AUS DER PRAXIS – FÜR DIE PRAXIS Was ist zu tun, wenn ein Kind zum Arzt gebracht werden muss? In der Regel sind die Erzieher/innen eines Kindertagesstätte sofort bereit, Kinder, die einen Unfall hatten, in ihrem eigenen Auto zum Arzt zu fahren. sein, das verletzte Kind ggf. mit dem Pkw einer Kindergartenmitarbeiterin selbst zum Arzt zu fahren. Die Unfallversicherungsträger machen hier keine Vorgaben. Dürfen sie dies in einer solchen Situation? Wie sieht die Absicherung aus, falls es dabei zu einem Unfall kommt? Konkret können Sie so vorgehen: Wenn keine größere Eile geboten ist, können Sie zunächst die Eltern anrufen und fragen, was mit dem Kind geschehen soll. Es ist auch sinnvoll, einen Arzt in der Nähe um Rat zu fragen. Ist dies nicht möglich oder liegt eine schwerere Verletzung vor, die eine umgehende Behandlung erfordert, tun Sie das, was nach Ihrer Beurteilung notwendig ist: Bringen Sie das Kind selbst mit dem Pkw oder Taxi zum Arzt oder ins Krankenhaus bzw. rufen Sie bei schweren Verletzungen einen Krankenwagen (evtl. den Notarzt). Da über die angemessene Beförderung eines Verletzten nur nach den konkreten Umständen vor Ort entschieden werden kann, übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch die notwendigen Fahrtkostenauslagen für den Verletztentransport mit dem Privat-Pkw oder dem Taxi. Abgesehen davon, dass in Unglücksfällen jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet ist, ergibt sich eine solche Rechtspflicht bei Kindergartenunfällen auch aus dem Betreuungsverhältnis. Aus ihm ergibt sich die Pflicht, um die Gesundheit des Kindes besorgt zu sein. Die Kindertageseinrichtung muss im konkreten Fall also das tun, was nach ihrer Beurteilung im Interesse der Gesundheit des Kindes notwendig ist und von ihr auch erwartet werden kann. Ob der Pkw-Transport zum Arzt oder ins Krankenhaus die richtige Entscheidung ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und dem Weg zum nächsten Arzt, vor allem aber von Art und Schwere der Verletzung ab. Bei einer schweren Verletzung kann es notwendig sein, einen Arzt oder Krankenwagen zu rufen. Das gilt auch bei einer Verletzung mit unklaren Symptomen, wenn Zweifel an der Transportfähigkeit des Kindes bestehen. Bringt eine Erzieherin ein verletztes Kind mit dem Auto zur ärztlichen Behandlung, so zählt dies zu ihrer beruflichen Tätigkeit. Deshalb steht auch die Erzieherin im Falle, dass sie auf dem Weg zum Arzt mit dem Kind verunglückt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt auch dann, wenn zwar kein ausdrücklicher Auftrag vorliegt, der Ersthelfer jedoch aufgrund der Umstände davon ausgehen kann, dass die Beförderung von der Kinder- Liegt eine leichtere Verletzung vor, für die aber nach Überzeugung der Erzieherinnen ärztliche Behandlung notwendig ist, so kann sowohl ein Taxi als auch ein öffentliches Verkehrsmittel für die Fahrt zur Behandlung benutzt werden. Es kann auch angebracht 108 AUS DER PRAXIS – FÜR DIE PRAXIS gehören, haftet in der Regel der Dienstherr bzw. der Träger nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Wegen eines eventuellen Sachschadens am eigenen Pkw muss sich die Erzieherin gleichfalls an den Dienstherrn wenden. gartenleitung gebilligt und in Auftrag gegeben worden wäre. Das Vorliegen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führt dazu, dass Schadenersatzansprüche des beförderten Kindes für Personenschäden und Schmerzensgeldansprüche, sei es aufgrund unsachgemäßer erster Hilfe oder wegen Verletzung auf der Fahrt zum Arzt, gegen Mitarbeiter der Einrichtung ausgeschlossen sind. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel – Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – kommen in der Praxis so gut wie nie vor. Klemens Brandl Der Nachdruck des Artikels aus der Zeitschrift „kinder, kinder 2/2000“ erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Autors Klemens Brandl vom Berufsverband der Unfallkassen München und der Universum Verlagsanstalt Wiesbaden. Für schuldhaft herbeigeführte Sachschäden an Gegenständen, die dem verletzten Kind „SpielRaum für Bewegung“ Erwachsene haben die Möglichkeit, Anregungen für die Gestaltung von bewegungsreichen Räumen (im Innen- und Außenbereich) zu erhalten und sich mit dem Konzept des respektvollen Umgangs mit Kindern (Pikler, Wild, Montessori) vertraut zu machen. Vielen Kindern fehlt heute die körperliche Reife für die Schule. Sie zeigen Verhaltens auffälligkeiten und haben Schwierigkeiten im Umgang mit sich selbst und mit anderen. Der „SpielRaum für Bewegung“ ist ein Angebot für Kinder und Erwachsene, auf spielerische Art Bewegungsdefizite auszugleichen. Hier können sie klettern, balancieren, bauen, mit sensomotorischen Materialien experimentieren. Allmählich kommt das innere und äußere Gleichgewicht wieder ins Lot. Der „SpielRaum“ bietet vielfältige Möglichkeiten, Eigeninitiative und Selbstständigkeit, Selbstvertrauen und Umsicht zu entwickeln: * Kindergruppe im „SpielRaum“ Nach telefonischer Anmeldung sind Terminabsprachen möglich, Kosten pro Kind: 5 DM pro Stunde. Im „SpielRaum“ können Eltern mit Kleinkindern (ab 6 Monaten) und Kindergruppen aus Kindertagesstätten und Schulen in kleinen Gruppen die vielfältigen Bewegungselemente (Pikler- und Hengstenberg-Geräte, Psychomotorikelemente) kennen lernen und ausprobieren. * Fortbildung und Eigenerfahrung Zu Bewegungsthemen nach Absprache im „SpielRaum“ oder bei Ihnen vor Ort. 109
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