Patentrecht Dr. Thomas RUHM, LL.M. AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA GERMANY TURKEY scwp.com Inhalt Einleitung Patent Erwerb des Patentrechts Inhalt des Patentrechts Übertragung des Patentrechts Rechtsverlust Einleitung – Geschichte Mittelalter: Erfinderschutz nur mittels Zunftrechten Privilegienwesen: Erfinderprivilegien verliehen vom Kaiser: Verwertungsrechte 1810 Privilegiengesetz, europaweit führend 1899 Patentgesetz (1847 wiedereingeführt, 1970 wiederverlautbart, zahlreiche Novellen) Einleitung – Rechtsquellen PatG, PatV-EG, PAnwG, PPG, SchZG PAG – PAGV, PAV, TRFV Gemeinschaftspatent-Verordnungen Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, keine gesonderte Validierung in den MS EU-Produktpiraterie-VO, Durchführungs-VO, SchZ-VO für Arzneimittel RL über Topografien von Halbleitererzeugnissen (HlSchRL), Biotechnologie-RL, Rechtsdurchsetzungs-RL, Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel PVÜ, TRIPS, EPÜ PCT, IPC, PLT, Budapester Vertrag Einleitung – Behörden Österreichisches Patentamt Technische Abteilung für Verfahren zur Erteilung von Patenten und Einspruchsverfahren Rechtsabteilung für Verfahren bzgl der Übertragung der Rechte und andere Verfügungen Nichtigkeitsabteilung für Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung und Feststellungsanträge Berufung / Rekurs an OLG Wien Revision / Revisionsrekurs an OGH HG Wien für zivilrechtliche Ansprüche, LG für Strafsachen Wien in Strafsachen nach § 159 PatG Patent § 1 PatG: Schutz von neuen Erfindungen, die sich nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergeben und die gewerblich anwendbar sind Nicht: Entdeckungen, menschlicher Körper, ästhetische Formschöpfungen, Pläne und Regeln für Spiele, Wiedergabe von Informationen Naturrechts- oder Eigentumstheorie: Erfindung als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders Belohnungstheorie: wegen sozialer Gerechtigkeit soll Erfinder für seinen nützlichen Dienst belohnt werden Anspornungstheorie: Förderung des technischen Fortschritts Offenbarungstheorie Patent Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 PatG) Muss der gewerblichen Vervielfältigung zugänglich sein Neuheit (§ 3 PatG) Gehört nicht zum Stand der Technik • Technik = planmäßige Nutzung von Naturkräften zur Herbeiführung eines Erfolges • Stand der Technik = alles was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugänglich war (absoluter Neuheitsbegriff) • Erfinder selbst kann die Neuheit durch Veröffentlichung zerstören Erfindungshöhe (§ 1 PatG) Lösung darf für einen Fachmann nicht nahe liegen Patent Sachpatent Schutz eines räumlich fassbaren Gegenstands, Herstellungsart egal Stoffe, Arbeitsmittel, räumliche Anordnung von Körpern, elektrische Schaltungen, auch lebende Materie Verfahrenspatent Schutz eines zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, durch die auf eine Sache eingewirkt wird Erfasst sind auch durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse • Bis zum Beweis des Gegenteils gilt jedes Erzeugnis mit gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt Verwendungspatent Schutz der Verwendung neuer Sachen, zB in Biochemie Erwerb des Patentrechts Anmeldungsvoraussetzungen Schriftlich ( § 87 PatG) Offenbarungsgrundsatz (§ 87a PatG): Erfindung muss so deutlich offenbart werden, dass sie ein Fachmann ausführen kann Einheitlichkeitsgrundsatz (§ 88 PatG): nur eine einzige Gruppe von Erfindungen in der Anmeldung, technischer Zusammenhang Priorität mit dem Tag der ordentlichen Anmeldung (§ 93 PatG) Erwerb des Patentrechts Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 99 PatG) Formelle Prüfung der Anmeldung, keine Prüfung ob der Anmelder Anspruch auf Eintragung hat Verbesserungs- / Äußerungsauftrag bei Mängeln Veröffentlichung: Nach Ablauf von 18 Monaten Recherchenbericht des ÖPA Veröffentlichung der Patentschrift, Eintragung im Patentregister, Ausstellung der Patenturkunde, Bekanntmachung im PBI Erwerb des Patentrechts Einspruchsverfahren (§ 102 PatG) Binnen vier Monaten ab der Bekanntmachung der Erteilung des Patents Gründe: • Mangelnde Patentierbarkeit • Undeutliche / unvollständige Offenbarung, Unausführbarkeit • Gegenstand der Anmeldung geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus • Keine Zugänglichkeit bei biologischem Material Einsprecher hat vollen Beweis zu erbringen Ex tunc Widerruf des Patents bei Erfolg des Einspruchs Inhalt des Patentrechts Schutzbereich Bundesgebiet (aber: Gemeinschaftspatent) Schutzdauer (§ 28 PatG) Höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag Jahresgebühr Inhalt des Patentrechts Ausschließungs- bzw Verbietungsrecht (§ 22 PatG) Andere davon ausschließen, ohne Zustimmung den Gegenstand betriebsmäßig herzustellen / in Verkehr zu bringen / feilzuhalten / zu gebrauchen / einzuführen / zu besitzen • Ausgenommen Studien und Versuche zur Arzneimittelzulassung Ausschließungsrecht bezieht sich bei Verfahrenspatenten auch auf unmittelbar hergestellte Erzeugnisse Vorbenutzerrecht (§ 23 PatG) Keine Wirkung des Patents gegenüber demjenigen, der es zur Zeit der Anmeldung gutgläubig verwendet hat Anspruch auf urkundliche Anerkennung Inhalt des Patentrechts Patentrechtliche Ansprüche Anspruchsberechtigte (§ 4 PatG) Erfinder (Rechtsnachfolger) • bis zum Beweis des Gegenteils gilt erster Anmelder als Erfinder • Schutz der Erfinderehre: Anspruch auf Nennung als Erfinder, höchstpersönlich • Rechtliche Verhältnisse von Teilinhabern richten sich nach ABGB Inhalt des Patentrechts Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassung (§ 147 PatG) • gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer, Verschulden nicht erforderlich Beseitigung (§ 148 PatG) • Auf Kosten des Verletzers • Vernichtung der Gegenstände und der zur Herstellung dienenden Werkzeuge, wenn nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG) • Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Interesse ist gegeben, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile der Patentrechtsverletzung zu beseitigen • auf Kosten des Gegners Inhalt des Patentrechts Entgelt, Schadenersatz, Gewinn (§ 150 PatG) • Angemessenes Entgelt: Vergütung für die ungerechtfertigte Verwendung (§ 1041 ABGB), Höhe orientiert an Lizenzgebühr • Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns (bei Verschulden) Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Verletzte unabhängig vom Schadensnachweis das Doppelte des Entgelts verlangen Bei leichtem Verschulen nur Herausgabe des Gewinns, wenn der Schadensnachweis nicht gelingt Auch Ersatz des immateriellen Schadens • Herausgabe des Gewinns (bei Verschulden) Rechnungslegung (§ 151 PatG) • Geltend gemacht mit Stufenklage Inhalt des Patentrechts Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 151a PatG) • Gegen jeden, der das Patent rechtswidrig benutzt; verschuldensunabhängig • Wenn nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung und wenn kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht Einstweilige Verfügungen (§ 151b PatG, Rechtsdurchsetzungs-RL) • Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns • Zur Sicherung von Beweismitteln • Ohne Anhörung des Gegners, wenn durch eine Verzögerung ein irreversibler Schaden entstehen würde Unternehmerhaftung (§ 152 PatG) • Unternehmer passivlegitimiert bei Klage auf Unterlassung, wenn in seinem Betrieb von Bediensteten eine Patentrechtsverletzung begangen wird • Pflicht zur Zahlung von Entgelt und zur Erteilung von Auskunft (außer bei Nichtwissen und Nichtbereicherung) Inhalt des Patentrechts Feststellungsantrag (§ 163 PatG) Negativ: vom Hersteller / Verkäufer / etc. einer Ware gegen den Inhaber des Patents auf Feststellung, dass der Gegenstand nicht unter das Patent fällt Positiv: vom Patentinhaber gegen jeden Hersteller / Verkäufer / etc. auf Feststellung, dass der Gegenstand unter das Patent fällt Strafrechtlicher Patentschutz (§ 159 PatG) Privatanklage Geldstrafe, Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Begehung Unternehmensinhaber strafbar, wenn er eine Verletzung seiner Bediensteten nicht verhindert Übertragung des Patentrechts § 33 PatG: Patentrecht ist vererbbar, kein Heimfallsrecht Rechtsgeschäft, richterlicher Ausspruch oder letztwillige Verfügung • Ganz oder zu ideellen Teilen Pfandrechte möglich, konstitutive Eintragungswirkung Doppelerfindung: der erste Anmelder gilt (widerlegbar) als Erfinder, bei mehreren Erfindern geht die frühere Anmeldung vor Übertragung des Patentrechts Dienstnehmererfindung (§ 7 PatG) Erfindung gehört zu dienstlichen Obliegenheiten oder Dienstnehmer wurde durch seine Tätigkeit zur Erfindung angeregt oder Erfindung wurde durch Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert Vereinbarungen zur Übertragung des Anspruchs auf Patenterteilung auf den Dienstgeber (schriftlich oder Kollektivvertrag) • Mitteilungspflicht, wenn künftige Erfindungen erfasst sein sollen Angemessene besondere Vergütung für den Dienstnehmer Übertragung des Patentrechts Lizenz (§ 35 PatG) Benutzung des Patents einem Dritten überlassen Dauerschuldverhältnis Einfache / ausschließliche Lizenzverträge Konstitutive Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten Zwangslizenz (§ 36 PatG) Wenn eine Erfindung nicht verwertet werden kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen • Wenn die jüngere Erfindung ein wichtiger technischer Fortschritt ist und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat Zwangslizenz bei Nichtausübung einer patentierten Erfindung Anspruch auf Lizenz von jedermann, wenn im öffentlichen Interesse geboten Rechtsverlust, Löschung Zeitablauf, Nichtzahlung der Jahresgebühr, Verzicht (§ 46 PatG) Rücknahme (§ 47 PatG) Wenn Einräumung von Zwangslizenzen nicht reicht, um die Ausübung der Erfindung im Inland zu sichern Erst zwei Jahre nach Einräumung der Zwangslizenz Nichtigerklärung (§ 48 PatG) Gründe: • Gegenstand ist nicht patentierbar • Erfindung ist nicht deutlich genug offenbart • Gegenstand des Patents geht über Inhalt der Erfindung hinaus • Biologisches Material ist nicht ständig zugänglich Jedermann antragsberechtigt Rechtsverlust, Löschung Aberkennung Bei Nachweis, dass • Dem Anmelder die Erteilung nicht zustand • Der Inhalt der Anmeldung von einem anderen ohne Einwilligung übernommen wurde • Übertragung statt Aberkennung kann beantragt werden
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