KV Forderung BARS für 2016 aus dem KV Ausschuss GSD DER VIDA und dem Büro zur Akkordierung mit der GPA- djp: § 14 Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit Arbeitszeitverkürzung (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 7,6 Stunden. (4) Die Bezahlung der Pausenzeiten entsprechend Punkt 2 und 3 kann auf die Arbeitszeitverkürzung unter Punkt 1 angerechnet werden. Arbeitszeitregelungen prinzipiell auf EU konformität prüfen- Arbeitsbereitschaft 60/72….bei Notärzten etc…. Überall Stundenteiler ändern § 22 Rufbereitschaft: ERGÄNZEN UM: Pro Stunde Rufbereitschaft gebührt dem Arbeitnehmer eine Abgeltung von € 5,00 (Stand 2016) Sollten in den Anhängen andere Beträge vereinbart sein, so gilt jeweils der Höhere Sonntags- und Nachtzuschlag: Einzufügen als § 24a Sonntags und Nachtzuschlag: Für alle ArbeitnehmerInnen, welche in der Nacht (zw. 22.00 und 6.00) arbeiten und für Arbeitsleistungen am Sonntag gebührt pro Stunde Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit ein Zuschlag von € 5.- pro Stunde. Bisherige günstigere Regelungen in den Anhängen bleiben aufrecht. Notfallsanitäterzulage: € 15 pro Dienst als NFS Einzufügen in § 26 Verwendungsgruppenschema im Anschluss an A: Alle Notfallsanitäter mit gültiger Tätigkeitsberechtigung und am Dienstplan auf einem NAW / NEF / RTW sowie an einem Rettungshubschrauber eingeteilten Dienst, erhalten eine Notfallsanitäterzulage in der Höhe von € 15.- pro Dienst Bisherige günstigere Regelungen (z.B. in Form von anderer Einstufung oder Zulagen) können mit dieser Zulage gegenverrechnet werden, bessere Regelungen in den Anhängen bleiben aufrecht § 29 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung: (1) B: nichtfacheinschlägige Vordienstzeiten zu 50% (4)Anrechnungsbestimmungen in den Anhängen dürfen die Ansprüche nach diesem § nicht schmälern. § 36 Teilzeit: (4)Rechtsanspruch auf die Teilzeitvariante der Altersteilzeit: 1) Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Punktes angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeit Vereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Arbeitgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in §27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind. 2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Arbeitnehmers beginnen. Entgeltbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage werden entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsausmaßes aliquotiert. 3) Vereinbarungen über Altersteilzeiten können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch. Zur Entlohnung Generell: Lohn- und Gehaltserhöhung für 2016 Mindestlohn 1500.Zu den Anhängen: Ärzteschemas- wenn in Ländern verändert neu einführen Wien, Streichung 1.2.3- Sonderzahlungsausnahme Bei Punkt 3.1 Gehaltsordnung ist leider das Gehaltschema für die Werkstatt falsch- nach 12 Jahren ist M2 und M3 gleich In allen Anhängen Stundenteiler von 173 auf 164,5 kürzen- wegen AZ Verkürzung
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