Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB

Der wiederkehrende
Straßenausbaubeitrag
- WKB des § 10a KAG-RLP
Ausgangslage:
Wenn eine Straße schadhaft ist, leiden die unmittelbaren
Anlieger häufig am meisten unter dem Zustand.
Diese fordern dann auch das Tätigwerden der Gremien
und der Verwaltung.
Aber: Für die Ausbaumaßnahme sind Beiträge zu
entrichten. Die Erhebung von einmaligen
Straßenausbaubeiträgen führt leicht zu unzumutbaren
finanziellen Belastungen, die u.U. ein Armutsrisiko, gerade
für ältere Menschen (z.B. Ausbaubaubeitrag 15.000 €)
darstellen.
Haben die Anlieger von der etwaigen Beitragshöhe
Kenntnis erlangt, regt sich regelmäßig Widerstand gegen
den Straßenausbau. Die Straße ist dann gar nicht mehr so
schlecht.
Die eigentlich notwendigen Straßenausbaumaßnahmen
sind häufig politisch nicht mehr durchsetzbar, es wird
allenfalls geflickt und repariert.
Folge: Ein Ausbaustau in vielen Kommunen.
AUSWEG
ODER
SACKGASSE ?
Einleitend ist zu bemerken,
daß es sowohl bei der Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen nach Einmalbeiträgen
oder durch
wiederkehrende Beiträge
KEINE ABSOLUTE GERECHTIGKEIT
gibt.
Beide Systeme
stehen gleichwertig nebeneinander und haben sowohl
Vor- als auch Nachteile…..
Klarstellung:
Die Gemeinde kann für Straßenausbauten
Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge
fordern.
Wichtiger Unterschied:
Ersterschließung
Wer einen Bauplatz in einem Neubaugebiet hat,
muss für die neu hergestellte Straße Erschließungsbeiträge
-als Einmalbeitrag- bezahlen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Baugesetzbuch, also ein Bundesgesetz.
Erschließungsbeiträge werden also nur für die erstmalige Herstellung
bezahlt.
Die Möglichkeit hier wiederkehrende
Beiträge zu erheben gibt es nicht!
Aber eine Straße hält nicht ewig!!
Ausbaumaßnahmen
Irgendwann kommt der Tag, an dem die Straßen
verbessert, umgebaut oder erneuert
werden müssen.
Dann stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Baumaßnahmen.
Die Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz haben die Verpflichtung bei
Straßenausbaumaßnahmen entweder Einmalbeiträge oder wiederkehrende
Straßenausbaubeiträge zu erheben (§ 94 Abs. 2 Gemeindeordnung, KAG, Satzung).
Als Alternative bleibt, dass man die Straßen in ihrem Zustand beläßt,
was das Ortsbild dauerhaft nicht verschönert.
Der Ort verliert an Lebensqualität und Anziehungskraft.
Ein kurzer
Überblick über die Entwicklung des
wiederkehrenden Beitrages in Rheinland-Pfalz:

1986
Einführung der wiederkehrenden Beiträge (WKB) im KAG 1986.

1996
Neues KAG mit WKB.

2003
„Pirmasenser Entscheidung“ des OVG.
Die Erhebung des WKB wird für die Kommunen erheblich erschwert bis unmöglich.

2006
Gesetzesentwurf zur Neuordnung des WKB durch gemeinsame Vorlage.
von SPD und CDU Fraktion im Landtag.

2007
OVG bestätigt die Neuregelungen des WKB.

2014
BVerfG bestätigt die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des WKB.

2014/2015 Aufgrund der Zurückverweisung des BVerfG trifft OVG Entscheidungen zur
Bildung von Abrechnungseinheiten.

2016
????
Verbreitung

Der WKB ist der „Renner“ in der bundesweiten Straßenbeitragslandschaft.

In Rheinland-Pfalz haben inzwischen 35 – 40 % der Kommunen ihr
Beitragserhebungssystem auf WKB umgestellt (Mainz, Pirmasens, Ludwigshafen;
Landau, Frankenthal). Tendenz steigend.

Andere Bundesländer sind der rheinland-pfälzischen Idee gefolgt und haben WKB
eingeführt (z.B.: Sachsen-Anhalt, das Saarland, Thüringen und Schleswig-Holstein).
Zuletzt haben die Hessen ihr KAG geändert. Nordrhein-Westfalen und Bayern wollen
ihre Abgabengesetze entsprechend ändern.
Unterschied
WKB - Einmalbeitag
WKB
Einmalbeitrag

Beim
bildet das gesamte
Straßennetz eines Ortes oder einer
bestimmten Abrechnungseinheit die
öffentliche Einrichtung.

Beim
ist die
öffentliche Einrichtung eine einzige
Verkehrsanlage (die Straße, die ausgebaut
wird).

Sämtliche Anlieger (Eigentümer) innerhalb
dieses Abrechnungsgebietes bilden eine
Solidargemeinschaft und werden zu
sogenannten WKB herangezogen (Aber nur
dann, wenn innerhalb der
Abrechnungseinheit auch tatsächlich
Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt
werden).

Die Anlieger dieser Verkehrsanlage und
nur diese, werden zu Ausbaubeiträgen
herangezogen.

Eine Veranlagung erfolgt, weil diese
Anlieger durch die Inanspruchnahme der
Verkehrsanlage einen individuellen
Vorteil haben.

Eine Veranlagung erfolgt, weil die Anlieger
innerhalb der Abrechnungseinheit einen
Vorteil durch die Inanspruchnahme des
gesamten Straßensystems haben.

Die Heranziehung für die Anlieger erfolgt
zumeist mit hoher Beitragsbelastung aber
dafür nur in großen Zeitabständen (mehr
als 20 Jahre).

Eine Heranziehung erfolgt grds. jährlich
mit relativ geringen Beträgen.

Aufgrund der hohen Beitragsbelastungen
stellt sich die politische Umsetzbarkeit
von Ausbaumaßnahmen aufgrund der
Proteste der Anwohner zunehmend
schwieriger da.
WKB im ÜBERBLICK

Beim WKB wird nicht auf die einzelne Verkehrsanlage, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb
einer Abrechnungseinheit abgestellt.

Beitragspflichtig ist dabei jedes baulich nutzbare Grundstück, welches von diesem Straßensystem
erschlossen wird, d.h. der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstückseigentümer innerhalb einer
Abrechnungseinheit. Der Grundstückseigentümer zahlt hierbei nicht nur für die Straße „vor seiner Haustür“,
sondern für alle Straßen, die innerhalb der Abrechnungseinheit ausgebaut werden.

Mieter: Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer –und nur dieser- beitragspflichtig für
Straßenausbaubeiträge (§ 10 a Abs. 1 S. 1 KAG i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 1 KAG). Eine Heranziehung von Mietern
scheitert hier am beitragsrechtlich notwendigen „Sondervorteil“.

Auch eine Umlage der WKB im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter auf den Mieter kann –
wohl- nicht erfolgen Nach Auffassung des Amtsgerichtes Greiz (Thüringen) handelt es sich hierbei ebenfalls
nicht um laufende öffentliche Lasten. Weitere Entscheidungen hierzu –es handelt sich hierbei um
Privatrecht- sind nicht bekannt.

Der Gesetzgeber ist beim WKB von dem Gedanken ausgegangen, dass in jedem Jahr innerhalb eines
Abrechnungsgebietes Straßenausbaumaßnahmen bzw. Kosten dafür anfallen. Dann ergibt sich ein
„wiederkehrender Beitrag“. Dies muss aber nicht zwingend der Fall sein. Eine Kommune kann durchaus zu
der Entscheidung kommen, dass in einem Jahr oder in mehreren Jahren keine Straßenausbaumaßnahmen
durchgeführt werden. Dann werden auch keine WKB erhoben.

Hier zeigt sich ein deutlicher Unterschied zu einer Steuer. Während eine Steuer ständig anfällt und dem
allgemeinen Haushalt zugeführt wird, fallen WKB nur an, wenn tatsächlich Ausgaben für den Straßenbau
anfallen und sie sind zweckgebunden nur für diesen zu verwenden.

Nach § 10 a Abs. 2 KAG kann die Kommune den Beitragssatz jährlich oder aber bis zu 5 Jahren als
Durchschnittssatz ermitteln. Zu beachten ist jedoch: Wenn sie keine Kosten hat, kann sie keinen WKB
erheben (6 C 10085/12. OVG).

Letztendlich wird hierdurch gewährleistet, daß der WKB nicht als Vorfinanzierungsinstrument benutzt
wird und zudem die Kommune in etwa gleich hohe Einnahmen wie beim Einmalbeitrag erzielt.

Mehreinnahmen oder Mindereinnahmen werden in den nächsten Kalkulationszeitraum übertragen.

Der WKB fällt zudem nur dann an, wenn die satzungsgemäßen Tatbestandsmerkmale für eine
Beitragserhebung vorliegen. D.h. reine Reparatur- oder Instandsetzungskosten sind –wie beim
Einmalbeitrag auch- nicht über WKB zu finanzieren.

Grundstücke im Außenbereich: Außenbereichsgrundstücke sind –wie auch beim Einmalbeitrag- beim WKB
nicht beitragspflichtig (6 C 10601/07.OVG).

Grundstücke an klassifizierten Straßen: Grundstücke an klassifizierten Straßen sind zu vollen WKB
heranzuziehen (6 A 120793/98.OVG).
Gemeindeanteil (§ 10a Abs. 3 KAG)

„Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit
entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung
festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern
zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert“ (§ 10 a Abs. 3 KAG).

Wie beim Einmalbeitrag ist auch beim WKB ein Gemeindeanteil für den „Durchgangsverkehr“
in Abzug zu bringen. Dadurch mindert sich das Beitragsaufkommen, das von den Anliegern zu
zahlen ist.

Beim WKB wurde dieser häufig in Form eines Mischsatzes ermittelt. Hierbei wurde ein
Gemeindeanteil individuell für jede Verkehrsanlage innerhalb einer Abrechnungseinheit
festgelegt. Anschließend wurde aufgrund der Flächen (über ein Äquivalenzziffernverfahren)
der einzelnen Verkehrsanlagen eine Gewichtung vorgenommen, aus der sich ein Mischsatz
ergab.

Geht man davon aus, dass das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche
öffentliche Einrichtung darstellt und der Gemeindeanteil den überörtlichen
Durchgangsverkehr abdecken soll, erschien das Verfahren des Mischsatzes problematisch. Dies
hat das OVG mit seinem Urteil 9 6 A 10447/15 OVG vom 09.09.2015 bestätigt.

Danach ist zu beachten, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der
öffentlichen Einrichtung (Abrechnungsgebiet) ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr, als
Anliegerverkehr zu werten ist. Als Durchgangsverkehr gilt nunmehr „nur noch“ der durch die
einheitlich öffentliche Einrichtung (Abrechnungsgebiet) ausgehende bzw. dorthin führende
Verkehr.

Im Ergebnis dürfte der Gemeindeanteil demnach im Regelfall zwischen 20 v.H. bis 30 v.H.
liegen.
Verschonung (§ 10a Abs. 5 KAG)
„Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen
Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder
Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, treffen.
Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 10 auf wiederkehrende Beiträge
oder von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die
Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen
Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der
Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig
werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der
Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden“ (§ 10 a
Abs. 5 KAG).

Dies bedeutet, dass Grundstückseigentümer, die in den letzten 20 Jahren einmalige
Ausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge oder Sanierungs-ausgleichsbeiträge gezahlt haben,
von der Zahlung von WKB verschont werden können.
Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Kommunen.

Das OVG hat hierzu jedoch festgestellt, dass wenn Gebiete mit strukturell gravierend
unterschiedlichen Straßenausbauaufwand vorliegen, dies durch die Aufnahme einer
Verschonungsregelung in der Satzung geregelt werden muss, um eine verfassungsrechtlich zu
mißbilligende Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern (6 A 10852/14.OVG).

Der maximale Verschonungszeitraum beträgt 20 Jahre, wobei die Höhe der gezahlten Beträge
auf den Zeitraum entsprechend berücksichtigt werden sollen. D.h. es sollte eine Staffelung
erfolgen. Klare Regelungen in der Satzung sind erforderlich.

Zu beachten ist ebenfalls, dass bei Einräumung von Verschonungen der entstehende
Fehlbetrag zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen geht.

Bei der Entscheidung über zu verschonenden Grundstücke gilt für Ratsmitglieder § 22 GemO,
d.h. sie sind bei der Beschlußfassung ausgeschlossen (6 A 10605/13.OVG).
ACHTUNG:
Maximaler Verschonungszeitraum:
20 Jahre
Mögliche Verschonungen
Straße
Fertigstellung Jahr
Beitragspflicht ab Jahr

Ringstraße Nebenanlagen
2007
2017

Lindenstraße –alter Teil-
1998
2018

Ignatius-Lötschert-Straße
2000
2020

Im Niederfeld
2000
2020

Unter dem Dorf
2000
2020

Johann-Theodor-Kleudgen-Straße
2000
2020

Am Sorchem
2000
2020

Wiesenstraße (Erschließung)
2000
2020

Wiesenstraße (Ausbau)
2001
2021

Verb. Franz-Schubert-Str./Jahnstr.
2001
2021

Kirchstraße
2001
2021

Pfarrer-Keil-Straße tw.
2001
2021

In den Buchen
2002
2022

Franz-Schubert -Straße
2002
2022

In den Gärten tw.
2002
2022

Kolpingstraße
2002
2022

Bergstraße
2003
2023
Abrechnungseinheiten (§ 10a Abs. 1 KAG)
Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG)
hat mit Beschluß vom 25.Juni 2014 (1 BvR 668/10
und 1 BvR 2104/10) die grundsätzliche
Verfassungsmäßigkeit des wiederkehrenden
Straßenausbaubeitrages im
Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz
bestätigt.
Abrechnungseinheiten (§ 10a Abs. 1 KAG)
Das BVerfG hat festgestellt, dass darauf zu achten ist, dass die beitragspflichtigen
Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil erfahren.
Dies bedeutet,
dass entgegen dem Wortlaut des § 10 a Abs. 1 KAG,
wonach das gesamte Gemeindegebiet grundsätzlich und ohne weitere Begründungserfordernisse eine einzige Abrechnungseinheit darstellt, sehr wohl zu prüfen ist,
inwieweit mehrere Abrechnungseinheiten zu bilden sind.
Hierzu hat sich das OVG in ersten Urteilen geäußert.
Danach spielen die individuellen örtlichen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle.
In der Ausbaubeitragssatzung sollte ausführlich begründet werden,
was zur Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit/en geführt hat.
Grundsatz:
Ein Vorteil muss gewährleistet sein!
Dieser ist da wenn:
„Das Grundstück einen jedenfalls potentiellen
Gebrauchsvorteil hat, bei dem sich also der Vorteil
der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten
Straße als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des
Grundstücks auswirkt.
Mögliche Kriterien:
 Die Größe des Gebiets
das Vorliegen eines zusammenhängenden Gebiets
 die Topographie wie die Lage von Bahnanlagen,
Flüssen, größeren Straßen.
So entschied das OVG (6 A 10852/14.OVG),
dass eine Bahnlinie eine Zäsur und Trennung darstellt und
getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden müssen.
Im selben Urteil stellte das OVG fest,
dass ein vorhandenes größeres Gewerbegebiet, aufgrund des strukturell
unterschiedlichen Ausbauaufwandes,
als separate Abrechnungseinheit zu behandeln ist.
In einem weiteren Urteil (6 A 10853/14 .OVG) hat das OVG festgestellt, dass eine
vorhandene Bahnlinie keine Zäsur darstellt, gleiches gilt für eine durch die Stadt
führende Bundesstraße. Ein Fluß (Saar) jedoch eine trennende Wirkung entfaltet.
Mit Urteil 6 A 10055/15.OVG stellt das OVG wiederum fest, dass eine durch den Ort
verlaufende Bundesstraße nicht die Bildung von separaten Abrechnungseinheiten
zwingend erforderlich macht.
Tendenziell scheint die Rechtsprechung in Richtung kleinere Abrechnungseinheiten
zu bewegen.
Dauerhafte Klarheit kann nicht garantiert werden.
Abrechnungsgebiete
in Hillscheid

Gewerbegebiet Hillscheid
muß als separate
Abrechnungseinheit
behandelt werden.

Daneben eine weitere
Abrechnungseinheit
(Gemeindegebiet)
Die Höhe des WKB
Die Höhe des WKB hängt von unterschiedlichen Faktoren ab!
In erster Linie von den jährlichen Investitionskosten der Kommune für den Straßenbau...:
Jährliche Investitionskosten
- Gemeindeanteil
= Anliegeranteil
Aufteilung nach einem „Verteilungsschlüssel“
auf alle (zahlungspflichtigen) Grundstücke
- wie beim Einmalbeitrag –
Wichtige Faktoren für die Beitragsberechnung:
Grundstücksgröße
Art einer möglichen Nutzung
Maß einer möglichen Nutzung

Dies bedeutet i.d.R. auch:


Je größer die Abrechnungseinheit
 um so mehr Verteilungsmasse
 um so niedriger der Beitrag!
Individueller & jährlicher
Beitragssatz WKB
Vor- und Nachteile
WKB gegenüber Einmalbeiträgen
Vorteile:




Die Kommune kann vorausschauend planen
und sich ein Konzept zur Straßenerneuerung
geben. Dadurch ergibt sich eine weitgehende
finanzielle Planungssicherheit für die
Kommune als auch für die
Beitragspflichtigen.
Die finanziellen Belastungen werden
gleichmäßiger auf alle Beitragspflichtigen
verteilt. Die häufig als unzumutbar empfundenen finanziellen Belastungen bei Einmalbeiträgen (oft im 5-stelligen €-Bereich)
werden vermieden.
Dadurch wird der sich regelmäßig entstehende Widerstand gegen die Ausbaupläne der
Kommune vermieden und Straßenausbaumaßnahmen werden politisch leichter umsetzbar.
„Gerechtere“ Verteilung, da alle das Straßensystem nutzen und auf dieses angewiesen
sind.
Nachteile:

Das Anspruchsdenken könnte umgekehrt
werden. Nunmehr Forderungen zum Ausbau der
eigenen Straße.

Anlieger an klassifizierten Straßen zahlen nunmehr den gleichen Beitrag, wie Anlieger an
Gemeindestraßen.

Möglicherweise Probleme mit Gewerbegebiete.
Diese Grundstücke werden nunmehr regelmäßig
u.U. mit höheren Beträgen belastet.

Erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Datenermittlung und Datenpflege.

Problematisch wenn Sanierungsgebiete in der
Kommune vorhanden sind.

Eine Rückkehr zu Einmalbeiträgen ist schwierig.

Eine Akzeptanz bei Grundstückseigentümern bei
denen in absehbarer Zeit nicht mit Straßenausbaumaßnahmen zu rechnen ist, ist schwer
zu erreichen.

Beitragspflichtige Eigentümer akzeptieren
nicht, daß nicht auch die Mieter zu WKB
herangezogen werden können.
Die Umstellung auf WKB
in der Stadt Höhr-Grenzhausen

2008 Grundsatzbeschluß des Stadtrates zur Einführung

2012 Satzungsbeschluß WKB

2013 Informationsschreiben Anlieger

2013 Vorausleistungsbescheide

2014 Vorausleistungsbescheide

2014 Entscheidung Bundesverfassungsgericht !!

2015 Endgültige Bescheiderklärung
In 2013 und 2014 wurden ca. 2.500 Bescheide erlassen
(mit Vorbehaltsvermerk Entscheidung BVerfG).
Gegen die Bescheide 2013 gab es 31 Widersprüche.
Gegen die Bescheide 2014 gab es 1 Widerspruch.
Gegen die endgültige Bescheiderklärung für die Jahre 2013 u. 2014
gab es 3 Widersprüche.
Die Umstellung auf WKB
in der Ortsgemeinde Hilgert
Die Ortsgemeinde Hilgert wird im März 2016
- am Tage der Landtagswahl –
einen förmlichen Bürgerentscheid nach § 17 a
Gemeindeordnung durchführen.
Hierbei soll geklärt werden, ob eine Umstellung auf
WKB in der Ortsgemeinde erfolgt.
Das Ergebnis des Bürgerentscheides ist für die
Gemeinde Hilgert verbindlich.
Die Umstellung auf WKB
in der Ortsgemeinde Hillscheid
Die Ortsgemeinde Hillscheid hat sich entschlossen,
alle –ausbaubeitragspflichtigen- Grundstückseigentümer zu befragen,
ob sie bei Ausbaumaßnahmen
die bisherige Regelung der Erhebung von Einmalbeiträgen
oder
die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
bevorzugen.
Nach dem Vorliegen des Ergebnisses wird der Gemeinderat eine Entscheidung treffen.
Empfehlungen zur Umstellung





Möglichst hohe Einigkeit im Rat (In Höhr-Grenzhausen einstimmiger Beschluß)
Frühzeitige Bürgerbeteiligung (Flyer, Info-Schreiben, Veröffentlichungen)
Frühzeitiges Bauprogramm mit Kostenschätzungen
Frühzeitige Ermittlung des Gemeindeanteils
Frühzeitige Grundstückserfassung und Gewichtung
Zielsetzung:
Höchstmögliche Transparenz,
die Bürger über die voraussichtliche Höhe der auf sie zukommenden Beiträge
zu informieren.
FAZIT
Beide Erhebungsmöglichkeiten
stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig,
welches der Beitragssysteme das „bessere“ ist.