Klausur S 509 Strafrecht WS 2014/2015 Friedrich Toepel 0-3 35 4-6 44 7-9 17 106 Teiln. Unter 4: 5,2 33,02% 10-12 9 13 1 • Strafbarkeit des A • • I. Strafbarkeit des A gem. § 263 Abs. 1 StGB • Durch das Versprechen, A werde nach dem Tod der M ihren Sohn S adoptieren, wenn M ein Testament aufsetze, wonach A und S zu gleichen Teilen erben • 1. Objektiver Tatbestand • a. Täuschung • Ausdrücklich, durch Versprechen, über die innere Tatsaches: • Absicht, im Falle seiner Einsetzung als Erbe S zu adoptieren und für ihn zu sorgen • b. Irrtum • entsprechend • c. Verfügung der M • Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt? • bloße Errichtung eines Testaments für sich: – • potentiellen Erben erwächst dadurch noch kein Anspruch • Änderung der Vermögenslage mit dem Erbfall, daher aufschiebend bedingte Vermögensverfügung? • Umstand, dass Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers eintritt Unmittelbarkeit? • Unmittelbarkeit, wenn das Verhalten des Getäuschten ohne wesentliche Zwischenschritte zu einer Minderung des Vermögens des Geschädigten führt. • mit der Testierung alles Erforderliche getan, so dass bei Bedingungseintritt ein Vermögensübergang nach § 1922 BGB stattfindet. • Danach Vermögensverfügung: + • Gegenteil vertretbar • Z. B. mit Zurechnungskriterien der Lehre von der objektiven Zurechenbarkeit : • Opfer handelt noch autonom • Dagegen: sozialer Zweck der Verfügung wird verfehlt • Problematik kann genauso gut hier wie beim Schaden angesprochen werden. • d. Vermögensschaden des S • Vermögensschaden = nachteilige Vermögensdifferenz, nicht kompensiert • Vermögensschaden durch erschlichenes Testament? • Umstritten: • Erblasser kein Vermögensschaden, auch keine schadensgleiche Gefährdung, da der Tod insoweit eine Zäsur darstellt, die erst die Gefährdung für die Vermögensgegenstände hinreichend konkretisiert, aber gleichzeitig den Rechtsübergang vom Erblasser auf den Erben bewirkt. • vereinzelt vertreten: Dreiecksbetrug • = Veranlassung zu einer Vermögensverfügung zu Lasten der gesetzlichen Erben, • vor Eintritt des Erbfalls soll schon ein versuchter Betrug gegeben sein. • Vermögen = nach der Rspr. und h.M. alle Güter, soweit sie wirtschaftlichen Wert haben • auch bloße Exspektanzen (tatsächliche Anwartschaften), wenn sie so weitgehend konkretisiert sind, dass ihnen der Wirtschaftsverkehr schon für die Gegenwart wirtschaftlichen Wert beimisst. • Kein Vermögensschaden aber Einbuße, die gesetzliche oder testamentarische Erben dadurch erleiden, dass der Erblasser durch Täuschung zu sie benachteiligenden Verfügungen von Todes wegen veranlasst werde: • zu Lebzeiten des Erblassers kein Anspruch auf das Erbe und auch keine Anwartschaft • Außerdem Erblasser verfügt nur über das eigene Vermögen • Wenn durch bloße Schmeicheleien zu einer Testamentsänderung veranlasst Schaden • Folglich: kein Vermögensschaden • • 2. Ergebnis • § 263 Abs. 1 StGB – • II. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 216 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 StGB • indem A der M das Morphium spritzte. • 1. Objektiver Tatbestand • a. Grundtatbestand, § 212 Abs. 1 StGB • Verursachung des Todes • vorsätzlich + • b. Privilegierung des § 216 Abs. 1 StGB? • kein ausdrückliches und ernsthaftes Tötungsverlangen der M • Anderes Ergebnis vertretbar, wenn Funktion des § 16 Abs. 2 StGB in Fiktion des objektiv nicht vorhandenen ernstlichen Tötungsverlangen gesehen wird. • heute herrschende Ansicht: • § 16 Abs. 2 StGB schränkt den Vorsatz des Täters dahingehend ein, dass dieser nicht mehr wegen des objektiv vorliegenden (uneingeschränkten) Tötungsdelikts bestraft wird, sondern nur noch entsprechend seiner Vorstellung nach dem milderen Gesetz. • 2. Subjektiver Tatbestand • Irrtum: A hat sich vorgestellt, dass M ausdrücklich und ernsthaft danach verlangt habe, getötet zu werden. • § 16 Abs. 2 StGB, • A wegen vorsätzlicher Begehung nur nach § 216 Abs. 1 StGB zu bestrafen • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld • + • 4. Ergebnis • §§ 212 Abs. 1, 216 Abs. 1, 16 Abs. 2 StGB + • III. Strafbarkeit gem. § 222 StGB • hinsichtlich des Irrtums ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber A? • Tatfrage • B. Strafbarkeit des S • I. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB • indem S in den Cognac des A das vermeintlich tödliche Gift goss • 1. Vorprüfung • Tat nicht vollendet • Versuch gem. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar • 2. Tatentschluss • + • untauglicher Versuch im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB: • S hatte eine harmlose Flüssigkeit in den Cognac des A gemischt. • 3. Unmittelbares Ansetzen • § 22 StGB: Ansetzen des S unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes nach seiner Vorstellung? • zwischen der Manipulation durch S und Trinken durch A liegt zeitliche Zäsur • eine der mittelbaren Täterschaft vergleichbare Konstellation vor, da das Opfer die eigentliche Verletzungshandlung selbst vornimmt • zur mittelbaren Täterschaft entwickelte Theorien werden auf die vorliegende Situation übertragen: • a. Lehre von der Gesamttat (Gesamtlösung) • Einwirkungshandlung des mittelbaren Täters und die Tatbestandsverwirklichung durch das Werkzeug als Gesamttat zu betrachten • Handlung des mittelbaren Täters nur straflose Vorbereitung • unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers begründet den Anfang der Ausführung • Umstr. ob tatsächliches Ansetzen des Tatmittlers Vorstellung des mittelbaren Täters • A hat selbst vom präparierten Cognac getrunken, jedoch kannte S diesen Zeitpunkt nicht sicher, • Konsequenz: nach Teilen der Vertreter der Gesamtlösung unmittelbares Ansetzen hier – • Dafür: individuell-objektive Theorie, die nach der h.M. im § 22 StGB zum Ausdruck gekommen ist und auf die Vorstellung des Täters abstellt. • Gegenteil bei entsprechender Argumentation vertretbar. • b. Einwirkungstheorie (Einzellösung bzw. modifizierte Einzellösung) • kommt für den Versuchsbeginn im Grundsatz auf die Einwirkungshandlung des mittelbaren Täters an • Differenzierung, ob der Versuch mit der Einwirkung des mittelbaren Täters auf das Werkzeug beginnt oder erst dann, wenn der Täter die Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen hat, so dass nach dem Tatplan dieses im unmittelbaren Anschluss daran die Tat ausführen soll und das geschützte Rechtsgut damit bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist (modifizierte Einzellösung) • S hat den präparierten Cognac im Hause des A gelassen und es bedurfte nur noch der Handlung des A, dem Trinken des Cognacs, um dessen Tod herbeizuführen. • Damit unmittelbares Ansetzen + • c. Entlassungstheorie (Rechtsprechung) • Seit dem Jahre 1997 vertritt der BGH eine vermittelnde Auffassung: • ob das Opfer nach der Einwirkung auf den Tatmittler bereits unmittelbar gefährdet ist • unmittelbare Gefährdung dann gegeben, sobald für den Täter feststeht, dass sich das Opfer in den Wirkungsbereich des Tatmittlers begeben wird. • S wusste, dass A zurückkehrt und täglich von dem Cognac trinkt • =hinreichende Gefahr bereits nach der Präparierung vorlag • unmittelbares Ansetzen + • d. Streitentscheidung • Für die Einzellösung: • mittelbarer Täter hat spätestens mit der Einwirkungshandlung alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Tatbestand zu verwirklichen. • sein Tun erfüllt grundsätzlich sogar die Voraussetzungen für einen beendeten Versuch, argumentum a fortiori: • Was für einen beendeten Versuch genügt, muss erst recht für ein unmittelbares Ansetzen genügen • Dagegen: mittelbare Täterschaft = Zurechnung des Verhaltens des Werkzeugs wie eigenes Verhalten • Versuch dieser Tat wird daher durch den anderen begonnen. • Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip des § 8 StGB? • Zeitpunkt der Einwirkungshandlung ist nach der Lehre von der Gesamttat = Vorbereitungsstadium • Im Vorbereitungsstadium besteht jedoch allenfalls ein sog. dolus antecedens • • • • • • Jede Ergebnis ist hier gut vertretbar. 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + 5. Ergebnis: Nach Einzellösung/Rspr. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB + • C. Strafbarkeit der F • • I. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB • (nur, wenn man bei S versuchten Totschlag angenommen hat. Beihilfe zu einer Vorbereitungshandlung ist straflos, da nicht in § 30 StGB erwähnt • Bereiterklären, das Gift zu besorgen auch Verabredung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB: nur Verabredung zu mittäterschaftlicher Begehung!) • F = Beihilfe zum versuchten Totschlag, indem sie die harmlose Flüssigkeit aus der Apotheke ihres Vaters dem S übergab. • 1. Hilfeleisten bei einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat • vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat = von S begangener versuchter Totschlag • Hilfe geleistet? • Durch Besorgen und Übergeben der Flüssigkeit + • 2. Doppelter Gehilfenvorsatz • Vollendungsvorsatz –! • F hat bewusst harmlose Flüssigkeit übergeben • 3. Ergebnis • §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB – • II. Strafbarkeit gem. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB • Tatbestand + • Aber: anderweitiges Abwenden des Erfolges, § 139 Abs. 4 S. 1 StGB! • Daher: F bleibt straflos.
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