5 I-III Europäisches Kartellrecht Kartellverbot Freistellung gem Art

2. Teil: Europäisches Kartellrecht
A Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nach Art. 101 AEUV
§ 5 Kartellverbot:
Die Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV
I. Sinn und Zweck der Freistellung
1. Wettbewerb als bestes Mittel zur effizienten Produktion
und Verteilung von Gütern im gemeinsamen Markt
2. Selbständiges Verhalten von Unternehmen als
Voraussetzung wirksamen Wettbewerbs
3. Ausnahme vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV:
Effizienzverbesserungen durch kooperative
Maßnahmen der Unternehmen
II. Der Systemwandel bei der Freistellung durch die VO 1/2003
1. Die mittelbare Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV nach der VO
17/62
a) Die konstitutive Natur der Freistellungsentscheidung
b) Freistellungsmonopol der Kommission
c) Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV und
mittelbare Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV:
Abstimmungsbedarf zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden
und Gerichten einerseits und der Kommission andererseits
d) Verfahrensbelastung der Kommission und Wege zu ihrer Reduzierung
- Gruppenfreistellungsverordnungen
- Verwaltungsschreiben (comfort letters)
2. Der Systemwandel: vom Ausnahmevorbehalt mit vorheriger
Genehmigung zum System der Legalausnahme
a) Die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV nach Art. 1
Abs. 2 VO 1/2003: die Einführung des Legalausnahmesystems
b) Der Weg zur VO 1/2003: Gründe für die Einführung des
Legalausnahmesystems
c) Die Vereinbarkeit des Legalausnahmesystems mit Art. 101 Abs. 3 AEUV
III. Die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV im Einzelfall
1. Die materialen Freistellungskriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV
a) Die Funktion der vier Freistellungskriterien und ihr Verhältnis zueinander
b) Die Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung sowie die
Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
aa)
Der Begriff der Verbesserung: Herbeiführung objektiver, spürbarer
Vorteile
EuGH 13.7.1966, verb. Rs. 56 und 58/64, Slg. 1966, 321 ff,
396 „Consten und Grundig/Kommission“
- nicht ausreichend: Vorteile allein für die an der Vereinbarung
beteiligten Unternehmen
Komm. 8.9.1977, ABl. EG 1977 Nr. L 242/10
„COBELPA/VNP“
- Kausalzusammenhang zwischen Vereinbarung und geltend
gemachten Vorteilen; hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts
- Abwägung zwischen den vorteilhaften Effekten der Vereinbarung
und den nachteiligen Wirkungen für den Wettbewerb
Komm. 22.12.1972, ABl. EG Nr. L 303/24 „Cimbel“
b) Die Verbesserung der Warenerzeugung
aa) Verbesserungen i.S.von Art. 101 Abs. 3 AEUV als Effizienzgewinne
bb) Quantitative Effizienzvorteile
cc) Qualitative Effizienzgewinne
dd) Fallkonstellationen ohne Verbesserung der Warenerzeugung
c) Die Verbesserung der Warenverteilung
aa) Vertikalvereinbarungen mit effizienzsteigernden Wirkungen
bb) Vereinbarungen ohne Verbesserung
d) Angemessene Beteiligung der Verbraucher am durch die
Wettbewerbsbeschränkung entstehenden Gewinn
aa) Verbraucherbegriff des Art. 101 Abs. 3 AEUV
bb) Gewinnbeteiligung
- Weitergabe monetärer Vorteile
- Weitergabe nicht-geldlicher Vorteile
cc) Angemessenheit der Gewinnbeteiligung
e) Die Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung nach
Art. 101 Abs. 3 lit. a) AEUV
f) Kein Ausschluß des Wettbewerbs durch die Vereinbarung:
Art. 101 Abs. 3 lit. b) AEUV
2. Die Berücksichtigung nicht-wirtschaftlicher Gemeinwohlinteressen im
Rahmen der Freistellung vom Kartellverbot
a) In Betracht kommende nicht-wirtschaftliche Gemeinwohlinteressen
b) Berücksichtigung solcher Interessen im Rahmen der Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV?