BG, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz

Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
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Zl. 13/1 16/18
BMVIT-17.501/0002-I/PR3/2016
BG, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz 1970, das
Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetzes
1970,
das
Musterschutzgesetz
1990
und
das
Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Referent: Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung
des Entwurfes und erstattet dazu folgende
S t e l l u n g n a h m e :
Hintergrund des BG ist die Richtlinie 2013/55/EU vom 22.11.2013 zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der VO
1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des BinnenmarktInformationssystems. Diese machten Anpassungen des Patentanwaltsgesetzes
hinsichtlich der Einführung des europäischen Berufsausweises und der
Ermöglichung des partiellen Zugangs zu einer Berufstätigkeit erforderlich. Bestimmte
Informationen der Patentanwaltskammer werden in Zukunft ausschließlich durch eine
Veröffentlichung im Internet kundgemacht.
Auch Patentanmeldungen sowie Patent- und Gebrauchsmusterschriften sollen
zukünftig nur mehr elektronisch veröffentlicht werden. Um den elektronischen
Verkehr zu erleichtern, werden die Formvorschriften für den Urkundenbeweis bei
Anträgen für bestimmte Registerstandsänderungen gelockert. Durch die Auflösung
des Obersten Patent- und Markensenats sind bloß inhaltliche Anpassungen der
Gesetzeslage notwendig.
Der Präsident des Patentamts erhält des Weiteren eine Verordnungsermächtigung,
um die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche mit der
Recherchegebühr des Europäischen Patentamts zu harmonisieren.
Aus europarechtlicher, verfassungs- und grundrechtlicher Perspektive bestehen
keine Bedenken seitens des ÖRAK, zumal die nunmehrigen Änderungen im
Patentanwaltsgesetz gewährleisten, dass Patentanwälte aus dem EWR-Raum bei
der Ausübung ihres Berufs in Österreich nicht mehr dürfen als in ihren
Herkunftsstaaten. Der Entwurf sollte aber noch dahingehend Klarheit schaffen, ob
das Recht zum vorübergehenden Tätigwerden im Inland für den ausländischen
Patentanwalt auch das Recht der Parteienvertretung vor dem Patentamt umfasst
oder dies nur im Einvernehmen mit einem österreichischen Patent- oder
Rechtsanwalt erfolgen darf. Jedenfalls für eine allfällige Vertretung vor dem
Oberlandesgericht Wien und anderen Behörden als dem Patentamt wird eine
Regelung anlog §§ 5, 14 EIRAG angeregt.
Zu den Bestimmungen des BG:
Ad § 4 Patentanwaltsgesetz:
Die Änderung dieser Bestimmung durch das Einfügen eines dritten Satzes trägt dem
Umstand Rechnung, dass der partielle Zugang auf Einzelfallbasis einer Erklärung
nach außen hin bedarf, zu welchen Tätigkeiten der Patentanwalt aus einem anderen
Mitgliedstaat berechtigt ist. Dies ist notwendig, damit der konkrete Umfang der
Berechtigung für jedermann nach außen hin ersichtlich ist und somit die Tätigkeiten
eines Patentanwalts aus einem anderen Mitgliedstaat kontrollierbar sind.
Ad §§ 6, 7, 25 Patentanwaltsgesetz:
Gegen die hier gewählte Form der Veröffentlichung auf der Website der
Patentanwaltskammer besteht keinerlei Einwand.
Ad § 16 Abs 1 Patentanwaltsgesetz:
Diese Bestimmung regelt den Umfang der Beratungs- und Vertretungsbefugnis von
Patentanwälten. Der nun eingefügte zweite Satz normiert, dass Patentanwälte iSd §
16a Abs 1 Patentanwaltsgesetz nur solche Tätigkeiten ausüben dürfen, die von ihrer
rechtmäßigen Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat umfasst sind.
Diese Bestimmung stellt daher sicher, dass Patentanwälte im Aufnahmemitgliedstaat
nicht mehr Tätigkeiten ausüben können als sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
dürften. Somit gewährleistet diese Bestimmung, dass Patentanwälte stets über
dieselben Befugnisse wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verfügen, jedoch auch
denselben Einschränkungen unterworfen sind. Hierbei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass Angehörige von bestimmten Ausprägungen des Berufes des
Patentanwaltes sowie damit eng verwandten Berufen wie beispielsweise der
"Markenanwalt" oder "Trademark Agent" in anderen Ländern zu einer gerichtlichen
Vertretung nicht berechtigt ist, während dem österreichischen Patentanwalt in
Anmelde-, Löschungs- und Widerspruchsverfahren das Recht zur berufsmäßigen
Parteienvertretung vor dem Oberlandesgericht Wien zusteht. Es müsste somit auch
sicher gestellt und überprüft werden, dass eine alleinige gerichtliche Vertretung durch
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einen Berufsangehörigen eines Mitgliedstaates, dem keine Vertretung vor den
Berufungs- und Rekursgerichten des Heimatstaates zusteht, nicht erfolgen kann.
Dies könnte dadurch geschehen, dass Bestimmungen über die Verpflichtung zur
Bestellung eines Einvernehmensanwaltes, der in diesem Fall ein österreichischer
Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt sein könnte, analog der Regelung gem §§ 5, 14
EIRAG vorzusehen ist.
Die gleichen Überlegungen gelten auch, soweit das österreichische Gesetz die
Vertretung von Patentanwälten vor anderen Behörden als dem Patentamt vorsieht.
Ad § 16a Patentanwaltsgesetz:
Der erste Absatz dieser Bestimmung stellt klar, dass Patentanwälte aus dem Gebiet
des EWR bzw der Schweiz nur jene Tätigkeiten des § 16 Abs 1 erster Satz
Patentanwaltsgesetz in Österreich ausüben dürfen, die von der rechtmäßigen
Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat umfasst sind.
Die Absätze 2 bis3 tragen der Einführung des europäischen Berufsausweises
Rechnung, mit dem das Anerkennungsverfahren vereinfacht werden soll. Will also
ein Patentanwalt aus dem Gebiet des EWR bzw der Schweiz in Österreich tätig
werden, so muss er vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen nur dann
der Patentanwaltskammer schriftliche Meldung erstatten, wenn kein europäischer
Berufsausweis übermittelt wurde. Im Falle der Übermittlung eines Europäischen
Berufsausweises ist die Erneuerung der Meldung innerhalb von 20 Monaten nach
der Übermittlung durchzuführen.
Auch die in Abs 3 genannten Dokumente sind im Falle der erstmaligen
Dienstleistung oder einer wesentlichen Änderung der in bereits vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation nur dann vorzulegen, wenn kein europäischer
Berufsausweis übermittelt wurde. Enthält der europäische Berufsausweis keine
Informationen über eine Berufshaftpflichtversicherung, sind diese nachzureichen.
Hierin ist wiederum eine Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens zu sehen.
Abs 4 normiert, dass in dem von der Patentanwaltskammer zu führenden
elektronischen Meldeverzeichnis anzumerken ist, welche Tätigkeiten iSd § 16 Abs 1
erster Satz Patentanwaltsgesetz der dienstleistende Patentanwalt auszuüben
berechtigt ist. Die Erneuerung der Meldung muss nun nicht mehr jährlich erbracht
werden, sondern im Falle des Vorliegens eines europäischen Berufsausweises
innerhalb von 20 Monaten.
Auch durch die Änderungen des § 16a Patentanwaltsgesetz wird sichergestellt, dass
Patentanwälte in Österreich nur jene Tätigkeiten ausüben dürfen, zu denen sie in
ihren Herkunftsmitgliedstaaten berechtigt wären. Die Befugnisse eines konkreten
Patentanwalts sind in diesem Sinne im Meldeverzeichnis öffentlich einzusehen.
Jeder kann dadurch die Reichweite der Vertretungs- und Beratungsbefugnis eines
Patentanwalts einsehen. Durch die nunmehr ergänzten Vorschriften treten
gegenüber der alten Rechtslage keine Änderungen an der grundsätzlichen
Berufsausübung von Patentanwälten aus anderen Ländern ein. Die Änderungen
beziehen sich lediglich darauf, das vereinfachte Anerkennungsverfahren umzusetzen
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sowie sicherzustellen, dass sämtliche Patentanwälte nur jene Tätigkeiten ausüben,
zu denen sie in ihren Herkunftsmitgliedstaaten befugt sind.
Ad § 16b Abs 3 Patentanwaltsgesetz:
Diese Bestimmung normiert, dass Patentanwälte eine allfällige Einschränkung ihres
Tätigkeitsbereichs ihren Mandanten mitteilen müssen. Auch so soll gewährleistet
werden, dass die vertretene Partei über die Befugnis des Patentanwalts so konkret
wie möglich aufgeklärt ist.
Ad § 76 Abs 2 Patentanwaltsgesetz:
Die Neuregelung dieses Absatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass
Patentanwälte in Österreich nur die für sie in ihren Herkunftsmitgliedstaaten
gebräuchlichen Berufsbezeichnungen verwenden dürfen. Die Regelung ist mit § 12
Abs 1 EIRAG vergleichbar.
Ad Änderungen im Patentgesetz 1970:
Ad § 43 PatG:
Im Hinblick auf die Ausdehnung des elektronischen Verkehrs können von nun an
Urkunden, anhand derer Registeränderungen vorgenommen werden sollen, in Kopie
vorgelegt werden. Ist das Original der Urkunde keine öffentliche, so muss die Kopie
mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
Hat das Patentamt Zweifel an den erhaltenen Dokumenten, kann es weiterhin
Originale oder beglaubigte Kopien verlangen.
Zusätzlich kann im Falle eines Antrags auf Übertragung des Patentrechts eine
übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter anstelle einer Urkunde
vorgelegt werden.
Der ÖRAK sieht in der Ausdehnung des elektronischen Verkehrs grundsätzlich eine
begrüßenswerte Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Durch die Kompetenz des
Patentamts, im Falle des Zweifels Originale einfordern zu können, ist weiterhin die
Kontrolle des Patentamts gewährleistet.
Ad §§ 80,92 PatG:
Diese beiden Bestimmungen werden inhaltlich lediglich an den Umstand angepasst,
dass fortan die Beschreibungen,
Patentansprüche, Zeichnungen und
Zusammenfassungen der erteilten Patente nicht mehr in Druckschriften, sondern
elektronisch mittels eines Veröffentlichungsservers zum Herunterladen bereitgestellt
und veröffentlich werden. Die Bezeichnung „Patentschrift“ bezieht sich daher
zukünftig nicht mehr auf ein tatsächlich gedrucktes Dokument. Dadurch sollen
einerseits Kosten gespart und andererseits internationale Gepflogenheiten
umgesetzt werden.
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Ad § 101 PatG:
Die Neuregelung dieser Bestimmung stellt nun klar, dass in jenen Fällen, in denen
die Anmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die gesonderte
Veröffentlichung des Rechercheberichts zurückgezogen oder aus formellen Gründen
zurückgewiesen wurde, die Veröffentlichung des Rechercheberichts zukünftig
unterbleibt.
Ad § 111a PatG:
Der nunmehr eingefügte Satz regelt das Recht der Antragsteller, die Erledigung in
englischer Sprache beantragen zu können. Der ÖRAK begrüßt diese Regelung, wird
doch dadurch den zunehmend internationaleren Marktgegebenheiten Rechnung
getragen sowie dem Ausbau der Service- und Informationsleistungen des
Patentamts.
Ad Änderungen im Gebrauchsmustergesetz:
Ad § 15 Gebrauchsmustergesetz:
Hier wird die Verordnungsermächtigung entsprechend § 92 PatG angepasst, da
Gebrauchsmusterschriften zukünftig ausschließlich in elektronischer Form
veröffentlicht werden. Das Gesetz wurde hier also nur inhaltlich angepasst.
Ad §§ 15, 53a Gebrauchsmustergesetz:
Diese Bestimmung wird inhaltlich lediglich daran angepasst, dass anstelle des
Obersten Patent- und Markensenats das OLG Wien sowie der Oberste Gerichtshof
als Rechtsmittelinstanzen fungieren. Eine darüber hinausgehende Änderung wird
hier nicht vorgenommen. In § 53a wird das Inkrafttreten der Änderung geregelt.
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes:
Ad §§ 19, 27 Halbleiterschutzgesetz:
Auch diese Änderung bringt nur eine inhaltliche Anpassung an die veränderten
Rechtsmittelinstanzen mit sich. In § 27 Halbleiterschutzgesetz wird das Inkrafttreten
der Änderung geregelt.
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Ad Änderungen im Markenschutzgesetz 1970
Ad § 28 MSchG:
Im Hinblick auf die Ausdehnung des elektronischen Verkehrs wird nunmehr das
Markenschutzgesetz an die damit einhergehenden Änderungen im Patentgesetz
angepasst. Auch im Rahmen des Markenschutzgesetzes können von nun an
Urkunden, anhand derer Registeränderungen vorgenommen werden sollen, in Kopie
vorgelegt werden. Ist das Original der Urkunde keine öffentliche, so muss die Kopie
mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
Hat das Patentamt Zweifel an den erhaltenen Dokumenten, kann es weiterhin
Originale oder beglaubigte Kopien verlangen.
Zusätzlich kann im Falle der Umschreibung einer Marke an Stelle der Urkunde auch
eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur
Umschreibung vorgelegt werden.
Der Referent verweist hier auf seine Ausführungen zu den korrespondierenden
Änderungen im Patentgesetz.
Ad Änderung des Musterschutzgesetz 1990:
Ad §§ 20 Abs 3, 22, 46 Abs 1 Musterschutzgesetz:
Durch die Änderungen dieser Bestimmungen wird auch das Musterschutzgesetz an
die bereits oben erläuterten und ausgeführten Neuerungen im gewerblichen
Rechtsschutz angepasst. So wird § 20 Abs 3 inhaltlich an die Abschaffung des
Obersten Patent- und Markensenats angepasst. § 22 stellt auch hier klar, dass nicht
mehr Originalurkunden, sondern Kopien für Eintragungen im Register ausreichen. Im
Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine
übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung
vorgelegt werden. Auch hier kann wieder das Patentamt Originalurkunden fordern,
wenn es Zweifel über die Urkunden hegt. 46 Abs 1 regelt das Inkrafttreten der
Änderungen.
Ad Änderung des Patentamtsgebührengesetzes:
Ad § 4 PAG:
Die Änderung dieser Bestimmung besagt, dass Sequenzprotokolle, die einen
gesonderten Teil der Beschreibung darstellen, mit nicht mehr als 400 Seiten zu
berechnen sind.
Da Sequenzprotokolle generell umfangreich sind, bei der Bearbeitung jedoch kaum
einen Mehraufwand darstellen, wurde aus Billigkeitserwägungen eine Grenze für die
diesbezügliche Berechnung der Veröffentlichung eingezogen. Der Referent begrüßt
diese Änderung.
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Ad § 13 PAG:
Die bisher im Gesetz festgelegte Recherchegebühr von 1.864,-- Euro wurde durch
eine Verordnungsermächtigung des Präsidenten des Patentamts ersetzt, der die
Gebühr nunmehr durch Verordnung festzusetzen hat. Die Gebühr darf aber
jedenfalls die festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche, die in der
Gebührenordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geregelt ist, nicht
übersteigen. Dadurch werden die Gebühren harmonisiert und gleichzeitig eine
Deckelung der möglichen Kosten eingeführt, was zu begrüßen ist.
Wien, am 09. März 2016
DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG
Dr. Rupert Wolff
Präsident
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