Unterlagen Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

Patentrecht und
Gebrauchsmusterrecht
Februar 2016 – Roman A. Rauter
Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg),
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, 2. Aufl
Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in
der Lehrveranstaltung (Repetitorium) und enthält
verkürzte Inhalte, die im Rahmen der
Lehrveranstaltung erläutert und ergänzt werden.
Einleitung
• Patent = gewerbliches Schutzrecht auf Erfindung
• betrifft Erfindungen auf allen Gebieten der
Technik
• Zeitlich begrenztes Ausschlussrecht (bis 20 Jahre)
• Gebührenbelastung
• PatG
• Gemeinschaftspatent (einheitliche Wirkung)
• „verwandt“: Gebrauchsmuster („kleines Patent“)
 GMG
Erfindung (1)
• Gesetzlich nicht definiert
• Lehre zum technischen Handeln
• Ausschlusstatbestände (§ 1 Abs 3 PatG):
–
–
–
–
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien
mathematische Methoden
ästhetische Formschöpfungen
Pläne/Regeln für gedankliche Tätigkeiten/Spiele,
Geschäftsmethoden
– Wiedergabe von Informationen
• Biotechnologische Erfindungen § 1 Abs 2 PatG  grds
patentierbar (zB Arzneimittelherstellung; nicht
Pflanzensorten, Tierrassen)
• ärztliche Tätigkeit ausgenommen
Erfindungen (2)
• Computerprogramme  wenn sie einen
technischen Beitrag leisten
• Ausgenommen bei Verstoß gegen öff.
Ordnung / gute Sitten (§ 2 Abs 1 PatG)
• Gewerbliche Anwendbarkeit (praktisch
unproblematisch)
Erfindungen (3)
• Nicht jede Erfindung ist patentfähig
• Neuheit
–
–
–
–
–
Förderung des technischen Fortschritts
nicht: wenn zum Stand der Technik gehörend
Relevant: Prioritätstag (grds Einlangen beim Patentamt)
Neuheitsbegriff: objektiv, absolut (weltweite Neuheit)
iZm Arzneimitteln Neuheitsfiktion (§ 3 Abs 3)
• Stand der Technik
– vorveröffentlicht: der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag
zugänglich (ua unberücksichtigt bei: 6-Monatsfrist +
offensichtlicher Missbrauch; §3 Abs4 Z1)
– durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich
Erfindungen (4)
• Erfinderische Tätigkeit / Erfindungshöhe
– darf sich für den Fachmann nicht in nahe
liegender Weise aus dem Stand der Technik
ergeben
– fiktiver Durchschnittsfachmann (mit Kenntnis des
Standes der Technik)
– Übertragungserfindung: Lösung wird auf ein
anderes technisches Fachgebiet übertragen
Recht an der Erfindung (1)
• Erfinderrecht  natürliche Person
– „unvollkommen absolutes Immaterialgüterrecht“
– Anspruch auf Patent (§ 4 Abs 1): Erfinder
(„Erfinderprinzip“) oder Rechtsnachfolger
– Anspruch auf Benennung (§ 20)
• Doppelerfindung  beide Erfinder iSd PatG
– Ausschließlichkeitsrecht durch Anmeldung („first to
file-Prinzip“)
• Anmeldung durch Nichtberechtigten (§ 5)
– Aberkennungsantrag (§ 49 PatG)  Aberkennung
oder Übertragung des Patents/der Patentanmeldung
Recht an der Erfindung (2)
• Erfindergemeinschaft
– Personen, die schöpferisch mitgewirkt haben
– gemeinsame Verfügung
• Dienstnehmererfindung
– §§ 6-19 PatG
– Diensterfindung
• Tätigkeitsgebiet des Unternehmens
• ursächlicher Zusammenhang (Obliegenheit, Anregung,
Hilfsmittel)
– Aufgriffsrecht (idR) bei vertraglicher Vereinbarung 
Erklärung binnen 4 M
– besondere Vergütung (Ausnahme § 8 Abs 2 PatG)
Erteilungsverfahren (1)
• Österr Patentamt (techn. Abt.) / Europ. PA
• Patentanmeldung (§ 89 PatG)
– vollständige Beschreibung der Erfindung (uU Hinterlegung)
 Offenbarung (§87a)
– „Patentansprüche“  anzugeben, wofür Schutz begehrt
wird (Hauptanspruch, Nebenansprüche [ggf
Unteransprüche])
– Einheitlichkeit der Anmeldung
• Priorität
– Tag der ord. Anmeldung (§ 87)  Priorität (§ 93), dh
Vorrang vor später angemeldeter Erfindung
– ggf Unionspriorität (Art 4 PVÜ)
– (Teilpriorität §§93a,93b; mehrere §94)
Erteilungsverfahren (2)
• Behördenzuständigkeit durch Novelle 2014 (im
Detail) geändert
• Gesetzmäßigkeitsprüfung durch Techn. Abt.
• Veröffentlichung (grds 18 M nach Anmeldung)
– Bedenken Dritter (§ 101b)  begründete
Einwendungen
• Patenterteilung (Techn. Abt.) durch Beschluss 
Bekanntmachung im Patentblatt (Wirkung des
Patents), Veröffentlichung der Patentschrift ,
Eintragung im Patentregister, Ausfertigung der
Patenturkunde
– ggf Zurückweisung
Einspruchsverfahren
• gegen bereits erteiltes Patent (dh
nachgeschaltet)
– binnen 4 M nach Bekanntmachung der
Patenterteilung (§ 101c)
– Einspruch kann von jedermann erhoben werden.
• Gründe: § 102 Abs 2
• Techn. Abt.
• ggf Widerruf des Patents (§ 104 Abs 4)
Schutzwirkungen (1)
• Ausschluss Dritter von betriebsmäßiger Nutzung
(Ausschließungsrecht)
– auch bestimmte „Vorfeldhandlungen“
– betriebsmäßig =/= gewerbsmäßig
– Ausnahme: § 22 PatG  Generika
• Vorbehaltene Benutzungshandlungen
–
–
–
–
–
–
Herstellen
Inverkehrbringen
Feilbieten
Gebrauch
Einfuhr
Besitz zu obigen Zwecken
• bei Verfahrenspatent: Schutz bezieht sich auf unm.
hergestellte Erzeugnisse § 22 (Beweiserleichterung § 155)
Schutzwirkungen (2)
• Schutzumfang
– Relevanz der Patentansprüche (§ 22 PatG)
• Begrenzung durch Patentansprüche
• Beschreibungen / Zeichnungen dienen nur der Auslegung
– Erfasst sind auch äquivalente Realisierungen 
funktionsgleiche Lösungsmittel („Fachmann“ als Maßfigur)
• nicht zB, wenn auf wesentliche Vorteile der Erfindung verzichtet
wird
– mittelbare Verletzung
• Patentgefährdungstatbestand § 22 Abs 3-5 PatG
• Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung
beziehen, dürfen nicht an nichtberechtigte Personen geliefert
werden
• Wissen des Anbietenden oder Offensichtlichkeit bzgl Eignung und
Bestimmung
Schutzwirkungen (3)
• Vorbenützungsrecht
– relevant, da Patent dem ersten Anmelder erteilt wird
(zB bei Doppelerfindungen)
– § 23 PatG: Wirkungen des Patents greifen nicht ggü
Personen, die mit der Nutzung der Erfindung vor dem
Prioritätstag begonnen haben (inkl
Vorbereitungshandlungen)
• voller „Erfindungsbesitz“ (zB iaR nicht Händler)
• guter Glaube (schlechtgläubig zB bei rechtswidrig erlangter
Kenntnis)
• betriebsmäßige Benutzung im Inland
– Duldungspflicht des Patentinhabers
– Betriebsgebundenheit: § 23 Abs 3 PatG
– Anspruch auf Anerkennung in Urkunde
Patentlizenzen
• freiwillige Lizenzen
– Lizenzvertrag  Verzicht auf Ausübung der
Abwehrrechte
– Wirkung ggü Dritten mit Eintragung im
Patentregister (§ 43 Abs 2 PatG)  relevant für
Erwerber des Patents
• Zwangslizenzen
– § 36 PatG
– zB Benutzung eines älteren Patents für jene eines
neueren Patents + wichtiger techn. Fortschritt und
erhebliche wirtsch. Bedeutung
Ende des Patentschutzes
• Laufzeit: 20 Jahre ab Anmeldetag (§ 28 Abs 1)
– erg. Schutzzertifikat bei Arznei- und
Pflanzenschutzmitteln ( SchZG + EU-VO)
• Nichtzahlung der Jahresgebühr
• Nichtigerklärung
– Gründe: § 48 PatG
– Antrag durch jedermann möglich
• Verzicht
Gebrauchsmusterrecht (1)
• wie Patent ein technisches Schutzrecht
• § 1 Abs 1 GMG: Als Gebrauchsmuster werden auf
Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der
Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf
einem erfinderischen Schritt beruhen und
gewerblich anwendbar sind.
• Prüfung der formalen Voraussetzungen
• keine Prüfung der Neuheit  weniger
Rechtssicherheit
• Schutzdauer: 10 Jahre (§ 6 GMG)
Gebrauchsmusterrecht (2)
• Erfinderischer Schritt
– Meinung des OGH: erfinderische Höhe einer
patentfähigen Erfindung nicht erforderlich
• Vorbenützungsrecht
– § 3 Abs 4 GMG
– Offenbarung der Erfindung unschädlich, wenn
• innerhalb von 6 M vor Anmeldetag
• auf Anmelder (oder Rechtsvorgänger) zurückzuführen
oder auf offensichtlichen Missbrauch
Überblick: Behörden
• seit Novelle 2014 neuer Rechtszug gegen
Entscheidungen des Österr Patentamts
– 1. Instanz: Patentamt (Abteilungen)
– 2. Instanz: OLG Wien
– 3. Instanz: OGH