Verteiler: Geschäftsführung Geschäftsstellenleitungen Teamleitung Integration Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Teams Integration des Jobcenters Bremen Az: II-1207.1 Fachliche Weisung zur Identifizierung von Kunden/innen zum ESFBundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter 05/2015 vom 04.05.2015 / aktualisiert am 13.07.2015 I. Ausgangslage Im Jobcenter Bremen werden derzeit über 23.000 arbeitslose Leistungsberechtigte betreut. Mehr als die Hälfte dieser Kundinnen und Kunden, in etwa 12.000 Leistungsberechtige, sind langzeitarbeitslos. Viele dieser Langzeitarbeitslosen sind weit vom 1. Arbeitsmarkt entfernt und haben nur geringe Chancen auf eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt. II. Lösung Im Rahmen des ESF-Bundesprogramms wird schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen mithilfe eines Lohnkostenzuschusses sowie eines begleitenden Coachings eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher hat das Jobcenter Bremen hat beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag für 216 Förderfälle gestellt. Es werden zum 15.07.2015 vier Betriebsakquisiteure (BAK) eingestellt um entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten zu akquirieren. Insgesamt stehen dem Jobcenter Bremen voraussichtlich etwa 6,5 Mio Euro im Rahmen des Bundesprogramms zur Verfügung. Damit die BAK ab dem 15.07.15 möglichst schnell mit der Akquise von Stellen beginnen können, muss schon jetzt mit der Identifizierung möglicher Teilnehmer/innen begonnen werden. Im Rahmen des Bundesprogramms können marktferne langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte gefördert werden. Die Teilnahme am ESF-Bundesprogramm ist freiwillig. Man unterscheidet im Rahmen des Bundesprogramms zwischen Normalförderung und Intensivförderung. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Lohnkostenzuschüsse bzgl. der Normalförderung und der Intensivförderung: Lohnkostenzuschüss e.PNG Im Jobcenter Bremen sollen 200 Kunden/innen im Rahmen der Normalförderung und 16 Kunden/innen im Rahmen der Intensivförderung gefördert werden. Folgende Voraussetzungen gelten für die Normalförderung: - Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II, der über keinen oder kein verwertbarer Berufsabschluss verfügt, 1 - voraussichtlich keine Eingliederung auf andere Weise in dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich (Prognoseentscheidung), das 35 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechungen arbeitslos. Um im Rahmen des Bundesprogramms als arbeitslos zu gelten, dürfen auch keine geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt werden / worden sein. Ausnahmen: Alter: Förderung von eLb <35 Jahre ist möglich, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eine abschlussorientierte FbW aus in der Person liegender Gründe nicht möglich ist (erweiterte Prognoseentscheidung) Arbeitslosigkeit: Folgende Unterbrechungen der zuvor definierten Arbeitslosigkeit sind unschädlich: - kurze Beschäftigungen von insgesamt bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr - Krankheiten bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr - Zeiten einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheiten (16d SGBII) - Zeiten einer Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (nach § 16 SGB III i.V.m. § 45 SGB III) - Zeiten einer FbW, die vorzeitig abgebrochen wurde Für die Intensivförderung gelten zusätzlich / abweichend folgenden Voraussetzungen: - seit 5 Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos (Für die Arbeitslosigkeit gilt ansonsten dieselbe Definition wie bei der Normalförderung), - ein weiteres in der Person liegendes Vermittlungshemmnis (z.B. gesundheitlichen Einschränkungen, mangelnde Sprachkenntnisse, etc.) Die verlinkte Übersicht stellt die Voraussetzungen zusammengefasst dar: \\Dst.baintern.de\dfs\214\Ablagen\D21404-JobcenterBremen\06.Integration\6.2.Arbeitsmarkt-Instrumente\6.2.14.ESF-Bundesprogramm LzA\Arbeits- und Verfahrenshilfe\141208_Zielgruppenkriterien_ESF_Bundesprogramm.docx 1. Identifizierung potentieller Teilnehmer/innen Unterstützung durch die Dora 1239: Da die Voraussetzungen für die Teilnahme am ESF-Bundesprogramm nicht durch einen VerBIS-Suchlauf zu filtern sind, wird die Dora 1239 (1. Termin: 04.05.2015 2.Termin: 15.06.) für eine Vorfilterung möglicher Teilnehmer/innen zur Verfügung gestellt. Durch die Dora werden folgende Kriterien abgeprüft: - Alter (über 35 Jahre) Dauer der Arbeitslosigkeit nach der Definition des ESF-Bundesprogramms Kein Berufsabschluss Folgende Kriterien werden nicht oder nur annäherungsweise durch die Dora 1239 abgebildet: - Kundinnen und Kunden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch aufgrund eines Ausnahmetatbestandes am Bundesprogramm teilnehmen können. 2 - Individuelle Fördervoraussetzungen Freiwillige Teilnahme Motivation Persönliche und/oder gesundheitliche Eignung Prognoseentscheidung über die Eingliederung in den Arbeitsmarkt weitere Vermittlungshemmnisse bei Intensivfällen - Bewerber/innen, mit Berufsabschluss, der nicht mehr verwertbar ist. (Die Dora 1239 weist Bewerberinnen und Bewerber aus die nach den Fördervoraussetzungen des ESFBundesprogramms mindestens 2 Jahre arbeitslos sind und deren Berufsabschluss mindestens 4 Jahre zurückliegt. Wenn es als sinnvoll erachtet wird, können auch eLb, die keinen verwertbaren Berufsabschluss haben, teilnehmen.) Beispiele: eLb, 35 Jahre, Berufsabschluss vor 4 Jahren, keine Berufserfahrung Teilnehmerpotenzial liegt vor eLb, 55 J., Berufsabschluss vor 30 Jahren, ständig im Beruf gearbeitet, seit 2 Jahren arbeitslos - kein Teilnehmerpotenzial - Lebenslaufeinträge „Sonstiges“ und kurze Unterbrechungen (bis zu 10 Tagen) sind in der DORA-Auswertung enthalten. Bei entsprechenden Fallkonstellationen muss durch die IFK geprüft werden, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Bundesprogramms gegeben ist. 2. Verfahren zur Identifizierung potentieller Teilnehmer/innen a. Kundenauswahl Schritt 1: Die IFK sichten über die Dora 1239 potentiellen Teilnehmenden am ESF-Bundesprogramm und überprüfen die Voraussetzungen für das ESF-Bundesprogramm, insbesondere der Prognoseentscheidung, Verwertbarkeit des Berufsabschlusses und der möglichen freiwilligen Teilnahme am Bundesprogramm. Die Prüfung ist durch die beigefügte Checkliste zu dokumentieren und in der Kundenhistorie ist ein kurzer Vermerk zu erstellen, der auf die Prüfung Checkliste hinweist. Diese ist in die Dokumentenverwaltung hochzuladen. 150415_Checkliste_E SF_BP_LZA.dotx Schritt 2: Die identifizierten Kunden/innen sind in eine Liste der jeweiligen Geschäftsstelle einzutragen. Diese sind zu finden unter folgendem Link: \\Dst.baintern.de\dfs\214\Ablagen\D21404-JobcenterBremen\06.Integration\6.2.Arbeitsmarkt-Instrumente\6.2.14.ESF-Bundesprogramm LzA\Kundenpool Zeitschienen Kundenidentifikation Die Identifikation der potentiellen Kundinnen und Kunden soll aufgrund der zeitlich eingeschränkten Nutzungsdauer der Dora-Listen bis zum 30.06.2015 abgeschlossen sein. 50 % der Kundinnen und Kunden sollen u.a. auch aufgrund der Starttermine der Vorschaltmaßnahme bis zum 31.05.2015 identifiziert werden. 3 Zielmarken Kundenidentifikation nach Geschäftsstellen Gst.-Stelle Nord West Mitte Süd Ost 2 Ost 1 gesamt 53 52 51 43 42 41 %Personalverteilung gemessen an den eLB 19,62% 16,45% 13,81% 23,35% 16,51% 10,26% Zielmarke Normalfälle insgesamt (gerundet) 78 66 55 94 66 41 400 Zielmarke Intensivfälle insgesamt (gerundet) 6 5 5 8 5 3 32 Es ist sicherzustellen, dass jede Geschäftsstelle ihre Zielmarke jederzeit erfüllt, damit in die Vorschaltmaßnahmen zugewiesen werden kann. Die Zielmarken müssen ggfs. nach der ersten Dora-Auswertung angepasst werden, wenn sich eine abweichende Gewichtung bei den Kundinnen und Kunden zeigt, die die Kriterien des ESF-Bundesprogrammes erfüllen. b. Vorschaltmaßnahme Die identifizierten Kundinnen und Kunden werden zur Vorbereitung von der IFK zu einer Vorschaltmaßnahme zugewiesen. Diese umfasst 5 Module (Profiling, Sozialpädagogische Begleitung, Allgemeiner Grundlagenbereich, Abbau von allg. Beschäftigungsbarrieren sowie Vorbereitung und Motivation für das ESF-Bundesprogramm). Jede Maßnahme dauert 8 Wochen, es beginnen immer zwei Maßnahmen zeitgleich á 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Der Träger context WAE Gmbh hat den Zuschlag erhalten Maßn.-Nr. 214/ 196 /15 214/ 197 /15 214/ 198 /15 214/ 199 /15 214/ 1 /16 214/ 2 /16 Maßnahme Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W Klassen a 15 TN) Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W Klassen a 15 TN) Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W Klassen a 15 TN) Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W Klassen a 15 TN) Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W Klassen a 15 TN) Vorschaltmaßnahme ESF-LzA (8W Klassen a 15 TN) Flyer: context_ESF-LzA.pdf 4 VZ/2 Beginn 01.06.2015 Ende 24.07.2015 VZ/2 27.07.2015 18.09.2015 VZ/2 21.09.2015 13.11.2015 VZ/2 16.11.2015 08.01.2016 VZ/2 11.01.2016 04.03.2016 VZ/2 07.03.2016 29.04.2016 Besetzungskontingente Vorschaltmaßnahme nach Geschäftsstellen je Beginntermin: Gst.-Stelle Nord West Mitte Süd Ost 2 Ost 1 gesamt 3. %-Personalverteilung gemessen an den eLB 53 52 51 43 42 41 19,62% 16,45% 13,81% 23,35% 16,51% 10,26% insgesamt zu erbringende Zuweisungen gerundet 6 5 4 7 5 3 30 Betreuung von identifizierten Kundinnen und Kunden durch die BAK Die Betriebsakquisiteure beraten und gewinnen Arbeitgeber für die Einstellung von Personen der Zielgruppe. Sie sind zentrales Bindeglied zwischen Arbeitgeber, IFK und Coach des Kunden / der Kundin. Eine Abstimmung mit dem gemeinsamen AG-S ist erforderlich. Daher werden die BAK zentral in Mitte untergebracht um eine enge Anbindung an den AG-S sicherzustellen. Sie unterstehen TL519. Die BAK führen mit identifizierten Kundinnen und Kunden ein Gespräch über die Teilnahme am Bundesprogramm. Ist eine Vermittlung im Rahmen des Bundesprogramms nach Einschätzung der BAK möglich und der Kunde möchte freiwillig am Programm teilnehmen, übernimmt der zuständige BAK die Kundin bzw. den Kunden in die Nebenbetreuung und trägt unter Kundendaten die Interne Kennung „BPLZA“ ein. Zur Dokumentation dessen ist die angefügte Einwilligungserklärung von der Kundin bzw. dem Kunden zu unterschreiben und zur Programmakte zu nehmen. Link zur Internetseite des Bundesverwaltungsamts zum Vordruck der Einwilligungserklärung für Teilnehmende am Programm: http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/Zuwendung_Themen/The menbereich_Arbeit_Soziales/Langzeitarbeitslosigkeit/Vordrucke/lza_Vordrucke.html;jsessioni d=60136F51BDD5D0CC5704E030650EEDA8.1_cid393?nn=5600104 Die zuständige IFK wird über die Entscheidung der Aufnahme ins Programm per unterminierter WV informiert. Im Rahmen der Nebenbetreuung versucht der zuständige BAK die Kundinnen und Kunden bewerberorientiert zu vermitteln. Der BAK ist für die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesprogramm (z.B. Lohnkostenzuschüsse, Coaching, Pendelkosten) zuständig. Zudem erstellen die BAK den Förderplan für die Kunden/innen. Hierbei sind die Coaches und zuständigen Hauptbetreuer in geeigneter Weise einzubinden. Die Anweisung der Zahlungen, Erstellung des Weiterleitungsbescheides und die Pflege der Fallakten als Bestandteil der Programmakte erfolgt im Team 470. Für die Bewilligung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II sowie den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen verbleibt die Zuständigkeit bei der bisherigen Integrationsfachkraft. Lediglich MAG beim zukünftigen Arbeitgeber zwecks kurzfristen Probearbeitens können durch die BAK bewilligt werden. Durch die zuständigen Hauptbetreuer ist sicherzustellen, dass die BAK umgehend informiert 5 werden, sobald sich Änderungen ergeben, die eine Teilnahme an Bundesprogramm infrage stellen, wie z.B. die Aufnahme eines MiniJobs. Die bewerberseitige Zuständigkeit der BAK gliedert sich nach Geschäftsstellen, damit die IFK in den Geschäftsstellen einen festen und bekannten Ansprechpartner für das Projekt haben. Diese sieht wie folgt aus (Nachtrag der BAK erfolgt nach Abschluss der Verfahren): Ost I und II: Süd: Mitte/West: Nord: 4. Stellenakquise und bewerberorientierte Vermittlung Eine enge Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen AG-S ist für eine erfolgreich Programmdurchführung von entscheidender Bedeutung. Daher hat das Jobcenter folgende Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinsamen AG-S getroffen. Diese ist unter folgendem Link zu finden: \\Dst.baintern.de\dfs\214\Ablagen\D21404-JobcenterBremen\06.Integration\6.2.Arbeitsmarkt-Instrumente\6.2.14.ESF-Bundesprogramm LzA 5. Förderung Lohnkostenzuschüsse Zum Ausgleich des insbesondere anfänglich geminderten Leistungsvermögens der Kunden/innen und des erhöhten Einarbeitungsaufwandes werden Lohnkostenzuschüsse gewährt, wenn ein auf mindestens 24 Monate befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das Arbeitsverhältnis ist voll sozialversicherungspflichtig (Arbeitslosen-, Renten, Krankenund Pflegeversicherung). Die wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht unterschreiten. Der Arbeitsvertrag wird unter Beachtung des tariflichen oder sonst ortüblichen Arbeitsentgelts geschlossen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung. Der Lohnkostenzuschuss wird zu Beginn der Förderung in monatlichen Beträgen für die Förderdauer festgelegt. Berücksichtigungsfähig ist das zu zahlende Arbeitsentgelt inklusive des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber in Folge einer Reduzierung oder Erhöhung der Arbeitszeit ein geringeres oder höheres Arbeitsentgelt zahlt oder gezahlt hat, ist der Lohnkostenzuschuss entsprechend anzupassen und gegebenenfalls zurück zu zahlen. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (z. B. Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub), wird kein Lohnkostenzuschuss erbracht. Die Lohnkostenzuschüsse sind degressiv. Lohnkostenzuschüsse für Kunden/innen im Rahmen der Normalförderung: Einstiegsphase (6 Monate): 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Stabilisierungsphase (9 Monate): 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Leistungsphase (3 Monate): 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts 6 Anschließend besteht eine sechsmonatige Nachbeschäftigungspflicht. Lohnkostenzuschüsse für Kunden/innen im Rahmen der Intensivförderung: Bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages kann für die Dauer von bis zu 36 Monaten ein Lohnkostenzuschuss erbracht werden. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages können für eine Gesamtdauer von 24 Monaten Lohnkostenzuschüsse gewährt werden. Einstiegsphase (12 Monate): 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Stabilisierungsphase (12 Monate): 65 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Leistungsphase (12 Monate): 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Eine Nachbeschäftigungspflicht ist nicht vorgesehen. Verfahren Lohnkostenzuschüsse Bei Interesse eines Arbeitsgebers an der Einstellung eines identifizierten Teilnehmenden im Rahmen des Bundesprogrammes gibt der BAK den Antrag, sowie den Finanzierungsplan aus und füllt diesen gemeinsam mit den Arbeitgebern als Ansprechpartner aus. Der BAK hat am Tag vor dem 1. Arbeitstag des Kundin bzw. der Kundin nochmalig mittels des Vordrucks „LZA_Förderfähige_Zielgruppe“ zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Bundesprogramm weiterhin bestehen. Dies ist zur Programmakte zu nehmen. Vordrucke: http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/Zuwendung_Themen/The menbereich_Arbeit_Soziales/Langzeitarbeitslosigkeit/Vordrucke/lza_Vordrucke.html;jsessioni d=60136F51BDD5D0CC5704E030650EEDA8.1_cid393?nn=5600104 Mobilitätshilfen Die Mobilität der Teilnehmenden kann gefördert werden. Zuwendungsfähig sind – Pendelkosten im ersten Monat nach Arbeitsaufnahme in voller Höhe, – im begründeten Einzelfall können die Kosten für einen Führerschein bzw. kann ein Zuschuss für den Erwerb eines Fahrzeugs übernommen werden. Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. Hierbei ist nachzuweisen, dass ohne Führerschein bzw. Fahrzeug der Arbeitsplatz nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. Der Zuschuss für den Fahrzeugerwerb und/oder den Führerscheinerwerb darf insgesamt 1 500 Euro nicht überschreiten. Die Förderungen aus dem ESF-Bundesprogramm sind vorrangig gegenüber Förderungen aus dem SGB II (z.B. VB). Sollten Förderbedarfe (z.B. Arbeitskleidung) nicht aus dem ESF-Bundesprogramm gedeckt werden können, ist eine Förderung mit den Instrumenten des SGB II / SGB III möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Qualifizierungsmaßnahmen Teilnehmende am Bundesprogramm können durch einfache, arbeitsplatzbezogene berufliche Qualifizierungen und Qualifizierungen zur Verbesserung von zentralen 7 Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben bzw. alltagsmathematische Kompetenz, IT-basiertes Problemlösen) gefördert werden. Einfache, arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen Einfache arbeitsplatzbezogene berufliche Qualifizierungen der Teilnehmenden sowie Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Qualifizierungsstätte, sofern diese nicht am Arbeitsplatz liegt, können gefördert werden. Je Teilnehmenden bis zu einer Höchstgrenze von 1.500 Euro; die Angaben beziehen sich auf den gesamten Zeitraum der Teilnahme an dem Projekt. Die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen müssen gemäß §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein. Das Vergaberecht findet Anwendung. Durch die Höchstgrenze von 1500 Euro ist die freihändige Vergabe zulässig. Das REZ kann bei Bedarf Hilfestellung geben! Die Abwicklung erfolgt für individuelle Qualifizierungsbedarfe nach dem Verfahren für Einzelmaßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Hierzu hat der Bedarfsträger dem REZ ([email protected]) per zentral bereitgestelltem Vordruck den Qualifizierungsbedarf unter gleichzeitiger Angabe von drei nach der AZAV zertifizierten Bildungsträgern zu melden (s. Anlage). Das REZ holt die entsprechenden Angebote ein und wählt den preisgünstigsten Bildungsträger aus. Sofern eine ausreichende Gruppengröße von Teilnehmern mit gleichem Qualifizierungsziel gebildet werden kann, wäre öffentlich auszuschreiben. Für weitere Informationen steht das REZ zur Verfügung. Fachl _Stn_SGB_II.doc Qualifizierungen im Bereich Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen Ausgaben für erforderliche Qualifizierungen im Bereich Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen sowie Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Qualifizierungsstätte, sofern diese nicht am Arbeitsplatz liegt, können über das Bundesprogramm gefördert werden. Die Grundqualifizierung soll zwei Stunden pro Woche nicht überschreiten und darf insgesamt nicht mehr als 100 Stunden umfassen. Es wird angenommen, dass etwa bei 20 Prozent der Teilnehmenden Bedarf für eine Grundqualifizierung besteht. Hierbei ist die Höchstgrenze von vier Euro je Teilnehmer/in pro Stunde im Gruppenunterricht und 34 Euro je Teilnehmer/in pro Stunde im Einzelunterricht zu beachten. Die Abwicklung erfolgt entsprechend des Verfahrens bei den einfachen, arbeitsplatzbezogenen Qualifizierungen. Coaching Coaches beraten und unterstützen jeden Teilnehmenden während der Programmteilnahme – mindestens aber während der ersten sechs Monate – mit dem Ziel, deren Leistungsvermögen zu steigern, das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren und sie dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Coaching erfolgt in der Regel im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch während der betrieblichen Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebes oder am Arbeitsplatz. Im Einzelfall kann die Betreuung auch in den Räumlichkeiten des mit dem Coaching beauftragten Trägers außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten oder beim Teilnehmer zu Hause stattfinden. Die betrieblichen und sozialen Anforderungen, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt, sind Bestandteil des Coachings. 8 Hierzu arbeitet der Coach eng mit Betriebsakquisiteur, Arbeitgeber und zuständiger Integrationsfachkraft des Teilnehmenden zusammen. Der Coach unterstützt den Betriebsakquisiteur in seiner Arbeit soweit wie möglich. Inhalte des Coachings sind insbesondere: – – – – – – – – – Soziale Aktivierung, Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsalltag (pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers und Ähnliches), Verhaltenstraining, z. B. Umgang mit dem Arbeitgeber/den Kollegen am Arbeitsplatz, Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz, Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum, Hilfen bei Behördengängen/Antragstellungen, Hilfe bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, Alltagshilfen (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Einkauf, Erscheinungsbild), Beratung der Schlüsselpersonen der Bedarfsgemeinschaft in Fragen, die zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind, Übergangsmanagement zum Ende der Nachbeschäftigung bzw. zum Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses. Dabei ist der Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen Alltag eine große Bedeutung beizumessen, um den Teilnehmer auf die wachsenden Anforderungen, z. B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der Arbeitswelt, vorzubereiten und zu begleiten. Insbesondere sollen bedarfsorientiert gefördert werden. Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung, Empathie), Insbesondere sollen bedarfsorientiert gefördert werden: – Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung, Empathie), – Soziale Kompetenzen Konfliktfähigkeit), – Methodische Kompetenzen (z. B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lernfähigkeit, Einordnung und Bewertung von Wissen), – Interkulturelle Kompetenzen (z. B. Verständnis und Toleranz für sowie im Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen). (z. B. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Die Intensität des Coachings wird an die individuellen Bedarfe und die im Förderverlauf zunehmende Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses angepasst. Coaching erfolgt in folgendem Umfang im Rahmen der Normalförderung (Orientierungswerte): – Einstiegsphase (6 Monate): 3 Stunden pro Woche. In zu dokumentierenden Einzelfällen kann eine geringere Intensität ausreichend sein (mindestens jedoch 1 Stunde pro Woche), die bei Bedarf wieder erhöht werden kann. – Stabilisierungsphase (9 Monate): In den ersten 6 Monaten der Stabilisierungsphase erfolgt im Regelfall ein Coaching von 1 Stunde pro Woche. Der Coach bespricht zum 9 Ende der Stabilisierungsphase mit dem Arbeitnehmer die Verstetigung des Arbeitsverhältnisses (Vertragsverlängerung, Arbeitslosmeldung etc.). Danach wird das Coaching im Regelfall beendet. – Leistungsphase (3 Monate) und Nachbeschäftigungsphase (6 Monate): Sofern sich von Beginn der Leistungsphase bis zum Ende der Nachbeschäftigungsphase situativ noch weiterer Coachingbedarf besteht, kann diesem im Ausnahmefall entsprochen werden. Das Coaching soll in diesem Fall die Dauer von 1 Stunde pro Woche über drei Monate nicht überschreiten. Im Rahmen der Intensivförderung wird folgendes Coaching erbracht: – Einstiegsphase (12 Monate): 5 Stunden pro Woche – Stabilisierungsphase (12 Monate): 3 Stunden pro Woche – Leistungsphase (12 Monate; nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen): 1 Stunde pro Woche Der BAK schaltet bei Bewilligung der Lohnkostenzuschüsse das Coaching ein. Hinweise zum Umfang des Coachings nimmt der BAK von der zuständigen IFK und dem Coach auf, wo Gestaltungsspielräume bestehen. Entsprechendes wird im Förderplan dokumentiert. Der Träger des Coachings wird nach erfolgter Vergabe bekannt gegeben. 6. Programmakte: Die Programmakte besteht aus zwei Teilen: Teil I – Antrag, Zuwendungsbescheid, Schriftverkehr mit Bundesverwaltungsamt Teil II – Dokumentation der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabepositionen) Der Teil I der Programmakte wird im Fachbereich Integration geführt. Der Teil II gliedert sich in die jeweiligen Fallakten der zu fördernden Kunden/innen, Unterlagen zur Vergabe und Abrechnung des Coachings, die im Team 470 geführt werden. Die Aktenführung, welches die Arbeitsverhältnisse der BAK (z.B. Arbeitsvertrag, etc.) betrifft, erfolgt im Bereich 49/59. Bei der Führung der Programmakte ist der Leitfaden des Bundesverwaltungsamtes zwingend zu beachten_ http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/ESF/Leitfaden_LZA .pdf?__blob=publicationFile&v=2 Die Vordrucke des Bundesverwaltungsamtes sind ebenfalls zu benutzen. Diese sind zu finden unter folgendem Link: http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/Zuwendung_Themen/The menbereich_Arbeit_Soziales/Langzeitarbeitslosigkeit/Vordrucke/lza_Vordrucke.html;jsessioni d=60136F51BDD5D0CC5704E030650EEDA8.1_cid393?nn=5600104 10 7. Berichtspflichten Das Jobcenter hat zu folgenden Terminen Berichtspflichten zu erfüllen: – – – – – – 30. September 2015 31. Dezember 2015 31. März 2016 30. Juni2016 30. September 2016 31. Dezember 2016 Danach halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12. des Jahres. Die Berichtspflichten umfassen folgende Angaben: – – – – – – – – – Anzahl Betriebsakquisiteure, eingeworbene Stellen, besetzte Stellen (Normal-, Intensivförderung, [wie lang] befristeter, unbefristeter Arbeitsvertrag und Stundenumfang), Größe und Branche der Arbeitgeber, bei denen Teilnehmer des Programms angestellt sind, Teilnehmerabbrüche (allgemein/Intensivfälle; arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig), Umfang des Coachings je Teilnehmer (allgemein / Intensivfälle in Stunden), Anzahl und Inhalt geförderter arbeitsplatzbezogener Qualifizierungen, Anzahl und Inhalt geförderter Qualifizierungen im Bereich Grundkompetenzen, Anzahl und absolute Höhe gewährter Lohnkostenzuschüsse. Die entsprechenden Eintragungen sind voraussichtlich ab dem Jahr 2016 im Programm ZUWES des Bundesverwaltungsamtes durch die BAK vorzunehmen. Bis dahin wird es eine Übergangslösung geben, die sich noch in Abstimmung zwischen dem BMAS und dem Bundesverwaltungsamt befindet. Die Sicherstellung der Berichtspflichten obliegt dem Programmkoordinator ZKI, Herr Gander. Anbei die Organisationsübersicht zur Programmumsetzung: 150611_Organisatio n_ESF_BP_LZA.docx 8. Inkrafttreten Diese Fachliche Weisung ist zwischen GBL 1-V und GBL 2 abgestimmt. Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist gültig bis zum 14.07.2020. Bremen, den 30.06.2015 Frank Sänger i.V. Geschäftsbereichsleiter 1 11
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