Erinnerung der neuen Labor- regelung bei BVA, VAEB und KFA

LABOR
Erinnerung der neuen Laborregelung bei BVA, VAEB und KFA
I
m Vorjahr sind die Honorarordnung zum Gesamtvertrag mit
der BVA, VAEB und KFA geändert worden. Diese Änderungen beinhalten eine sogenannt Road-Map für die Umstellung
im Laborbereich und den Ausstieg aus der Laborgemeinschaft
bei den bundesweiten Trägern. Zusammengefasst bedeutet dies:
Seit 1.1.2016 können neue VertragsärztInnen/Gruppenpraxen
bei der BVA, VAEB und KFA nur mehr Akut- bzw. definierte
Laborleistungen abrechnen, wenn diese in der eigenen Ordina-
tion erbracht werden. Für bestehende VertragsärztInnen/Gruppenpraxen gilt diese Regelung erst ab 1.1.2019.
Die Zusatzvereinbarungen sind unter
www.arztnoe.at → Tarife zum Download bereitgestellt. Bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sind analoge Änderungen ab 1.3.2016
geplant.
Folgende Leistungen sind von den gelisteten Fachgruppen ab
sofort verrechenbar:
Akutlabor-Parameter (höherer Punktewert - auch nach dem 31.12.2018 abrechenbar)
FG
AM Derma Kinder Lunge Uro Innere Gyn
CRP
x
x
x
BZ 3.01
x
x
x
x
D-Dimer, 2.09
xx x xxxx
BB 1.01
x
INR, TPZ, Thrombotest 2.04/2.05 x
x
x
chem. Harnbefund, 5.01
x
x
x
x
x
x
x
Streifentest im Harn 5.02
x
x
x
x
x
x
x
Harnsediment 5.03
x
x
x
Bilirubinbestimmung, 3.07
x
Direkt, indirekt Bilirubin 3.08
x
Foto: bilderbox.com
Ordinationslabor (auch nach dem 31.12.2018 abrechenbar)
FG
AMDermaKinderLungeUroInnere Gyn
BB 1.01
x
x
x
Troponin 4.20
x
x
x
Strept A Test
x
x
GOT 4.07 x
GPT 4.08 x
Harnsediment 5.03 x
Pro BNP 14.33
x
Kalium 3.16
x
Vertreter von niedergelassenen Ärzten - kein steuerliches Dienstverhältnis
In einer aktuellen Entscheidung (RV/2100115/2014) hat sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage befasst, ob bei der Vertretung eines niedergelassenen Facharztes durch einen anderen Facharzt in steuerlicher Hinsicht ein Dienstverhältnis
vorliegt oder ob es sich bei der Vertretung um eine selbständige Tätigkeit handelt.
ters; weiters verweist das Gericht darauf, dass der Vertretene während der Vertretung nicht anwesend ist und damit eine – für die Annahme eines steuerlichen
Dienstverhältnis notwendige – organisatorische Einbindung des Vertreters in das
Unternehmen (Ordination) nicht vorliegt.
Das Bundesfinanzgericht verneint im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und argumentiert insbesondere mit der fehlenden Weisungsbindung
sowie der unmittelbaren Haftung und damit dem Unternehmerrisiko des Vertre-
Das Bundesfinanzgericht erklärt die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision.
Das Finanzamt hat jedoch eine außerordentliche Revision eingebracht.
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CONSILIUM 01+02/16