Maßnahmen zum Schutz vor Plagiaten. - vhb

Maßnahmen zum Schutz vor Plagiaten.
Fünftes VHB-Forum
„Regelwerk und Produktschutz“
Deidesheim, den 21. Mai 2014
Kontakt: Dr. Stefan Lieck
JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
[email protected]
Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln
Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1
[email protected] . www.jonas-lawyers.com
Themenüberblick
I.
Einführung
II.
Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
III.
Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen
Plagiateure
IV.
Fazit
1
I. Einführung

Begriff „Plagiat“
„unrechtmäßige Aneignung von Gedanken, Ideen o. Ä. eines anderen
auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet und ihre
Veröffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums“ (Duden)
=

2
Produktpriraterie
Geistiges Eigentum
-
Gewerbliche Schutzrechte
-
Urheberrecht
-
Know-How-Schutz
-
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
I. Einführung
3
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
1. Übersicht

Gewerbliche Schutzrechte
- Patente
- Gebrauchsmuster
- Marken
- Geschmacksmuster/Designs

Urheberrechte

Know-How

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz
4
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
2. Ansprüche


5
Zivilrechtliche Ansprüche: Rechte des Geistigen Eigentums räumen
dem Rechteinhaber eine Monopolstellung ein
-
Unterlassungsanspruch
-
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
-
Schadensersatzanspruch
-
Entschädigungsansprüche
-
Rückruf- und Entfernungsanspruch
-
Vernichtungsanspruch (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
-
Urteilsveröffentlichungsanspruch (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
-
Besichtigungsanspruch zur Sachverhaltsaufklärung
Strafrechtliche Ansprüche: Vorsätzliche Verletzung ist ein
Straftatbestand (von Geldstrafe bis 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe)
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
3. Patente




6
Definition: Recht,
-
das eine technische Erfindung schützt,
-
die neu ist,
-
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
-
gewerblich anwendbar ist.
Arten:
-
nationales deutsches Patent
-
EP-Patent (Bündelpatent) mit Validierung in Deutschland
-
voraussichtlich ab 2015: Patent mit einheitlicher Wirkung
Entstehung:
-
mit Eintragung nach positiver Prüfung des Patentamts auf Schutzfähigkeit
-
kein Benutzungszwang
Schutzgegenstand:
-
Erzeugnisse/Vorrichtungen (auch Verwendung)
-
Verfahren (auch Verwendung): auch Schutz von unmittelbaren Verfahrenserzeugnissen
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
3. Patente

Schutzdauer: grundsätzlich max. 20 Jahre ab Anmeldetag

Veröffentlichung: 18 Monate nach Anmeldung bzw. Prioritätsdatum

Kosten:

7
-
Anmeldekosten: Amtskosten, Patentanwaltskosten für Recherche und Anmeldung
-
Jahresgebühren für Aufrechterhaltung (ansteigend von € 70 bis ca. € 2.000)
-
Rechtsverfolgungskosten (abhängig vom Streitwert) und vom Grad des
Gewinnens/Unterliegens
Verletzung durch Plagiate:
-
Strikte Trennung in Deutschland zwischen Verletzung und Rechtsbestand (Unterschiedliche
Zuständigkeit der Gerichte; lediglich Aussetzung des Verletzungsverfahrens möglich)
-
Unmittelbare und mittelbare Verletzung
-
Wortsinngemäße und äquivalente Verletzung
-
Verfahren: Landgerichte (Spezialkammern) und Oberlandesgerichte (Spezialsenate) zuständig; Dauer
ca. 12 - 18 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
3. Patente

Rechtsbestand (Angriff auf das Patent durch Plagiatoren):
-
-
8
Einspruchsverfahren
-
Frist: innerhalb von 9 Monaten ab Veröffentlichung der Erteilung
-
Zuständigkeit: DPMA/Bundespatentgericht für deutsche Patente und EPA/EPABeschwerdekammern für EP-Patente
-
Kosten: abhängig vom Streitwert; trägt grundsätzlich jede Partei selbst (ca. € 15.000 € 50.000 für jede Instanz)
Nichtigkeitsverfahren
-
Keine Frist: aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, sofern kein
Einspruchsverfahren anhängig ist
-
Zuständigkeit: Bundespatentgericht/Bundesgerichtshof
-
Kosten: abhängig vom Streitwert; sind von der unterlegenen Partei zu tragen
(ca. € 30.000 – ca. € 150.000)
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
4. Gebrauchsmuster

„kleiner Bruder des Patents“

Unterschiede zum Patent:
9
-
Schutzdauer: maximal 10 Jahre und nur national (DE-Gebrauchsmuster)
-
Eintragung ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit
-
Abzweigung aus Patentanmeldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich
-
Kein Schutz für Verfahren
-
Geringere Kosten für Anmeldung und Aufrechterhaltung
-
Rechtsbestand:
-
kein Einspruchsverfahren
-
Löschungsverfahren vor dem DPMA/Bundespatentgericht
-
Rechtsbestand kann auch von Landgerichten in Verletzungsverfahren eigenständig
beurteilt werden, wenn Einrede des fehlenden Rechtsbestands
erhoben wird
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
5. Marke

Definition: geschütztes Zeichen, das insbesondere dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.

Territorialer Schutzumfang

-
Nationale deutsche Marke (DPMA)
-
IR-Marke (WIPO)
-
Gemeinschaftsmarke (HABM)
Entstehung:
-
Eintragung (Registermarke), wenn Schutzvoraussetzungen erfüllt sind (unterschiedlicher Prüfungsmaßstab bei
nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke)
-
Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke)
-
geografische Herkunftsangaben (z.B. Warsteiner, Bornheimer Spargel)

Schutzgegenstand: z. B. Wortmarken, Wort-/Bildmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken,
Hörmarken, Farbmarken, Positionsmarken, Geruchsmarken

Schutzdauer: zunächst 10 Jahre, Verlängerungen um jeweils 10 Jahre möglich, aber: Benutzungszwang
(5 Jahre Benutzungsschonfrist)

Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, Verlängerungsgebühren
10
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
5. Marke


11
Verletzung durch Plagiate
-
bei Doppelidentität (Zeichen und Waren/Dienstleistungen identisch)
-
bei Verwechslungsgefahr
-
bei bekannten Marken auch, wenn Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ausgenutzt oder
beeinträchtigt wird
-
Verfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsmarken nur Gemeinschaftsmarkengerichte, z.B.
Düsseldorf für NRW) und Oberlandesgerichte zuständig;
-
Dauer: ca. 3-8 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; eV-Verfahren deutlich schneller
-
Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens
Rechtsbestand
-
Widerspruchsverfahren: Amtsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der
Eintragung (nationale Marke) bzw. der Anmeldung bei Gemeinschaftsmarke
-
Löschungsverfahren: nicht fristgebunden als Amtsverfahren oder gerichtliches Verfahren (nur
Widerklage bei Gemeinschaftsmarke) möglich, gestützt auf Bestehen älterer Rechte oder Verfall
wegen Nichtbenutzung
-
Einrede im Verletzungsverfahren
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
6. Design/Geschmacksmuster

Schutzgegenstand: alle zwei- und dreidimensionalen Erscheinungsformen eines
Erzeugnisses

Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart

Territorialer Schutzumfang:


-
Nationales deutsches Design (DPMA)
-
IR-Geschmacksmuster (WIPO)
-
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (HABM)
Entstehung:
-
Registereintragung (eingetragenes Design)
-
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (geringe Schutzdauer)
Schutzdauer:
-
Grundsatz: 5 Jahre, kann bis insgesamt 25 Jahre verlängert werden
-
Ausnahme: nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre

Kein Benutzungszwang

Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, Verlängerungsgebühren
12
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
6. Design/Geschmacksmuster


13
Verletzung durch Plagiate
-
wenn das angegriffene Design keinen anderen Gesamteindruck bei den angesprochenen
Verkehrskreisen erweckt als das geschützte Design
-
Verfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern nur
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, z.B. Düsseldorf für NRW) und Oberlandesgerichte
zuständig;
-
Dauer: ca. 3 -8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller
-
Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens
Rechtsbestand
-
Rechtsgültigkeit wird vermutet
-
Nichtigkeitsverfahren
-
Amtsverfahren (DPMA bzw. HABM)
-
Widerklage vor den Gerichten im Falle einer Verletzungsklage
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
7. Urheberrecht

Definition: Werk, das durch eine persönliche geistige Schöpfung entstanden ist und eine
gewisse Gestaltungshöhe aufweist

Territorialer Schutzumfang: Deutschland

Entstehung: durch bloßes Erschaffen des Werks; keine Registrierung notwendig

Schutzgegenstand:
-
alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (z. B. Computerprogramme, angewandte Kunst, Darstellungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen) mit gewisser Gestaltungshöhe
-
Schutz der „kleinen Münze“ nun unter Umständen auch bei angewandter Kunst
-
Bloße Ideen sind nicht geschützt, aber die Umsetzung der Ideen

Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Verletzung
14
-
Verfahren: Landgerichte und Oberlandesgerichte zuständig
-
Dauer: 3 - 8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller
-
Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
8. Know-How-Schutz

Definition: jedes nicht durch Schutzrechte gesicherte unternehmerische Wissen, das nicht
offenkundig ist, an dem der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend
machen kann und das einen wirtschaftlichen Wert verkörpert.

Schutzumfang: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Entstehung: automatisch, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen

Verletzung:
-
15
Strafrechtlich: §§ 17 ff. UWG (von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)
-
Geheimnisverrat durch Arbeitnehmer
-
Betriebsspionage
-
Unbefugte Geheimnisverwertung auf Grundlage des Geheimnisverrats („Geheimnishehlerei“)
-
Verwertung von Vorlagen
-
Zivilrechtlich: §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB; § 826, aber: problematisch bei
ausgeschiedenen Arbeitnehmern; daher Abschluss von nachvertraglichen
Geheimhaltungsvereinbarungen mit Vertragsstrafe empfehlenswert
-
Ansprüche: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Beseitigung
II. Verteidigungsfähige Rechte an
Originalprodukten
9. Ergänzender wettbewerbsrechtl. Leistungsschutz

Definition: Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers

Entstehung: automatisch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
-
Wettbewerbliche Eigenart
-
Nachahmung
-
Zusätzliches Unlauterkeitsmoment
-
Herkunftstäuschung
-
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung
-
unredliches Erlangen von Unterlagen (Produktschutz aufgrund Know-How-Verletzung)

Schutzumfang: alle Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers

Verletzung (nur zivilrechtlich)
16
-
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
-
Alternativ oder flankierend zur Geltendmachung Gewerblicher Schutzrechte
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure

Außergerichtliche Maßnahmen
- Abmahnung
- Grenzbeschlagnahme durch den Zoll
- Messemaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft

Gerichtliche Maßnahmen
- Einstweiliges Verfügungsverfahren
- Hauptsacheverfahren
17
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
1. Abmahnung

Sinn und Zweck: Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Inhalt: Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit
Vertragsstrafeversprechen unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher
Schritte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs

Folgen:
18
-
Abgabe der Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen
-
Verstoß löst Vertragsstrafe aus
-
Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung grundsätzlich vom Plagiateur zu tragen
-
Bei fehlender Abmahnung sind Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vom Kläger zu
tragen, wenn der Plagiateur im Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
2. Grenzbeschlagnahme


19
Verfahrensarten
-
EU-Verfahren nach VO (EU) 608/13: Schutz vor Plagiaten, die aus Drittstaaten in die EU importiert werden oder aus
der EU in Drittstaaten exportiert werden, Unionsanträge oder Beschränkung auf einen Mitgliedstaat möglich
-
nationales Verfahren (PatG, MarkenG, DesignG, UrheberG): Schutz vor Plagiaten, die aus der EU nach Deutschland
importiert werden oder aus Deutschland in die EU exportiert werden (auch Schutz bei Gebrauchsmustern)
Voraussetzungen
-
Verdacht der Verletzung eines Schutzrechts ausreichend
-
Grenzbeschlagnahmeantrag (online und schriftlich beim Zoll, Zentralstelle für gewerblichen Rechtschutz,
www.ipr.zoll.de, einzureichen): kostenfrei und jeweils maximal ein Jahr
-
Angaben zum Antragsteller
-
Angaben der Schutzrechte
-
Besondere Merkmale und Erkennungshinweise der Originalwaren
-
Kosten- und Haftungsübernahmeerklärung des Schutzrechtsinhabers
-
Evtl. Antrag Anwendung „Kleinsendungsverfahren“ (maximal drei Einheiten oder weniger als 2 kg)
-
Nachweis der Vollmacht bei Antrag durch Rechtsanwalt
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
EU-Verfahren
Nationales Verfahren
Verdacht, dass es sich um
nachgeahmte bzw. gefälschte
Waren handelt mit Bezug EU/
einzelner Mitgliedstaat zu einem
Drittstaat und die
gemeinschaftsweite oder
nationale Rechte verletzen
Verdacht, dass es sich um
Verletzungsprodukte handelt mit
Bezug Drittstaat/EU zu
Deutschland und nationale
Rechte verletzen
Tätigwerden des Zolls
Aussetzung der
Überlassung/Zurückhaltung der
Waren
Basisverfahren: Untätigkeit des
SR-Inhabers führt zur Freigabe
an Besitzer
Beschlagnahme der Waren
Untätigkeit des Besitzers führt zur
Vernichtung der Waren
Benachrichtigung
Kleinsendungsverfahren:
Untätigkeit des Besitzers führt
zur Vernichtung
Klärung innerhalb von 10
20 Arbeitstagen (max. 20)
Verfahren
Möglichst bald tätig werden;
Frist wird im Zweifel später
kurzfristig mitgeteilt
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
2. Grenzbeschlagnahme

EU-Verfahren
-
-

21
Vernichtung der Waren auf Kosten des SR-Inhabers durch Zollamt, wenn:
-
Bestätigung, dass die Waren nach Auffassung des Inhabers der Entscheidung rechtsverletzend
sind (Ausnahme: Kleinsendungsverfahren)
-
Mitteilung des Inhabers der Entscheidung, dass keine Einwände gegen die Vernichtung
bestehen
-
kein Widerspruch des Anmelders/Besitzers gegen die Vernichtung
bei Widerspruch des Anmelders/Besitzers: Nachweis der Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens innerhalb der schon laufenden Frist, Verlängerung um weitere 10 Arbeitstage
in Ausnahmefällen möglich
Nationales Verfahren
-
Vernichtung der Waren durch Zollamt auf Kosten des Schutzrechtsinhabers, wenn
Besitzer nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen Beschlagnahme erhebt
-
Falls Einspruch eingelegt wurde, teilt Zollamt Frist mit für Nachweis auf Einreichung
eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung/Klage
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
3. Messemaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft

Ausgangspunkt: Vorsätzliche Schutzrechtsverletzungen sind Straftatbestände

Staatsanwaltschaft kann nach Stellung eines Strafantrags Verletzungsprodukte zu
Beweiszwecken sicherstellen

Polizei/Zoll als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft inspizieren die im Strafantrag erwähnten
Stände und stellen alle verdächtigen Waren zur Sicherung von Beweisen sicher

Vorteile:

22
-
kein gerichtliches Verfahren notwendig
-
Geringe finanzielle Risiken (Kosten werden vom Staat übernommen)
-
Anfangsverdacht reicht aus; keine „Überzeugung“ von Verletzung notwendig
Nachteile:
-
Vorherige Abstimmung mit Staatsanwaltschaft notwendig; Unterschiedliche Handhabung der
Staatsanwaltschaften
-
„Service“ der Sicherstellung wird nicht überall angeboten
-
Keine vollstreckbare Entscheidung
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
4. Einstweilige Verfügung

Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes, daher geringerer Schutzumfang als
im Hauptsacheverfahren
-
Regelfall im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht grds. ohne Beteiligung des
Gegners („ex-parte“) und ohne Sicherheitsleistung
-
Ausnahme im Patentrecht (setzt grds. vorherige Prüfung des Rechtsbestands im Einspruchs- oder
Nichtigkeitsverfahren voraus) und nur gegen Sicherheitsleistung

Ansprüche: beschränkt auf Unterlassung und eingeschränkte Auskunft, aber:
Arrestanordnung gegen Unternehmen aus Drittstaaten möglich

Voraussetzungen
23
-
Verfügungsanspruch
-
Verfügungsgrund, insb. Dringlichkeit (1-2 Monate nach Kenntnisnahme)
-
Interessenabwägung
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
4. Einstweilige Verfügung


24
Verfahrensablauf im eV-Verfahren
-
Einreichung des eV-Antrags
-
Entscheidung des Gerichts
-
eV wird erlassen (Beschluss ohne mündliche Verhandlung)
-
eV-Antrag wird zurückgewiesen/Rücknahme des Antrags
-
Mündliche Verhandlung (Urteil)
Vollziehung, wenn eV erlassen wird:
-
Vollziehungsfrist: 1 Monat ab Zustellung der eV
-
Gegner kann jederzeit Widerspruch gegen eV einlegen, dann mündliche Verhandlung mit Urteil
-
eV wird bestätigt
-
eV wird aufgehoben (Schadensersatzpflicht für alle Vollziehungsschäden)
-
Berufung möglich
-
Alternativ: Abschlusserklärung (endgültige Anerkennung der eV durch Plagiateur)
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
4. Einstweilige Verfügung


25
Vorteile:
-
sehr schnelle Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners möglich; besonders geeignet für Vorgehen
gegen Plagiateure auf Messen
-
Oftmals Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags ohne Kenntnis des Gegners
-
Ausnutzung des Überraschungseffekts
-
eV ist sofort vollstreckbar (grds. auch ohne Sicherheitsleistung)
-
Öffentlichkeitswirksame „Abschreckung“ möglich
-
„Abräumung“ von Messeständen möglich
-
Arrestanordnung
-
Kein Gerichtskostenvorschuss notwendig
Nachteile und Risiken:
-
Schadensersatzrisiko, wenn eV vollzogen und nachträglich aufgehoben wird
-
Nur begrenzte Geltendmachung von Ansprüchen möglich
-
Hauptsacheverfahren notwendig, wenn Gegner keine Abschlusserklärung abgibt
III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
5. Hauptsacheverfahren



26
Alle Ansprüche können geltend gemacht werden
-
Ablauf des Hauptsacheverfahrens
-
Gerichtskostenvorschuss
-
Zustellung der Klageschrift
-
Schriftsatzfristen für Kläger und Beklagte
-
Mündliche Verhandlung
-
Urteil
-
Ggf. Berufung
Vollstreckung
-
Rechtskraft
-
Keine Rechtskraft: Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (Achtung:
Schadensersatzrisiko, wenn in 2. Instanz aufgehoben wird)
Kosten: unterlegene Partei trägt Kosten (Gerichtskosten und Rechtsanwalts- bzw.
auch Patentanwaltskosten); Höhe abhängig vom Streitwert
IV. Fazit

Die Registrierung von Schutzrechten verleiht dem
Rechteinhaber eine Monopolstellung und dient dem
effektiven Schutz vor Plagiaten

Auch ohne registrierte Schutzrechte kann es möglich sein,
gegen Plagiateure vorzugehen

Plagiateure können durch eine Vielzahl außergerichtlicher
und/oder gerichtlicher Maßnahmen in Deutschland sehr
zeitnah und effektiv bekämpft werden

Welche Maßnahmen im konkreten Fall möglich bzw. am
effektivsten sind, ist in jedem Einzelfall durch einen auf den
Bereich Gewerblicher Rechtsschutz spezialisierten
Rechtsanwalt zu entscheiden
27
Fragen?
Dr. Stefan Lieck
Kontakt:
JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln
Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1
[email protected] . www.jonas-lawyers.com
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