RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Europarecht Pflichtfach Gliederung A. Kernprobleme des Pflichtfachs Europarecht B. Die Europäische Union im Überblick C. Bedeutung des Unionsrechts und Übertragung von Hoheitsrechten D. Entstehungsgeschichte der EG seit 1950 E. Vertrag von Lissabon, Solange, Rettungsschirme und Europäische Zentralbank – das Verhältnis des BVerfG zum EuGH F. Das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht G. Organe und Institutionen H. Rechtsquellen und Wirkung des Unionsrechts für den Einzelnen I. Die Grundfreiheiten J. Das System des mehrdimensionalen Rechtsschutzes K. Rückabwicklung vertraglich gewährter Beihilfen, die gegen Unionsrecht verstoßen L. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen M. Die wichtigsten Normen des Europarechts - Bearbeitungsstand: Juli 2016 - Literaturempfehlungen: 1. Skripten: Hemmer/Wüst/Hutka, EuropaR, 12. Auflage, 2016; EuropaR Basics, 8. Auflage 2014; 2. Lehrbücher: Nowak, EuropaR nach Lissabon, 1. Auflage 2011; Oppermann, EuropaR, 6. Aufl. 2014. 3. Internetquellen: www.europa.eu (z.B. das Glossar), www.cep.eu (Centrum für europäische Politik). Zur Entwicklung des Unionsrechts bis Mitte 2015: Montag/von Bonin, NJW 2015, 3487 ff. 1 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 A. Kernprobleme des Pflichtfachs Europarecht, die meistens ihren Ausgangspunkt im nationalen Recht haben 1. Verhältnis des sekundären Unionsrechts zum nationalen Verfassungsrecht „Solange“ I + II, Maastricht, Bananenmarkt (Fall 1+2 Hauptkurs), vgl. Art. 23 I GG. a) BVerfG NJW 1993, 3047: „Dem Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben.“ b) BVerfG NJW 2009, 2267 ff. = L&L 2009, 618 ff. - Lissabon: Zu diesen wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehören die Staatsbürgerschaft, das zivile und militärische Gewaltmonopol, Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Kreditaufnahme, Freiheitsentzug in der Strafrechtspflege sowie kulturelle Fragen (Sprache, Familie, Bildung, Religion, Meinung, Presse, Versammlung). Begleitgesetz muss Rechte des BT und BR erweitern.1 2. Einfluss des Unionsrechts auf das nationale Verwaltungs- und Verfassungsrecht a) Einstweiliger Rechtsschutz (Fall 3 Hauptkurs EuropaR)2 Aussetzung des Vollzugs eines auf Unionsrecht beruhenden VA´s durch das VG? Wiederherstellung bzw. Anordnung notwendig, dringlich, geboten? b) Aufhebung von europarechtswidrigen VA´s, § 48 VwVfG (Fall 4) c) Staatshaftung (Fall 5a und 5b Frage 2) Kommt es auf die Drittbezogenheit der Amtspflicht an? Gibt es eine Haftung für legislatives Unrecht (dazu MP-Travelline3 und Francovich)? hinreichend qualifizierter Verstoß bei Nichtumsetzung einer RiLi (+) 3. Unmittelbare Wirkung des Unionsrechts a) von primärem Unionsrecht (Fall 1 Hauptkurs EuropaR) arg. ex Art. 288 AEUV a majore ad minus (bereits VO hat unmittelbare Wirkung) b) von Richtlinien (Fall 5a) und 5b) Frage 1) Bei diesen Problemen bitte auf das immer wiederkehrende Standardargument achten: Praktische Wirksamkeit des Unionsrechts, (S) effet utile, Art. 4 III EUV!!! 4. Grundfreiheiten (Fall 6-9 Hauptkurs EuropaR), reine Europarechtsklausur bzw. Zusatzfrage - Warenverkehrsfreiheit: F. 6 + 7, F. 9 Teil 1, AN-freizügigkeit: F. 9 Teil 2 1 Dazu auch: JuS 2009, 767 ff. Der einstweilige Rechtsschutz unter den genannten speziellen europarechtlichen Voraussetzungen war in 2008 Gegenstand einer Klausur im 1. Staatsexamen in Niedersachsen! Näher dazu: Schoch, Jura 2007, 837 ff. 3 EuGH NJW 1996, 3141 ff. Siehe dazu auch: Frenz/Götzkes, JA 2009, 759 ff. 2 2 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Für die Mündliche: 1. Institutionen der EU (dazu insbes. Fall 4), 2. EU-„Verfassung“ und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (siehe dazu unten und Artikel im „Spiegel“, Nr. 42/2010, „Die Superinstanz“, S. 58 ff.), 3. Ultra-Vires- und Identitätskontrolle (siehe unten), Referendum und „Brexit“ → für eine schnelle Wiederholung: JuS 2012, S. 1 ff. (Verhältnis BVerfG – EuGH); JA 2008, 838 ff. (Grundlagen der EU Teil I); JuS 2008, S. 1 ff.; Jura 2011, 187 ff. (Vorrang des Unionsrechts); Jura 2007, S. 505 ff.; JuS 2008, 403 ff. (ACHTUNG: teilweise veraltet) B. Die Europäische Union im Überblick EU der 27 (2007) als „Staatenverbund“4 Supranationale Gemeinschaften (EGV, EAGV) → abgeschafft, vgl. Art. 47 EUV - Eingliederung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (PJZS) Intergouvernementale (zwischenstaatliche) Zusammenarbeit (GASP, vgl. Art. 24 I EUV) Frage für Ausgeschlafene: Was ist der Unterschied zwischen den einzelnen „Säulen“? C. Bedeutung des Unionsrechts Umsetzungspflicht für Legislative Unionsrechtskonforme Auslegung durch Exekutive Supranationalität des Unionsrechts - Übertragung von Hoheitsrechten (Art. 23 I 2 GG) - Verpflichtung der Mitgliedstaaten (Durchgriffswirkung) - Prinzip der begrenzten Ermächtigung der EU (Art. 5 I EUV) keine Kompetenz-Kompetenz der EU Übertragung von Hoheitsrechten ist ein zweistufiger Vorgang: Kreation und Verzicht, vgl. Art. 23 GG 1. Die BRD schafft zusammen mit anderen Staaten einen neuen Träger von Hoheitsgewalt 2. Zugleich verzichtet die BRD auf die Ausübung eines Teils ihrer Hoheitsgewalt Frage für Ausgeschlafene: Können Mitgliedstaaten der Währungsunion ihre nationale Währung wieder einführen, z.B. Griechenland?5 4 Der Staatenverbund ist mehr als ein bloßer Staatenbund und mangels eigener Hoheitsrechte (keine Kompetenz-Kompetenz der EU) weniger als ein Bundesstaat. 5 Dazu Besprechung im Kurs, siehe noch einmal Art. 23 I 2 GG („Fahrstuhlnorm“). 3 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 D. Entstehungsgeschichte der EG (heute: EU)6 09.05.1950 18.04.1951 1953 25.03.1957 08.04.1965 seit 1979 01.01.1986 17.02.1986 07.02.1992 01.01.1995 02.10.1997 01.01.1999 11.12.2000 23.07.2002 13.12.2002 01.05.2004 2005 01.01.2007 13.12.2007 Der französische Außenminister Robert Schumann schlägt der BRD vor, die Gegensätze zwischen Frankreich und Dtl. zu überwinden und sich zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenzuschließen (sog. Schuman-Plan) Unterzeichnung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion, in Kraft am 23.07.1952) Mitglieder: BRD, Frankreich, Italien, Benelux Zweck: Kontrolle der K/S – Produktion durch Integration Arbeitsaufnahme des EGKS – Gerichtshofs Unterzeichnung der Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) (in Kraft 01.01.1958) Mitglieder = EGKS es entstanden also drei rechtlich selbständige Gemeinschaften der Gerichtshof war dabei für alle Verträge zuständig die Versammlung (später: Europäisches Parlament) ebenso Fusionsvertrag (= Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission für die de jure weiterexistierenden drei Gemeinschaften) unmittelbare Wahlen zum Europäischen Parlament Beitritt Portugals und Spaniens (sog. Süderweiterung) Einheitliche Europäische Akte (setzt Verwirklichung des Binnenmarktes auf den 31.12.1992 fest; verstärkter Übergang zum Mehrheitsprinzip; Institutionalisierung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit; Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments; Europäische Union als Ziel Unterzeichnung des Vertrages von Maastricht zur Schaffung der Europäischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion bis zum 01.01.1999: Erweiterung der Union um die Säulen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Zusammenarbeit in den Gebieten Justiz und Inneres; Einschränkung der Kontrollkompetenz des EuGH in diesen Gebieten; Umbenennung der EWG in EG; Erweiterung ihrer Kompetenzen; Unionsbürgerschaft; Mitentscheidung des Europäischen Parlaments Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam: Teilvergemeinschaftung der Justizund Innenpolitik; Eingliederung der Sozialpolitik; Einbeziehung des Schengener Abkommens; Erweiterung der Mitentscheidung des EP Zustimmungserfordernis zur Benennung des Kommissionspräsidenten Euro (€) wird europäische Währung (außer DK, UK, S; GR ab 01.01.2001) Weichenstellung für die Aufnahme neuer Beitrittskandidaten: Vertragsänderung von Nizza; wesentliche Inhalte: Reform des EG-Vertrages Vorbereitung des Beitritts von bis zu 12 Beitrittskandidaten in Osteuropa; Weiterentwicklung der Institutionen Proklamation einer Grundrechts-Charta, die 54 gemeinsame Grundrechte der Mitgliedsstaaten zusammenfasst (als unverbindliche Dokumentation) Auslaufen des EGKS – Vertrages, Vermögensübergang auf EG Erweiterungsbeschluss: Aufnahme von 10 Ländern in die Europäische Union Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, Ungarns, Zyperns, der Tschechischen Republik sowie der Slowakei (sog. „Osterweiterung“) Gescheiterte Volksabstimmungen über den Europäischen Verfassungsvertrag in Frankreich und den Niederlanden7 Bulgarien und Rumänien treten in die EU ein; Malta und Slowenien führen Euro ein Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon durch Staats- und Regierungschefs, der den gescheiterten europäischen Verfassungsvertrag ersetzt 6 Vgl. auch Fall 1 HK und L&L 2009, 633 ff. Zu den rechtlichen Möglichkeiten, falls ein Mitgliedstaat nicht ratifiziert: Hector, Festschrift für Ress, Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, S. 497-505. 7 4 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 30.06.2009 12.09.2012 01.07.2013 BVerfG billigt Vertrag von Lissabon, fordert aber mehr Beteiligungsrechte für Bundestag und Bundesrat Vertrag von Lissabon in Kraft getreten (gemäß Art. 54 II EUV-Lissabon „am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats“). Ursprünglich war Inkrafttreten ab dem 01.01. 2009 vorgesehen. Nach dem ablehnenden ersten irischen Referendum im Juni 2008 verzögerte sich der Zeitplan. Beim zweiten irischen Referendum im Oktober 2009 sprach sich eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung für den Vertrag aus. Am 13. November 2009 wurde die tschechische Ratifikationsurkunde als letzte der 27 Urkunden bei der italienischen Regierung in Rom hinterlegt. Nach einer dramatischen Rettungsbeihilfe für Griechenland (110 Mia. Euro) Gründung eines auf 3 Jahre befristeten Euro-Rettungsschirms auf der Grundlage von Art. 122 AEUV und rechtliche Fixierung in einer Verordnung. Im November 2010 musste Irland den Rettungsschirm in Anspruch nehmen (85 Mia. Euro), im April 2011 Portugal (80 Mia. Euro). Der Rettungsschirm soll 2013 durch einen ständigen Krisenmechanismus (ESM) der EU abgelöst werden. Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum EuroRettungsschirm (EFSF) bleiben erfolglos. Das BVerfG mahnt bei der Vergabe von Rettungsbeihilfen jedoch, den Bundestag ausreichend zu beteiligen. Beschluss des Ausbaus der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWU) zu einer Fiskalunion, die unter anderem eine Schuldenbremse sowie automatische Sanktionen für „Haushaltssünder“ vorsieht. Das Vereinigte Königreich (Großbritannien) und Tschechien wollen als einzige EU-Mitglieder nicht der Fiskalunion beitreten. EU-Gipfel von Brüssel beschliesst „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ und ändert den ESM dahingehend ab, dass nunmehr auch direkte Zahlungen an Banken geleistet werden können. Zudem solle eine zentrale Bankenaufsicht eingeführt werden. Bundestag und Bundesrat stimmen mit 2/3-Mehrheit dem ursprünglichen Vertrag über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) zu. Unmittelbar nach der Verabschiedung reichen u.a. alle Bundestagsabgeordneten der Linken Verfassungsbeschwerde bzw. die Fraktion der Linken Organklage ein. Gerügt wird eine Grundrechtsverletzung durch unterlassene Volksabstimmung sowie eine Verletzung der Abgeordnetenrechte. Außerdem werden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um zu verhindern, dass der Bundespräsident die Ratifikationsurkunden unterzeichnet, bevor das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden hat. Entscheidung des BVerfG über Eilanträge gegen ESM und Fiskalpakt Kroatien tritt in die EU ein (EU der 28) 23.06.2016 Referendum über Austritt Großbritanniens aus der EU („Brexit“) Zukunft??? Vereinigte Staaten von Europa mit zwei Kammern: Europäisches Parlament und Kammer der Mitgliedstaaten ??? 01.12.2009 07.-09.05.2010 07.09.2011 09.12.2011 28.06.2012 29.06.2012 5 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 E. Vertrag von Lissabon, Solange, Rettungsschirme und Europäische Zentralbank – das Verhältnis des BVerfG zum EuGH I. Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon8 - Einführung eines EU-Ratspräsidenten für 2,5 Jahre und eines Hohen Repräsentanten für Außenpolitik („EU-Außenminister“) - Regelfall der Mehrheitsentscheidungen mit doppelter Mehrheit im Rat ab 2014 (statt Einstimmigkeit), d.h. 55% der Mitgliedstaaten und 65% der EU-Bevölkerung, insbes. im Bereich PJZS und der gemeinsamen Verteidigungspolitik, vgl. Art. 16 IV EUV - Erweiterung der Mitspracherechte des Europäischen Parlaments, insbesondere im Bereich der PJZS und der illegalen Einwanderung - Verringerung der Kommissare ab 2014 und Verkleinerung des EP von 785 auf 750 Sitze - Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente, Art. 5 III, 12 EUV, Art. 23 Ia GG - Verbindlichkeit der Grundrechts-Charta durch Verweis in Art. 6 I EUV, aber nicht individuell einklagbar (Verhältnis zu europäischen Grundrechten nach Art. 6 III EUV unklar), Möglichkeit des Beitritts der EU zur EMRK (Art. 6 II EUV, Art. 218 VIII a.E. AEUV), EMRK muss dafür aber noch geändert werden - Einführung von Bürgerbegehren: Aufforderung der Kommission Gesetzesvorschlag ab 1 Million Stimmen, vgl. Art. 11 EUV, Art. 24 AEUV zu einem - Fixierung des Vorrangs des EU-Rechts in einer Erklärung zum Vertrag und erstmalige Möglichkeit eines freiwilligen Austritts aus der EU (vgl. Art. 50 EUV) II. Ausgangpunkt: Das GG ist europa- und völkerrechtsfreundlich, vgl. Präambel und Art. 23 GG. Das BVerfG hat im Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 mit 8:0 Stimmen entschieden, dass die Grenzen der europäischen Integration nach Art. 23 I 3, 79 III, 1 und 20 GG durch das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon nicht verletzt sind (L&L 2009, 618 ff.).9 Grenzüberschreitende Probleme wie Terrorismus, Klimawandel und Weltwirtschaftskrise lassen sich nicht im „nationalen Schneckenhaus“ lösen.10 8 Näher dazu: Jäger, L&L 2010, 128 ff.; Mayer, JuS 2010, 189 ff. Zum EU-Grundrechtsschutz nach Lissabon: Kizil, JA 2011, 277 ff. 9 Zur Vertiefung siehe die Urteilsanmerkungen von: Weber, JZ 2010, 157 ff. (Heft 4); Gärditz/Hillgruber, JZ 2009, 872 ff. und Classen, JZ 2009, S. 881 ff. 10 So die Formulierung von Frank-Walter Steinmeier bei der Anhörung vor dem BVerfG. 6 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 1. Zulässigkeit der Vb. (Lissabon-Urteil, Rn. 168 ff.) Problem Beschwerdebefugnis: Ein Bürger kann im Hinblick auf die Legitimations- und Kontrollfunktion des Wählens mutmaßliche Kompetenzüberschreitungen der EU unter Berufung auf sein Wahlrecht zum Bundestag aus Art. 38 I GG als grundrechtsgleiches Recht auf substanzielle Repräsentation durch den Deutschen Bundestag angreifen, vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG.11 2. Begründetheit der Vb. a) Grenze: Demokratieprinzip (Art. 23 I 1, 3, 79 III, 20 I GG) - fehlende Legitimation des Ministerrates - fehlendes Initiativrecht des Europäischen Parlaments (EP), siehe zum deutschen Recht Art. 76 GG, kein alleiniges Haushaltsrecht des EP, keine Opposition - Gewichtung der Stimmen im EP spiegelt nicht die Bevölkerungsstärke der Mitgliedstaaten wieder12 → Volksabstimmung nach Art. 146 GG nötig, wenn das GG durch eine europäische Verfassung abgelöst werden soll (ist aber nicht geplant) Dazu Leitsatz 1 des Lissabon-Urteils: Art. 23 GG ermächtigt zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten EU. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der… die staatsangehörigen Bürger der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben (Hervorhebungen durch den Verfasser). → Damit hat das BVerfG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der EU nach Maßgabe der 3-Elementen-Lehre nicht um einen europäischen Bundesstaat mit einem eigenen Staatsgebiet, einem homogenen Staatsvolk und einer Staatsgewalt handelt.13 Die Grenze der europäischen Integration ist jedenfalls verletzt, wenn die EU eine Kompetenz-Kompetenz eingeräumt bekommt und die Mitgliedstaaten nicht mehr Herren der Verträge sind (sondern die Kommission). Die pauschale Zustimmung des Bundestages zum Vertrag von Lissabon insgesamt reicht nicht aus, sondern muss in jedem Einzelfall erteilt werden, z.B. für Auslandseinsätze der Bundeswehr (siehe dazu ParlBetG und Übersicht oben).14 Die Bundesregierung muss bei europäischen Handlungen künftig nach Maßgabe des Begleitgesetzes zum Vertrag von Lissabon parlamentarisch mandatiert werden. 11 Herz, Subjektives Recht gegen die europäische Integration? Zur Zulässigkeit einer Klage gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, JA 2009, 573 ff. Ausführlich: Murswiek, Art. 38 GG als Grundlage eines Rechts auf Achtung des unabänderlichen Verfassungskerns, JZ 2010, 702 ff. 12 Beispiel: In Malta werden ca. 67.000 Einwohner von einem Abgeordneten vertreten, in Deutschland aber etwa 857.000. Damit sind die kleinen Staaten im Verhältnis zu den großen überrepräsentiert, weil eine Stimme nicht die Bevölkerungsstärke der Mitgliedstaaten wiederspiegelt und damit nicht dasselbe Gewicht hat. Das BVerfG sieht darin keinen Verstoß gegen Art. 20 GG, weil diese Konzeption der Struktur der EU immanent sei. 13 Kritisch zur europäischen Staatswerdung: Broß, JZ 2008, 277 ff. Siehe auch: Jekewitz, Deutscher Föderalismus – Fehlentwicklung oder Vorbild in Europa?, Recht und Politik 2003, 89 ff.; di Fabio, Kultur der Freiheit. 14 Zu den Auswirkungen des EuropaR auf das Wehrverfassungsrecht: Wiefelspütz, DÖV 2010, 73 ff. (Heft 2). 7 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die EU über die Flexibilitätsklausel in allen Politikbereichen (und nicht mehr nur beim Binnenmarkt) Kompetenzen an sich ziehen kann (vgl. Art. 352 AEUV). Art. 23 I 2 GG ist insofern als strenger Gesetzesvorbehalt zu verstehen, der Art. 59 II GG vorgeht (zu letzterem siehe Hauptkurs VerfR Fall 18/Bremen: Fall 12). Die Beteiligungsrechte des Bundestages und Bundesrates mussten vor der Ratifikation der BRD im Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon entsprechend gestärkt werden, was noch in der abgelaufenen 16. Legislaturperiode im IntegrationsverantwortungsG geschehen ist. b) Grenze: unabdingbarer Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene nach dem Solange II-Vorbehalt noch gewährleistet. Keine Aushöhlung deutscher Grundrechte, insbes. der Menschenwürde, vgl. Art. 23 I 3, 79 III GG. c) Grenze: Restkompetenz des Bundestages von „substanziellem Gewicht“? Mit der Übertragung von Hoheitsrechten im Rahmen der ersten Säule (siehe Art. 23 I 2 GG) verlieren die nationalen Parlamente zunehmend an Einfluss, dennoch bleiben sie „Herren der Verträge“ und dürfen nicht auf die Stellung eines „Erfüllungsgehilfen“, der nur noch Unionsrecht vollziehen darf, reduziert werden (Stichwort: 15 Entparlamentarisierung bzw. kein nationaler Ausverkauf der Hoheitsrechte). Zur Frage, welche Kompetenzen von substantiellem Gewicht sind, siehe bereits S. 2. Ihr müsst folgende Entscheidungen des BVerfG im Zusammenhang sehen… 1. Solange I: 2. Solange II: 1974, siehe dazu unter F. 1986, siehe dazu unter F. 3. Maastricht: 1993 (BVerfG NJW 1993, 3047) 4. Bananenmarkt: 2001 (dazu Fall 2 EuropaR und L&L 2001, 64 ff.) 5. Lissabon: 2009 („Ja, aber“-Urteil, NJW 2009, 2267 ff. = L&L 2009, 618 ff.) 6. Mangold/Honeywell: 2010 (L&L 2010, 694 ff. = JuS 2011, 540 ff.) 7. Euro-Rettungsschirm I: 2011 (L&L 2011, 897 ff. = NJW 2011, 2946 ff.) 8. Euro-Rettungsschirm II: 2012 (L&L 2012, 818 ff., Eilentscheidung) 9. a) Europäische Zentralbank: 2014 – erstmalige Anwendung der Ultra-ViresKontrolle (L&L 2014, 288 ff., Vorlage des BVerfG an den EuGH), b) EuGH NJW 2015, 2013 ff. mit Anm. Meyer 1999 und JuS 2015, 758 ff. (Vorabentscheidung), s.u. III.-V. 10. Europäischer Haftbefehl: 2015 – L&L 2016, 408 ff. (Heft 6) - erstmalige Anwendung der Identitätskontrolle (siehe unten unter VI.) 15 Es wurde von den Klägern vorgetragen, dass 84% der deutschen Gesetzgebung europäisch vorbestimmt sei. Die Gegenseite ging dagegen nur von 24% aus, siehe http://www.zeit.de/online/2009/07/europa-gesetzgebung-parlament-deutschland. 8 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 A. Ausgangspunkt zum Verhältnis des BVerfG zum EuGH: I. Das BVerfG hat in der sog. Solange-Rechtsprechung auf eine Kontrolle europäischer Rechtsakte am Maßstab deutscher Grundrechte verzichtet, solange es auf der EU-Ebene im wesentlichen vergleichbare Grundrechte gibt, siehe dazu auch Art. 23 I 1 GG a.E. Dies wird seit dem Solange II-Beschluss 1986 bejaht, (S) Solange II-Vorbehalt. II. Zwei Prüfungsmöglichkeiten hat sich das BVerfG jedoch offen gehalten, nämlich will es auch künftig kontrollieren, ob durch Unionsrecht… - der unantastbare Kerngehalt von Art. 1 und 20 GG verletzt wird, vgl. Art. 23 I 3, 79 III GG (Identitätskontrolle) und - ob aus dem Integrationsprogramm „ausbrechende Rechtsakte“ jenseits der Grundlagen der europäischen Verträge vorliegen (ultra-vires-Kontrolle). Eine ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG kommt erst dann in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert sei. Dies setzt voraus, dass das Handeln der Union offensichtlich kompetenzwidrig sei und zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führe (BVerfG L&L 2010, 694 ff. = JuS 2011, 540 ff. – Mangold/Honeywell, siehe Ziffer 6 der o.g. Entscheidungen). Die Herleitung eines Verbots der Altersdiskriminierung stelle keine hinreichend qualifizierte Verletzung in diesem Sinne dar, weil bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie das Verbot der Altersdiskriminierung enthielt. Der EuGH habe sich damit keine gesetzgeberischen Befugnisse angemaßt.16 Vor der Annahme eines ultra-vires-Aktes sei dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zudem die Gelegenheit zur Auslegung der Verträge sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlung zu geben. III. BVerfG: OMT-Beschluss der EZB als ultra-vires-Rechtsakt Einen ausbrechenden europäischen Rechtsakt hat das BVerfG erstmalig in Bezug auf den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions („OMT-Beschluss“) in Betracht gezogen und diesen Beschluss dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 07.02.2014, 2 BvR 1390/12 mit abweichenden Voten der Richterin Lübbe-Wolff und des Richters Gerhardt, siehe Ziffer 9a) der o.g. Entscheidungen im Kasten). A.A.: Gerken/Rieble/Roth/Stein/Streinz, „Mangold“ als ausbrechender Rechtsakt, 2009, die von einem Verstoß gegen Art. 23 I 3, 79 III, 20 GG ausgehen. Siehe auch: Pötters, L&L 2010, 485 ff. (Heft 7) und zur Vertiefung: Pötters/Traut, Europarecht (EurR) 2011, 580 ff. 16 9 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass die EZB Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe (!) ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem im Rahmen des „Europäischen Rettungsschirms“ vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Der OMT-Beschluss ist bislang nicht umgesetzt worden. Damit überschreite die EZB nach Ansicht des Zweiten Senats ihr währungspolitisches Mandat und betreibe unzulässige Wirtschaftspolitik, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sei. Die EZB dürfe Staatsanleihen nur bei Geschäftsbanken kaufen, d.h. nur am sog. Sekundärmarkt, aber nicht direkt von den Krisenstaaten. Überdies sei der angekündigte Aufkauf der staatlichen Anleihen eine verbotene Umgehung des in den Verträgen festgelegten Verbots der Staatsfinanzierung durch die EZB (Art. 123 I AEUV). Ein solcher Verstoß kann im Wege des Organstreits oder der Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Wahlrechts aus Art. 38 I 1 GG geltend gemacht werden. IV. Kritik (insbes. Entscheidungen): der abweichenden Richter, siehe Ziffer 9 der o.g. - Art. 38 I 1 GG wird überdehnt, wenn jeder Bürger eine verfassungsgerichtliche „ultravires“-Kontrolle in Bezug auf Akte von Unionsorganen veranlassen kann Gegenargument: allerdings haftet Deutschland als Miteigentümer der EZB für die Ankäufe von Staatsanleihen, ohne dass der Bundestag daran beteiligt wäre! - Währungs- und Wirtschaftspolitik sind schwer voneinander zu trennen und die von deutschen Gerichten unabhängige EZB muss geldpolitisch unbegrenzt handeln können - letztlich handelte es sich lediglich um eine bloße Ankündigung des Ankaufes von Staatsanleihen von Krisenländern seitens der EZB, die als solche nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (das BVerfG stellt auf die Untätigkeit der Bundesregierung und des Bundestages in Bezug auf den OMT-Beschluss der EZB ab) - mit der ultra-vires-Kontrolle europäischer Rechtsakte überschreitet das BVerfG selbst seine eigenen Kompetenzen V. EuGH: OMT-Beschluss der EZB kein ultra-vires-Rechtsakt Der EuGH sieht in der Ankündigung der EZB keinen ultra-vires-Rechtsakt, da es sich um einen Fall zulässiger Währungspolitik handele. Er hat die Sache an das BVerfG zurückverwiesen (siehe Ziffer 9b) der o.g. Entscheidungen im Kasten). Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank mittlerweile unter Auflagen bestätigt und dabei auf die Bindungswirkung des Urteils des EuGH verwiesen. 10 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Es hat damit an seiner ursprünglichen Ansicht, dass es sich um einen „ultra-vires“Rechtsakt handele, nicht mehr festgehalten (siehe dazu: BVerfG L&L 2014, 288 ff.; EuGH NJW 2015, 2013 ff. mit Anm. Ruffert, JuS 2015, 758 ff.; Meyer in NJW 2015, 1999, 2003 sowie Hipp in: Der SPIEGEL 26/2015, S. 42: „Gezähmte Banker“). Zur Rolle der EZB in der Staatsschuldenkrise: JuS 2015, 673 ff. VI. Beschluss des BVerfG zum EU-Haftbefehl (siehe oben Ziffer 10 im Kasten) 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Datum vom 15.12.2015 erstmalig die sog. Identitätskontrolle aktiviert (2 BvR 2735/14). Dabei ging es um einen Antrag Italiens im Wege eines europäischen Haftbefehls auf Auslieferung eines verurteilten Straftäters, der sich mittlerweile in Deutschland aufhielt, zum Zwecke der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe. Der Verurteilte ist Amerikaner und wurde 1992 von einem italienischen Gericht zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er sei Mitglied einer kriminellen Vereinigung und habe Drogen besessen und eingeführt. Das Urteil erging in Abwesenheit des Angeklagten, er wusste nichts davon. Italien hatte einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt, auf dessen Grundlage der Verurteilte 2004 in Deutschland festgenommen wurde. Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf hat das italienische Ersuchen auf Auslieferung für zulässig erklärt. Der Betroffene hat Verfassungsbeschwerde gegen den Auslieferungsbeschluss eingelegt. Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Es hat den Auslieferungsbeschluss daher aufgehoben und die Sache an das OLG Düsseldorf zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die Zulässigkeitsentscheidung des OLG in Bezug auf das Auslieferungsersuchen Italiens verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Schuldprinzips und ein faires Verfahren aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG. Demnach setzt eine Strafe bzw. die Strafzumessung stets die Feststellung der individuellen Schuld voraus, wofür die Anwesenheit des Beschuldigten unabdingbar ist. Der Schuldgrundsatz ist gefährdet, wenn die Ermittlung des wahren Sachverhaltes vor Ort nicht sichergestellt ist und der Beschuldigte auf Grund der Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht die Möglichkeit hat, entlastende Umstände vorzutragen. Nach dem EURahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl kann die Auslieferung u.a. dann verweigert werden, wenn dem Betroffenen in dem Land, in das er ausgeliefert werden soll, kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, in dessen Rahmen der Sachverhalt und neue Beweismittel nochmals geprüft werden können. Das italienische Prozessrecht eröffnet dem Beschwerdeführer jedoch gerade nicht die Möglichkeit, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken. Dazu heißt es im Leitsatz des Urteils: „Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen.“ 11 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Das BVerfG prüft hier also ausnahmsweise die Zulässigkeit eines europäischen Rechtsaktes, nämlich des EU-Haftbefehls, am Maßstab des deutschen GG. Eine Auslieferung auf der Grundlage des EU-Haftbefehls ist ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die nationale Verfassungsidentität, nämlich die Menschenwürde oder rechtsstaatliche Grundsätze, zu befürchten ist. 2. Fazit und Ausblick Die Identitätskontrolle wurde hier erstmals vom BVerfG angewandt und kann – genau wie die „ultra-vires“-Kontrolle - dazu führen, dass Unionsrecht in eng begrenzten Ausnahmefällen in Deutschland für unanwendbar erklärt werden muss. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts findet damit zwei wichtige Einschränkungen, die sich aus Art. 23 I 2 GG, Art. 5 I, II EUV bzw. Art. 23 I 3, 79 III, Art. 1 und 20 GG ergeben. Klausurtipp: In der Klausur ist direkt in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei der Beschwerdebefugnis darauf einzugehen, ob eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf den „Solange II“-Vorbehalt überhaupt noch möglich ist. Dabei ist zwischen „einfachen“ und „qualifizierten“ Grundrechtsverletzungen zu differenzieren. Für „einfache“ Grundrechtsverletzungen ohne jeglichen Bezug zu Art. 1 und/oder Art. 20 GG bleibt es beim „Solange II“-Vorbehalt – eine Kontrolle durch das BVerfG findet hier seit 1986 nicht mehr statt. Demgegenüber müssen Sie bei qualifizierten Grundrechtsverletzungen, die sich aus einem Verstoß gegen Art. 1 und/oder 20 GG ergeben, eine Identitätskontrolle vornehmen (siehe dazu Fall 2 Hauptkurs EuropaR). Unabhängig von der Art der Grundrechtsverletzung ist stets eine „ultra-vires“-Kontrolle vorzunehmen, wobei sich für die Kompetenzverstöße der EU Anhaltspunkte im Sachverhalt finden werden. Der Senatsbeschluss vom 15.12.2015 wird sich mit der offiziellen Bezeichnung „Solange III“ in die Reihe der o.g. Leitentscheidungen aus den Jahren 1974 und 1986 einreihen. Das BVerfG hat hier - im Gegensatz zum o.g. EZB-Fall - eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht für notwendig gehalten, obwohl dem EuGH das Auslegungsmonopol für Unionsrecht zusteht. Sofern die Auslegung des Europarechts jedoch offenkundig sei und für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung kein Raum bleibe („acte clair“), sieht sich das BVerfG nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. Eine Gefahr der Aushöhlung der europäischen Regelungen bestand hier nicht, weil die EU-GrCh, die EMRK und dass GG insoweit kongruent sind. 12 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 B. Rettungsschirm I (siehe Ziffer 7 der o.g. Entscheidungen im Kasten) Das BVerfG hat im Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und im Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus 17 (sog. Euro-Rettungsschirm) weder einen ausbrechenden Rechtsakt (vgl. Art. 122 II als Ausnahme von der No-bail-out-Klausel des Art. 125 AEUV)18 noch einen Verstoß gegen Art. 38 I GG gesehen. Der Bundestag muss jedoch im Hinblick auf seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung bei der Gewährung jeder einzelnen Finanzhilfe (vgl. Art. 115 I GG) aus dem Gesamtpaket (147,6 Mrd. Euro + 22,4 Mrd. Euro Gewährleistungsermächtigung für Griechenland) beteiligt werden. Nicht ausreichend ist eine pauschale Ermächtigung des Bundesfinanzministers durch das Parlament über die Vergabe der Gewährleistungen in jedem Einzelfall selbst zu entscheiden oder eine sonstige Verlagerung wesentlicher Entscheidungen auf ein parlamentarisches Sondergremium (hier: Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismusses EFSF auf Sondergremium des Haushaltsausschusses).19 Das BVerfG billigt dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, einen Einschätzungsspielraum zu und darf nur prüfen, ob evidente Verletzungen vorliegen. C. Rettungsschirm II (siehe Ziffer 8 der o.g. Entscheidungen) Der Bundestag hat dem ESM und dem Fiskalpakt mit 2/3-Mehrheit zugestimmt (siehe oben Tabelle zur Entstehungsgeschichte). Der dauerhafte Rettungsfonds ESM gilt nur in der Eurozone und tritt erst in Kraft, wenn ihn so viele Euro-Mitgliedsstaaten ratifiziert haben, dass sie mit ihren Anteilen 90 Prozent des Stammkapitals von 700 Milliarden Euro stellen. Deutschland kommt allein für 27,1 Prozent auf – also für insgesamt 190 Milliarden Euro. Die Bundesregierung muss 21,7 Milliarden Euro bar einzahlen und 168,3 Milliarden Euro als Garantien bereitstellen. Hinzukommen Zahlungspflichten aus dem provisorischen Rettungsschirm EFSF, aus dem Griechenland-Rettungspaket und ggf. Nachschusspflichten, wenn andere Beteiligte ausfallen. Nach Ansicht des BVerfG in seiner Eilentscheidung vom 12.09.2012 sind die Abgeordneten der Linken, Peter Gauweiler und die Vereinigung „Mehr Demokratie“ durch die Errichtung eines dauerhaften Rettungsschirmes (ESM) nicht in ihren grundrechtsgleichen Rechten bzw. Grundrechten aus Art. 38, 20 I, III, 79 III GG 17 Bestandteile des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus: europäische VO vom 11.5.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und Beschluss der Euro-Staaten vom 7.6.2010 zur Gründung einer europäischen Zweckgesellschaft (sog. Europäische Finanzstabilisierungsfazilität = EFSF). 18 Zustimmend: Wieland, NVwZ 2011, 340 (341 f.). To bail somebody out = jemandem aus der Klemme helfen. 19 BVerfG NVwZ 2012, 495, das auf einen Gleichbehandlungsanspruch der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG abstellt. 13 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 verletzt.20 Art. 79 III und Art. 23 I 3 GG setzen der Entäußerung von Kompetenzen durch das Parlament zwar eine absolute Grenze zum Schutz der Identität der Verfassung, diese Grenze sei allerdings nicht verletzt (JA). Es müsse jedoch eine Haftungshöchstgrenze für die BRD geben, die nur mit Zustimmung des Bundetages erhöht werden könne. Die demokratische Partizipation des Bundestages im Gouverneursrat sei über den Finanzminister sicherzustellen (ABER). Auch dieses Urteil des BVerfG wird als „Ja, aber“-Urteil bezeichnet. F. Das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht (dazu: Fall 1 und 2 HK) I. Problem: Kollision von Sekundärrecht mit deutschem Verfassungsrecht SolangeRspr. des BVerfG von 1974 und 1986, „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH ? Anwendungsvorrang des UnionsR (≠ Geltungsvorrang) BVerfG beschränkt sich auf „generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards“ und nimmt Verfassungsbeschwerden gegen UnionsR ohne nähere Darlegung zum Absinken dieser Grundrechtsstandards nicht mehr zur Entscheidung an (L&L 01, 64; Bananenmarkt-Verordnung) Dabei bitte zwei Fragen unterscheiden: 1. Darf das BVerfG im Hinblick auf den Solange II-Vorbehalt überhaupt noch prüfen, ob Unionsrecht gegen deutsche Grundrechte verstößt? 2. Wenn ja: Welche Grundrechte? a) „einfache“ Grundrechtsverstöße b) „qualifizierte“ Grundrechtsverstöße nach Art. 23 I 3, 79 III, 1, 20 GG, sog. Identitätskontrolle21 II. Umsetzung von Richtlinien22 Beim Verstoß deutscher Ausführungsgesetze zu Richtlinien gegen das GG ist zu differenzieren, ob es einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung der RiLi gibt oder nicht. 20 Herz, Subjektives Recht gegen die europäische Integration? Zur Zulässigkeit einer Klage gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, JA 2009, 573 ff. Ausführlich: Murswiek, Art. 38 GG als Grundlage eines Rechts auf Achtung des unabänderlichen Verfassungskerns, JZ 2010, 702 ff. 21 Siehe dazu: hemmer/wüst, EuropaR, Rn. 280 ff. Polzin, Das Rangverhältnis von Verfassungs- und Unionsrecht nach der neuesten Rechtsprechung des BVerfG, JuS 2012, S. 1 ff. Zur Vertiefung: Angela Schwerdtfeger, EuR 2015, 290 ff. (Heft 3). 22 Allgemein zur Wirkung von Richtlinien: Herrmann/Michl, JuS 2009, 1065 ff. 14 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 - Bei Gestaltungsspielraum: volle Bindung an die Grundrechte und Vorlagen nach Art. 100 GG sowie Vb. gegen das Umsetzungsgesetz zulässig - Bei fehlendem Gestaltungsspielraum (sog. richtliniendeterminierte Bestimmungen) ist der Gesetzgeber von der Bindung an die Grundrechte nach dem Solange II-Vorbehalt befreit und eine Vb. ist unzulässig.23 Zur richtlinienkonformen Auslegung (Art. 288 III AEUV i.V.m. Art. 4 III EUV) und ihren Grenzen siehe Fn. 18 sowie am Beispiel des § 323 I, II Nr. 3 BGB und der VGKRiLi ausführlich Fall 5b). Zum Ganzen auch: Pötters, L&L 2010, 485 ff. (Heft 7). III. Klassiker: Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen an Private, die nicht bei der KOM angemeldet worden sind (Art. 107, 108 AEUV), dazu: Fall 4 HK EuropaR Frage 2 und EuGH JZ 2008, 141 ff. mit Anm. Harratsch + Hensel. Zur Rückabwicklung nur formell unionsrechtswidriger Beihilfen: Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 ff. gesteigertes öffentliches Rücknahmeinteresse überwiegt Vertrauensschutz des Bürgers im Rahmen des § 48 II 2, 1 VwVfG, keine Frist nach § 48 IV 1 VwVfG! Sonderfall: keine Anmeldepflicht bei „de minimis“-Beihilfen bis 100.000,- EUR innerhalb von 3 Jahren, da der Gesetzgeber solche geringfügigen Beilhilfen für nicht geeignet hält den gemeinsamen Markt zu beeinflussen. G. Organe und Institutionen der EU (vgl. auch Exkurs Fall 4), Art. 13 I EUV I. Europäischer Rat, Art. 15 EUV, Art. 235 AEUV = Treffen der Staats- und Regierungschefs 2x im Jahr (+ Präsident des Rats und der KOM), keine Gesetzgebungsbefugnisse II. Rat (Ministerrat), Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV = parlamentsähnliche Legislative (Stichwort: Demokratiedefizit, siehe oben) → Mehrheiten: einfache, qualifizierte sowie Einstimmigkeit (z.B. bei Abweichung von Vorschlägen der KOM) - ab 2014 entscheiden die Mitgliedstaaten im Rat grundsätzlich mit „doppelter Mehrheit“, d.h. ein Beschluss gilt als angenommen, wenn eine Mehrheit 55% der Mitgliedstaaten und 65% der Bevölkerung der EU ausmacht 23 Zum Prüfungsumfang des BVerfG bei richtlinienumsetzenden Gesetzen siehe auch: hemmer/wüst, EuropaR, Rn. 314 ff.; Augsberg, DÖV 2010, S. 153 ff. 15 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 III. Kommission, Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV („europäische Regierung“) = Exekutive mit alleinigem Initiativrecht - Umsetzung der EU-Politik, Verwaltung des Haushalts und Durchsetzung des EU-Rechts als „Hüterin der Verträge“ - Wahl des Präsidenten auf Vorschlag des Europäischen Rates durch das EP IV. Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, Art. 233 ff. AEUV24 = einziges unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ als Vertretung der Unionsbürger mit 750 Sitzen ab 2009 zzgl. des Präsidenten (minimal 6, maximal 96 pro Mitgliedsstaat)25 - kein echtes Parlament, da in der Regel bloße Mitentscheidung zusammen mit Rat - demokratische Kontrolle: kann KOM das Misstrauen aussprechen AKTUELL: Zur Verfassungswidrigkeit der 3%-Sperrklausel nach § 2 VII EuWG bei der Wahl des Europaparlaments wegen Verstoßes gegen die Walrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien: BVerfG, L&L 2014, 438 ff. (bitte lesen!). Prüfungsmaßstab ist hier Art. 3 I GG (nicht: Art. 38 I 1 GG, siehe unten!). Kernargument: Das Europäische Parlament ist (mit derzeit über 160 Parteien) nicht in gleicher Weise, wie der Deutsche Bundestag auf stabile Mehrheiten für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung angewiesen (beachte aber: Art. 234 II AEUV und Wahl des Präsidenten der KOM nach Art. 17 VII UA 1 S. 2 EUV). Bitte den Unterschied zur anerkannten 5%-Sperrklausel in § 6 III BWG beachten, der bei der Bundestagswahl 2013 sechzehn Prozent der Wählerstimmen zum Opfer fielen (d.h. sieben Mio. Zweitstimmen). Hier kann bei der Prüfung unmittelbar auf Art. 38 I 1 GG zurückgegriffen werden, der allerdings nur für die Wahlen des Deutschen Bundestages gilt. Kurzer und prägnanter Überblick über das deutsche Wahlrecht von Minkoff/Grieger, L&L 2012, 214 ff., 297 ff. V. Europäischer Gerichtshof, Art. 19 EUV, Art. 251 AEUV ≠ EGMR - Gerichtshof (EuGH), Gericht (Europäisches Gericht, früher: EuG erster Instanz), Fachgerichte (derzeit nur für den öffentlichen Dienst) - Verwerfungsmonopol zwecks Sicherung und Wahrung des Unionsrechts, 11 Generalanwälte (Art. 252 I 2 AEUV) - zum geplanten Beitritt der EU zur EMRK nach Art. 6 II EUV i.V.m. Art. 59 II EMRK siehe: EuGH JuS 2015, 567 ff. Frage für Ausgeschlafene: Worüber entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg und welche Fälle kennen Sie?26 24 Zur Vertiefung: Höreth, Die Selbstautorisierung des Agenten. Der EuGH im Vergleich zum U.S. Supreme Court, 2008. Die Sitzvergabe orientiert sich an der jeweiligen Größe der Bevölkerung. Deutschland hat mit bis zum Ablauf der Wahlperiode 99 Abgeordneten die meisten Sitze, Malta mit 6 am wenigsten. 26 Siehe dazu unter J. 25 16 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 H. Rechtsquellen und Wirkung des Unionsrechts für den Einzelnen I. Primäres Unionsrecht (EUV, AEUV, Europäische Grundrechtscharta = EuGRC, vgl. Art. 6 I EUV, Anhänge und Protokolle, GewohnheitsR)27 II. Sekundäres Unionsrecht (Art. 288 AEUV) = von den Organen geschaffenes Recht 1. Verordnungen („Gesetze der Union“) → wirken unmittelbar und bedürfen keines Umsetzungsaktes, werden aber mitgliedstaatlich vollzogen, vgl. Fall 3 HK EuropaR 2. Richtlinien („Rahmengesetz“) → bedürfen der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, Instrument der Rechtsvereinheitlichung insbes. im Verbraucherschutzrecht, vgl. §§ 312 ff., 474 ff., 491 ff., 355 ff. BGB 3. Beschlüsse (siehe Fall 4 EuropaR) Problem 1: Unmittelbare Wirkung von Richtlinien, Art. 288 III AEUV (dazu: Fall 5a) und Fall 5b) Frage 1 HK)28 a) Vertikale Wirkung: Staat-Bürger aa) Grundsätzlich: keine unmittelbare Wirkung, da RiLi im Gegensatz zur VO umsetzungsbedürftig ist (zweistufiges Verfahren) und sich nur an den MS richtet, arg. ex Art. 288 III AEUV, Bürger hat keinen unmittelbaren Rechtsschutz gegen Richtlinien, vgl. Art. 263 IV AEUV, siehe dazu jüngst: EuGH L&L 2014, 445 ff. und Grundfall, S. 472 ff. bb) Ausnahme: unmittelbare Wirkung (+), wenn… - Umsetzungsfrist abgelaufen, - RiLi nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, - RiLi inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt, d.h. das Recht darf nicht an weitere Umsetzungsakte geknüpft sein und die Rechte und Pflichten müssen sich unmittelbar aus der RiLi ergeben - RiLi enthält subjektives Recht für den Bürger Arg.: praktische Wirksamkeit der RiLi (Art. 4 III EUV), Sanktionierung der säumigen Mitgliedstaaten, der sich gegenüber dem Bürger nicht auf eigene Pflichtverletzung (Nichtumsetzung der RiLi) berufen kann (Fall der unzulässigen Rechtsausübung), effektiver Rechtsschutz für den Bürger 27 Huber, NJW 2011, 2385 ff. Zum Problem der richtlinienkonformen Auslegung gegen den Wortlaut des nationalen Gesetzes siehe: BGH L&L 2010, 10 ff.; NJW 2009, 412 ff. In dem sog. Quelle-Fall ging es um die Pflicht des Käufers zum Wertersatz für die Nutzung einer mangelhaften Sache nach §§ 439 IV, 346 I Var. 2, II Nr. 1 BGB. In einer solchen Pflicht sah der EuGH einen Verstoß gegen die VerbrauchsgüterkaufRiLi. Siehe dazu mittlerweile: § 474 II 1 BGB n.F.: „Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.“ Kritisch zur Entwicklung im Verbraucherkreditrecht von einer Mindest- zu einer Vollharmonisierung siehe: Gsell/Schellhase, JZ 2009, 20 ff. 28 17 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 b) Horizontale Wirkung: Bürger-Bürger (-), siehe Fall 5a), b) Frage 1, Argumente für die vertikale Drittwirkung der RiLi passen jetzt nicht mehr und Abgrenzung zur VO darf nicht verschwimmen. Vielmehr darf der Bürger darauf vertrauen, dass ihm nachteilige Wirkungen nur nach Maßgabe der nationalen Umsetzungsmaßnahmen entstehen können (Rechtssicherheit). Beachten: Die richtlinienkonforme Auslegung einer nationalen Vorschrift kann dagegen auch zu einer Belastung privater Dritter führen. Sie bezieht sich sowohl auf Umsetzungsgesetze als auch auf bereits bei Erlass einer Richtlinie bestehendes mitgliedstaatliches Recht, vgl. HK Fall 5b) EuropaR und Hemmer/Wüst, VerbraucherschutzR, 2. Auflage 2009, Rn. 13 ff.; dieselben, EuropaR, Rn. 85 ff. Problem 2: Richtlinienkonforme Auslegung (siehe dazu: JZ 2011, 387 ff.) Sonderfall: Richtlinien mit Doppelwirkung, insbes. im Umweltrecht (dort geht es aber letztlich nicht um eine horizontale Wirkung, sondern um das Verhältnis des Nachbarn zum Staat, der ein Einschreiten gegen den Anlagenbetreiber verlangt). Frage: Hat der Bürger einen Anspruch gegen die nationale Behörde auf Aufstellen eines Aktionsplans gegen Feinstaub?29 I. Die Grundfreiheiten I. Warenverkehr, Art. 34 AEUV (dazu: Fall 6 und 7 Hauptkurs EuropaR) 1. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen 2. Maßnahmen gleicher Wirkung wie 1. a) Jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Dassonville-Formel) b) Einschränkung durch Keck-Formel: keine Maßnahme gleicher Wirkung bei vertriebsbezogenen Regelungen (z.B. Ladenschluss oder Werbeverbot, wirkt für alle gleich kein Verstoß gg. Art. 34) c) Cassis-Rspr.: Art. 34 AEUV gilt auch für unterschiedslos geltende Maßnahmen, daher differenzieren zwischen offenen und versteckten Diskriminierungen 3. Rechtfertigungsgründe, Art. 36 und zwingende Gründe des Allgemeinwohls (z.B. wirksame steuerliche Kontrolle, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Lauterkeit des Handelsverkehrs)30 29 Dazu: EuGH, C-237/07 vom 25.07.2008. 18 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 II. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV (dazu Fall 9 Teil 2) Beispiel: Ausländerbegrenzung im Profisport Instruktiver Fall: EuGH L&L 2010, S. 840 ff. – Lyon (Ersatz von Ausbildungskosten für einen Nachwuchsspieler und Vereinbarkeit mit Art. 45 AEUV) III. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV Siehe dazu: EuGH L&L 2009, S. 543 ff. – Doc Morris II. Der EuGH sieht in dem Fremdbesitzerverbot nach dem deutschen ApothekerG (Erlaubnisnehmer muss Apotheker sein) einen Eingriff in Art. 49, 54 AEUV, der durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, insbes. den Gesundheitsschutz gerechtfertigt ist. IV. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV (Auffangtatbestand, dazu Fall 8) 1. Dienstleistungserbringer begibt sich über die Grenze 2. Dienstleistungsempfänger begibt sich über die Grenze 3. Nur die Leistung selbst überschreitet die Grenze (z.B. Fernsehen) V. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) Wichtig: Die Mitgliedstaaten sind an die Unionsgrundrechte bei der Beschränkung von Grundfreiheiten gebunden (siehe dazu: Ogorek, JA 2014, 954 ff. in Bezug auf besondere Anforderungen an den Betrieb von Glücksspielautomaten in Österreich) Allgemein zu den Grundfreiheiten: JA 2015, 39-55; JuS 2013, 503 ff. Zur Annäherung von europäischen Grundrechten und Grundfreiheiten: Frenz, NVwZ 2011, S. 961 ff. J. Das System des mehrdimensionalen Rechtsschutzes I. Rechtsschutz vor dem EuGH31 1. Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 19 III EUV Vorlagepflicht des konkreten letztinstanzlichen nationalen Gerichts (nicht nur der Bundesgerichte), Art. 267 III AEUV Jedes AG in Deutschland kann eine Norm des nationalen Rechts unangewendet lassen, wenn es diese für europarechtswidrig hält (Vorrang des Unionsrechts) 30 Zur Anwendung der Keck-Formel auf Beschränkungen der Warenausfuhr siehe: EuGH JA 2009, 558 ff. sowie Streinz, JuS 2009, 652 ff. 31 Siehe dazu im Einzelnen: Fall 4 Frage 1 sowie Fälle 6-9 EuropaR. Zur Vertiefung zum Individualrechtsschutz im europäischen Unionsrecht: Böhm, Rechtsschutz im EuropaR, JA 2009, 679 ff.; Ruffert, Die Grundfreiheiten im Recht der EU, JuS 2009, S. 97 ff.; Lindner, – ein systematischer Überblick, JuS 2008, S. 1 ff.; Ehlers, Jura 2007, S. 505 ff.; Terhechte, JuS 2008, 403 ff. Zum Aufbau der Klagen: Fall 4, 6 und 7 Hauptkurs EurR. Allgemein zum Grundrechtsschutz durch europäische und nationale Gerichte: Kirchhof, NJW 2011, S. 3681 ff. 19 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Ab dem Zeitpunkt der Vorlage an den EuGH gibt es keinen Vertrauensschutz mehr in die Gültigkeit der nationalen Norm. Konsequenz: direkte Unanwendbarkeit bei Primärrechtsverstoß 2. Das Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 AEUV vom MS oder der Kommission eingeleitet, Rechtsfolge: Zwangsgeld 3. Die Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV vom MS, Rat, der Kommission sowie jeder natürlichen und juristischen Person Gründe des Art. 263 II AEUV Verwerfungsmonopol des EuGH bezüglich Rechtsakten der EU Möglichkeit einstweiliger Anordnungen nach Art. 279 AEUV Zu den Unterschieden zu Art. 100 GG: Pötters, L&L 2010, 485 ff. II. Rechtsschutz vor dem EGMR Häufige Zusatzfrage in der Klausur: Was wäre dem Beschwerdeführer – abgesehen von dem nationalen Rechtsbehelf – noch zu raten? Lösungsansatz: Einlegung einer Individualbeschwerde zum EGMR, Art. 34 ff. EMRK. 1. Prüfung der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK I. Zuständigkeit des EGMR II. Beschwer = gegenwärtige Betroffenheit des Bf., d.h. Opfereigenschaft des Bf. nach Art. 34 EMRK, die noch nicht geheilt wurde III. Beschwerdegegner: MS des Europarates, Art. 59 I 1 EMRK, z.B. BRD IV. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, Art. 35 I EMRK V. 6-Monatsfrist nach endgültiger innerstaatlicher Entscheidung (Art. 35 I) gewahrt, keine sonstigen Unzulässigkeitsgründe (Art. 35 II, III), Schriftform (VerfO EGMR) 2. Verhältnis BVerfG / EGMR32 Entscheidung des EGMR stellt Verletzung der EMRK und damit eine Menschenrechtsverletzung durch das BVerfG fest (hier: Entscheidungen Nr. 1, 2 und 4!!!) Beachten: EMRK steht im Range eines einfachen Bundesgesetzes, die Mitgliedstaaten sind zur völkerrechtskonformen Auslegung ihrer gesamten nationalen Rechtsordnung verpflichtet, vgl. Art. 46 I EMRK. Die EU tritt als Rechtssubjekt des Völkerrechts der EMRK nach Art. 6 II EUV i.V.m. Art. 59 II EMRK bei (siehe dazu aber: EuGH JuS 2015, 567 ff. – Heft 6, der u.a. eine bislang fehlende Abstimmung der Art. 53 EMRK und Art. 53 GrCh sowie eine Beeinträchtigung des Art. 344 AEUV moniert). 32 Siehe zum EGMR allgemein: Der Spiegel 42/2010, Die Superinstanz, S. 58 ff. 20 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Ausgewählte Entscheidungen BVerfG EGMR 1. Caroline von Hannover, siehe dazu insbes. BVerfGE 97, 125 ff. Caroline I; E 101, 361 ff. – Caroline II 2. von Metzler/Gäfgen: Androhung von Folter in der Vernehmung in der Annahme, das Opfer würde noch leben Privatsphärenschutz in der BRD menschenrechtswidrig, Art. 8 EMRK 3. Kruzifix, vgl. Fall 7 VerfR Verstoß gegen staatliche Neutralitätspflicht, vgl. JZ 2010, 450 ff. Verletzung von Art. 3, kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK (Fair-Trial) 4. Rückwirkende Verlängerung der Verstoß gegen Art. 5, 7 EMRK, vgl. Sicherungsverwahrung, vgl. § 67d III EGMR NJW 2010, 2495 ff. StGB: Absolutes Rückwirkungsverbot nach Art. 103 II GG gilt nur für Strafen, nicht für Maßregeln. Zu 1.: Der EGMR hat den Schutz der Privatsphäre in Deutschland im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK für unzureichend gehalten. Die deutsche Rechtsprechung hat daraufhin die Figur der „absoluten Person“ der Zeitgeschichte im Rahmen des § 23 I Nr. 1 KUG aufgegeben. Literatur: Hoffmann-Riem, NJW 2009, S. 20 ff.; T. Hermann, L&L 2010, 334 ff.33 AKTUELL: EGMR, Urteil v. 19.02.2015, Az. 53495/09 – Bohlen und 53649/09 – Ernst August. In beiden Fällen geht es um die unerlaubte Werbung mit dem Vornamen Prominenter: - „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ mit geschwärzten Wörtern als Anspielung auf rechtswidrige Passagen in einem Buch von Dieter Bohlen - Eingedrückte Zigarettenschachtel mit der Frage: „War das Ernst? Oder August?“ Der EGMR hält diese Werbung nach Art. 10 EMRK für zulässig, da - aktuelles Thema - Person des öffentlichen Lebens - Zusammenhang zwischen Thema und Person - keine Herabwürdigung. Der BGH spricht in diesen Fällen von einer „satirisch-spöttischen Meinungsäußerung“ des Werbenden. M.E. sehr fraglich, da Werbung für ein krebserregendes Produkt gegen den Willen des Betroffenen stets herabwürdigend ist. Bei meinem Aufsatz bitte beachten, dass es auf S. 338 in der linken Spalte unter der Abbildung zweimal „Art. 5 I S. 1“ statt „Art. 5 I S. 2“ heißen muss. Den Zahlendreher bitte ich zu entschuldigen. 33 21 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 Ferner beachtet der EGMR nicht hinreichend den Aspekt, dass es hier in erster Linie um wirtschaftliche Aspekte und nicht um Kommunikation nach Art. 10 EMRK geht.34 Zu 2.: Der EGMR sieht mehrheitlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK, der Folter und unmenschliche Behandlungen verbietet (letztere bejaht die Große Kammer), aber keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Da Gäfgens Aussage bei der Polizei im Strafverfahren gegen ihn nicht verwertet wurde, liegt kein Verstoß gegen Art. 6 vor, so dass die Verurteilung wegen Mordes und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a I StGB) rechtens bleibt. Literatur: Berberich/Heer, L&L 2011, 202 ff.; Grabenwarter, NJW 2010, 3128 ff.; Schiedermair, JuS 2010, Heft 11; Jäger, JA 2008, 678. Zu 4.: Im Gegensatz zum BVerfG sieht der EGMR in der Sicherungsverwahrung eine „Strafe“ i.S.v. Art. 7 sowie einen Eingriff in das Recht auf Freiheit nach Art. 5 EMRK. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung war eine zusätzliche Strafe auf Grund eines Gesetzes, das erst nach Begehung der Straftat in Krfat getreten ist. Literatur: Esser, JA 2011, 727 ff.; Anmerkung von Eschelbach, NJW 2010, 2499 f.; Berberich, L&L Heft 10/2011 K. Rückabwicklung vertraglich gewährter Beihilfen, die gegen Europarecht verstoßen Unterschied zu Fall 4 EuropaR: Dort wurde die Subvention durch VA gewährt. Hier ist der Rechtsgrund dagegen ein Vertrag, der gegen Unionsrecht verstößt. Lösungsansatz: I. Nichtigkeit des Vertrages, der die Beihilfe gewährt § 134 BGB i.V.m. Art. 108 III 3 AEUV II. Rückforderung der gewährten Beihilfe 1. RGL: § 49a VwVfG (-) mangels VA 2. RGL: ö-r. Erstattungsanspruch Maßgeblich für Rechtsnatur ist der Rechtsgrund privatrechtlicher Vertrag Rückforderung daher über §§ 812 ff. BGB Dennoch ö-r. Natur wegen ö-r. Entscheidung der KOM? Zur Vertiefung: T. Hermann, L&L 2010, 334 ff.; derselbe, Der Werbewert der Prominenz – Vermögensrechtliche Ansprüche bei werblicher Zwangskommerzialisierung insbesondere von Politikern, insbes. S. 118 ff. 34 22 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 zweifelhaft, da zweite Stufe zwischen Mitgliedstaat und Subventionsempfänger privatrechtlich III. VA-befugnis 1. OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2006, 104 = L&L 06, 409ff.: (+) P: Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG Art. 14 III Beihilfeverfahrensordnung (BVVO) „Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften… erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach dem Verfahren des betroffenen Mitgliedstaates, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betroffenen Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“ 2. VG Berlin, EuZW 2005, 659: Leistungsklage vor ZivilG Grundsatz der Waffengleichheit Dazu: Jura 2007, 612 ff.; Jura 2008, 275 ff. (bitte unbedingt lesen!) L. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zur eigenständigen Bearbeitung35 1. Was versteht man unter dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I EUV) und dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 5 III EUV)? Siehe dazu Art. 5 II EUV. 2. a) Erläutern Sie das „Drei-Säulen-Modell“. b) Warum wurde der Begriff „EWG“ in der ersten Säule durch „EG“ abgelöst? c) Was ist mit der dritten Säule (PJZS) im Vertrag von Lissabon geschehen? 3. a) Welche verschiedenen „Räte“ gibt es auf europäischer Ebene? b) und sind diese demokratisch legitimiert? c) Welche weiteren europäischen Organe kennen Sie? 4. Was versteht man unter Primär- und Sekundärrecht? Zählen Grün- und Weißbücher der Kommission auch dazu? In welchem Rang steht die GR-Charta? 35 Antworten ergeben sich aus der Teilnahme am Hauptkurs sowie der Nacharbeit der Unterlagen. Die Fragen sind insbesondere für die Mündliche geeignet, um Grundverständnis abzuprüfen. Daher bitte unbedingt durcharbeiten. 23 RA Dr. Tobias Hermann – Hauptkurs 2016 5. Gibt bzw. gab es eine europäische Verfassung mit eigenen Grundrechten? Wie leitet der EuGH die europäischen Grundrechte her? 6. Erläutern Sie den Mechanismus des Art. 23 I GG und die Grenzen der europäischen Integration. Was versteht man in diesem Zusammenhang unter dem „Solange IIVorbehalt“, der „Identitätskontrolle“ sowie der „ultra-vires“-Kontrolle? 7. Ist die EU ein Staat? Welche Kriterien sind dafür heranzuziehen (Stichwort: 3Elemente-Lehre)? 8. Was halten Sie im Hinblick auf Art. 18 AEUV von der Einführung einer Maut in Deutschland, bei welcher die deutschen Autofahrer die Maut über die Kfz-Steuer erstatten bekommen?36 M. Abschließend ein Auszug wichtiger Normen des Europarechts, die Ihr kennen solltet: Art. 23 GG: „Fahrstuhlnorm”, siehe dazu Besprechung im Kurs, Art. 4 III EUV: Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des EuropaR, (S) effet utile (F. 4), Art. 5 EUV: Subsidiarität, Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung der EU, Art. 6 EUV: GrCh als Bestandteil des primären Unionsrechts (in diesem Zusammenhang bitte auch Art. 51 GrCh beachten) und Beitritt der EU zur EMRK, Art. 50 EUV: Austritt aus der EU, Art. 34, 45, 49, 56 AEUV: Grundfreiheiten (vgl. Fall 6-9), Art. 107 f. AEUV: staatliche Beihilfen (vgl. Fall 4), Art. 125 AEUV: Nichtbeistandsklausel, (S) No-bail-out-Klausel37, Art. 136 III AEUV: Ermächtigung zur Errichtung eines dauerhaften Rettungsschirmes, Art. 223 ff. AEUV: Organe der Union, Art. 258, 263, 267 AEUV: Klagearten, Art. 288 AEUV (sekundäres Unionsrecht). 36 37 Siehe dazu Klausur in JuS 2014, 812 ff. kombiniert mit POR. Siehe dazu die Darstellung oben unter E. zum Rettungsschirm. 24
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