden. Bei Mobilitäts- und Austauschstudien wird ein Transkript der
Gasthochschule benötigt. Auf dem Transkript der Heimuniversität aufgeführte Anrechnungen sind
nicht ausreichend.
Bei einem Joint Degree oder Doppeldiplomstudium wird ein Transkript von jeder der beteiligten
Hochschulen benötigt, inklusive Erklärung zum Studienprogramm.
Wie müssen Transkripte eingereicht werden?
• Transkripte sind im Original einzureichen. Falls nur ein einziges Original-Transkript, d.h. Unikat
ausgestellt wird, kann eine von der ausstellenden Institution beglaubigte Kopie des Transkripts
eingereicht werden.
• Ein Original-Transkript muss mindestens eines der folgenden Sicherheitselemente enthalten:
- auf Sicherheitspapier (z.B. Mikroprint, Wasserzeichen oder Hologramme) der Universität/
Hochschule gedruckt, oder
- Originalstempel und Originalunterschrift des ausstellenden Prüfungsamts/ Dekan der Fakultät.
• Beglaubigte Kopien von Transkripten müssen immer den/das Originalstempel/-siegel und die
Originalunterschrift der ausstellenden Institution tragen, welche bestätigt, dass die Kopie mit dem
Originaldokument übereinstimmt.
• Bei Universitäten/Hochschulen, die Transkripte in mehreren Sprachen ausstellen, zum Beispiel auf
Griechisch und Englisch, sind sämtliche Versionen einzureichen.
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Hinweis:
Falls die Transkripte von der Universität nicht zusätzlich auf Englisch oder Deutsch ausgestellt werden,
müssen die Übersetzungen vom Ministry of Foreign Affairs, von griechischen konsularischen Autoritäten
oder vom British Council angefertigt werden.
nicht akzeptiert werden folgende Transkripte:
• Scans, Farbkopien oder Downloads von Originalen oder von beglaubigten Kopien, sie gelten als einfache
Kopien
• von Drittstellen (z.B. Notariat, Botschaft, andere Universität) beglaubigte Kopien von Transkripten
• Ausdrucke aus einem Online-Kreditpunktekonto oder Studierendenkonto (Ausnahme ETH Zürich
Leistungsüberblick aus www.mystudies.ethz.ch)
• Elektronische Transkripte
• als "gültig ohne Unterschrift" gekennzeichnete Transkripte, die nicht auf Sicherheitspapier gedruckt sind
Diplome
Für bereits abgeschlossene Studienprogramme ist zusätzlich zum Transkript eine beglaubigte Kopie der
Diplomurkunde (inklusive Diploma Supplement, falls ein solches von der Universität ausgestellt wird)
erforderlich. Falls die Diplomurkunde zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht ausgestellt wurde, genügt eine
offizielle Bestätigung (Certificate) der Universität über den erfolgreichen Abschluss.
Diploma Supplement
Was ist ein Diploma Supplement?
Das Diploma Supplement (Diplomzusatz) beschreibt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die
Hochschulabsolventinnen und -absolventen in ihrem Studium erworben haben und wird zusätzlich zum
Abschlusszeugnis und Diplom im europäischen Hochschulraum ausgestellt. Beispiele
http://europass.cedefop.europa.eu/de/documents/european-skills-passport/diploma-supplement/examples.
Übersetzungen
Wann wird eine Übersetzung benötigt?
Eine Übersetzung ist für jedes Dokument erforderlich, das in der Originalsprache nicht auf Deutsch,
Englisch, Französisch oder Italienisch verfasst ist. Die Übersetzung muss im Original eingereicht werden.
Standards für Übersetzungen
Für den Empfänger bzw. die Empfängerin muss zweifelsfrei erkennbar sein,
1)
dass die Übersetzung von einer qualifizierten und autorisierten Übersetzerin bzw. einem
qualifizierten und autorisierten Übersetzer angefertigt wurde und
2)
zu welchem Dokument die Übersetzung gehört.
Denken Sie daran, dass wir nicht alle Schriften und Sprachen weltweit lesen und verstehen können.
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Die Übersetzung muss daher
1) von einer der folgenden Stellen angefertigt werden:
• der Institution, die das Original-Dokument ausgestellt hat (z.B. Übersetzung des Transkripts direkt
von der Universität), oder
• einer qualifizierten, vereidigten (autorisierten) Fachperson für Übersetzungen (Ministry of Foreign
Affairs, von griechischen konsularischen Autoritäten oder vom British Council)
und
2) alle der folgenden Bestandteile enthalten:
• eine Kopie des Original-Dokuments, das auf professionelle (nicht von Ihnen selbst) Weise mit der
Übersetzung des Übersetzers bzw. der Übersetzerin verbunden ist.
• eine exakte und vollständige Übersetzung des Dokuments im Original, inklusive aller
Referenznummern, Erwähnung von Stempel(n), Prägesiegel und Unterschriften, und
• eine Bestätigung in Englisch oder Deutsch über die getreue Übersetzung mit Name und Unterschrift
des Übersetzers bzw. der Übersetzerin.
nicht akzeptiert werden folgende Übersetzungen:
• von dem/der Bewerber/-in selbst oder von anderen Laien angefertigte Übersetzungen
• fehlerhafte oder ungenaue Übersetzungen, z.B. eine deutsche oder englische Abschlussbestätigung die
zwar den Inhalt, nicht aber den exakten Wortlaut des Originaldokuments wiedergibt
• Übersetzungen, die durch kein professionelles Merkmal wie z.B. Stempel, Schnur, Siegelmarke,
Beglaubigungsvermerk mit der Kopie des übersetzten Dokuments verbunden sind, sondern z.B. nur
laienhaft durch Heftklammern verbunden sind.
Beglaubigte Kopien
Was ist eine beglaubigte Kopie?
Eine beglaubigte Kopie ist eine Kopie des Originaldokuments die mit einem Vermerk versehen ist (Stempel
und Unterschrift der Amtsperson im Original), die bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
und nichts verändert wurde. Nur ein Stempel mit dem Hinweis "Beglaubigte Kopie" oder ähnlichem Text ist
nicht ausreichend.
Standards für beglaubigte Kopien
Eine beglaubigte Kopie kann von folgenden Stellen angefertigt werden:
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der ausstellenden Universität/Hochschule/Schule
einem schweizerischen Notariat, einer Botschaft oder Konsularischen Vertretung
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Griechenlands in der Schweiz
Amtsstellen in Griechenland, welche Dokumente mit der Haager Apostille versehen dürfen
Amtsperson, die in Griechenland berechtigt ist, Kopien zu beglaubigen (z.B. Notarin/Notar)
Des Weiteren gilt:
• Beglaubigte Kopien müssen einen Beglaubigungsvermerk enthalten, der besagt, dass die Kopie mit dem
Original übereinstimmt.
• Es sind Kopien aller Seiten des Originaldokuments enthalten, insbesondere auch Kopien des
Textes/Stempel auf der Rückseite.
• Die Bestätigung für beglaubigte Kopien erfolgt durch eine der oben genannten Stellen. Die Funktion und
die Anschrift müssen klar ersichtlich sein. Es ist ein Dienstsiegel, Bürostempel oder Briefkopf der Person
vorhanden, die die Kopie beglaubigt (z.B. Dienstsiegel und Unterschrift). Alle Details auf dem
Dienstsiegel und die Unterschrift müssen gut lesbar sein.
• Eine Apostille ist nicht erforderlich.
• Transkripte, welche nur als Unikat ausgestellt werden, dürfen nur von der ausstellenden Universität
beglaubigt eingereicht werden.
• Die Beglaubigung benötigt kein Gutachten über die Echtheit oder den Stellenwert des vorgelegten
Originaldokuments, sie muss lediglich bestätigen, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
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