KV Forderung BARS 2016 - GPA-djp

KV Forderung BARS für 2016 aus dem KV Ausschuss GSD DER VIDA und dem
Büro zur Akkordierung mit der GPA- djp:
§ 14 Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit
Arbeitszeitverkürzung
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden, die tägliche
Normalarbeitszeit grundsätzlich 7,6 Stunden.
(4) Die Bezahlung der Pausenzeiten entsprechend Punkt 2 und 3 kann auf die
Arbeitszeitverkürzung unter Punkt 1 angerechnet werden.
Arbeitszeitregelungen prinzipiell auf EU konformität prüfen- Arbeitsbereitschaft
60/72….bei Notärzten etc….
Überall Stundenteiler ändern
§ 22 Rufbereitschaft:
ERGÄNZEN UM:
Pro Stunde Rufbereitschaft gebührt dem Arbeitnehmer eine Abgeltung von € 5,00
(Stand 2016)
Sollten in den Anhängen andere Beträge vereinbart sein, so gilt jeweils der Höhere
Sonntags- und Nachtzuschlag:
Einzufügen als § 24a Sonntags und Nachtzuschlag:
Für alle ArbeitnehmerInnen, welche in der Nacht (zw. 22.00 und 6.00) arbeiten und
für Arbeitsleistungen am Sonntag gebührt pro Stunde Arbeitsleistung in der
Normalarbeitszeit ein Zuschlag von € 5.- pro Stunde.
Bisherige günstigere Regelungen in den Anhängen bleiben aufrecht.
Notfallsanitäterzulage:
€ 15 pro Dienst als NFS
Einzufügen in
§ 26 Verwendungsgruppenschema im Anschluss an A:
Alle Notfallsanitäter mit gültiger Tätigkeitsberechtigung und am Dienstplan auf einem
NAW / NEF / RTW sowie an einem Rettungshubschrauber eingeteilten Dienst,
erhalten eine Notfallsanitäterzulage in der Höhe von € 15.- pro Dienst
Bisherige günstigere Regelungen (z.B. in Form von anderer Einstufung oder
Zulagen) können mit dieser Zulage gegenverrechnet werden, bessere Regelungen in
den Anhängen bleiben aufrecht
§ 29 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung:
(1) B: nichtfacheinschlägige Vordienstzeiten zu 50%
(4)Anrechnungsbestimmungen in den Anhängen dürfen die Ansprüche nach
diesem § nicht schmälern.
§ 36 Teilzeit:
(4)Rechtsanspruch auf die Teilzeitvariante der Altersteilzeit:
1) Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine
Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Punktes angeführten
Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer
Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit
zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Arbeitgebers
beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeit
Vereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die
Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Arbeitgeber eingetroffen ist und
die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in §27
Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.
2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die
Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersvereinbarung kann frühestens
5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden
Arbeitnehmers beginnen.
Entgeltbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage werden entsprechend
der Reduktion des Beschäftigungsausmaßes aliquotiert.
3) Vereinbarungen über Altersteilzeiten können auch abweichend von Abs. 1 und
Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch
keinen Anspruch.
Zur Entlohnung Generell:
Lohn- und Gehaltserhöhung für 2016
Mindestlohn 1500.Zu den Anhängen:
Ärzteschemas- wenn in Ländern verändert neu einführen
Wien, Streichung 1.2.3- Sonderzahlungsausnahme
Bei Punkt 3.1 Gehaltsordnung ist leider das Gehaltschema für die Werkstatt
falsch- nach 12 Jahren ist M2 und M3 gleich
In allen Anhängen Stundenteiler von 173 auf 164,5 kürzen- wegen AZ
Verkürzung