Allgemeines

Abschnitt 1
1.1
11
Überstunden in der Nacht
Allgemeines
# Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und
Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt.
Sehen wir uns nun die Behandlung von Überstunden in der Nacht genauer an.
Nachtarbeit wird im § 68/6 EStG geregelt. Als Nachtarbeit gelten Arbeitszeiten, die
folgenden Voraussetzungen entsprechen:
● sie müssen aufgrund von betrieblichen Erfordernissen
● zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr (steuerliche Nacht) erbracht werden und
● in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern
(Blockzeit).
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitszeiten Normalarbeitszeiten, Mehrarbeitszeiten oder Überstunden sind.
Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen bedeutet, dass die Arbeiten tatsächlich
zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr durchzuführen sind und nicht willkürlich in diese
Zeit verlagert werden dürfen, um etwaige Steuerbegünstigungen auszunutzen. Die
Notwendigkeit dafür ist durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
Zuschläge für Überstunden in der Nacht sind nach § 68/1 EStG steuerbegünstigt,
wenn alle drei oben genannten Kriterien zutreffen. Zusammen mit (SEG-)Zulagen
sind sie bis zu einem Betrag von € 360,— pro Monat lohnsteuerfrei.
Sollte die Normalarbeitszeit in einem Monat überwiegend (zu mehr als 50 %) in
die steuerliche Nacht fallen, erhöht sich dieser Betrag auf € 540,—. Das Erreichen
der Blockzeit für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist in diesem
Fall nicht erforderlich. In diesem Fall kommt der § 68/6 EStG zur Anwendung.
Das Überwiegen der Nachtzeit ist für jeden Monat gesondert zu überprüfen. Es kann
also durchaus sein, dass der zu berücksichtigende Freibetrag einmal € 360,— beträgt
und dann wieder € 540,—.
Dazu zwei Beispiele: Auf die Berücksichtigung von Pausenzeiten wird dabei der Einfachheit halber verzichtet.
Beispiel 1: Überprüfung des Überwiegens der Normalarbeitszeit in der steuerlichen
Nacht für den Monat März
Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Zeit
KW 10
KW 11
KW 12
außerhalb der Nacht- innerhalb der Nachtzeit (16:00 – 19:00) zeit (19:00 – 24:00)
15,0
25,0
15,0
25,0
15,0
25,0
Gesamte Normalarbeitszeit
40,0
40,0
40,0
12
KW 13
KW 14
gesamt
Überstunden in der Nacht
15,0
3,0
63,0
25,0
5,0
105,0
Abschnitt 1
40,0
8,0
168,0
+ Die gesamte Normalarbeitszeit im März beträgt 168 Stunden. Davon liegen 105 Stunden, also mehr als die Hälfte, in der steuerlichen Nacht. Für den Monat März steht
dem Arbeitnehmer für etwaige Überstundenzuschläge und (SEG-)Zulagen der erhöhte
Freibetrag von € 540,— zu.
Beispiel 2: Überprüfung des Überwiegens der Normalarbeitszeit in der steuerlichen
Nacht für den Monat März
Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
Zeit
KW 10
KW 11
KW 12
KW 13
KW 14
gesamt
außerhalb der Nacht- innerhalb der Nachtzeit (15:00 – 19:00) zeit (19:00 – 23:00)
20,0
20,0
20,0
20,0
20,0
20,0
20,0
20,0
4,0
4,0
84,0
84,0
Gesamte Normalarbeitszeit
40,0
40,0
40,0
40,0
8,0
168,0
+ Auch hier beträgt die Normalarbeitszeit 168 Stunden. Davon liegen jedoch nur 84
Stunden in der steuerlichen Nacht. Da 84 Stunden nicht mehr als die Hälfte der
gesamten Normalarbeitszeit ausmachen, steht dem Arbeitnehmer für etwaige Überstundenzuschläge und (SEG-)Zulagen nur der „normale“ Freibetrag iHv € 360,— zu.
Die Überprüfung der Lage der Normalarbeitszeit ist auch für die Abrechnung von
Nachtüberstunden und den entsprechenden Zuschlägen von Bedeutung. Es geht dabei
hauptsächlich um die Fragen,
1. ob der Freibetrag gem. § 68/1 EStG oder der erhöhte Freibetrag gem. § 68/6 EStG
anzuwenden ist und
2. ob für die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge das Erreichen der Blockzeit
erforderlich ist.
1.2
Konstante Arbeitszeiten
Konstante Arbeitszeiten liegen vor, wenn die Lage der Normalarbeitszeit im Wesentlichen immer die gleiche ist, z.B.
● Montag bis Freitag 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr.
● Montag bis Donnerstag 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Freitag und Samstag 15:00
Uhr bis 20:00 Uhr.
Abschnitt 1
13
Überstunden in der Nacht
Konstante Arbeitszeiten erleichtern die Bestimmung, ob § 68/1 EStG oder § 68/6
EStG anzuwenden ist, natürlich sehr, da sich die Anzahl der Normalarbeitsstunden
innerhalb der steuerlichen Nacht nicht monatlich ändert, so wie es bei Schichtdiensten der Fall ist.
1.2.1
Musterbeispiele zu „konstante Arbeitszeiten“
● Für alle Beispiele gehen wir von einem Arbeitnehmer mit einem Gehalt von € 2.400,—
aus.
● Die monatliche Normalarbeitszeit beträgt 173 Stunden, der Überstundenteiler 160.
● Für Überstunden zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr werden 50 % Zuschlag gezahlt, für
Überstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 100 %.
● Der Überstundengrundlohn und der 100%ige Zuschlag betragen somit jeweils € 15,—,
der 50%ige Zuschlag € 7,50.
# Auf die Regeln für die Aufteilung der Überstunden wird hier nicht mehr näher eingegangen. Diese wurden bereits im Band I, Punkt 3.1 ausführlich behandelt.
Beispiel 1: Nachtarbeit ohne Blockzeit
Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr und 16:30 Uhr bis 20:30
Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum dreimal Überstunden von 20:30
Uhr bis 21:30 Uhr.
Stundenaufstellung
Zeit
Ges.
1.
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
3,0
3,0
3,0
– 3,0
2.
3.
Vorläufig
Gesamt
20:30 –
21:30
20:30 –
21:30
20:30 –
21:30
3,0
GL
MA
ÜGL
3,0
FAG
50 %
frei
3,0
3,0
50 % 50 % 100 % 100 %
pfl. Nacht frei
pfl.
1,0
3,0
3,0
Zunächst ist zu überprüfen, ob der Freibetrag gem. § 68/1 EStG oder der erhöhte Freibetrag gem. § 68/6 EStG zur Anwendung kommt. Da die Normalarbeitszeit unseres
Arbeitnehmers nicht überwiegend in der steuerlichen Nacht liegt, ist § 68/1 EStG anzuwenden.
Für die Steuerfreiheit der 100%igen Überstundenzuschläge ist es erforderlich, die Blockzeit zu erreichen. Das trifft auf unseren Arbeitnehmer jedoch nicht zu, da er seine Arbeit
bereits um 21:30 Uhr beendet. Er arbeitet also keine drei zusammenhängenden Stunden in
der steuerlichen Nacht, sondern nur 2,5 Stunden (19:00 Uhr bis 21:30 Uhr).
14
Abschnitt 1
Überstunden in der Nacht
+ Die 100%igen Überstundenzuschläge sind daher grundsätzlich nicht steuerfrei. Es
kann in unserem Fall nur noch die Begünstigung nach § 68/2 EStG in Anspruch
genommen werden (# siehe Band I, Punkt 3.1).
Abrechnung
Gehalt
Überstundengrundgehalt
Überstundenzuschlag 50 % frei
Überstundenzuschlag 50 % pflichtig
3,0 x € 15,00 =
3,0 x € 7,50 =
3,0 x € 7,50 =
2.400,00
45,00
22,50 § 68/2
22,50
€ 2.490,00
SV:
2.490,00 x 18,07 % =
– 449,94 SV
LSt:
Gesamtbrutto
– SV-Beitrag
– § 68/2
LSt-BMGL
2.490,00
– 449,94
– 22,50
2.017,56
– 367,23 LSt
Auszahlungsbetrag
€ 1.672,83
Die Berechnung der Beiträge und Abgaben:
Auf die Berechnung der Beiträge für die Gebietskrankenkasse und der Abgaben an das
Finanzamt und die Gemeinde haben die Begünstigungen keine Auswirkung. Die Überstundenzuschläge werden (ob steuerfrei oder nicht) in die Beitragsgrundlagen bzw.
Bemessungsgrundlagen miteinbezogen.
 Beiträge Krankenkasse
Beitragsgruppe
Beitragsgrundlage
Beiträge
Allgemein
D1
2.490,00
KU
2.490,00
WF
2.490,00
IE
2.490,00
BV
2.490,00
Gesamt
 Abgaben Finanzamt
Abgabe
Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Gesamt
Bemessungsgrundlagen
2.490,00
2.490,00
%
Betrag
37,75 %
0,50 %
1,00 %
0,45 %
1,53 %
939,98
12,45
24,90
11,21
38,10
1.026,64
%
Betrag
4,50 %
0,41 %
112,05
10,21
122,26
Abschnitt 1
15
Überstunden in der Nacht
 Abgaben Gemeinde
Abgabe
Bemessungsgrundlagen
Kommunalsteuer
%
2.490,00
Betrag
3,00 %
74,70
Beispiel 2: Nachtarbeit mit Blockzeit
Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 21:30
Uhr.
Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum dreimal Überstunden von 21:30 Uhr
bis 22:30 Uhr.
Stundenaufstellung
Zeit
Ges.
1.
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
3,0
3,0
3,0
2.
3.
21:30 –
22:30
21:30 –
22:30
21:30 –
22:30
Gesamt
GL
MA
ÜGL
FAG
50 %
frei
50 % 50 % 100 % 100 %
pfl. Nacht frei
pfl.
1,0
+ Auch hier liegt die Normalarbeitszeit nicht überwiegend in der steuerlichen Nacht.
Allerdings wird in diesem Beispiel die Blockzeit (§ 68/6 EStG) erreicht. Daher sind die
Zuschläge für die drei Überstunden gem. § 68/1 EStG steuerfrei.
Abrechnung
Gehalt
Überstundengrundgehalt
Überstundenzuschlag 100 % frei
3,0 x € 15,00 =
3,0 x € 15,00 =
2.400,00
45,00
45,00 § 68/1
€ 2.490,00
SV:
2.490,00 x 18,07 % =
– 449,94 SV
LSt:
Gesamtbrutto
– SV-Beitrag
– § 68/1
LSt-BMGL
2.490,00
– 449,94
– 45,00
1.995,06
– 359,02 LSt
Auszahlungsbetrag
€ 1.681,04
16
Abschnitt 1
Überstunden in der Nacht
An der Berechnung der Beiträge und Abgaben ändert sich nichts.
 Beiträge Krankenkasse
Beitragsgruppe
Beiträge
D1
KU
WF
IE
BV
Beitragsgrundlage
Allgemein
2.490,00
2.490,00
2.490,00
2.490,00
2.490,00
%
Betrag
37,75 %
0,50 %
1,00 %
0,45 %
1,53 %
Gesamt
939,98
12,45
24,90
11,21
38,10
1.026,64
 Abgaben Finanzamt
Abgabe
Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Bemessungsgrundlagen
2.490,00
2.490,00
%
Betrag
4,50 %
0,41 %
Gesamt
112,05
10,21
122,26
 Abgaben Gemeinde
Abgabe
Bemessungsgrundlagen
2.490,00
Kommunalsteuer
%
Betrag
3,00 %
74,70
Beispiel 3: Überwiegende Nachtarbeit ohne Blockzeit
Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 1:00 Uhr bis 5:00 Uhr und 5:30 Uhr bis 9:30 Uhr.
Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum zweimal Überstunden an Samstagen
von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Stundenaufstellung
Zeit
Ges.
1.
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
4,0
4,0
4,0
2.
Gesamt
20:00 –
22:00
20:00 –
22:00
GL
MA
ÜGL
FAG
50 %
frei
50 % 50 % 100 % 100 %
pfl. Nacht frei
pfl.
2,0
+ Im dritten Beispiel liegt die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der
steuerlichen Nacht. Damit kommt für die Begünstigung der Überstundenzuschläge