Patentrecht - Institut für Recht der Wirtschaft, Ordinariat für Privat

Patentrecht
Dr. Thomas RUHM, LL.M.
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Inhalt
 Einleitung
 Patent
 Erwerb des Patentrechts
 Inhalt des Patentrechts
 Übertragung des Patentrechts
 Rechtsverlust
Einleitung – Geschichte
 Mittelalter: Erfinderschutz nur mittels Zunftrechten
 Privilegienwesen:
 Erfinderprivilegien verliehen vom Kaiser: Verwertungsrechte
 1810 Privilegiengesetz, europaweit führend
 1899 Patentgesetz (1847 wiedereingeführt, 1970
wiederverlautbart, zahlreiche Novellen)
Einleitung – Rechtsquellen
 PatG, PatV-EG, PAnwG, PPG, SchZG
 PAG – PAGV, PAV, TRFV
 Gemeinschaftspatent-Verordnungen
 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, keine gesonderte
Validierung in den MS
 EU-Produktpiraterie-VO, Durchführungs-VO, SchZ-VO für
Arzneimittel
 RL über Topografien von Halbleitererzeugnissen (HlSchRL),
Biotechnologie-RL, Rechtsdurchsetzungs-RL,
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel
 PVÜ, TRIPS, EPÜ
 PCT, IPC, PLT, Budapester Vertrag
Einleitung – Behörden
 Österreichisches Patentamt
 Technische Abteilung für Verfahren zur Erteilung von Patenten und
Einspruchsverfahren
 Rechtsabteilung für Verfahren bzgl der Übertragung der Rechte und
andere Verfügungen
 Nichtigkeitsabteilung für Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung
und Feststellungsanträge
 Berufung / Rekurs an OLG Wien
 Revision / Revisionsrekurs an OGH
 HG Wien für zivilrechtliche Ansprüche, LG für Strafsachen
Wien in Strafsachen nach § 159 PatG
Patent
 § 1 PatG: Schutz von neuen Erfindungen, die sich nicht
naheliegend aus dem Stand der Technik ergeben und die
gewerblich anwendbar sind
 Nicht: Entdeckungen, menschlicher Körper, ästhetische
Formschöpfungen, Pläne und Regeln für Spiele, Wiedergabe von
Informationen
 Naturrechts- oder Eigentumstheorie: Erfindung als Ausdruck
der Persönlichkeit des Erfinders
 Belohnungstheorie: wegen sozialer Gerechtigkeit soll Erfinder
für seinen nützlichen Dienst belohnt werden
 Anspornungstheorie: Förderung des technischen Fortschritts
 Offenbarungstheorie
Patent
 Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 PatG)
 Muss der gewerblichen Vervielfältigung zugänglich sein
 Neuheit (§ 3 PatG)
 Gehört nicht zum Stand der Technik
• Technik = planmäßige Nutzung von Naturkräften zur Herbeiführung eines
Erfolges
• Stand der Technik = alles was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag
zugänglich war (absoluter Neuheitsbegriff)
• Erfinder selbst kann die Neuheit durch Veröffentlichung zerstören
 Erfindungshöhe (§ 1 PatG)
 Lösung darf für einen Fachmann nicht nahe liegen
Patent
 Sachpatent
 Schutz eines räumlich fassbaren Gegenstands, Herstellungsart egal
 Stoffe, Arbeitsmittel, räumliche Anordnung von Körpern, elektrische
Schaltungen, auch lebende Materie
 Verfahrenspatent
 Schutz eines zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, durch die auf eine
Sache eingewirkt wird
 Erfasst sind auch durch das Verfahren unmittelbar hergestellte
Erzeugnisse
• Bis zum Beweis des Gegenteils gilt jedes Erzeugnis mit gleicher
Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt
 Verwendungspatent
 Schutz der Verwendung neuer Sachen, zB in Biochemie
Erwerb des Patentrechts
 Anmeldungsvoraussetzungen
 Schriftlich ( § 87 PatG)
 Offenbarungsgrundsatz (§ 87a PatG): Erfindung muss so deutlich
offenbart werden, dass sie ein Fachmann ausführen kann
 Einheitlichkeitsgrundsatz (§ 88 PatG): nur eine einzige Gruppe von
Erfindungen in der Anmeldung, technischer Zusammenhang
 Priorität mit dem Tag der ordentlichen Anmeldung (§ 93 PatG)
Erwerb des Patentrechts
 Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 99 PatG)
 Formelle Prüfung der Anmeldung, keine Prüfung ob der Anmelder
Anspruch auf Eintragung hat
 Verbesserungs- / Äußerungsauftrag bei Mängeln
 Veröffentlichung:
 Nach Ablauf von 18 Monaten
 Recherchenbericht des ÖPA
 Veröffentlichung der Patentschrift, Eintragung im Patentregister,
Ausstellung der Patenturkunde, Bekanntmachung im PBI
Erwerb des Patentrechts
 Einspruchsverfahren (§ 102 PatG)
 Binnen vier Monaten ab der Bekanntmachung der Erteilung des Patents
 Gründe:
• Mangelnde Patentierbarkeit
• Undeutliche / unvollständige Offenbarung, Unausführbarkeit
• Gegenstand der Anmeldung geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus
• Keine Zugänglichkeit bei biologischem Material
 Einsprecher hat vollen Beweis zu erbringen
 Ex tunc Widerruf des Patents bei Erfolg des Einspruchs
Inhalt des Patentrechts
 Schutzbereich
 Bundesgebiet (aber: Gemeinschaftspatent)
 Schutzdauer (§ 28 PatG)
 Höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag
 Jahresgebühr
Inhalt des Patentrechts
 Ausschließungs- bzw Verbietungsrecht (§ 22 PatG)
 Andere davon ausschließen, ohne Zustimmung den Gegenstand
betriebsmäßig herzustellen / in Verkehr zu bringen / feilzuhalten / zu
gebrauchen / einzuführen / zu besitzen
• Ausgenommen Studien und Versuche zur Arzneimittelzulassung
 Ausschließungsrecht bezieht sich bei Verfahrenspatenten auch auf
unmittelbar hergestellte Erzeugnisse
 Vorbenutzerrecht (§ 23 PatG)
 Keine Wirkung des Patents gegenüber demjenigen, der es zur Zeit der
Anmeldung gutgläubig verwendet hat
 Anspruch auf urkundliche Anerkennung
Inhalt des Patentrechts
Patentrechtliche Ansprüche
 Anspruchsberechtigte (§ 4 PatG)
 Erfinder (Rechtsnachfolger)
• bis zum Beweis des Gegenteils gilt erster Anmelder als Erfinder
• Schutz der Erfinderehre: Anspruch auf Nennung als Erfinder,
höchstpersönlich
• Rechtliche Verhältnisse von Teilinhabern richten sich nach ABGB
Inhalt des Patentrechts
 Zivilrechtliche Ansprüche
 Unterlassung (§ 147 PatG)
• gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer, Verschulden nicht erforderlich
 Beseitigung (§ 148 PatG)
• Auf Kosten des Verletzers
• Vernichtung der Gegenstände und der zur Herstellung dienenden
Werkzeuge, wenn nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird
 Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)
• Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
 Interesse ist gegeben, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel darstellt,
um die Nachteile der Patentrechtsverletzung zu beseitigen
• auf Kosten des Gegners
Inhalt des Patentrechts
 Entgelt, Schadenersatz, Gewinn (§ 150 PatG)
• Angemessenes Entgelt: Vergütung für die ungerechtfertigte Verwendung (§
1041 ABGB), Höhe orientiert an Lizenzgebühr
• Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns (bei Verschulden)
 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Verletzte unabhängig vom
Schadensnachweis das Doppelte des Entgelts verlangen
 Bei leichtem Verschulen nur Herausgabe des Gewinns, wenn der
Schadensnachweis nicht gelingt
 Auch Ersatz des immateriellen Schadens
• Herausgabe des Gewinns (bei Verschulden)
 Rechnungslegung (§ 151 PatG)
• Geltend gemacht mit Stufenklage
Inhalt des Patentrechts
 Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 151a PatG)
• Gegen jeden, der das Patent rechtswidrig benutzt; verschuldensunabhängig
• Wenn nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung und
wenn kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
 Einstweilige Verfügungen (§ 151b PatG, Rechtsdurchsetzungs-RL)
• Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes
Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns
• Zur Sicherung von Beweismitteln
• Ohne Anhörung des Gegners, wenn durch eine Verzögerung ein irreversibler
Schaden entstehen würde
 Unternehmerhaftung (§ 152 PatG)
• Unternehmer passivlegitimiert bei Klage auf Unterlassung, wenn in seinem
Betrieb von Bediensteten eine Patentrechtsverletzung begangen wird
• Pflicht zur Zahlung von Entgelt und zur Erteilung von Auskunft (außer bei
Nichtwissen und Nichtbereicherung)
Inhalt des Patentrechts
 Feststellungsantrag (§ 163 PatG)
 Negativ: vom Hersteller / Verkäufer / etc. einer Ware gegen den Inhaber
des Patents auf Feststellung, dass der Gegenstand nicht unter das
Patent fällt
 Positiv: vom Patentinhaber gegen jeden Hersteller / Verkäufer / etc. auf
Feststellung, dass der Gegenstand unter das Patent fällt
 Strafrechtlicher Patentschutz (§ 159 PatG)
 Privatanklage
 Geldstrafe, Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Begehung
 Unternehmensinhaber strafbar, wenn er eine Verletzung seiner
Bediensteten nicht verhindert
Übertragung des Patentrechts
 § 33 PatG:
 Patentrecht ist vererbbar, kein Heimfallsrecht
 Rechtsgeschäft, richterlicher Ausspruch oder letztwillige Verfügung
• Ganz oder zu ideellen Teilen
 Pfandrechte möglich, konstitutive Eintragungswirkung
 Doppelerfindung: der erste Anmelder gilt (widerlegbar) als
Erfinder, bei mehreren Erfindern geht die frühere Anmeldung
vor
Übertragung des Patentrechts
 Dienstnehmererfindung (§ 7 PatG)
 Erfindung gehört zu dienstlichen Obliegenheiten oder
 Dienstnehmer wurde durch seine Tätigkeit zur Erfindung angeregt oder
 Erfindung wurde durch Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich
erleichtert
 Vereinbarungen zur Übertragung des Anspruchs auf Patenterteilung auf
den Dienstgeber (schriftlich oder Kollektivvertrag)
• Mitteilungspflicht, wenn künftige Erfindungen erfasst sein sollen
 Angemessene besondere Vergütung für den Dienstnehmer
Übertragung des Patentrechts
 Lizenz (§ 35 PatG)
 Benutzung des Patents einem Dritten überlassen
 Dauerschuldverhältnis
 Einfache / ausschließliche Lizenzverträge
 Konstitutive Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten
 Zwangslizenz (§ 36 PatG)
 Wenn eine Erfindung nicht verwertet werden kann, ohne ein älteres
Patent zu verletzen
• Wenn die jüngere Erfindung ein wichtiger technischer Fortschritt ist und
erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat
 Zwangslizenz bei Nichtausübung einer patentierten Erfindung
 Anspruch auf Lizenz von jedermann, wenn im öffentlichen Interesse
geboten
Rechtsverlust, Löschung
 Zeitablauf, Nichtzahlung der Jahresgebühr, Verzicht (§ 46
PatG)
 Rücknahme (§ 47 PatG)
 Wenn Einräumung von Zwangslizenzen nicht reicht, um die Ausübung
der Erfindung im Inland zu sichern
 Erst zwei Jahre nach Einräumung der Zwangslizenz
 Nichtigerklärung (§ 48 PatG)
 Gründe:
• Gegenstand ist nicht patentierbar
• Erfindung ist nicht deutlich genug offenbart
• Gegenstand des Patents geht über Inhalt der Erfindung hinaus
• Biologisches Material ist nicht ständig zugänglich
 Jedermann antragsberechtigt
Rechtsverlust, Löschung
 Aberkennung
 Bei Nachweis, dass
• Dem Anmelder die Erteilung nicht zustand
• Der Inhalt der Anmeldung von einem anderen ohne Einwilligung
übernommen wurde
• Übertragung statt Aberkennung kann beantragt werden