BayVV v. 10.09.1986: 2. Alle nicht in Nr. 1 genannten Dienststellen (Gerichte, Behörden und sonstige Einrichtungen) haben die Befugnisse von unteren Dienststellen. 2. Alle nicht in Nr. 1 genannten Dienststellen (Gerichte, Behörden und sonstige Einrichtungen) haben die Befugnisse von unteren Dienststellen.
© Copyright 2024 ExpyDoc