Maßnahmen zum Schutz vor Plagiaten. Fünftes VHB-Forum „Regelwerk und Produktschutz“ Deidesheim, den 21. Mai 2014 Kontakt: Dr. Stefan Lieck JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH [email protected] Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1 [email protected] . www.jonas-lawyers.com Themenüberblick I. Einführung II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure IV. Fazit 1 I. Einführung Begriff „Plagiat“ „unrechtmäßige Aneignung von Gedanken, Ideen o. Ä. eines anderen auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet und ihre Veröffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums“ (Duden) = 2 Produktpriraterie Geistiges Eigentum - Gewerbliche Schutzrechte - Urheberrecht - Know-How-Schutz - Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz I. Einführung 3 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 1. Übersicht Gewerbliche Schutzrechte - Patente - Gebrauchsmuster - Marken - Geschmacksmuster/Designs Urheberrechte Know-How Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz 4 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 2. Ansprüche 5 Zivilrechtliche Ansprüche: Rechte des Geistigen Eigentums räumen dem Rechteinhaber eine Monopolstellung ein - Unterlassungsanspruch - Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch - Schadensersatzanspruch - Entschädigungsansprüche - Rückruf- und Entfernungsanspruch - Vernichtungsanspruch (Verhältnismäßigkeitsprüfung) - Urteilsveröffentlichungsanspruch (Verhältnismäßigkeitsprüfung) - Besichtigungsanspruch zur Sachverhaltsaufklärung Strafrechtliche Ansprüche: Vorsätzliche Verletzung ist ein Straftatbestand (von Geldstrafe bis 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe) II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 3. Patente 6 Definition: Recht, - das eine technische Erfindung schützt, - die neu ist, - auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und - gewerblich anwendbar ist. Arten: - nationales deutsches Patent - EP-Patent (Bündelpatent) mit Validierung in Deutschland - voraussichtlich ab 2015: Patent mit einheitlicher Wirkung Entstehung: - mit Eintragung nach positiver Prüfung des Patentamts auf Schutzfähigkeit - kein Benutzungszwang Schutzgegenstand: - Erzeugnisse/Vorrichtungen (auch Verwendung) - Verfahren (auch Verwendung): auch Schutz von unmittelbaren Verfahrenserzeugnissen II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 3. Patente Schutzdauer: grundsätzlich max. 20 Jahre ab Anmeldetag Veröffentlichung: 18 Monate nach Anmeldung bzw. Prioritätsdatum Kosten: 7 - Anmeldekosten: Amtskosten, Patentanwaltskosten für Recherche und Anmeldung - Jahresgebühren für Aufrechterhaltung (ansteigend von € 70 bis ca. € 2.000) - Rechtsverfolgungskosten (abhängig vom Streitwert) und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens Verletzung durch Plagiate: - Strikte Trennung in Deutschland zwischen Verletzung und Rechtsbestand (Unterschiedliche Zuständigkeit der Gerichte; lediglich Aussetzung des Verletzungsverfahrens möglich) - Unmittelbare und mittelbare Verletzung - Wortsinngemäße und äquivalente Verletzung - Verfahren: Landgerichte (Spezialkammern) und Oberlandesgerichte (Spezialsenate) zuständig; Dauer ca. 12 - 18 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 3. Patente Rechtsbestand (Angriff auf das Patent durch Plagiatoren): - - 8 Einspruchsverfahren - Frist: innerhalb von 9 Monaten ab Veröffentlichung der Erteilung - Zuständigkeit: DPMA/Bundespatentgericht für deutsche Patente und EPA/EPABeschwerdekammern für EP-Patente - Kosten: abhängig vom Streitwert; trägt grundsätzlich jede Partei selbst (ca. € 15.000 € 50.000 für jede Instanz) Nichtigkeitsverfahren - Keine Frist: aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, sofern kein Einspruchsverfahren anhängig ist - Zuständigkeit: Bundespatentgericht/Bundesgerichtshof - Kosten: abhängig vom Streitwert; sind von der unterlegenen Partei zu tragen (ca. € 30.000 – ca. € 150.000) II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 4. Gebrauchsmuster „kleiner Bruder des Patents“ Unterschiede zum Patent: 9 - Schutzdauer: maximal 10 Jahre und nur national (DE-Gebrauchsmuster) - Eintragung ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit - Abzweigung aus Patentanmeldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich - Kein Schutz für Verfahren - Geringere Kosten für Anmeldung und Aufrechterhaltung - Rechtsbestand: - kein Einspruchsverfahren - Löschungsverfahren vor dem DPMA/Bundespatentgericht - Rechtsbestand kann auch von Landgerichten in Verletzungsverfahren eigenständig beurteilt werden, wenn Einrede des fehlenden Rechtsbestands erhoben wird II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 5. Marke Definition: geschütztes Zeichen, das insbesondere dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Territorialer Schutzumfang - Nationale deutsche Marke (DPMA) - IR-Marke (WIPO) - Gemeinschaftsmarke (HABM) Entstehung: - Eintragung (Registermarke), wenn Schutzvoraussetzungen erfüllt sind (unterschiedlicher Prüfungsmaßstab bei nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke) - Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) - geografische Herkunftsangaben (z.B. Warsteiner, Bornheimer Spargel) Schutzgegenstand: z. B. Wortmarken, Wort-/Bildmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Hörmarken, Farbmarken, Positionsmarken, Geruchsmarken Schutzdauer: zunächst 10 Jahre, Verlängerungen um jeweils 10 Jahre möglich, aber: Benutzungszwang (5 Jahre Benutzungsschonfrist) Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, Verlängerungsgebühren 10 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 5. Marke 11 Verletzung durch Plagiate - bei Doppelidentität (Zeichen und Waren/Dienstleistungen identisch) - bei Verwechslungsgefahr - bei bekannten Marken auch, wenn Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird - Verfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsmarken nur Gemeinschaftsmarkengerichte, z.B. Düsseldorf für NRW) und Oberlandesgerichte zuständig; - Dauer: ca. 3-8 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; eV-Verfahren deutlich schneller - Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens Rechtsbestand - Widerspruchsverfahren: Amtsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung (nationale Marke) bzw. der Anmeldung bei Gemeinschaftsmarke - Löschungsverfahren: nicht fristgebunden als Amtsverfahren oder gerichtliches Verfahren (nur Widerklage bei Gemeinschaftsmarke) möglich, gestützt auf Bestehen älterer Rechte oder Verfall wegen Nichtbenutzung - Einrede im Verletzungsverfahren II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 6. Design/Geschmacksmuster Schutzgegenstand: alle zwei- und dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart Territorialer Schutzumfang: - Nationales deutsches Design (DPMA) - IR-Geschmacksmuster (WIPO) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (HABM) Entstehung: - Registereintragung (eingetragenes Design) - nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (geringe Schutzdauer) Schutzdauer: - Grundsatz: 5 Jahre, kann bis insgesamt 25 Jahre verlängert werden - Ausnahme: nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre Kein Benutzungszwang Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, Verlängerungsgebühren 12 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 6. Design/Geschmacksmuster 13 Verletzung durch Plagiate - wenn das angegriffene Design keinen anderen Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt als das geschützte Design - Verfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern nur Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, z.B. Düsseldorf für NRW) und Oberlandesgerichte zuständig; - Dauer: ca. 3 -8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller - Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens Rechtsbestand - Rechtsgültigkeit wird vermutet - Nichtigkeitsverfahren - Amtsverfahren (DPMA bzw. HABM) - Widerklage vor den Gerichten im Falle einer Verletzungsklage II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 7. Urheberrecht Definition: Werk, das durch eine persönliche geistige Schöpfung entstanden ist und eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist Territorialer Schutzumfang: Deutschland Entstehung: durch bloßes Erschaffen des Werks; keine Registrierung notwendig Schutzgegenstand: - alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (z. B. Computerprogramme, angewandte Kunst, Darstellungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen) mit gewisser Gestaltungshöhe - Schutz der „kleinen Münze“ nun unter Umständen auch bei angewandter Kunst - Bloße Ideen sind nicht geschützt, aber die Umsetzung der Ideen Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Verletzung 14 - Verfahren: Landgerichte und Oberlandesgerichte zuständig - Dauer: 3 - 8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller - Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 8. Know-How-Schutz Definition: jedes nicht durch Schutzrechte gesicherte unternehmerische Wissen, das nicht offenkundig ist, an dem der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann und das einen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Schutzumfang: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Entstehung: automatisch, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen Verletzung: - 15 Strafrechtlich: §§ 17 ff. UWG (von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) - Geheimnisverrat durch Arbeitnehmer - Betriebsspionage - Unbefugte Geheimnisverwertung auf Grundlage des Geheimnisverrats („Geheimnishehlerei“) - Verwertung von Vorlagen - Zivilrechtlich: §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB; § 826, aber: problematisch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern; daher Abschluss von nachvertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen mit Vertragsstrafe empfehlenswert - Ansprüche: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Beseitigung II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 9. Ergänzender wettbewerbsrechtl. Leistungsschutz Definition: Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers Entstehung: automatisch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Wettbewerbliche Eigenart - Nachahmung - Zusätzliches Unlauterkeitsmoment - Herkunftstäuschung - Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung - unredliches Erlangen von Unterlagen (Produktschutz aufgrund Know-How-Verletzung) Schutzumfang: alle Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers Verletzung (nur zivilrechtlich) 16 - Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz - Alternativ oder flankierend zur Geltendmachung Gewerblicher Schutzrechte III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure Außergerichtliche Maßnahmen - Abmahnung - Grenzbeschlagnahme durch den Zoll - Messemaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft Gerichtliche Maßnahmen - Einstweiliges Verfügungsverfahren - Hauptsacheverfahren 17 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 1. Abmahnung Sinn und Zweck: Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung Inhalt: Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs Folgen: 18 - Abgabe der Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen - Verstoß löst Vertragsstrafe aus - Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung grundsätzlich vom Plagiateur zu tragen - Bei fehlender Abmahnung sind Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vom Kläger zu tragen, wenn der Plagiateur im Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 2. Grenzbeschlagnahme 19 Verfahrensarten - EU-Verfahren nach VO (EU) 608/13: Schutz vor Plagiaten, die aus Drittstaaten in die EU importiert werden oder aus der EU in Drittstaaten exportiert werden, Unionsanträge oder Beschränkung auf einen Mitgliedstaat möglich - nationales Verfahren (PatG, MarkenG, DesignG, UrheberG): Schutz vor Plagiaten, die aus der EU nach Deutschland importiert werden oder aus Deutschland in die EU exportiert werden (auch Schutz bei Gebrauchsmustern) Voraussetzungen - Verdacht der Verletzung eines Schutzrechts ausreichend - Grenzbeschlagnahmeantrag (online und schriftlich beim Zoll, Zentralstelle für gewerblichen Rechtschutz, www.ipr.zoll.de, einzureichen): kostenfrei und jeweils maximal ein Jahr - Angaben zum Antragsteller - Angaben der Schutzrechte - Besondere Merkmale und Erkennungshinweise der Originalwaren - Kosten- und Haftungsübernahmeerklärung des Schutzrechtsinhabers - Evtl. Antrag Anwendung „Kleinsendungsverfahren“ (maximal drei Einheiten oder weniger als 2 kg) - Nachweis der Vollmacht bei Antrag durch Rechtsanwalt III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure EU-Verfahren Nationales Verfahren Verdacht, dass es sich um nachgeahmte bzw. gefälschte Waren handelt mit Bezug EU/ einzelner Mitgliedstaat zu einem Drittstaat und die gemeinschaftsweite oder nationale Rechte verletzen Verdacht, dass es sich um Verletzungsprodukte handelt mit Bezug Drittstaat/EU zu Deutschland und nationale Rechte verletzen Tätigwerden des Zolls Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung der Waren Basisverfahren: Untätigkeit des SR-Inhabers führt zur Freigabe an Besitzer Beschlagnahme der Waren Untätigkeit des Besitzers führt zur Vernichtung der Waren Benachrichtigung Kleinsendungsverfahren: Untätigkeit des Besitzers führt zur Vernichtung Klärung innerhalb von 10 20 Arbeitstagen (max. 20) Verfahren Möglichst bald tätig werden; Frist wird im Zweifel später kurzfristig mitgeteilt III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 2. Grenzbeschlagnahme EU-Verfahren - - 21 Vernichtung der Waren auf Kosten des SR-Inhabers durch Zollamt, wenn: - Bestätigung, dass die Waren nach Auffassung des Inhabers der Entscheidung rechtsverletzend sind (Ausnahme: Kleinsendungsverfahren) - Mitteilung des Inhabers der Entscheidung, dass keine Einwände gegen die Vernichtung bestehen - kein Widerspruch des Anmelders/Besitzers gegen die Vernichtung bei Widerspruch des Anmelders/Besitzers: Nachweis der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb der schon laufenden Frist, Verlängerung um weitere 10 Arbeitstage in Ausnahmefällen möglich Nationales Verfahren - Vernichtung der Waren durch Zollamt auf Kosten des Schutzrechtsinhabers, wenn Besitzer nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen Beschlagnahme erhebt - Falls Einspruch eingelegt wurde, teilt Zollamt Frist mit für Nachweis auf Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung/Klage III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 3. Messemaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft Ausgangspunkt: Vorsätzliche Schutzrechtsverletzungen sind Straftatbestände Staatsanwaltschaft kann nach Stellung eines Strafantrags Verletzungsprodukte zu Beweiszwecken sicherstellen Polizei/Zoll als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft inspizieren die im Strafantrag erwähnten Stände und stellen alle verdächtigen Waren zur Sicherung von Beweisen sicher Vorteile: 22 - kein gerichtliches Verfahren notwendig - Geringe finanzielle Risiken (Kosten werden vom Staat übernommen) - Anfangsverdacht reicht aus; keine „Überzeugung“ von Verletzung notwendig Nachteile: - Vorherige Abstimmung mit Staatsanwaltschaft notwendig; Unterschiedliche Handhabung der Staatsanwaltschaften - „Service“ der Sicherstellung wird nicht überall angeboten - Keine vollstreckbare Entscheidung III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 4. Einstweilige Verfügung Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes, daher geringerer Schutzumfang als im Hauptsacheverfahren - Regelfall im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht grds. ohne Beteiligung des Gegners („ex-parte“) und ohne Sicherheitsleistung - Ausnahme im Patentrecht (setzt grds. vorherige Prüfung des Rechtsbestands im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren voraus) und nur gegen Sicherheitsleistung Ansprüche: beschränkt auf Unterlassung und eingeschränkte Auskunft, aber: Arrestanordnung gegen Unternehmen aus Drittstaaten möglich Voraussetzungen 23 - Verfügungsanspruch - Verfügungsgrund, insb. Dringlichkeit (1-2 Monate nach Kenntnisnahme) - Interessenabwägung III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 4. Einstweilige Verfügung 24 Verfahrensablauf im eV-Verfahren - Einreichung des eV-Antrags - Entscheidung des Gerichts - eV wird erlassen (Beschluss ohne mündliche Verhandlung) - eV-Antrag wird zurückgewiesen/Rücknahme des Antrags - Mündliche Verhandlung (Urteil) Vollziehung, wenn eV erlassen wird: - Vollziehungsfrist: 1 Monat ab Zustellung der eV - Gegner kann jederzeit Widerspruch gegen eV einlegen, dann mündliche Verhandlung mit Urteil - eV wird bestätigt - eV wird aufgehoben (Schadensersatzpflicht für alle Vollziehungsschäden) - Berufung möglich - Alternativ: Abschlusserklärung (endgültige Anerkennung der eV durch Plagiateur) III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 4. Einstweilige Verfügung 25 Vorteile: - sehr schnelle Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners möglich; besonders geeignet für Vorgehen gegen Plagiateure auf Messen - Oftmals Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags ohne Kenntnis des Gegners - Ausnutzung des Überraschungseffekts - eV ist sofort vollstreckbar (grds. auch ohne Sicherheitsleistung) - Öffentlichkeitswirksame „Abschreckung“ möglich - „Abräumung“ von Messeständen möglich - Arrestanordnung - Kein Gerichtskostenvorschuss notwendig Nachteile und Risiken: - Schadensersatzrisiko, wenn eV vollzogen und nachträglich aufgehoben wird - Nur begrenzte Geltendmachung von Ansprüchen möglich - Hauptsacheverfahren notwendig, wenn Gegner keine Abschlusserklärung abgibt III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 5. Hauptsacheverfahren 26 Alle Ansprüche können geltend gemacht werden - Ablauf des Hauptsacheverfahrens - Gerichtskostenvorschuss - Zustellung der Klageschrift - Schriftsatzfristen für Kläger und Beklagte - Mündliche Verhandlung - Urteil - Ggf. Berufung Vollstreckung - Rechtskraft - Keine Rechtskraft: Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (Achtung: Schadensersatzrisiko, wenn in 2. Instanz aufgehoben wird) Kosten: unterlegene Partei trägt Kosten (Gerichtskosten und Rechtsanwalts- bzw. auch Patentanwaltskosten); Höhe abhängig vom Streitwert IV. Fazit Die Registrierung von Schutzrechten verleiht dem Rechteinhaber eine Monopolstellung und dient dem effektiven Schutz vor Plagiaten Auch ohne registrierte Schutzrechte kann es möglich sein, gegen Plagiateure vorzugehen Plagiateure können durch eine Vielzahl außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen in Deutschland sehr zeitnah und effektiv bekämpft werden Welche Maßnahmen im konkreten Fall möglich bzw. am effektivsten sind, ist in jedem Einzelfall durch einen auf den Bereich Gewerblicher Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt zu entscheiden 27 Fragen? Dr. Stefan Lieck Kontakt: JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1 [email protected] . www.jonas-lawyers.com 28
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