AP D.6. KV-Beitrag für Auslandspensionen BVA Kapitel D.6./1 ORDB – Ordnungsbegriff des KV-Trägers 1. Inhalt 15 Stellen alphanummerisch 2. Erstellvorschriften Der Ordnungsbegriff wird in der Meldung des Krankenversicherungsträgers von diesem erstellt und ist in der Rückmeldung der pensionsauszahlenden Stelle ident anzugeben. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 05/11
© Copyright 2025 ExpyDoc