Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob

BVA
Ferialjob ist nicht
gleich Ferialjob
Viele Schüler und Studenten nützen einen Teil
der kommenden Sommerferien, um im Zuge einer
„Ferialpraxis“ Erfahrungen im Berufsleben zu sam-
foto: Bilderbox
meln und gleichzeitig etwas dazu zu verdienen.
Was allerdings viele nicht wissen: übersteigt
das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, so ist man selbst versichert
– es besteht also während dieser Zeit keine
Anspruchsberechtigung über einen (BVAversicherten) Elternteil.
Ferialjob
SchülerInnen und StudentInnen, die einen
„Ferialjob“ ausüben und deren Entgelt über
der Geringfügigkeitsgrenze (2015: EUR
405,98) liegt, unterliegen auf Grund dieser
Tätigkeit einer eigenen Pflichtversicherung –
in der Regel bei der örtlichen Gebietskrankenkasse. Sie sind dann FerialarbeiterInnen bzw.
Ferialangestellte und vollversichert (kranken-,
unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert).
Das bedeutet: Während des Ferialjobs besteht
keine Anspruchsberechtigung bei der BVA.
Praktikanten
SchülerInnen oder StudentInnen, die ein
Pflichtpraktikum absolvieren, das von der Ausbildungseinrichtung vorgeschrieben wird und
im Lehrplan/Studienplan definiert ist, gelten
als PraktikantInnen und haben in der Regel
keinen Anspruch auf Entgelt, Urlaub oder
ähnliches. Das bedeutet: Während des Praktikums bleibt die Anspruchsberechtigung bei
der BVA aufrecht.
Erhalten PraktikantInnen vom Arbeitgeber
jedoch ein freiwilliges „Taschengeld“ und übersteigt dieses die Geringfügigkeitsgrenze, ist der
Praktikant/die Praktantin vollversichert und es
besteht während der Zeit des Praktikums keine
Anspruchsberechtigung bei der BVA.
Für Ihre Gesundheit
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter
BVA-Servicenummer:
05 04 05
Besuchen Sie uns auch
im Internet: www.bva.at
41 · GÖD 5-15
Volontäre
Dabei handelt es sich um SchülerInnen oder
StudentInnen, die nach Absolvierung ihrer
Ausbildung in ihren zukünftigen Traumberuf
„hineinschnuppern“ wollen. Ähnlich wie bei
PraktikantInnen steht der Ausbildungs- und
Lernzweck im Vordergrund. Allerdings erfolgt
dies, anders als beim Pflichtpraktikum, auf freiwilliger Basis und ebenfalls ohne Anspruch auf
Entgelt. Das bedeutet: Während des Volontariats bleibt die Anspruchsberechtigung bei der
BVA aufrecht.
Wird allerdings im Rahmen des Volontariats
Entgelt oder freiwilliges „Taschengeld“ über
der Geringfügigkeitsgrenze bezogen, ist der
Volontär/die Volontärin vollversichert und es
besteht keine Anspruchsberechtigung bei der
BVA. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte
Ihre zuständige Landes- oder Außenstelle.
Wiederaufleben der zuvor
bestandenen Mitversicherung melden!
Nach Beendigung der Ferialtätigkeit ist eine entsprechende Meldung des/der Versicherten bzw.
Anspruchsberechtigten über das Wiederaufleben
der Mitversicherung nötig. Daher empfehlen
wir: Beginn- und Enddaten einer Ferialtätigkeit
möglichst rasch der BVA melden. Ein formloses
Schreiben, Fax oder eine e-Mail an Ihre zuständige Landes- oder Außenstelle genügt!
Neu!
Ab 1.7.2015 ist bei Kostenerstattungsanträgen
die Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr
●
notwendig!