Abschnitt 1 1.1 11 Überstunden in der Nacht Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir uns nun die Behandlung von Überstunden in der Nacht genauer an. Nachtarbeit wird im § 68/6 EStG geregelt. Als Nachtarbeit gelten Arbeitszeiten, die folgenden Voraussetzungen entsprechen: ● sie müssen aufgrund von betrieblichen Erfordernissen ● zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr (steuerliche Nacht) erbracht werden und ● in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern (Blockzeit). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitszeiten Normalarbeitszeiten, Mehrarbeitszeiten oder Überstunden sind. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen bedeutet, dass die Arbeiten tatsächlich zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr durchzuführen sind und nicht willkürlich in diese Zeit verlagert werden dürfen, um etwaige Steuerbegünstigungen auszunutzen. Die Notwendigkeit dafür ist durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen. Zuschläge für Überstunden in der Nacht sind nach § 68/1 EStG steuerbegünstigt, wenn alle drei oben genannten Kriterien zutreffen. Zusammen mit (SEG-)Zulagen sind sie bis zu einem Betrag von € 360,— pro Monat lohnsteuerfrei. Sollte die Normalarbeitszeit in einem Monat überwiegend (zu mehr als 50 %) in die steuerliche Nacht fallen, erhöht sich dieser Betrag auf € 540,—. Das Erreichen der Blockzeit für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. In diesem Fall kommt der § 68/6 EStG zur Anwendung. Das Überwiegen der Nachtzeit ist für jeden Monat gesondert zu überprüfen. Es kann also durchaus sein, dass der zu berücksichtigende Freibetrag einmal € 360,— beträgt und dann wieder € 540,—. Dazu zwei Beispiele: Auf die Berücksichtigung von Pausenzeiten wird dabei der Einfachheit halber verzichtet. Beispiel 1: Überprüfung des Überwiegens der Normalarbeitszeit in der steuerlichen Nacht für den Monat März Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Zeit KW 10 KW 11 KW 12 außerhalb der Nacht- innerhalb der Nachtzeit (16:00 – 19:00) zeit (19:00 – 24:00) 15,0 25,0 15,0 25,0 15,0 25,0 Gesamte Normalarbeitszeit 40,0 40,0 40,0 12 KW 13 KW 14 gesamt Überstunden in der Nacht 15,0 3,0 63,0 25,0 5,0 105,0 Abschnitt 1 40,0 8,0 168,0 + Die gesamte Normalarbeitszeit im März beträgt 168 Stunden. Davon liegen 105 Stunden, also mehr als die Hälfte, in der steuerlichen Nacht. Für den Monat März steht dem Arbeitnehmer für etwaige Überstundenzuschläge und (SEG-)Zulagen der erhöhte Freibetrag von € 540,— zu. Beispiel 2: Überprüfung des Überwiegens der Normalarbeitszeit in der steuerlichen Nacht für den Monat März Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Zeit KW 10 KW 11 KW 12 KW 13 KW 14 gesamt außerhalb der Nacht- innerhalb der Nachtzeit (15:00 – 19:00) zeit (19:00 – 23:00) 20,0 20,0 20,0 20,0 20,0 20,0 20,0 20,0 4,0 4,0 84,0 84,0 Gesamte Normalarbeitszeit 40,0 40,0 40,0 40,0 8,0 168,0 + Auch hier beträgt die Normalarbeitszeit 168 Stunden. Davon liegen jedoch nur 84 Stunden in der steuerlichen Nacht. Da 84 Stunden nicht mehr als die Hälfte der gesamten Normalarbeitszeit ausmachen, steht dem Arbeitnehmer für etwaige Überstundenzuschläge und (SEG-)Zulagen nur der „normale“ Freibetrag iHv € 360,— zu. Die Überprüfung der Lage der Normalarbeitszeit ist auch für die Abrechnung von Nachtüberstunden und den entsprechenden Zuschlägen von Bedeutung. Es geht dabei hauptsächlich um die Fragen, 1. ob der Freibetrag gem. § 68/1 EStG oder der erhöhte Freibetrag gem. § 68/6 EStG anzuwenden ist und 2. ob für die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge das Erreichen der Blockzeit erforderlich ist. 1.2 Konstante Arbeitszeiten Konstante Arbeitszeiten liegen vor, wenn die Lage der Normalarbeitszeit im Wesentlichen immer die gleiche ist, z.B. ● Montag bis Freitag 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr. ● Montag bis Donnerstag 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Freitag und Samstag 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Abschnitt 1 13 Überstunden in der Nacht Konstante Arbeitszeiten erleichtern die Bestimmung, ob § 68/1 EStG oder § 68/6 EStG anzuwenden ist, natürlich sehr, da sich die Anzahl der Normalarbeitsstunden innerhalb der steuerlichen Nacht nicht monatlich ändert, so wie es bei Schichtdiensten der Fall ist. 1.2.1 Musterbeispiele zu „konstante Arbeitszeiten“ ● Für alle Beispiele gehen wir von einem Arbeitnehmer mit einem Gehalt von € 2.400,— aus. ● Die monatliche Normalarbeitszeit beträgt 173 Stunden, der Überstundenteiler 160. ● Für Überstunden zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr werden 50 % Zuschlag gezahlt, für Überstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 100 %. ● Der Überstundengrundlohn und der 100%ige Zuschlag betragen somit jeweils € 15,—, der 50%ige Zuschlag € 7,50. # Auf die Regeln für die Aufteilung der Überstunden wird hier nicht mehr näher eingegangen. Diese wurden bereits im Band I, Punkt 3.1 ausführlich behandelt. Beispiel 1: Nachtarbeit ohne Blockzeit Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr und 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum dreimal Überstunden von 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Stundenaufstellung Zeit Ges. 1. 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 3,0 3,0 3,0 – 3,0 2. 3. Vorläufig Gesamt 20:30 – 21:30 20:30 – 21:30 20:30 – 21:30 3,0 GL MA ÜGL 3,0 FAG 50 % frei 3,0 3,0 50 % 50 % 100 % 100 % pfl. Nacht frei pfl. 1,0 3,0 3,0 Zunächst ist zu überprüfen, ob der Freibetrag gem. § 68/1 EStG oder der erhöhte Freibetrag gem. § 68/6 EStG zur Anwendung kommt. Da die Normalarbeitszeit unseres Arbeitnehmers nicht überwiegend in der steuerlichen Nacht liegt, ist § 68/1 EStG anzuwenden. Für die Steuerfreiheit der 100%igen Überstundenzuschläge ist es erforderlich, die Blockzeit zu erreichen. Das trifft auf unseren Arbeitnehmer jedoch nicht zu, da er seine Arbeit bereits um 21:30 Uhr beendet. Er arbeitet also keine drei zusammenhängenden Stunden in der steuerlichen Nacht, sondern nur 2,5 Stunden (19:00 Uhr bis 21:30 Uhr). 14 Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht + Die 100%igen Überstundenzuschläge sind daher grundsätzlich nicht steuerfrei. Es kann in unserem Fall nur noch die Begünstigung nach § 68/2 EStG in Anspruch genommen werden (# siehe Band I, Punkt 3.1). Abrechnung Gehalt Überstundengrundgehalt Überstundenzuschlag 50 % frei Überstundenzuschlag 50 % pflichtig 3,0 x € 15,00 = 3,0 x € 7,50 = 3,0 x € 7,50 = 2.400,00 45,00 22,50 § 68/2 22,50 € 2.490,00 SV: 2.490,00 x 18,07 % = – 449,94 SV LSt: Gesamtbrutto – SV-Beitrag – § 68/2 LSt-BMGL 2.490,00 – 449,94 – 22,50 2.017,56 – 367,23 LSt Auszahlungsbetrag € 1.672,83 Die Berechnung der Beiträge und Abgaben: Auf die Berechnung der Beiträge für die Gebietskrankenkasse und der Abgaben an das Finanzamt und die Gemeinde haben die Begünstigungen keine Auswirkung. Die Überstundenzuschläge werden (ob steuerfrei oder nicht) in die Beitragsgrundlagen bzw. Bemessungsgrundlagen miteinbezogen. Beiträge Krankenkasse Beitragsgruppe Beitragsgrundlage Beiträge Allgemein D1 2.490,00 KU 2.490,00 WF 2.490,00 IE 2.490,00 BV 2.490,00 Gesamt Abgaben Finanzamt Abgabe Dienstgeberbeitrag Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Gesamt Bemessungsgrundlagen 2.490,00 2.490,00 % Betrag 37,75 % 0,50 % 1,00 % 0,45 % 1,53 % 939,98 12,45 24,90 11,21 38,10 1.026,64 % Betrag 4,50 % 0,41 % 112,05 10,21 122,26 Abschnitt 1 15 Überstunden in der Nacht Abgaben Gemeinde Abgabe Bemessungsgrundlagen Kommunalsteuer % 2.490,00 Betrag 3,00 % 74,70 Beispiel 2: Nachtarbeit mit Blockzeit Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum dreimal Überstunden von 21:30 Uhr bis 22:30 Uhr. Stundenaufstellung Zeit Ges. 1. 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 3,0 3,0 3,0 2. 3. 21:30 – 22:30 21:30 – 22:30 21:30 – 22:30 Gesamt GL MA ÜGL FAG 50 % frei 50 % 50 % 100 % 100 % pfl. Nacht frei pfl. 1,0 + Auch hier liegt die Normalarbeitszeit nicht überwiegend in der steuerlichen Nacht. Allerdings wird in diesem Beispiel die Blockzeit (§ 68/6 EStG) erreicht. Daher sind die Zuschläge für die drei Überstunden gem. § 68/1 EStG steuerfrei. Abrechnung Gehalt Überstundengrundgehalt Überstundenzuschlag 100 % frei 3,0 x € 15,00 = 3,0 x € 15,00 = 2.400,00 45,00 45,00 § 68/1 € 2.490,00 SV: 2.490,00 x 18,07 % = – 449,94 SV LSt: Gesamtbrutto – SV-Beitrag – § 68/1 LSt-BMGL 2.490,00 – 449,94 – 45,00 1.995,06 – 359,02 LSt Auszahlungsbetrag € 1.681,04 16 Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht An der Berechnung der Beiträge und Abgaben ändert sich nichts. Beiträge Krankenkasse Beitragsgruppe Beiträge D1 KU WF IE BV Beitragsgrundlage Allgemein 2.490,00 2.490,00 2.490,00 2.490,00 2.490,00 % Betrag 37,75 % 0,50 % 1,00 % 0,45 % 1,53 % Gesamt 939,98 12,45 24,90 11,21 38,10 1.026,64 Abgaben Finanzamt Abgabe Dienstgeberbeitrag Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Bemessungsgrundlagen 2.490,00 2.490,00 % Betrag 4,50 % 0,41 % Gesamt 112,05 10,21 122,26 Abgaben Gemeinde Abgabe Bemessungsgrundlagen 2.490,00 Kommunalsteuer % Betrag 3,00 % 74,70 Beispiel 3: Überwiegende Nachtarbeit ohne Blockzeit Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 1:00 Uhr bis 5:00 Uhr und 5:30 Uhr bis 9:30 Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum zweimal Überstunden an Samstagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Stundenaufstellung Zeit Ges. 1. 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 4,0 4,0 4,0 2. Gesamt 20:00 – 22:00 20:00 – 22:00 GL MA ÜGL FAG 50 % frei 50 % 50 % 100 % 100 % pfl. Nacht frei pfl. 2,0 + Im dritten Beispiel liegt die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der steuerlichen Nacht. Damit kommt für die Begünstigung der Überstundenzuschläge
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