Saisonarbeit - bei Prodinger Steuerberatung

Saisonarbeit und Saisonniers im Tourismus
In bestimmten Branchen, wie etwa in der Gastronomie und Hotellerie, ist die betriebliche
Auslastung so unterschiedlich, dass vielfach keine ganzjährigen Arbeitsverhältnisse möglich
sind.
Dabei wird gern auf sogenannte Saisonarbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU
zurückgegriffen, nicht selten auf solche, die Jahr für Jahr befristet in Österreich arbeiten. Zur
Deckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs kann der Bundesminister
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ausländische Arbeitskräfte mit Verordnung
zulassen.
Für die Sommer- und Wintersaison gibt es sogenannte limitierte Kontingentplätze, wobei
die Kontingentbewilligungen jeweils auf sechs Monate befristet sind. Beantragt werden
müssen diese Kontingentplätze beim AMS (Arbeitsmarktservice), bewilligt werden dürfen sie
nur, wenn die offenen Stellen nicht mit vorgemerkten inländischen oder am Arbeitsmarkt
schon integrierten Arbeitskräften besetzt werden können. Eine Ausnahme besteht bei
sogenannten "Stammsaisonniers", die in den Jahren 2006 bis 2010 in der Gastronomie oder
Hotellerie jeweils mindestens vier Monate im Rahmen der Saisonkontingente beschäftigt
waren und sich bis zum 20. 4. 2012 bei einer AMS Geschäftsstelle eine Registrierung für eine
weitere Beschäftigung im Tourismus besorgt haben. Diese Registrierung als Stammsaisonnier
ersetzt nicht die Saisonbewilligung, sie ist aber nicht an einen Kontingentplatz gebunden und
eine Ersatzkraft-Suche ist nicht erforderlich.
Aufenthaltsbewilligung
Zusätzlich zu dieser Beschäftigungsbewilligung braucht der Saisonnier eine
Aufenthaltsbewilligung. Hier ist zu berücksichtigen, ob der Saisonmitarbeiter aus einem
Drittsaat mit oder ohne Visumspflicht kommt. Bei der Antragstellung für befristet zugelassene
Arbeitskräfte ist weiters zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige Saisonniers vorweg eine
Sicherheitsbescheinigung beantragt werden muss (zur Erlangung eines AufenthaltsReisevisums).
Für Saisonniers, die zur sichtvermerksfreien Einreise, nicht aber zur Niederlassung berechtigt
sind, muss vom Arbeitgeber eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung von der
zuständigen Fremdenpolizeibehörde eingeholt werden. Erst bei Vorliegen dieser
Bescheinigung kann die Kontingentbewilligung ausgestellt werden. Beginn und Ende des
Dienstverhältnisses müssen außerdem jeweils innerhalb von drei Tagen beim AMS gemeldet
werden.
Sind diese Bestätigungen nicht vor Arbeitsantritt vorhanden, dann liegt eine illegale
Ausländerbeschäftigung vor, die zu nicht unerheblichen Verwaltungsstrafen führen kann.
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13.11.2015
Saisonale Arbeitsverhältnisse
Für Saisonarbeit bzw. saisonale Beschäftigungen gibt es einige arbeits- und sozialrechtliche
Besonderheiten zu beachten: Arbeitsrechtlich sind Saisonniers anderen Arbeitskräften
gleichgestellt, sie sind auch in Österreich sozialversichert und lohnsteuerpflichtig (beschränkte
Steuerpflicht). Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (der nur in Ausnahmefällen
möglich ist), sind sie hier sogar unbeschränkt steuerpflichtig.
Befristung von Arbeitsverhältnissen
Die saisonalen Arbeitsverhältnisse werden fast immer befristet, also für eine bestimmte Zeit,
abgeschlossen. Zulässig sind nur kalendermäßige Befristungen (z.B. vom 1.6. bis 31.10.). Wie
aus zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ersichtlich ist, wird kein
befristetes Vertragsverhältnis begründet, wenn das Ende der Befristung mit "bis zum ersten
Schneefall" oder "bis Ostern" angegeben wird. Es ist daher darauf zu achten, dass das Ende
der
Beschäftigung kalendermäßig fixiert wird,
weil
ansonsten
ein
unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, welches nur einvernehmlich oder unter
Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen gelöst werden kann.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet einfach durch Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es
einer eigenen Beendigungserklärung bedarf.
Verdienstmöglichkeiten
Das Monatsgehalt wird als Brutto-Gehalt vereinbart und 14-mal pro Jahr ausbezahlt. Das 13.
und 14. Gehalt wird als Uralubs- bzw. Weihnachtsgeld mit dem Juni bzw. Dezember-Lohn
ausbezahlt. Diese werden geringer besteuert, ebenso bis zu 10 Überstunden pro Monat.
Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren bei
Saisonarbeit jeweils aliquot. Trinkgelder werden nicht besteuert.
Saisonnier und sein Fahrzeug
Ein Saisonnier, der seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im
Ausland hat, kann eine Saison lang (max. ein Jahr) in Österreich sein Fahrzeug mit
ausländischer
Zulassung
gemäß
§
79
Kraftfahrgesetz
benützen.
Ist sein Hauptwohnsitz hingegen in Österreich, z.B. weil er dauernd hier einer Beschäftigung
nachgeht und seine Familie in Österreich wohnt, hat er das Fahrzeug in Österreich innerhalb
eines Monats zum Verkehr zuzulassen.
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Beendigung der Saisonarbeit
Während der Befristung können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer kündigen. Eine
einvernehmliche Auflösung ist allerdings möglich. Da viele arbeitsrechtliche Ansprüche von
der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind und grundsätzlich jedes saisonale
Arbeitsverhältnis (auch wiederholt beim selben Arbeitgeber) als neues Arbeitsverhältnis gilt,
werden Beschäftigungszeiten zusammengerechnet. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im
Hotel- und Gastgewerbe sieht etwa als Anerkennung für langjährige Dienste die
Zusammenrechnung von Saisonarbeit vor, wenn pro Jahr zumindest 13 Wochen in demselben
Saisonbetrieb gearbeitet wurden. Wird trotzdem eine Kündigung ausgesprochen, endet zwar
das Arbeitsverhältnis, der Gekündigte hat aber Anspruch auf Schadenersatz bis zum Ablauf
der vereinbarten Vertragszeit. Umgekehrt muss auch der Saisonnier bis zum Ende der
vereinbarten Zeit arbeiten. Beendet der Saisonnier unzulässigerweise das Arbeitsverhältnis
während der Befristung, wird auch er dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig,
wenn dem Arbeitgeber durch diese vorzeitige Beendigung finanzielle Nachteile entstehen.
Eine Kündigung während der Befristung ist jedoch dann möglich, wenn sie zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Die Dauer der Befristung und die
Möglichkeit der Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Was
angemessen ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Einvernehmliche Lösung
Eine einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gemeinsam, dass das befristete Arbeitverhältnis an einem bestimmten Tag
beendet wird. Dazu kann aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht „zwingen“ und
natürlich auch nicht umgekehrt. Die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung erfolgt
immer freiwillig. Arbeitet der Saisonnier nach Zeitablauf mit Zustimmung des Arbeitgebers
weiter und wird nichts zusätzlich vereinbart, so geht der befristete Arbeitsvertrag in einen
unbefristeten Vertrag über. Dieser unbefristete Vertrag kann dann nur unter Einhaltung der
gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Abfertigung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Bei der Abfertigung neu ist zwar das erste Beschäftigungsmonat für den Arbeitgeber
beitragsfrei, wird aber beim selben Arbeitgeber innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende
des ersten Arbeitsverhältnisses ein neues abgeschlossen, so ist der Arbeitgeber sofort
beitragspflichtig.
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Pensionsversicherung
Wenn jemand längerfristig immer wieder saisonal arbeitet, ist zu bedenken, dass dies infolge
der
wiederkehrenden
Arbeitslosigkeit zu
negativen
Auswirkungen
in
der
Pensionsversicherung führt, auch wenn nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz Zeiten der
Arbeitslosigkeit gleich wie andere Versicherungszeiten gewertet werden.
Arbeitslosenversicherung - Geltendmachung
In der Arbeitslosenversicherung ist zu beachten, dass immer die geforderten
Beschäftigungszeiten zu erfüllen sind. Im Falle einer erstmaligen Inanspruchnahme des
Arbeitslosengeldes und einem Alter von über 25 Jahren benötigt man innerhalb der letzten 24
Monate 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten. Im Falle
wiederholter Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes besteht der Anspruch, wenn
innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung insgesamt 28 Wochen an
arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können.
Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben Anspruch auf Arbeitslosengeld,
wenn sie innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung zumindest 26 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder innerhalb von 24 Monaten 52
Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorweisen können.
Überstunden in der Saisonarbeit
Unter bestimmten Voraussetzungen lässt der Kollektivvertrag eine abweichende Verteilung
der Arbeitszeit in Form der „Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ zu.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchrechnungszeitraum im Schnitt 40 Stunden
nicht
übersteigen.
Der
Kollektivvertrag
sieht einen maximalen
26-wöchigen
Durchrechnungszeitraum für Jahresbetriebe vor. Der Durchrechnungszeitraum beträgt für
Saisonbetriebe auf die Dauer der Saison. Der Durchrechnungszeitraum für Saisonbetriebe ist
die Dauer der Saison.
Als Saisonbetrieb gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten
oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (§ 53 Abs. 6
ArbVG). Die Wirtschaftskammer und Beitragsprüfer gehen von einer 2 monatigen
Betriebsschließung jährlich aus.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchrechnungszeitraum 48 Stunden nicht
überschreiten. Daher sind nur 48 Stunden pro Woche innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 ausgleichsfähig.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 55 Stunden, ab der 49. Stunde fallen
aber jedenfalls Überstunden an.
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(Die tägliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 9 Stunden nicht
überschreiten. Dh, das nur 9 Stunden pro Tag innerhalb des Durchrechnungs-zeitraumes im
Verhältnis 1:1 ausgleichsfähig sind. Überstunden, die sich also aus der Überschreitung der
täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit ergeben – d.h. die 49. Stunde pro Woche und
die 10. Stunde pro Tag ist in jedem Fall eine Überstunde – zählen beim Ermitteln der
geleisteten Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum nicht mit und sind gesondert mit
Geld oder Zeitausgleich abzugelten! Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Die 10.
Stunde ist in jedem Fall eine Überstunde. Grundsätzlich fallen Überstunden im Hotel- und
Gastgewerbe an, wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende eines
Durchrechnungszeitraums von 40 Stunden, also die Sollarbeitszeit bei 26-wöchiger
Durchrechnung von 1.040 Stunden (40 Stunden x 26 Wochen) überschritten wird.) Zum Ende
des Durchrechnungszeitraumes sind alle Stunden, welche über dem Durchschnitt der
Normalarbeitszeit liegen, mit dem Überstundenzuschlag (1:1,5) auszubezahlen. Die
Auszahlung hat mit dem Folgemonat zu erfolgen. Es ist nicht möglich, am Ende des
Durchrechnungszeitraums
bestehende
Zeitguthaben
in
den
nächsten
Durchrechnungszeitraum zu übertragen.
Für Teilzeitbeschäftigte beträgt der Durchrechnungszeitraum für die Mehrarbeit bis zu 3
Monate.
Musterklausel für Verträge:
Überstundenpauschale
Dem Mitarbeiter gebührt zusätzlich zum Grundgehalt eine monatliche Pauschale für allfällige
Mehrleistungen (insbesondere Mehrarbeits- und Überstunden, Reisezeiten, Arbeit an Sonnund Feiertagen) in der Höhe von EUR [xy] brutto. Der Arbeitgeber behält sich vor, jederzeit
von der Bezahlung in Form einer Pauschale abzugehen und eine Einzelverrechnung der
Mehrarbeits- und Überstunden vorzunehmen.
ALL-IN-Regelung
„Dem AN gebührt ein monatliches Entgelt von EUR [xy] brutto (darin enthalten EUR [xy] brutto
für die Normalarbeitszeit), welches 14-mal jährlich ausbezahlt wird.
Mit diesem Entgelt sind sämtliche Mehrleistungen, wie insbesondere auf Entlohnung von
Mehrarbeit und Überstunden oder Reisezeiten, zur Gänze abgegolten.“
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Unterkunft und Verpflegung
Neben den Lohn werden auch häufig Sachleistungen vereinbart. Zu diesen Sachbezügen
zählen zum Beispiel eine Mitarbeiterwohnung und Verpflegung.
Mitarbeiterwohnungen unter 30m² sind unabhängig von ihrer Ausstattung nicht als
Sachbezug zu versteuern; diese Regelung gilt für Saison- und Ganzjahresbetriebe
gleichermaßen.
Mitarbeiterwohnungen zw. 30m² und 40m²: diese Wohnungen sind als Sachbezug zu
versteuern, es darf jedoch ein Abschlag von 35% in Ansatz gebracht werden, wenn die
Unterkunft max. 12 Monate zur Verfügung gestellt wird (danach müssten 30 Schließtage
folgen).
Mitarbeiterwohnungen über 40m² sind als voller Sachbezug zu besteuern unabhängig davon,
ob sie von einem Saison- oder Ganzjahresbetrieb zur Verfügung gestellt werden. In
Mitarbeiterwohnungen darf kein Hauptwohnsitz begründet werden.
Freie oder verbilligte Verpflegung für Saisonniers sind steuerfrei. Es gibt aber auch einen
Sachbezugswert für Verpflegung.
Das PRODINGER|GFB Netzwerk, mit Hauptsitz in Zell am See, ist eine der führenden Wirtschaftsberatungen in
Österreich. Sie unterstützt ihre Kunden in den Haupt-Geschäftsfeldern Steuerberatung,
Unternehmensberatung, Marketing und Tourismus. Investment- und Finanzierungskonzepte, sowie Green
Business Solutions erweitern das Leistungsspektrum. Das Netzwerk hat Standorte in Altenmarkt, Bad
Hofgastein, Bozen, Innsbruck, Lech, Linz, Mittersill, München, Saalfelden, Salzburg, St. Johann im Pongau,
Velden, Wien und Zell am See. Die Netzwerkgruppe betreut aktuell mehr als 500 Hotelbetriebe, 30
Destinationen und 40 Bergbahnen. Derzeit sind 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 14 Standorten tätig.
Rückfragen zum Inhalt:
PRODINGER STEUERBERATUNG,
Mag. Stefan Rohrmoser, [email protected]
PRODINGER|GFB TOURISMUSBERATUNG
Thomas Reisenzahn, [email protected]
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