2. Alle nicht in Nr. 1 genannten Dienststellen (Gerichte, Behörden

BayVV v. 10.09.1986: 2. Alle nicht in Nr. 1 genannten Dienststellen (Gerichte, Behörden und sonstige
Einrichtungen) haben die Befugnisse von unteren Dienststellen.
2. Alle nicht in Nr. 1 genannten Dienststellen (Gerichte, Behörden und sonstige
Einrichtungen) haben die Befugnisse von unteren Dienststellen.