Was ist zu tun, wenn ein Kind zum Arzt gebracht werden muss?

AUS DER PRAXIS – FÜR DIE PRAXIS
Was ist zu tun, wenn ein Kind zum Arzt
gebracht werden muss?
In der Regel sind die Erzieher/innen eines
Kindertagesstätte sofort bereit, Kinder, die
einen Unfall hatten, in ihrem eigenen Auto
zum Arzt zu fahren.
sein, das verletzte Kind ggf. mit dem Pkw
einer Kindergartenmitarbeiterin selbst zum
Arzt zu fahren. Die Unfallversicherungsträger machen hier keine Vorgaben.
Dürfen sie dies in einer solchen Situation?
Wie sieht die Absicherung aus, falls es dabei
zu einem Unfall kommt?
Konkret können Sie so vorgehen:
Wenn keine größere Eile geboten ist, können Sie zunächst die Eltern anrufen und fragen, was mit dem Kind geschehen soll. Es ist
auch sinnvoll, einen Arzt in der Nähe um Rat
zu fragen. Ist dies nicht möglich oder liegt
eine schwerere Verletzung vor, die eine
umgehende Behandlung erfordert, tun Sie
das, was nach Ihrer Beurteilung notwendig
ist:
Bringen Sie das Kind selbst mit dem Pkw
oder Taxi zum Arzt oder ins Krankenhaus
bzw. rufen Sie bei schweren Verletzungen
einen Krankenwagen (evtl. den Notarzt). Da
über die angemessene Beförderung eines
Verletzten nur nach den konkreten Umständen vor Ort entschieden werden kann,
übernehmen die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung auch die notwendigen
Fahrtkostenauslagen für den Verletztentransport mit dem Privat-Pkw oder dem
Taxi.
Abgesehen davon, dass in Unglücksfällen
jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet ist,
ergibt sich eine solche Rechtspflicht bei Kindergartenunfällen auch aus dem Betreuungsverhältnis. Aus ihm ergibt sich die
Pflicht, um die Gesundheit des Kindes
besorgt zu sein. Die Kindertageseinrichtung
muss im konkreten Fall also das tun, was
nach ihrer Beurteilung im Interesse der
Gesundheit des Kindes notwendig ist und
von ihr auch erwartet werden kann.
Ob der Pkw-Transport zum Arzt oder ins
Krankenhaus die richtige Entscheidung ist,
hängt von den örtlichen Gegebenheiten
und dem Weg zum nächsten Arzt, vor allem
aber von Art und Schwere der Verletzung
ab. Bei einer schweren Verletzung kann es
notwendig sein, einen Arzt oder Krankenwagen zu rufen. Das gilt auch bei einer Verletzung mit unklaren Symptomen, wenn
Zweifel an der Transportfähigkeit des Kindes
bestehen.
Bringt eine Erzieherin ein verletztes Kind mit
dem Auto zur ärztlichen Behandlung, so
zählt dies zu ihrer beruflichen Tätigkeit.
Deshalb steht auch die Erzieherin im Falle,
dass sie auf dem Weg zum Arzt mit dem
Kind verunglückt, unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches
gilt auch dann, wenn zwar kein ausdrücklicher Auftrag vorliegt, der Ersthelfer jedoch
aufgrund der Umstände davon ausgehen
kann, dass die Beförderung von der Kinder-
Liegt eine leichtere Verletzung vor, für die
aber nach Überzeugung der Erzieherinnen
ärztliche Behandlung notwendig ist, so kann
sowohl ein Taxi als auch ein öffentliches Verkehrsmittel für die Fahrt zur Behandlung
benutzt werden. Es kann auch angebracht
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gehören, haftet in der Regel der Dienstherr
bzw. der Träger nach den Grundsätzen der
Amtshaftung. Wegen eines eventuellen
Sachschadens am eigenen Pkw muss sich
die Erzieherin gleichfalls an den Dienstherrn
wenden.
gartenleitung gebilligt und in Auftrag gegeben worden wäre.
Das Vorliegen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führt dazu, dass Schadenersatzansprüche des beförderten Kindes
für Personenschäden und Schmerzensgeldansprüche, sei es aufgrund unsachgemäßer
erster Hilfe oder wegen Verletzung auf der
Fahrt zum Arzt, gegen Mitarbeiter der Einrichtung ausgeschlossen sind. Die im Gesetz
vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel
– Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – kommen in der Praxis so gut wie nie
vor.
Klemens Brandl
Der Nachdruck des Artikels aus der Zeitschrift „kinder, kinder 2/2000“ erfolgte mit
freundlicher Genehmigung des Autors Klemens Brandl vom Berufsverband der
Unfallkassen München und der Universum
Verlagsanstalt Wiesbaden.
Für schuldhaft herbeigeführte Sachschäden
an Gegenständen, die dem verletzten Kind
„SpielRaum für Bewegung“
Erwachsene haben die Möglichkeit, Anregungen für die Gestaltung von bewegungsreichen Räumen (im Innen- und Außenbereich) zu erhalten und sich mit dem Konzept
des respektvollen Umgangs mit Kindern
(Pikler, Wild, Montessori) vertraut zu
machen.
Vielen Kindern fehlt heute die körperliche
Reife für die Schule. Sie zeigen Verhaltens
auffälligkeiten und haben Schwierigkeiten
im Umgang mit sich selbst und mit anderen.
Der „SpielRaum für Bewegung“ ist ein
Angebot für Kinder und Erwachsene, auf
spielerische Art Bewegungsdefizite auszugleichen. Hier können sie klettern, balancieren, bauen, mit sensomotorischen Materialien experimentieren. Allmählich kommt das
innere und äußere Gleichgewicht wieder ins
Lot.
Der „SpielRaum“ bietet vielfältige Möglichkeiten, Eigeninitiative und Selbstständigkeit, Selbstvertrauen und Umsicht zu
entwickeln:
* Kindergruppe im „SpielRaum“
Nach telefonischer Anmeldung sind Terminabsprachen möglich, Kosten pro
Kind: 5 DM pro Stunde.
Im „SpielRaum“ können Eltern mit Kleinkindern (ab 6 Monaten) und Kindergruppen
aus Kindertagesstätten und Schulen in kleinen Gruppen die vielfältigen Bewegungselemente (Pikler- und Hengstenberg-Geräte, Psychomotorikelemente) kennen lernen
und ausprobieren.
* Fortbildung und Eigenerfahrung
Zu Bewegungsthemen nach Absprache
im „SpielRaum“ oder bei Ihnen vor Ort.
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