Manchmal erreichen einen als Abgeordneter auf verschlungenen Wegen Informationen über geplante Gesetzgebungsvorhaben der Staatsregierung. Diesmal in Bezug auf das Personalvertretungsgesetz und dessen geplante Novelle: Zur Genese: Im Jahr 2010 erschwerte man durch eine Änderung des SächsPersVG die Bildung örtlicher Personalräte indem man im § 6 Abs. 3 SächsPersV die Voraussetzungen für die Eigenständigkeit von Dienststellen erheblich erschwerte (Voraussetzung war nunmehr, dass sie durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind, zuvor mussten sie durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sein). Im Koalitionsvertrag verpflichtete man sich 2014: „Daher werden wir bis Mitte 2016 ein zeitgemäßes und praktikables Personalvertretungsgesetz mit erweiterten Mitbestimmungsrechten beschließen.“ Nun liegt jedoch offenbar ein erster interner Entwurf des SMI vor, welcher dieses Anliegen im Punkt der Bildung von selbstständigen Dienststellen im § 6 Abs. 3 SächsPersVG erneut erschwert. Der sieht offensichtlich vor, dass eine Nebenstelle nicht selbstständige Dienststelle sein kann, wenn sie sich am Standort der Hauptdienststelle befindet. Die geplante Fassung des § 6 Abs. 3 SächsPersVG Satz 1 soll wohl lauten: „(3) Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbständige Dienststellen, wenn 1. Ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören 2. sie durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind, 3. sie sich nicht am Standersort der Hauptdienststelle befinden und 4. die Mehrheit der Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält.“ Die Einschränkung des Standortes würde bedeuten, dass die Bildung von eigenständigen Personalräten nicht mehr möglich wäre, wenn sich die Hauptstelle in derselben Stadt befindet. Es bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Formulierung bleibt.
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