BVA Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob Viele Schüler und Studenten nützen einen Teil der kommenden Sommerferien, um im Zuge einer „Ferialpraxis“ Erfahrungen im Berufsleben zu sam- foto: Bilderbox meln und gleichzeitig etwas dazu zu verdienen. Was allerdings viele nicht wissen: übersteigt das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, so ist man selbst versichert – es besteht also während dieser Zeit keine Anspruchsberechtigung über einen (BVAversicherten) Elternteil. Ferialjob SchülerInnen und StudentInnen, die einen „Ferialjob“ ausüben und deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2015: EUR 405,98) liegt, unterliegen auf Grund dieser Tätigkeit einer eigenen Pflichtversicherung – in der Regel bei der örtlichen Gebietskrankenkasse. Sie sind dann FerialarbeiterInnen bzw. Ferialangestellte und vollversichert (kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert). Das bedeutet: Während des Ferialjobs besteht keine Anspruchsberechtigung bei der BVA. Praktikanten SchülerInnen oder StudentInnen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das von der Ausbildungseinrichtung vorgeschrieben wird und im Lehrplan/Studienplan definiert ist, gelten als PraktikantInnen und haben in der Regel keinen Anspruch auf Entgelt, Urlaub oder ähnliches. Das bedeutet: Während des Praktikums bleibt die Anspruchsberechtigung bei der BVA aufrecht. Erhalten PraktikantInnen vom Arbeitgeber jedoch ein freiwilliges „Taschengeld“ und übersteigt dieses die Geringfügigkeitsgrenze, ist der Praktikant/die Praktantin vollversichert und es besteht während der Zeit des Praktikums keine Anspruchsberechtigung bei der BVA. Für Ihre Gesundheit Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA-Servicenummer: 05 04 05 Besuchen Sie uns auch im Internet: www.bva.at 41 · GÖD 5-15 Volontäre Dabei handelt es sich um SchülerInnen oder StudentInnen, die nach Absolvierung ihrer Ausbildung in ihren zukünftigen Traumberuf „hineinschnuppern“ wollen. Ähnlich wie bei PraktikantInnen steht der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund. Allerdings erfolgt dies, anders als beim Pflichtpraktikum, auf freiwilliger Basis und ebenfalls ohne Anspruch auf Entgelt. Das bedeutet: Während des Volontariats bleibt die Anspruchsberechtigung bei der BVA aufrecht. Wird allerdings im Rahmen des Volontariats Entgelt oder freiwilliges „Taschengeld“ über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen, ist der Volontär/die Volontärin vollversichert und es besteht keine Anspruchsberechtigung bei der BVA. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Landes- oder Außenstelle. Wiederaufleben der zuvor bestandenen Mitversicherung melden! Nach Beendigung der Ferialtätigkeit ist eine entsprechende Meldung des/der Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten über das Wiederaufleben der Mitversicherung nötig. Daher empfehlen wir: Beginn- und Enddaten einer Ferialtätigkeit möglichst rasch der BVA melden. Ein formloses Schreiben, Fax oder eine e-Mail an Ihre zuständige Landes- oder Außenstelle genügt! Neu! Ab 1.7.2015 ist bei Kostenerstattungsanträgen die Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr ● notwendig!
© Copyright 2025 ExpyDoc