D06 ORDB Ordnungsbegriff

AP
D.6.
KV-Beitrag für Auslandspensionen BVA
Kapitel D.6./1
ORDB – Ordnungsbegriff des KV-Trägers
1. Inhalt
15 Stellen alphanummerisch
2. Erstellvorschriften
Der Ordnungsbegriff wird in der Meldung des Krankenversicherungsträgers von diesem erstellt
und ist in der Rückmeldung der pensionsauszahlenden Stelle ident anzugeben.
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
05/11