Zusatzstoffe
Definition

Alle zusammengesetzten, verpackten
Lebensmittel müssen eine Zutatenliste
auf ihrem Etikett tragen. Die Zutatenliste
führt alle Zutaten eines Lebensmittel in
der Reihenfolge ihrer jeweiligen
Mengenanteil auf.

Auch Zusatzstoffe sind Zutaten und werden im
Zutatenverzeichnis aufgelistet.
Zusatzstoffe müssen
mit dem Klassennamen sowie
der Verkehrsbezeichnung oder
der E-Nummer aufgeführt
werden.
Klassenname

Beschreibt den technologischen
Zwecke eines Zusatzstoffes, z.B.
Farbstoff, Stabilisator, Geliermittel,
Emulgator.
Es gibt 25 verschiedene
Zusatzstoff-Klassen.
Verkehrbezeichnung

Die allgemeine oder chemische
Bezeichnung eines Zusatzstoffes, z. B.
Xanthan, Natriumnitrit usw. Bei einigen
Zusatzstoffe können Oberbegriffe in der
Zutatenliste aufgeführt werden; z.B.
"Phosphat" für Natriumphosphat,
"Alginat" für Ammoniumalginat,
"modifizierte Stärke" für Oxidierte
Stärke, Acetylierte Stärke u.a.
E-Nummer


Jeder in der EU zugelassene Zusatzstoff
hat eine E-Nummer; sie ist in allen
Mitgliedsländern gleich.
Beispiel: Wird einer Sahne Carragen
zugesetzt, so muss auf der Zutatenliste
der Packung entweder
"Verdickungsmittel Carragen" oder
"Verdickungsmittel E 407" aufgeführt
werden.
Bezeichnung
E-Nummern
Naturidentische Farbstoffe
E 100 - E 163
Synthetische Farbstoffe
E 102 - E 180
Konservierungsmittel
E 200 - E 297
Antioxidantien
E 300 - E 321
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel
Teil 1
E 322 - E 415
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel
Teil 2
E 416 - E 464
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel
Teil 3
E 465 - E 512
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel
Teil 4
E 513 - E 538
Diverse Lebensmittel und Hilfsmittel
E 540 - E 585, E 900, E 925 - E948, E 1505, E 1518
Geschmacksverstärker
E 620 - E 640
Trennmittel
E 901 - E 921
Zuckeraustauschstoffe
E 950 - E 999; (E 420, E 421 siehe Emulgatoren ..., Teil 2)
Enzyme
E 1100 - E 1450
Zusatzstoffe in
zusammengesetzten Zutaten
müssen nur dann in der Zutatenliste
erscheinen,


wenn sie im Gesamt-Lebensmittel noch eine
technologische Wirkung haben (Beispiel:
Farbstoff aus der Fruchtzubereitung färbt den
Fruchtjoghurt);
wenn der Anteil der zusammengesetzten Zutat
an der gesamten Produktmenge mehr als
25 % beträgt. (Beispiel: Natriumnitrit in
deiner Salami auf einer Pizza ist in der Regel
nicht zu deklarieren, da die Salamianteil der
Pizza unter 25% liegt.)
Es sind jedoch eine Reihe von
Ausnahmen möglich. Nicht als
Zutaten - und damit von einer
Deklarationspflicht auf der
Zutatenliste befreit - sind folgende
Stoffe:

Zusatzstoffe, die in einer bestimmten Phase
bei der Herstellung von Lebensmitteln
verwendet wurden, jedoch wieder entfernt
werden und/oder im Endprodukt keine
technologische Wirkung mehr haben, wie
technische Hilfsstoffe und Enzyme

Lösungsmittel, die bei der Gewinnung von
Zusatzstoffen eingesetzt werden (z.B. bei der
Extraktion von Farbstoffen)

Trägerstoffe für Aromen und Zusatzstoffe

Für Aromen gelten besondere Bestimmungen.
Bei einigen Produkten ist kein
Zutatenverzeichnis vorgeschrieben,
so dass eine detaillierte
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
nicht möglich ist.

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Vol.-% wie etwa Wein, Liköre oder
Spirituosen. Ausnahme: Bier

Süß- und Dauerbackwaren, die im
Verkaufsraum vorportioniert werden

bei Schokolade- und anderen SüßwarenFiguren (z.B. Weihnachtsmann)

Produkte mit nur einer Zutat

bei kleinen Packungen, deren größte
Einzelfläche nicht mehr als 10 cm2 beträgt.
Ende!