Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien per E-Mail: [email protected] [email protected] Zl. 13/1 16/18 BMVIT-17.501/0002-I/PR3/2016 BG, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetzes 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden Referent: Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende S t e l l u n g n a h m e : Hintergrund des BG ist die Richtlinie 2013/55/EU vom 22.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der VO 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des BinnenmarktInformationssystems. Diese machten Anpassungen des Patentanwaltsgesetzes hinsichtlich der Einführung des europäischen Berufsausweises und der Ermöglichung des partiellen Zugangs zu einer Berufstätigkeit erforderlich. Bestimmte Informationen der Patentanwaltskammer werden in Zukunft ausschließlich durch eine Veröffentlichung im Internet kundgemacht. Auch Patentanmeldungen sowie Patent- und Gebrauchsmusterschriften sollen zukünftig nur mehr elektronisch veröffentlicht werden. Um den elektronischen Verkehr zu erleichtern, werden die Formvorschriften für den Urkundenbeweis bei Anträgen für bestimmte Registerstandsänderungen gelockert. Durch die Auflösung des Obersten Patent- und Markensenats sind bloß inhaltliche Anpassungen der Gesetzeslage notwendig. Der Präsident des Patentamts erhält des Weiteren eine Verordnungsermächtigung, um die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche mit der Recherchegebühr des Europäischen Patentamts zu harmonisieren. Aus europarechtlicher, verfassungs- und grundrechtlicher Perspektive bestehen keine Bedenken seitens des ÖRAK, zumal die nunmehrigen Änderungen im Patentanwaltsgesetz gewährleisten, dass Patentanwälte aus dem EWR-Raum bei der Ausübung ihres Berufs in Österreich nicht mehr dürfen als in ihren Herkunftsstaaten. Der Entwurf sollte aber noch dahingehend Klarheit schaffen, ob das Recht zum vorübergehenden Tätigwerden im Inland für den ausländischen Patentanwalt auch das Recht der Parteienvertretung vor dem Patentamt umfasst oder dies nur im Einvernehmen mit einem österreichischen Patent- oder Rechtsanwalt erfolgen darf. Jedenfalls für eine allfällige Vertretung vor dem Oberlandesgericht Wien und anderen Behörden als dem Patentamt wird eine Regelung anlog §§ 5, 14 EIRAG angeregt. Zu den Bestimmungen des BG: Ad § 4 Patentanwaltsgesetz: Die Änderung dieser Bestimmung durch das Einfügen eines dritten Satzes trägt dem Umstand Rechnung, dass der partielle Zugang auf Einzelfallbasis einer Erklärung nach außen hin bedarf, zu welchen Tätigkeiten der Patentanwalt aus einem anderen Mitgliedstaat berechtigt ist. Dies ist notwendig, damit der konkrete Umfang der Berechtigung für jedermann nach außen hin ersichtlich ist und somit die Tätigkeiten eines Patentanwalts aus einem anderen Mitgliedstaat kontrollierbar sind. Ad §§ 6, 7, 25 Patentanwaltsgesetz: Gegen die hier gewählte Form der Veröffentlichung auf der Website der Patentanwaltskammer besteht keinerlei Einwand. Ad § 16 Abs 1 Patentanwaltsgesetz: Diese Bestimmung regelt den Umfang der Beratungs- und Vertretungsbefugnis von Patentanwälten. Der nun eingefügte zweite Satz normiert, dass Patentanwälte iSd § 16a Abs 1 Patentanwaltsgesetz nur solche Tätigkeiten ausüben dürfen, die von ihrer rechtmäßigen Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat umfasst sind. Diese Bestimmung stellt daher sicher, dass Patentanwälte im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr Tätigkeiten ausüben können als sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat dürften. Somit gewährleistet diese Bestimmung, dass Patentanwälte stets über dieselben Befugnisse wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verfügen, jedoch auch denselben Einschränkungen unterworfen sind. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Angehörige von bestimmten Ausprägungen des Berufes des Patentanwaltes sowie damit eng verwandten Berufen wie beispielsweise der "Markenanwalt" oder "Trademark Agent" in anderen Ländern zu einer gerichtlichen Vertretung nicht berechtigt ist, während dem österreichischen Patentanwalt in Anmelde-, Löschungs- und Widerspruchsverfahren das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Oberlandesgericht Wien zusteht. Es müsste somit auch sicher gestellt und überprüft werden, dass eine alleinige gerichtliche Vertretung durch 2 einen Berufsangehörigen eines Mitgliedstaates, dem keine Vertretung vor den Berufungs- und Rekursgerichten des Heimatstaates zusteht, nicht erfolgen kann. Dies könnte dadurch geschehen, dass Bestimmungen über die Verpflichtung zur Bestellung eines Einvernehmensanwaltes, der in diesem Fall ein österreichischer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt sein könnte, analog der Regelung gem §§ 5, 14 EIRAG vorzusehen ist. Die gleichen Überlegungen gelten auch, soweit das österreichische Gesetz die Vertretung von Patentanwälten vor anderen Behörden als dem Patentamt vorsieht. Ad § 16a Patentanwaltsgesetz: Der erste Absatz dieser Bestimmung stellt klar, dass Patentanwälte aus dem Gebiet des EWR bzw der Schweiz nur jene Tätigkeiten des § 16 Abs 1 erster Satz Patentanwaltsgesetz in Österreich ausüben dürfen, die von der rechtmäßigen Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat umfasst sind. Die Absätze 2 bis3 tragen der Einführung des europäischen Berufsausweises Rechnung, mit dem das Anerkennungsverfahren vereinfacht werden soll. Will also ein Patentanwalt aus dem Gebiet des EWR bzw der Schweiz in Österreich tätig werden, so muss er vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen nur dann der Patentanwaltskammer schriftliche Meldung erstatten, wenn kein europäischer Berufsausweis übermittelt wurde. Im Falle der Übermittlung eines Europäischen Berufsausweises ist die Erneuerung der Meldung innerhalb von 20 Monaten nach der Übermittlung durchzuführen. Auch die in Abs 3 genannten Dokumente sind im Falle der erstmaligen Dienstleistung oder einer wesentlichen Änderung der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation nur dann vorzulegen, wenn kein europäischer Berufsausweis übermittelt wurde. Enthält der europäische Berufsausweis keine Informationen über eine Berufshaftpflichtversicherung, sind diese nachzureichen. Hierin ist wiederum eine Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens zu sehen. Abs 4 normiert, dass in dem von der Patentanwaltskammer zu führenden elektronischen Meldeverzeichnis anzumerken ist, welche Tätigkeiten iSd § 16 Abs 1 erster Satz Patentanwaltsgesetz der dienstleistende Patentanwalt auszuüben berechtigt ist. Die Erneuerung der Meldung muss nun nicht mehr jährlich erbracht werden, sondern im Falle des Vorliegens eines europäischen Berufsausweises innerhalb von 20 Monaten. Auch durch die Änderungen des § 16a Patentanwaltsgesetz wird sichergestellt, dass Patentanwälte in Österreich nur jene Tätigkeiten ausüben dürfen, zu denen sie in ihren Herkunftsmitgliedstaaten berechtigt wären. Die Befugnisse eines konkreten Patentanwalts sind in diesem Sinne im Meldeverzeichnis öffentlich einzusehen. Jeder kann dadurch die Reichweite der Vertretungs- und Beratungsbefugnis eines Patentanwalts einsehen. Durch die nunmehr ergänzten Vorschriften treten gegenüber der alten Rechtslage keine Änderungen an der grundsätzlichen Berufsausübung von Patentanwälten aus anderen Ländern ein. Die Änderungen beziehen sich lediglich darauf, das vereinfachte Anerkennungsverfahren umzusetzen 3 sowie sicherzustellen, dass sämtliche Patentanwälte nur jene Tätigkeiten ausüben, zu denen sie in ihren Herkunftsmitgliedstaaten befugt sind. Ad § 16b Abs 3 Patentanwaltsgesetz: Diese Bestimmung normiert, dass Patentanwälte eine allfällige Einschränkung ihres Tätigkeitsbereichs ihren Mandanten mitteilen müssen. Auch so soll gewährleistet werden, dass die vertretene Partei über die Befugnis des Patentanwalts so konkret wie möglich aufgeklärt ist. Ad § 76 Abs 2 Patentanwaltsgesetz: Die Neuregelung dieses Absatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass Patentanwälte in Österreich nur die für sie in ihren Herkunftsmitgliedstaaten gebräuchlichen Berufsbezeichnungen verwenden dürfen. Die Regelung ist mit § 12 Abs 1 EIRAG vergleichbar. Ad Änderungen im Patentgesetz 1970: Ad § 43 PatG: Im Hinblick auf die Ausdehnung des elektronischen Verkehrs können von nun an Urkunden, anhand derer Registeränderungen vorgenommen werden sollen, in Kopie vorgelegt werden. Ist das Original der Urkunde keine öffentliche, so muss die Kopie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Hat das Patentamt Zweifel an den erhaltenen Dokumenten, kann es weiterhin Originale oder beglaubigte Kopien verlangen. Zusätzlich kann im Falle eines Antrags auf Übertragung des Patentrechts eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter anstelle einer Urkunde vorgelegt werden. Der ÖRAK sieht in der Ausdehnung des elektronischen Verkehrs grundsätzlich eine begrüßenswerte Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Durch die Kompetenz des Patentamts, im Falle des Zweifels Originale einfordern zu können, ist weiterhin die Kontrolle des Patentamts gewährleistet. Ad §§ 80,92 PatG: Diese beiden Bestimmungen werden inhaltlich lediglich an den Umstand angepasst, dass fortan die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente nicht mehr in Druckschriften, sondern elektronisch mittels eines Veröffentlichungsservers zum Herunterladen bereitgestellt und veröffentlich werden. Die Bezeichnung „Patentschrift“ bezieht sich daher zukünftig nicht mehr auf ein tatsächlich gedrucktes Dokument. Dadurch sollen einerseits Kosten gespart und andererseits internationale Gepflogenheiten umgesetzt werden. 4 Ad § 101 PatG: Die Neuregelung dieser Bestimmung stellt nun klar, dass in jenen Fällen, in denen die Anmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die gesonderte Veröffentlichung des Rechercheberichts zurückgezogen oder aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, die Veröffentlichung des Rechercheberichts zukünftig unterbleibt. Ad § 111a PatG: Der nunmehr eingefügte Satz regelt das Recht der Antragsteller, die Erledigung in englischer Sprache beantragen zu können. Der ÖRAK begrüßt diese Regelung, wird doch dadurch den zunehmend internationaleren Marktgegebenheiten Rechnung getragen sowie dem Ausbau der Service- und Informationsleistungen des Patentamts. Ad Änderungen im Gebrauchsmustergesetz: Ad § 15 Gebrauchsmustergesetz: Hier wird die Verordnungsermächtigung entsprechend § 92 PatG angepasst, da Gebrauchsmusterschriften zukünftig ausschließlich in elektronischer Form veröffentlicht werden. Das Gesetz wurde hier also nur inhaltlich angepasst. Ad §§ 15, 53a Gebrauchsmustergesetz: Diese Bestimmung wird inhaltlich lediglich daran angepasst, dass anstelle des Obersten Patent- und Markensenats das OLG Wien sowie der Oberste Gerichtshof als Rechtsmittelinstanzen fungieren. Eine darüber hinausgehende Änderung wird hier nicht vorgenommen. In § 53a wird das Inkrafttreten der Änderung geregelt. Änderung des Halbleiterschutzgesetzes: Ad §§ 19, 27 Halbleiterschutzgesetz: Auch diese Änderung bringt nur eine inhaltliche Anpassung an die veränderten Rechtsmittelinstanzen mit sich. In § 27 Halbleiterschutzgesetz wird das Inkrafttreten der Änderung geregelt. 5 Ad Änderungen im Markenschutzgesetz 1970 Ad § 28 MSchG: Im Hinblick auf die Ausdehnung des elektronischen Verkehrs wird nunmehr das Markenschutzgesetz an die damit einhergehenden Änderungen im Patentgesetz angepasst. Auch im Rahmen des Markenschutzgesetzes können von nun an Urkunden, anhand derer Registeränderungen vorgenommen werden sollen, in Kopie vorgelegt werden. Ist das Original der Urkunde keine öffentliche, so muss die Kopie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Hat das Patentamt Zweifel an den erhaltenen Dokumenten, kann es weiterhin Originale oder beglaubigte Kopien verlangen. Zusätzlich kann im Falle der Umschreibung einer Marke an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden. Der Referent verweist hier auf seine Ausführungen zu den korrespondierenden Änderungen im Patentgesetz. Ad Änderung des Musterschutzgesetz 1990: Ad §§ 20 Abs 3, 22, 46 Abs 1 Musterschutzgesetz: Durch die Änderungen dieser Bestimmungen wird auch das Musterschutzgesetz an die bereits oben erläuterten und ausgeführten Neuerungen im gewerblichen Rechtsschutz angepasst. So wird § 20 Abs 3 inhaltlich an die Abschaffung des Obersten Patent- und Markensenats angepasst. § 22 stellt auch hier klar, dass nicht mehr Originalurkunden, sondern Kopien für Eintragungen im Register ausreichen. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden. Auch hier kann wieder das Patentamt Originalurkunden fordern, wenn es Zweifel über die Urkunden hegt. 46 Abs 1 regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Ad Änderung des Patentamtsgebührengesetzes: Ad § 4 PAG: Die Änderung dieser Bestimmung besagt, dass Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung darstellen, mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen sind. Da Sequenzprotokolle generell umfangreich sind, bei der Bearbeitung jedoch kaum einen Mehraufwand darstellen, wurde aus Billigkeitserwägungen eine Grenze für die diesbezügliche Berechnung der Veröffentlichung eingezogen. Der Referent begrüßt diese Änderung. 6 Ad § 13 PAG: Die bisher im Gesetz festgelegte Recherchegebühr von 1.864,-- Euro wurde durch eine Verordnungsermächtigung des Präsidenten des Patentamts ersetzt, der die Gebühr nunmehr durch Verordnung festzusetzen hat. Die Gebühr darf aber jedenfalls die festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche, die in der Gebührenordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geregelt ist, nicht übersteigen. Dadurch werden die Gebühren harmonisiert und gleichzeitig eine Deckelung der möglichen Kosten eingeführt, was zu begrüßen ist. Wien, am 09. März 2016 DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG Dr. Rupert Wolff Präsident 7
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