Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit 18.05.15 und 19.05.15 in Köln 20.05.15 und 21.05.15 in Hannover 26.05.15 und 27.05.15 in Berlin 28.05.15 und 29.05.15 in Nürnberg 01.06.15 und 02.06.15 in Frankfurt ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Ablauf der heutigen Veranstaltung ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Rolle des JC als Zuwendungsempfänger (09:00 – 10:30) Kaffeepause (10:30 - 10:45) Rolle des JC als Zuwendungsgeber (10:45 – 12:15) Mittagspause (12:15 – 13:00) Belegwesen (13:00 - 14:30) Pause (14:30 - 14:45) Berichtswesen (14:45 - 15:15) Fragen (15:15 - 16:00) Seite: 2 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC / TN Quali u. Mobi Rechtsbehelfsverzicht Einstellung / Vergabe Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualifizierung BAK Berichtswesen Seite: 3 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsempfänger TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC Rechtsbehelfsverzicht Einstellung Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung BAK Berichtswesen Projektantrag LZA Seite: 4 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Programmakte ■ Zweck Alle erforderlichen Belege zu den zuwendungsfähigen Ausgaben an einem zentralen Ort Prüfung jederzeit durch BVA, BRH, ERH und KOM möglich Belegdokumentation ■ Gliederung Teil I – Antrag, Zuwendungsbescheid, Schriftverkehr mit Bundesverwaltungsamt Teil II – Dokumentation der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabepositionen) Seite: 5 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ In die Programmakte gehören folgende einmalige Belege: BAK / Coach Anlage Erklärungen Anforderungen BAK/Coach Kopie der Arbeitsverträge BAK/Coach Vermerk Eingruppierung / Erfahrungsstufe in Kopie (z.B. TUK) Anlage Persönliche Erklärung des BAK (bei Ausscheiden) Vergabevermerk, Vertrag mit dem Träger Seite: 6 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ In die Programmakte gehören folgende einmalige Belege: Teilnehmer Förderfähige Zielgruppe = Anlage Bestätigung pers. Voraussetzungen Ermittlung Entgelt / Berechnungsgrundlage LKZ Antrag Arbeitgeber auf Förderung LKZ (NF / IF) mit Finanzierungsplan LKZ und Weiterleitungsbescheid Arbeitsverträge, Anmeldung zur SV (Kopie) Förderplan TN Seite: 7 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Wo wird die Programmakte geführt? Zentral beim ZE; sensible Daten / Dokumente (z.B. Lohnjournale) sind zu schützen Bei Verbünden: jedes JC muss eigene Programmakte führen für „eigene“ Ausgaben Seite: 8 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Belegaufbewahrung Art. 140 Allg. VO: Aufbewahrungsfrist für alle Dokumente im Zusammenhang mit Vorhabenförderung mindestens 3 Jahre, beginnend ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Rechnungslegung für die Vorhabendurchführung abgeschlossen wird (Art. 59 Abs. 5 Haushaltsordnung EU). Seite: 9 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Beispiel: LZA-Vorhaben laufen bis Sommer 2020 Letzte VN fällig Sommer 2021 (ANBest-GK) Prüfung der VN vermutlich bis Mitte 2022 Letzter Zahlungsantrag (ZA) an EU demnach nicht vor Ende 2022 plus 1 Jahr Sicherheitszuschlag >>> letzter ZA vermutlich Ende 2023 31.12.2023 plus 3 Jahre = Aufbewahrungsfrist bis 31.12.2026 (vorläufig!) Seite: 10 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsempfänger Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC Rechtsbehelfsverzicht Einstellung Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualfizierung BAK Berichtswesen Seite: 11 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Aufwendungen Gehalt BAK a. monatlich AG-Brutto AG-SV und Umlage ZVK, VBL, VwL ggf. Arbeitszeitaufschreibung (Sonderfall anteilige Arbeitszeit LZA) b. anlassbezogen Belege über (Jahres)Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Einmalzahlungen aus Tarifabschlüssen, Anlage Berechnung Jahressonderzahlung LZA_Berechnung_Anteil_Jahressonderzahlung.xlsx Seite: 12 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Was sind zuwendungsfähige Ausgaben BAK? ■ Personalkosten ■ Max. TVöD 11, Stufe 5 AG-Brutto, zzgl. VWL und ZVK ■ Anteiliger Projekteinsatz: Sonderfall Arbeitszeitaufschreibung ■ Verwaltungs- und Sachkosten BAK durch Pauschale (23%) abgedeckt: ■ Kosten der Personalverwaltung ■ Büroausstattung ■ Reisekosten ■ etc. Seite: 13 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Anforderungen an die Betriebsakquisiteure LZA_Anforderungen_BAK.docx Seite: 14 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Sonderfall ■ BAK arbeitet nur anteilig im Programm LZA LZA_Arbeitszeit_BAK_und_Coach.xlsx Seite: 15 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Erklärung des BAK, dass er für LZA-Projekt tätig war (vgl. Förderrichtlinie Ziffer 2.2.1) LZA_persoenliche_Erklaerung_BAK.docx Seite: 16 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsempfänger Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC Rechtsbehelfsverzicht Einstellung / Vergabe Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualifizierung BAK Berichtswesen Seite: 17 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Aufwendungen Gehalt Coach a. monatlich AG-Brutto AG-SV und Umlage ZVK, VBL, VwL ggf. Arbeitszeitaufschreibung (Sonderfall anteilige Arbeitszeit LZA) b. anlassbezogen Belege über (Jahres)Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Einmalzahlungen aus Tarifabschlüssen, Anlage Berechnung Jahressonderzahlung (wie für BAK) Seite: 18 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Was sind zuwendungsfähige Ausgaben Coach ■ Personalkosten ■ Max. TVöD 11, Stufe 5 AG-Brutto, zzgl. VWL und ZVK ■ Anteiliger Projekteinsatz: Sonderfall Arbeitszeitaufschreibung ■ Verwaltungs- und Sachkosten Coach durch Pauschale (23%) abgedeckt: ■ Kosten der Personalverwaltung ■ Büroausstattung ■ Reisekosten ■ etc. Seite: 19 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Anforderungen an die Coaches LZA_Anforderungen_Coach.docx Seite: 20 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Übersicht aller Teilnehmenden, die für den Betreuungsschlüssel zählen LZA_Teilnehmende_pro_Coach.xlsx Seite: 21 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ anteilige Kürzung des Gehalts bei (dauerhafter) Unterschreitung des Betreuungsschlüssels (weniger als 10 Fälle der Normalförderung oder 8 Fälle der Intensivförderung) LZA_Berechnung_Anteil_Coach.xlsx Seite: 22 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Sonderfall ■ Coach hat nur anteilig im Programm LZA gearbeitet LZA_Arbeitszeit_BAK_und_Coach.xlsx Seite: 23 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Verwaltungs- und Sachkostenpauschale 23% der anerkannten direkten Personalausgaben BAK und Coach werden in die AE aufgenommen, ohne dass es weiterer Belege bedarf. Seite: 24 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Honorarmittel/Auftragsvergaben Vergabe Coaching monatlich Rechnung des Trägers an das JC Nachweis erbrachter Stunden / Nachweis besetzter Plätze (entsprechend den Förderplänen) Nachweis Zahlungsfluss Seite: 25 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Was sind zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen des Vergabeverfahrens? ■ Abdeckung aller relevanten Kosten im Rahmen der Kalkulation des Vergabeverfahrens (Honorar, Sach- und Reisekosten möglichst als eine Position) ■ Nicht besetzte TN-Plätze sind nicht zuwendungsfähig Seite: 26 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Qualifizierung BAK Anlage Bestätigung der JC über Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, ggf. Anlage Berechnung TN-Kosten Anlage Gesamtaufstellung des JC über alle Maßnahmen und deren Ausgaben incl. Reisekosten Qualifikation BAK, max. 1.500 € / BAK, unabhängig vom prozentualen Stellenanteil Seite: 27 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Vermerk des JC zu Ausgaben für Fortbildung des BAK LZA_Fortbildung_BAK.docx Seite: 28 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Gesamtaufstellung zur Überprüfung der Kosten für die Qualifikation der Betriebsakquisiteure LZA_Gesamtaufstellung_Ausgaben_Quali_BAK.xlsx Werden Höchstgrenzen (1.500,- €) eingehalten? Seite: 29 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsempfänger Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC Rechtsbehelfsverzicht Einstellung / Vergabe Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualifizierung BAK Berichtswesen Seite: 30 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Mobilitätskosten Teilnehmer (NF / IF) ■ ■ ■ ■ Pendelkosten (km-Pauschale / ÖPNV): Anlage Notwendigkeit und Angemessenheit Anlagen Gesamtaufstellung des JC über alle Mobilitätshilfen im ersten Monat: Erstattung je Kilometer Fahrkosten ÖPNV Seite: 31 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Mobilitätskosten Teilnehmer (NF / IF) ■ ■ Führerschein / Fahrzeug: Anlage Notwendigkeit und Angemessenheit mit Preisvergleich Zuschuss Führerschein / Fahrzeug Werden Höchstgrenzen (1.500,- €) eingehalten? Seite: 32 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Qualifizierung der Teilnehmer (NF / IF) ■ ■ ■ Arbeitsplatzbezogene berufliche Qualifikation Qualifizierungen Grundkompetenzen Einzelunterricht Qualifizierungen Grundkompetenzen Gruppenunterricht Anlage Gesamtaufstellung des JC über alle Maßnahmen und deren Ausgaben incl. Reisekosten Werden jeweilige Höchstgrenzen eingehalten? Seite: 33 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsempfänger Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC / TN Quali u. Mobi Rechtsbehelfsverzicht Einstellung / Vergabe Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualifizierung BAK Berichtswesen Seite: 34 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsgeber Rechtsbehelfsverzicht/ Bestandskraft Weiterbeschäftigungserklärung Projektantrag LZA Projektantrag LKZ Rechtsbehelfsverzicht Weiterleitung LKZ an AG durch JC / TN Quali u. Mobi Arbeitsvertrag Verwendungsnachweis Bestandskräftiger Bescheid TN-Suche und Akquise AG Mittelanforderung, max. 6 Wo. vor Auszahlung Zwischennachweis Einstellung / Qualifizierung BAK Einstellung / Vergabe Coach Gehaltszahlung Ausgabenerklärung, spätestens alle 3 Monate Seite: 35 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ JC als Zuwendungsgeber – Arbeitgeber beantragt Fördermittel ■ Arbeitgeber stellt Antrag auf Lohnkostenzuschuss ■ Finanzierungsplan ■ Antrag auf LKZ TN-Normalförderung ■ Antrag auf LKZ TN-Intensivförderung ■ JC fertigt Antragsprüfvermerk (mit Verweis auf Antrag, Vordruck „Förderfähige Zielgruppe“, Vordruck „Ermittlung des tarifl. und ortsübl. Arbeitsentgelts“) und Bewilligungsbescheid… Seite: 36 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ JC als Zuwendungsgeber – Erstellung Weiterleitungsbescheid ■ ■ ■ ■ LZA-WLB, Normalförderung, ANBest-P LZA-WLB, Normalförderung, ANBest-GK LZA-WLB, Intensivförderung, ANBest-P LZA-WLB, Intensivförderung, ANBest-GK Seite: 37 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ JC als Zuwendungsgeber – nach dem Weiterleitungsbescheid ■ ■ ■ ■ Rechtsbehelfsverzicht Mittelanforderung LKZ Ausgabenerklärung (formlos) Prüfvermerk zur Ausgabenerklärung Seite: 38 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Hinweise zum EU-Erstattungsverfahren • EU finanziert keine Ausgaben, die von den Mitgliedsstaaten ohnehin finanziert werden müssen Kein Ersatz von öffentlichen Strukturausgaben bzw. gesetzlichen Leistungen Abgrenzung vom Regelgeschäft Seite: 39 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit EU finanziert nur Ausgaben, die unter Beachtung nationaler Regularien entstehen (hier: Zuwendungsrecht) und umfassend belegt sind. Dies bedeutet: • Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, Belegen und Zahlungen (wie auch im nationalen Zuwendungsrecht) • Weiterer Dokumentationsaufwand • Umfangreiche Prüfungen durch mehrere Instanzen (s. Folgeseite) Darüber hinaus ist für die Finanzierung der EU ein inhaltliches Berichtswesen zum Projektergebnis nötig (s. spätere Inhalte der Informationsveranstaltung). Seite: 40 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Bescheinigungsbehörde (Fachaufsicht der Bescheinigungsstelle) •ESF-Bescheinigungsstelle (BVA): Finanz- und Ausgabenüberwachung Verwaltungsbehörde (BMAS) (Fachaufsicht der Verwaltungsstelle) •ESF-Verwaltungsstelle (BVA): administrative Umsetzung der Förderprogramme Prüfbehörde (Fachaufsicht der Prüfstelle) •ESF-Prüfstelle (BVA): Kontrollaufgaben BRH – Bundesrechnungshof EuRH – Europäischer Rechnungshof KOM – Europäische Kommission OLAF – Betrugsbekämpfungsbehörde der EU Seite: 41 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC als Zuwendungsempfänger Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC / TN Quali u. Mobi Rechtsbehelfsverzicht Einstellung / Vergabe Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualifizierung BAK Berichtswesen Seite: 42 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Ausgabenerklärungen (AE) durch BVA vom Jobcenter quartalsweise erbeten. regelmäßige Eingabe und Vorlage in ZUWES Vorlage der jeweils erforderlichen Belege AE: alle Ausgaben, die zum Stichtag belegt sind. D. h.: nicht die Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum, sondern für den gesamten Bewilligungszeitraum, soweit zum Stichtag belegt. AE fließt nach Prüfung / Freigabe durch das BVA in Erstattungsantrag an EU ein Refinanzierung des Programms. Seite: 43 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Bedeutung für LKZ: JC nimmt nur Ausgaben auf, die es selbst an den AG gezahlt hat (Mittelabfluss) und deren Rechtmäßigkeit durch das JC geprüft wurde. Teilprojekte wirken an AE des Hauptprojekts mit. Alle Angaben AE auch in Programmakte vorhanden; BVA lässt sich Belege aus der Akte nur in Auszügen vorlegen. Nachweis Zahlungsfluss durch Auszüge aus den Buchhaltungssystemen Besonderheiten Nachweis Zahlungsfluss Gehalt BAK/Coach Bestätigung auf dem Lohnjournal mit Datum/Unterschrift, dass die Zahlung tatsächlich geflossen ist (Zahlungsdatum) Seite: 44 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Belegerfassung (ZUWES II) ■ Eine Ausgabenerklärung „sammelt“ alle bis dahin eingegebenen Belege Ausgabebelege und Einnahmebelege ■ Erfassung der Belege über die Belegliste; Aufbau entspricht dem Finanzierungsplan Seite: 45 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Bsp. für ZUWES-Ausgabenbeleg (Ausschnitt aus ZUWES): Seite: 46 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Ausgaben-Sammelbelege Zur Verringerung der Anzahl an Belegen sind bei folgenden Ausgabepositionen Sammelbelege möglich: LKZ Normalförderung LKZ Intensivförderung Ausgaben für Führerschein und Fahrzeug Ausgaben für Pendelkosten (LZA-Vordrucke vorhanden) ■ Zusammenfassung von Ausgaben zu einem Sammelbeleg nur, wenn Zahlungsdaten identisch Seite: 47 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Lohnkostenzuschuss Normalförderung Anlage Liste aller LKZ-Ausgaben, die in der AE geltend gemacht werden Lohnkostenzuschuss Intensivförderung Anlage Liste aller LKZ-Ausgaben, die in der AE geltend gemacht werden Seite: 48 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Einnahmebelege Im HKR oder ERP-System abgerufene Mittel gelten als Einnahmen. Auch darüber müssen Sie Belege anlegen. Einnahmebelege sind das Gegenstück zu den Ausgabebelegen und ähnlich aufgebaut. Erfassung eines Belegs mit den Bundesmitteln und eines Belegs mit den ESF-Mitteln (eine Einnahme = zwei Belege). Aufteilung der Mittel auf Bund und ESF gem. Interventionssatz. Seite: 49 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Neue Anforderungen der Prüfstelle an das Belegwesen Für alle Ausgaben, die keine Personalausgaben sind, gilt: Künftig sind zahlungsbegründende Unterlagen einzuscannen und bei den entsprechenden Ausgabebelegen hochzuladen (z. B. Fahrkarten bei den Mobilitätsausgaben, Rechnungen, Zahlungsbelege.) Forderung der ESF-Prüfbehörde, damit die kurzen Prüffristen der Kommission eingehalten werden können. Seite: 50 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Übergangslösung bis ZUWES II Erfassung nur der folgenden Ausgaben: ■ Betriebsakquisiteur (Gehalt, Qualifizierung) ■ Coach (angestellt) ■ Coach (Vergabe) ■ LKZ Normalförderung ■ LKZ Intensivförderung Erklärung der übrigen Ausgaben erst nach der Migration Die erste AE in der Anfangsphase wird nicht vor Ende Juli von Ihnen erwartet. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben ("Neuigkeiten"). Seite: 51 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Seite: 52 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Ausblick Übergangslösung Die AE in der Übergangszeit erfolgt über Excel-Dateien. Werden noch in ZUWES zum Download zur Verfügung gestellt Upload der ausgefüllten Dateien durch ZE in ZUWES Seite: 53 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Excel-Dateien ähnlich wie die ursprünglich vorgesehenen csv-Dateien, jedoch vorformatiert zur einfacheren Befüllung durch ZE. Werden nach Prüfung durch Sachbearbeiter BVA nach der Migration in ZUWES II importiert, soweit sie fehlerfrei sind. Bitte nutzen Sie für je Ausgabeposition eine eigene csv-Datei. Beispiel: Seite: 54 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Mit jeder AE sind folgende Unterlagen hochzuladen: BAK bei anteiligem Einsatz: Arbeitszeitaufschreibung (Vordruck) Coach: Übersicht der Teilnehmenden (Vordruck) Berechnung des förderfähigen Anteils (Vordruck) bei anteiligem Einsatz: Arbeitszeitaufschreibung (Vordruck) ■ Weitere Informationen hierzu werden im Leitfaden veröffentlicht Seite: 55 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Stichproben durch das BVA Aus jeder AE wird ein TN mittels Stichprobe durch Ihren Sachbearbeiter gezogen. Zu diesem TN werden folgende Unterlagen angefordert: Bestätigung der persönlichen Voraussetzungen anhand der Vorlage „LZA_Förderfähige_Zielgruppe.docx“ Förderplan anhand der Vorlage „LZA_Förderplan.docx“ Antragsprüfvermerk mit Berechnung des JC zum monatlichen Festbetrag LKZ Bewilligungsbescheid an AG (Verfügung) Seite: 56 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Stichproben durch das BVA Arbeitsvertrag (Kopie) Anmeldung zur Sozialversicherung (Kopie) Vermerk des JC zum tariflichen oder ortsüblichen Entgelt anhand der Vorlage „LZA_Ermittlung_Entgelt_TN.docx“ Gehaltsnachweis / Lohnjournal Nachweis des AG über Auszahlung an AN / SV (Kopie) Prüfvermerk über geprüfte Belege je Ausgabenerklärung anhand der Vorlage „LZA_Prüfvermerk_zur_Ausgabenerklärung.docx“ Sie erhalten eine entsprechende Mail Ihres Sachbearbeiters und reichen bitte auf dem Postweg entsprechende Kopien der o. g. Dokumente ein. Seite: 57 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Rolle des JC Projektantrag LZA TN-Suche und Akquise AG Weiterleitung LKZ an AG durch JC / TN Quali u. Mobi Rechtsbehelfsverzicht Einstellung / Vergabe Coach Belegwesen/ Ausgabenerklärung/ZN und VN Bestandskräftiger Bescheid Einstellung / Qualifizierung BAK Berichtswesen Seite: 58 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Berichtswesen Ein Berichtswesen der Jobcenter ist erforderlich, damit die Finanzierung durch die EU erfolgt und zusätzliches Datenmaterial für die Projektbegleitung und Evaluation vorliegt. Die Inhalte des Berichtswesens ergeben sich aus EU-Verordnungen und aus Punkt 7.12 der Förderrichtlinie LZA Wesentlicher Bestandteil des Berichtswesens sind Teilnehmerdaten. Für die Projektbegleitung und Evaluation werden weitere Daten teilnehmerbezogen erhoben. Darüber hinaus gibt es Daten, die programmbezogen erhoben werden. Seite: 59 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Teilnehmerbezogene Daten ■ ■ ■ ■ Erforderlich : Einverständniserklärung des Teilnehmers Grundlage für die Erhebung von Teilnehmerdaten: Teilnehmerfragebogen, ausschließlich in ZUWES zu befüllen Perspektive: Wegen Migration von ZUWES erst 2016 möglich. Grundlage für die Erhebung weiterer teilnehmerbezogener Daten des Programms LZA: erweiterter Teilnehmerfragebogen, ausschließlich in ZUWES zu befüllen Perspektive: Wegen Migration von ZUWES erst 2016 möglich. Übergangslösung: ■ Befindet sich in Abstimmung zwischen EU und BMAS hinsichtlich Datenschutz ■ weitere teilnehmerbezogene Daten können von den JC erst 2016 in ZUWES eingepflegt werden. Datenhaltung in Vorsystemen ist den Jobcentern überlassen. ■ In 2015 sind Daten in ZUWES kumuliert zu erfassen und zu berichten Seite: 60 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Auswirkungen des Berichtswesens auf die Finanzierung der EU Auswirkungen auf die Finanzierung der EU können sich bei fehlenden Teilnehmerdaten oder bei der Verfehlung von Zielwerten des Förderprogramms ergeben: Ausgaben für Teilnehmer werden von der EU nicht erstattet, soweit Teilnehmerdaten fehlen. Gleiches gilt, wenn die rot markierten Fragen im Teilnehmerfragebogen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt werden. Die erforderlichen Teilnehmerdaten ergeben sich aus Anlage I der Verordnung 1304/2013 und Anlage III der Verordnung 480/2014. Ferner gibt es programmbezogene Indikatoren mit Zielwerten, deren Verfehlung zu einer Kürzung der Erstattung der EU an die Bundesrepublik Deutschland führen kann (sanktionsbewehrte Indikatoren). Seite: 61 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Einwilligungserklärung_TN.docx ■ Fragebogen_TN.docx ■ Fragebogen_JC.docx Seite: 62 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Ergebnis- und Outputindikatoren gem. EU-Verordnung ■ Bei den sanktionsbewehrten Indikatoren handelt es sich um folgende zwei Punkte: ■ Anzahl und Anteil der Langzeitarbeitslosen gemäß gesetzlicher Definition nach Jobcentern und Zielregionen 1 (Zielwert 7.540) / 2+3 (Zielwert 2.056) Hinweis: Bei ESF Maßnahmen zählen unter 25 Jährige, die länger als ein halbes Jahr arbeitslos sind bereits als langzeitarbeitslos ■ Anzahl und Anteil der Migranten/innen incl. der in Deutschland anerkannten Minderheiten nach Jobcentern und Zielregionen 1 (Zielwert 5.842) / 2+3 (Zielwert 311) ■ Migrant: ■ ■ Teilnehmende oder Eltern sind nicht in Deutschland geboren und 1950 oder später zugewandert oder ausländischer Herkunft Anerkannte Minderheit: Sinti, Roma, Friesen, Sorben, Dänen Seite: 63 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Ergebnis- und Outputindikatoren gem. EU-Verordnung ■ Bei den nicht sanktionsbewehrten Indikatoren handelt es sich um folgende Punkte: ■ Anzahl und Anteil der über 54-Jährigen nach Jobcentern und Zielregionen 1 (Zielwert 6.848) / 2+3 (Zielwert 2.248) ■ Anzahl der arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten nach Jobcentern und Zielregionen 1 (Zielwert 25.133) / 2+3 (Zielwert 6.852) ■ Langzeitarbeitslose (über 2 Jahre) über 27 Jahre und ohne verwertbare/abgeschlossene Berufsausbildung, die nach einem mindestens sechsmonatigen Coaching innerhalb von 6 Monaten nach dem Coaching in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert wurden. ■ Anzahl Betriebsakquisiteure nach Jobcentern und Zielregionen 1 (Zielwert 525) / 2+3 (Zielwert 154) Seite: 64 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Kennzahlen gem. Förderrichtlinie ■ Anzahl Betriebsakquisiteure ■ Art der besetzten Stellen ■ Art des Arbeitsvertrages (befristet, unbefristet) ■ Umfang der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit: 20-25,9 Std.; 26-29,9 Std.; ab 30 Std.) ■ Art der Förderung (Intensivförderung, Normalförderung) ■ Beschäftigungsdauer in Monaten (gerundet) und Tagen (spitz) ■ Coaching je Teilnehmer (Stunden/Minuten je Teilnehmer) ■ Teilnehmerabbruch (Abbruch durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) Seite: 65 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Geförderte arbeitsplatzbezogene Qualifizierung (Mehrfachnennung möglich) ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Kaufmännisch Handwerklich Gewerblich Technisch Dienstleistend Gesundheitlich Naturwissenschaftlich Sonstiges Seite: 66 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Geförderte Qualifizierungen zu Grundkenntnissen (Mehrfachnennung möglich) ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Lesekompetenz Wortbildung und Rechtschreibung Alltagsmathematik Orientierung in der Arbeitswelt Computer als Arbeitsmittel nutzen Bewerbungen verfassen Sonstiges Seite: 67 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Höhe des Lohnkostenzuschusses ■ ■ monatliche Höhe LKZ je Teilnehmendem in der Einstiegs/Stabilisierungs-/Leistungsphase Gesamtsumme tatsächlich gezahlter LKZ (am Ende der Förderung zu erheben) ■ Höhe des Arbeitsentgelts ■ ■ regelmäßiges AG-Brutto zu Beginn der Förderung regelmäßiges AG-Brutto in der Nachbeschäftigungsphase ■ Betriebsgröße ■ Anzahl der Arbeitnehmer Seite: 68 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Wirtschaftszweige / Branchen ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Verarbeitendes Gewerbe Energieversorgung Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung Beseitigung von Umweltverschmutzungen Baugewerbe Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Verkehr und Lagerei Gastgewerbe Information und Kommunikation Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung Erziehung und Unterricht Gesundheits- und Sozialwesen Kunst, Unterhaltung und Erholung Erbringung von sonstigen Dienstleistungen Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf Exterritoriale Organisationen und Körperschaften (z.B. UNO, WCO oder die EG) Seite: 69 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Weitere Unterstützungsleistungen von Seiten Dritter beispielsweise: ■ Landesprogramme ■ Leistungen der Kommune Seite: 70 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Berichtstermine ■ 1. Berichtstermin 30. September 2015 ■ Sowie nach weiteren drei Monaten (31. Dezember 2015) ■ In 2016: ■ 31. März ■ 30. Juni ■ 30. September ■ 31. Dezember ■ Danach halbjährlich zum 30.06. und 31.12. d.J. Seite: 71 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Publizitätsvorschriften Förderung von Bund und ESF = Verpflichtung, die Förderung nach außen zu kennzeichnen und sichtbar zu machen Betonung der Rolle der EU Gewährleistung der Transparenz der Mittelverwendung Nutzung der Wort-Bild-Marken / Logos des BMAS und der EU Missachtungen können zu Rückforderungen führen. Seite: 72 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit ■ Öffentlichkeitsarbeit ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Neuigkeiten www.lza.bva.bund.de Ihr Kontakt Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Service Hotline : 022899 358-5988 Fax : 022899 10 358 5988 E-Mail : [email protected] Seite: 73 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Haben Sie Fragen? Seite: 74 ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite: 75
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