Fachliche Weisung zur Identifizierung von Kunden/innen zum ESF

Verteiler:
Geschäftsführung
Geschäftsstellenleitungen
Teamleitung Integration
Alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den Teams
Integration des Jobcenters
Bremen
Az: II-1207.1
Fachliche Weisung zur Identifizierung von Kunden/innen zum ESFBundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser
Leistungsberechtigter 05/2015
vom 04.05.2015 / aktualisiert am 13.07.2015
I.
Ausgangslage
Im Jobcenter Bremen werden derzeit über 23.000 arbeitslose Leistungsberechtigte betreut.
Mehr als die Hälfte dieser Kundinnen und Kunden, in etwa 12.000 Leistungsberechtige, sind
langzeitarbeitslos. Viele dieser Langzeitarbeitslosen sind weit vom 1. Arbeitsmarkt entfernt
und haben nur geringe Chancen auf eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt.
II.
Lösung
Im Rahmen des ESF-Bundesprogramms wird schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen
mithilfe eines Lohnkostenzuschusses sowie eines begleitenden Coachings eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht.
Daher hat das Jobcenter Bremen hat beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag für 216
Förderfälle gestellt. Es werden zum 15.07.2015 vier Betriebsakquisiteure (BAK) eingestellt
um entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten zu akquirieren. Insgesamt stehen dem
Jobcenter Bremen voraussichtlich etwa 6,5 Mio Euro im Rahmen des Bundesprogramms zur
Verfügung.
Damit die BAK ab dem 15.07.15 möglichst schnell mit der Akquise von Stellen beginnen
können, muss schon jetzt mit der Identifizierung möglicher Teilnehmer/innen begonnen
werden.
Im
Rahmen
des
Bundesprogramms
können
marktferne
langzeitarbeitslose
Leistungsberechtigte gefördert werden. Die Teilnahme am ESF-Bundesprogramm ist
freiwillig. Man unterscheidet im Rahmen des Bundesprogramms zwischen Normalförderung
und Intensivförderung. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die
Lohnkostenzuschüsse bzgl. der Normalförderung und der Intensivförderung:
Lohnkostenzuschüss
e.PNG
Im Jobcenter Bremen sollen 200 Kunden/innen im Rahmen der Normalförderung und 16
Kunden/innen im Rahmen der Intensivförderung gefördert werden.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Normalförderung:
-
Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II,
der über keinen oder kein verwertbarer Berufsabschluss verfügt,
1
-
voraussichtlich keine Eingliederung auf andere Weise in dem allgemeinen
Arbeitsmarkt möglich (Prognoseentscheidung),
das 35 Lebensjahr vollendet hat und
seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechungen arbeitslos. Um im Rahmen des
Bundesprogramms als arbeitslos zu gelten, dürfen auch keine geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse ausübt werden / worden sein.
Ausnahmen:
Alter:
Förderung von eLb <35 Jahre ist möglich, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung oder
eine abschlussorientierte FbW aus in der Person liegender Gründe nicht möglich ist
(erweiterte Prognoseentscheidung)
Arbeitslosigkeit:
Folgende Unterbrechungen der zuvor definierten Arbeitslosigkeit sind unschädlich:
- kurze Beschäftigungen von insgesamt bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im
Kalenderjahr
- Krankheiten bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr
- Zeiten einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheiten (16d SGBII)
- Zeiten einer Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(nach § 16 SGB III i.V.m. § 45 SGB III)
- Zeiten einer FbW, die vorzeitig abgebrochen wurde
Für die Intensivförderung gelten zusätzlich / abweichend folgenden Voraussetzungen:
- seit 5 Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos (Für die Arbeitslosigkeit gilt ansonsten
dieselbe Definition wie bei der Normalförderung),
- ein weiteres in der Person liegendes Vermittlungshemmnis (z.B. gesundheitlichen
Einschränkungen, mangelnde Sprachkenntnisse, etc.)
Die verlinkte Übersicht stellt die Voraussetzungen zusammengefasst dar:
\\Dst.baintern.de\dfs\214\Ablagen\D21404-JobcenterBremen\06.Integration\6.2.Arbeitsmarkt-Instrumente\6.2.14.ESF-Bundesprogramm
LzA\Arbeits- und Verfahrenshilfe\141208_Zielgruppenkriterien_ESF_Bundesprogramm.docx
1.
Identifizierung potentieller Teilnehmer/innen
Unterstützung durch die Dora 1239:
Da die Voraussetzungen für die Teilnahme am ESF-Bundesprogramm nicht durch einen
VerBIS-Suchlauf zu filtern sind, wird die Dora 1239 (1. Termin: 04.05.2015 2.Termin: 15.06.)
für eine Vorfilterung möglicher Teilnehmer/innen zur Verfügung gestellt. Durch die Dora
werden folgende Kriterien abgeprüft:
-
Alter (über 35 Jahre)
Dauer der Arbeitslosigkeit nach der Definition des ESF-Bundesprogramms
Kein Berufsabschluss
Folgende Kriterien werden nicht oder nur annäherungsweise durch die Dora 1239
abgebildet:
- Kundinnen und Kunden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch
aufgrund eines Ausnahmetatbestandes am Bundesprogramm teilnehmen können.
2
- Individuelle Fördervoraussetzungen
 Freiwillige Teilnahme
 Motivation
 Persönliche und/oder gesundheitliche Eignung
 Prognoseentscheidung über die Eingliederung in den Arbeitsmarkt
 weitere Vermittlungshemmnisse bei Intensivfällen
- Bewerber/innen, mit Berufsabschluss, der nicht mehr verwertbar ist. (Die Dora 1239
weist Bewerberinnen und Bewerber aus die nach den Fördervoraussetzungen des ESFBundesprogramms mindestens 2 Jahre arbeitslos sind und deren Berufsabschluss
mindestens 4 Jahre zurückliegt. Wenn es als sinnvoll erachtet wird, können auch eLb, die
keinen verwertbaren Berufsabschluss haben, teilnehmen.)
Beispiele:
 eLb, 35 Jahre, Berufsabschluss vor 4 Jahren, keine Berufserfahrung Teilnehmerpotenzial liegt vor
 eLb, 55 J., Berufsabschluss vor 30 Jahren, ständig im Beruf gearbeitet, seit 2
Jahren arbeitslos - kein Teilnehmerpotenzial
-
Lebenslaufeinträge „Sonstiges“ und kurze Unterbrechungen (bis zu 10 Tagen) sind in der
DORA-Auswertung enthalten. Bei entsprechenden Fallkonstellationen muss durch die IFK
geprüft werden, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Bundesprogramms gegeben ist.
2.
Verfahren zur Identifizierung potentieller Teilnehmer/innen
a.
Kundenauswahl
Schritt 1:
Die IFK sichten über die Dora 1239 potentiellen Teilnehmenden am ESF-Bundesprogramm
und überprüfen die Voraussetzungen für das ESF-Bundesprogramm, insbesondere der
Prognoseentscheidung, Verwertbarkeit des Berufsabschlusses und der möglichen
freiwilligen Teilnahme am Bundesprogramm. Die Prüfung ist durch die beigefügte Checkliste
zu dokumentieren und in der Kundenhistorie ist ein kurzer Vermerk zu erstellen, der auf die
Prüfung Checkliste hinweist. Diese ist in die Dokumentenverwaltung hochzuladen.
150415_Checkliste_E
SF_BP_LZA.dotx
Schritt 2:
Die identifizierten Kunden/innen sind in eine Liste der jeweiligen Geschäftsstelle einzutragen.
Diese sind zu finden unter folgendem Link:
\\Dst.baintern.de\dfs\214\Ablagen\D21404-JobcenterBremen\06.Integration\6.2.Arbeitsmarkt-Instrumente\6.2.14.ESF-Bundesprogramm
LzA\Kundenpool
Zeitschienen Kundenidentifikation
Die Identifikation der potentiellen Kundinnen und Kunden soll aufgrund der zeitlich
eingeschränkten Nutzungsdauer der Dora-Listen bis zum 30.06.2015 abgeschlossen sein.
50 % der Kundinnen und Kunden sollen u.a. auch aufgrund der Starttermine der
Vorschaltmaßnahme bis zum 31.05.2015 identifiziert werden.
3
Zielmarken Kundenidentifikation nach Geschäftsstellen
Gst.-Stelle
Nord
West
Mitte
Süd
Ost 2
Ost 1
gesamt
53
52
51
43
42
41
%Personalverteilung
gemessen an den
eLB
19,62%
16,45%
13,81%
23,35%
16,51%
10,26%
Zielmarke Normalfälle
insgesamt (gerundet)
78
66
55
94
66
41
400
Zielmarke
Intensivfälle
insgesamt
(gerundet)
6
5
5
8
5
3
32
Es ist sicherzustellen, dass jede Geschäftsstelle ihre Zielmarke jederzeit erfüllt, damit in die
Vorschaltmaßnahmen zugewiesen werden kann.
Die Zielmarken müssen ggfs. nach der ersten Dora-Auswertung angepasst werden, wenn
sich eine abweichende Gewichtung bei den Kundinnen und Kunden zeigt, die die Kriterien
des ESF-Bundesprogrammes erfüllen.
b.
Vorschaltmaßnahme
Die identifizierten Kundinnen und Kunden werden zur Vorbereitung von der IFK zu einer
Vorschaltmaßnahme zugewiesen. Diese umfasst 5 Module (Profiling, Sozialpädagogische
Begleitung, Allgemeiner Grundlagenbereich, Abbau von allg. Beschäftigungsbarrieren sowie
Vorbereitung und Motivation für das ESF-Bundesprogramm). Jede Maßnahme dauert 8
Wochen, es beginnen immer zwei Maßnahmen zeitgleich á 15 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern. Der Träger context WAE Gmbh hat den Zuschlag erhalten
Maßn.-Nr.
214/ 196 /15
214/ 197 /15
214/ 198 /15
214/ 199 /15
214/ 1 /16
214/ 2 /16
Maßnahme
Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W
Klassen a 15 TN)
Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W
Klassen a 15 TN)
Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W
Klassen a 15 TN)
Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W
Klassen a 15 TN)
Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W
Klassen a 15 TN)
Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W
Klassen a 15 TN)
Flyer:
context_ESF-LzA.pdf
4
VZ/2
Beginn
01.06.2015
Ende
24.07.2015
VZ/2
27.07.2015
18.09.2015
VZ/2
21.09.2015
13.11.2015
VZ/2
16.11.2015
08.01.2016
VZ/2
11.01.2016
04.03.2016
VZ/2
07.03.2016
29.04.2016
Besetzungskontingente Vorschaltmaßnahme nach Geschäftsstellen je Beginntermin:
Gst.-Stelle
Nord
West
Mitte
Süd
Ost 2
Ost 1
gesamt
3.
%-Personalverteilung
gemessen an den eLB
53
52
51
43
42
41
19,62%
16,45%
13,81%
23,35%
16,51%
10,26%
insgesamt zu
erbringende
Zuweisungen
gerundet
6
5
4
7
5
3
30
Betreuung von identifizierten Kundinnen und Kunden durch die BAK
Die Betriebsakquisiteure beraten und gewinnen Arbeitgeber für die Einstellung von Personen
der Zielgruppe. Sie sind zentrales Bindeglied zwischen Arbeitgeber, IFK und Coach des
Kunden / der Kundin. Eine Abstimmung mit dem gemeinsamen AG-S ist erforderlich. Daher
werden die BAK zentral in Mitte untergebracht um eine enge Anbindung an den AG-S
sicherzustellen. Sie unterstehen TL519.
Die BAK führen mit identifizierten Kundinnen und Kunden ein Gespräch über die Teilnahme
am Bundesprogramm. Ist eine Vermittlung im Rahmen des Bundesprogramms nach
Einschätzung der BAK möglich und der Kunde möchte freiwillig am Programm teilnehmen,
übernimmt der zuständige BAK die Kundin bzw. den Kunden in die Nebenbetreuung und
trägt unter Kundendaten die Interne Kennung „BPLZA“ ein. Zur Dokumentation dessen ist
die angefügte Einwilligungserklärung von der Kundin bzw. dem Kunden zu unterschreiben
und zur Programmakte zu nehmen.
Link zur Internetseite des Bundesverwaltungsamts zum Vordruck der Einwilligungserklärung
für Teilnehmende am Programm:
http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/Zuwendung_Themen/The
menbereich_Arbeit_Soziales/Langzeitarbeitslosigkeit/Vordrucke/lza_Vordrucke.html;jsessioni
d=60136F51BDD5D0CC5704E030650EEDA8.1_cid393?nn=5600104
Die zuständige IFK wird über die Entscheidung der Aufnahme ins Programm per
unterminierter WV informiert.
Im Rahmen der Nebenbetreuung versucht der zuständige BAK die Kundinnen und Kunden
bewerberorientiert zu vermitteln. Der BAK ist für die Bewilligung von Leistungen nach dem
Bundesprogramm (z.B. Lohnkostenzuschüsse, Coaching, Pendelkosten) zuständig. Zudem
erstellen die BAK den Förderplan für die Kunden/innen. Hierbei sind die Coaches und
zuständigen Hauptbetreuer in geeigneter Weise einzubinden. Die Anweisung der Zahlungen,
Erstellung des Weiterleitungsbescheides und die Pflege der Fallakten als Bestandteil der
Programmakte erfolgt im Team 470. Für die Bewilligung von Eingliederungsleistungen nach
dem SGB II sowie den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen verbleibt die
Zuständigkeit bei der bisherigen Integrationsfachkraft. Lediglich MAG beim zukünftigen
Arbeitgeber zwecks kurzfristen Probearbeitens können durch die BAK bewilligt werden.
Durch die zuständigen Hauptbetreuer ist sicherzustellen, dass die BAK umgehend informiert
5
werden, sobald sich Änderungen ergeben, die eine Teilnahme an Bundesprogramm infrage
stellen, wie z.B. die Aufnahme eines MiniJobs.
Die bewerberseitige Zuständigkeit der BAK gliedert sich nach Geschäftsstellen, damit die
IFK in den Geschäftsstellen einen festen und bekannten Ansprechpartner für das Projekt
haben. Diese sieht wie folgt aus (Nachtrag der BAK erfolgt nach Abschluss der Verfahren):
Ost I und II:
Süd:
Mitte/West:
Nord:
4.
Stellenakquise und bewerberorientierte Vermittlung
Eine enge Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen AG-S ist für eine erfolgreich
Programmdurchführung von entscheidender Bedeutung. Daher hat das Jobcenter folgende
Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinsamen AG-S getroffen. Diese ist unter folgendem
Link zu finden:
\\Dst.baintern.de\dfs\214\Ablagen\D21404-JobcenterBremen\06.Integration\6.2.Arbeitsmarkt-Instrumente\6.2.14.ESF-Bundesprogramm LzA
5.
Förderung
Lohnkostenzuschüsse
Zum Ausgleich des insbesondere anfänglich geminderten Leistungsvermögens der
Kunden/innen und des erhöhten Einarbeitungsaufwandes werden Lohnkostenzuschüsse
gewährt, wenn ein auf mindestens 24 Monate befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Das Arbeitsverhältnis ist voll sozialversicherungspflichtig (Arbeitslosen-, Renten, Krankenund Pflegeversicherung). Die wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht unterschreiten.
Der Arbeitsvertrag wird unter Beachtung des tariflichen oder sonst ortüblichen
Arbeitsentgelts geschlossen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung.
Der Lohnkostenzuschuss wird zu Beginn der Förderung in monatlichen Beträgen für die
Förderdauer festgelegt. Berücksichtigungsfähig ist das zu zahlende Arbeitsentgelt inklusive
des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber in Folge
einer Reduzierung oder Erhöhung der Arbeitszeit ein geringeres oder höheres Arbeitsentgelt
zahlt oder gezahlt hat, ist der Lohnkostenzuschuss entsprechend anzupassen und
gegebenenfalls zurück zu zahlen. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf Arbeitsentgelt hat (z. B. Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub), wird kein
Lohnkostenzuschuss erbracht.
Die Lohnkostenzuschüsse sind degressiv.
Lohnkostenzuschüsse für Kunden/innen im Rahmen der Normalförderung:
Einstiegsphase (6 Monate): 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Stabilisierungsphase (9 Monate): 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Leistungsphase (3 Monate): 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
6
Anschließend besteht eine sechsmonatige Nachbeschäftigungspflicht.
Lohnkostenzuschüsse für Kunden/innen im Rahmen der Intensivförderung:
Bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages kann für die Dauer von bis zu 36
Monaten ein Lohnkostenzuschuss erbracht werden. Bei Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages können für eine Gesamtdauer von 24 Monaten Lohnkostenzuschüsse
gewährt werden.
Einstiegsphase (12 Monate): 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Stabilisierungsphase (12 Monate): 65 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Leistungsphase (12 Monate): 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Eine Nachbeschäftigungspflicht ist nicht vorgesehen.
Verfahren Lohnkostenzuschüsse
Bei Interesse eines Arbeitsgebers an der Einstellung eines identifizierten Teilnehmenden im
Rahmen des Bundesprogrammes gibt der BAK den Antrag, sowie den Finanzierungsplan
aus und füllt diesen gemeinsam mit den Arbeitgebern als Ansprechpartner aus. Der BAK hat
am Tag vor dem 1. Arbeitstag des Kundin bzw. der Kundin nochmalig mittels des Vordrucks
„LZA_Förderfähige_Zielgruppe“ zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am
Bundesprogramm weiterhin bestehen. Dies ist zur Programmakte zu nehmen.
Vordrucke:
http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/Zuwendung_Themen/The
menbereich_Arbeit_Soziales/Langzeitarbeitslosigkeit/Vordrucke/lza_Vordrucke.html;jsessioni
d=60136F51BDD5D0CC5704E030650EEDA8.1_cid393?nn=5600104
Mobilitätshilfen
Die Mobilität der Teilnehmenden kann gefördert werden. Zuwendungsfähig sind
–
Pendelkosten im ersten Monat nach Arbeitsaufnahme in voller Höhe,
– im begründeten Einzelfall können die Kosten für einen Führerschein bzw. kann ein
Zuschuss für den Erwerb eines Fahrzeugs übernommen werden. Die Entscheidung ist
zu begründen und zu dokumentieren. Hierbei ist nachzuweisen, dass ohne
Führerschein bzw. Fahrzeug der Arbeitsplatz nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht
werden kann.
Der Zuschuss für den Fahrzeugerwerb und/oder den
Führerscheinerwerb darf insgesamt 1 500 Euro nicht überschreiten.
Die Förderungen aus dem ESF-Bundesprogramm sind vorrangig gegenüber Förderungen
aus dem SGB II (z.B. VB). Sollten Förderbedarfe (z.B. Arbeitskleidung) nicht aus dem
ESF-Bundesprogramm gedeckt werden können, ist eine Förderung mit den Instrumenten
des SGB II / SGB III möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Qualifizierungsmaßnahmen
Teilnehmende am Bundesprogramm können durch einfache, arbeitsplatzbezogene
berufliche Qualifizierungen und Qualifizierungen zur Verbesserung von zentralen
7
Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben bzw. alltagsmathematische Kompetenz, IT-basiertes
Problemlösen) gefördert werden.
Einfache, arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen
Einfache arbeitsplatzbezogene berufliche Qualifizierungen der Teilnehmenden sowie
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Qualifizierungsstätte, sofern diese nicht am
Arbeitsplatz liegt, können gefördert werden. Je Teilnehmenden bis zu einer Höchstgrenze
von 1.500 Euro; die Angaben beziehen sich auf den gesamten Zeitraum der Teilnahme
an dem Projekt. Die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen müssen gemäß §§ 176 ff.
SGB III zugelassen sein.
Das Vergaberecht findet Anwendung. Durch die Höchstgrenze von 1500 Euro ist die
freihändige Vergabe zulässig. Das REZ kann bei Bedarf Hilfestellung geben!
Die Abwicklung erfolgt für individuelle Qualifizierungsbedarfe nach dem Verfahren für
Einzelmaßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Hierzu hat der Bedarfsträger dem REZ ([email protected]) per zentral bereitgestelltem Vordruck den
Qualifizierungsbedarf unter gleichzeitiger Angabe von drei nach der AZAV zertifizierten
Bildungsträgern zu melden (s. Anlage). Das REZ holt die entsprechenden Angebote ein
und wählt den preisgünstigsten Bildungsträger aus. Sofern eine ausreichende
Gruppengröße von Teilnehmern mit gleichem Qualifizierungsziel gebildet werden kann,
wäre öffentlich auszuschreiben. Für weitere Informationen steht das REZ zur Verfügung.
Fachl
_Stn_SGB_II.doc
Qualifizierungen im Bereich Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen
Ausgaben für erforderliche Qualifizierungen im Bereich Verbesserung von zentralen
Grundkompetenzen
sowie
Kosten
für
Fahrten
zwischen
Unterkunft
und
Qualifizierungsstätte, sofern diese nicht am Arbeitsplatz liegt, können über das
Bundesprogramm gefördert werden. Die Grundqualifizierung soll zwei Stunden pro
Woche nicht überschreiten und darf insgesamt nicht mehr als 100 Stunden umfassen.
Es wird angenommen, dass etwa bei 20 Prozent der Teilnehmenden Bedarf für eine
Grundqualifizierung besteht. Hierbei ist die Höchstgrenze von vier Euro je Teilnehmer/in
pro Stunde im Gruppenunterricht und 34 Euro je Teilnehmer/in pro Stunde im
Einzelunterricht zu beachten. Die Abwicklung erfolgt entsprechend des Verfahrens bei den
einfachen, arbeitsplatzbezogenen Qualifizierungen.
Coaching
Coaches beraten und unterstützen jeden Teilnehmenden während der Programmteilnahme –
mindestens aber während der ersten sechs Monate – mit dem Ziel, deren
Leistungsvermögen zu steigern, das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren und sie
dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Coaching erfolgt in der Regel
im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen, nach Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber gegebenenfalls auch während der betrieblichen Arbeitszeit in den
Räumlichkeiten des Betriebes oder am Arbeitsplatz. Im Einzelfall kann die Betreuung auch in
den Räumlichkeiten des mit dem Coaching beauftragten Trägers außerhalb der betrieblichen
Arbeitszeiten oder beim Teilnehmer zu Hause stattfinden. Die betrieblichen und sozialen
Anforderungen, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt, sind Bestandteil des Coachings.
8
Hierzu arbeitet der Coach eng mit Betriebsakquisiteur, Arbeitgeber und zuständiger
Integrationsfachkraft des Teilnehmenden zusammen. Der Coach unterstützt den
Betriebsakquisiteur in seiner Arbeit soweit wie möglich.
Inhalte des Coachings sind insbesondere:
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Soziale Aktivierung, Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im
Arbeitsalltag (pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers und
Ähnliches),
Verhaltenstraining, z. B. Umgang mit dem Arbeitgeber/den Kollegen am Arbeitsplatz,
Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz,
Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum,
Hilfen bei Behördengängen/Antragstellungen,
Hilfe bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a
SGB II,
Alltagshilfen (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Einkauf,
Erscheinungsbild),
Beratung der Schlüsselpersonen der Bedarfsgemeinschaft in Fragen, die zur
Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind,
Übergangsmanagement zum Ende der Nachbeschäftigung bzw. zum Ende des
geförderten Beschäftigungsverhältnisses.
Dabei ist der Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen
Alltag eine große Bedeutung beizumessen, um den Teilnehmer auf die wachsenden
Anforderungen, z. B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der
Arbeitswelt, vorzubereiten und zu begleiten. Insbesondere sollen bedarfsorientiert gefördert
werden. Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch
Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung,
Empathie),
Insbesondere sollen bedarfsorientiert gefördert werden:
– Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild,
Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung,
Empathie),
–
Soziale Kompetenzen
Konfliktfähigkeit),
–
Methodische Kompetenzen (z. B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lernfähigkeit,
Einordnung und Bewertung von Wissen),
–
Interkulturelle Kompetenzen (z. B. Verständnis und Toleranz für sowie im Umgang
mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen).
(z.
B.
Kommunikation,
Kooperation/Teamfähigkeit,
Die Intensität des Coachings wird an die individuellen Bedarfe und die im Förderverlauf
zunehmende Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses angepasst. Coaching erfolgt in
folgendem Umfang im Rahmen der Normalförderung (Orientierungswerte):
–
Einstiegsphase (6 Monate): 3 Stunden pro Woche. In zu dokumentierenden
Einzelfällen kann eine geringere Intensität ausreichend sein (mindestens jedoch 1
Stunde pro Woche), die bei Bedarf wieder erhöht werden kann.
–
Stabilisierungsphase (9 Monate): In den ersten 6 Monaten der Stabilisierungsphase
erfolgt im Regelfall ein Coaching von 1 Stunde pro Woche. Der Coach bespricht zum
9
Ende der Stabilisierungsphase mit dem Arbeitnehmer die Verstetigung des
Arbeitsverhältnisses (Vertragsverlängerung, Arbeitslosmeldung etc.). Danach wird
das Coaching im Regelfall beendet.
–
Leistungsphase (3 Monate) und Nachbeschäftigungsphase (6 Monate): Sofern sich
von Beginn der Leistungsphase bis zum Ende der Nachbeschäftigungsphase situativ
noch weiterer Coachingbedarf besteht, kann diesem im Ausnahmefall entsprochen
werden. Das Coaching soll in diesem Fall die Dauer von 1 Stunde pro Woche über
drei Monate nicht überschreiten.
Im Rahmen der Intensivförderung wird folgendes Coaching erbracht:
–
Einstiegsphase (12 Monate): 5 Stunden pro Woche
–
Stabilisierungsphase (12 Monate): 3 Stunden pro Woche
–
Leistungsphase (12 Monate; nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen): 1 Stunde pro
Woche
Der BAK schaltet bei Bewilligung der Lohnkostenzuschüsse das Coaching ein. Hinweise
zum Umfang des Coachings nimmt der BAK von der zuständigen IFK und dem Coach auf,
wo Gestaltungsspielräume bestehen. Entsprechendes wird im Förderplan dokumentiert.
Der Träger des Coachings wird nach erfolgter Vergabe bekannt gegeben.
6.
Programmakte:
Die Programmakte besteht aus zwei Teilen:
Teil I – Antrag, Zuwendungsbescheid, Schriftverkehr mit Bundesverwaltungsamt
Teil II – Dokumentation der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabepositionen)
Der Teil I der Programmakte wird im Fachbereich Integration geführt.
Der Teil II gliedert sich in die jeweiligen Fallakten der zu fördernden Kunden/innen,
Unterlagen zur Vergabe und Abrechnung des Coachings, die im Team 470 geführt werden.
Die Aktenführung, welches die Arbeitsverhältnisse der BAK (z.B. Arbeitsvertrag, etc.) betrifft,
erfolgt im Bereich 49/59.
Bei der Führung der Programmakte ist der Leitfaden des Bundesverwaltungsamtes
zwingend zu beachten_
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/ESF/Leitfaden_LZA
.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Die Vordrucke des Bundesverwaltungsamtes sind ebenfalls zu benutzen. Diese sind zu
finden unter folgendem Link:
http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/Zuwendung_Themen/The
menbereich_Arbeit_Soziales/Langzeitarbeitslosigkeit/Vordrucke/lza_Vordrucke.html;jsessioni
d=60136F51BDD5D0CC5704E030650EEDA8.1_cid393?nn=5600104
10
7.
Berichtspflichten
Das Jobcenter hat zu folgenden Terminen Berichtspflichten zu erfüllen:
–
–
–
–
–
–
30. September 2015
31. Dezember 2015
31. März 2016
30. Juni2016
30. September 2016
31. Dezember 2016
Danach halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12. des Jahres.
Die Berichtspflichten umfassen folgende Angaben:
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Anzahl Betriebsakquisiteure,
eingeworbene Stellen,
besetzte Stellen (Normal-, Intensivförderung, [wie lang] befristeter, unbefristeter
Arbeitsvertrag und Stundenumfang),
Größe und Branche der Arbeitgeber, bei denen Teilnehmer des Programms
angestellt sind,
Teilnehmerabbrüche (allgemein/Intensivfälle; arbeitnehmer- oder
arbeitgeberseitig),
Umfang des Coachings je Teilnehmer (allgemein / Intensivfälle in Stunden),
Anzahl und Inhalt geförderter arbeitsplatzbezogener Qualifizierungen,
Anzahl und Inhalt geförderter Qualifizierungen im Bereich Grundkompetenzen,
Anzahl und absolute Höhe gewährter Lohnkostenzuschüsse.
Die entsprechenden Eintragungen sind voraussichtlich ab dem Jahr 2016 im Programm
ZUWES des Bundesverwaltungsamtes durch die BAK vorzunehmen. Bis dahin wird es eine
Übergangslösung geben, die sich noch in Abstimmung zwischen dem BMAS und dem
Bundesverwaltungsamt befindet.
Die Sicherstellung der Berichtspflichten obliegt dem Programmkoordinator ZKI, Herr Gander.
Anbei die Organisationsübersicht zur Programmumsetzung:
150611_Organisatio
n_ESF_BP_LZA.docx
8.
Inkrafttreten
Diese Fachliche Weisung ist zwischen GBL 1-V und GBL 2 abgestimmt.
Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist gültig bis zum 14.07.2020.
Bremen, den 30.06.2015
Frank Sänger
i.V. Geschäftsbereichsleiter 1
11