Entwurf

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Entwurf
Gesetz vom …………….., mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2015,
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
2. Nach § 13 wird folgende Bestimmung als § 13a eingefügt:
㤠13a
Benachteiligungsverbot
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011
Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die
Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU
gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder
gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
3. Im Abs. 3 des § 64a wird im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“
ersetzt.
4. Im § 320 wird nach Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen hat sich in ihrem Wirkungsbereich weiters
hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des
Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen
gleichzustellen sind, mit allen sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der
Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt oder
sonst in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere können sie Erhebungen
durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung
stellen.“
5. Im § 332 werden am Ende des Umsetzungshinweises auf die Richtlinie 2009/148/EG der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgender Umsetzungshinweis angefügt:
„32014L0054: Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die
Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
VD-625/395-2016
Fassung vom 20. April 2016