Powerpointpräsentation S 509

Klausur S 509 Strafrecht
WS 2014/2015
Friedrich Toepel
0-3
35
4-6
44
7-9
17
106
Teiln.
Unter 4:  5,2
33,02%
10-12
9
13
1
• Strafbarkeit des A
•
• I. Strafbarkeit des A gem. § 263 Abs. 1
StGB
• Durch das Versprechen, A werde nach
dem Tod der M ihren Sohn S adoptieren,
wenn M ein Testament aufsetze, wonach A
und S zu gleichen Teilen erben
• 1. Objektiver Tatbestand
• a. Täuschung
• Ausdrücklich, durch Versprechen, über die
innere Tatsaches:
• Absicht, im Falle seiner Einsetzung als
Erbe S zu adoptieren und für ihn zu
sorgen
• b. Irrtum
• entsprechend
• c. Verfügung der M
• Handeln, Dulden oder Unterlassen, das
sich unmittelbar vermögensmindernd
auswirkt?
• bloße Errichtung eines Testaments für
sich: –
• potentiellen Erben erwächst dadurch noch
kein Anspruch
• Änderung der Vermögenslage mit dem
Erbfall, daher aufschiebend bedingte
Vermögensverfügung?
• Umstand, dass Verfügung von Todes
wegen erst mit dem Tod des Erblassers
eintritt  Unmittelbarkeit?
• Unmittelbarkeit, wenn das Verhalten des
Getäuschten ohne wesentliche
Zwischenschritte zu einer Minderung des
Vermögens des Geschädigten führt.
• mit der Testierung alles Erforderliche
getan, so dass bei Bedingungseintritt ein
Vermögensübergang nach § 1922 BGB
stattfindet.
• Danach Vermögensverfügung: +
• Gegenteil vertretbar
• Z. B. mit Zurechnungskriterien der Lehre
von der objektiven Zurechenbarkeit :
• Opfer handelt noch autonom
• Dagegen: sozialer Zweck der Verfügung
wird verfehlt
• Problematik kann genauso gut hier wie
beim Schaden angesprochen werden.
• d. Vermögensschaden des S
• Vermögensschaden = nachteilige
Vermögensdifferenz, nicht kompensiert
• Vermögensschaden durch erschlichenes
Testament?
• Umstritten:
• Erblasser kein Vermögensschaden, auch
keine schadensgleiche Gefährdung, da
der Tod insoweit eine Zäsur darstellt, die
erst die Gefährdung für die
Vermögensgegenstände hinreichend
konkretisiert, aber gleichzeitig den
Rechtsübergang vom Erblasser auf den
Erben bewirkt.
• vereinzelt vertreten: Dreiecksbetrug
• = Veranlassung zu einer
Vermögensverfügung zu Lasten der
gesetzlichen Erben,
• vor Eintritt des Erbfalls soll schon ein
versuchter Betrug gegeben sein.
• Vermögen = nach der Rspr. und h.M. alle
Güter, soweit sie wirtschaftlichen Wert
haben
• auch bloße Exspektanzen (tatsächliche
Anwartschaften), wenn sie so weitgehend
konkretisiert sind, dass ihnen der
Wirtschaftsverkehr schon für die
Gegenwart wirtschaftlichen Wert beimisst.
• Kein Vermögensschaden aber Einbuße,
die gesetzliche oder testamentarische
Erben dadurch erleiden, dass der
Erblasser durch Täuschung zu sie
benachteiligenden Verfügungen von Todes
wegen veranlasst werde:
• zu Lebzeiten des Erblassers kein
Anspruch auf das Erbe und auch keine
Anwartschaft
• Außerdem Erblasser verfügt nur über das
eigene Vermögen
• Wenn durch bloße Schmeicheleien zu
einer Testamentsänderung veranlasst 
Schaden
• Folglich: kein Vermögensschaden
•
• 2. Ergebnis
• § 263 Abs. 1 StGB –
• II. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 216
Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 StGB
• indem A der M das Morphium spritzte.
• 1. Objektiver Tatbestand
• a. Grundtatbestand, § 212 Abs. 1 StGB
• Verursachung des Todes
• vorsätzlich +
• b. Privilegierung des § 216 Abs. 1
StGB?
• kein ausdrückliches und ernsthaftes
Tötungsverlangen der M
• Anderes Ergebnis vertretbar, wenn
Funktion des § 16 Abs. 2 StGB in
Fiktion des objektiv nicht vorhandenen
ernstlichen Tötungsverlangen gesehen
wird.
• heute herrschende Ansicht:
• § 16 Abs. 2 StGB schränkt den Vorsatz
des Täters dahingehend ein, dass dieser
nicht mehr wegen des objektiv
vorliegenden (uneingeschränkten)
Tötungsdelikts bestraft wird, sondern nur
noch entsprechend seiner Vorstellung
nach dem milderen Gesetz.
• 2. Subjektiver Tatbestand
• Irrtum: A hat sich vorgestellt, dass M
ausdrücklich und ernsthaft danach
verlangt habe, getötet zu werden.
• § 16 Abs. 2 StGB,
• A wegen vorsätzlicher Begehung nur nach
§ 216 Abs. 1 StGB zu bestrafen
• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld
• +
• 4. Ergebnis
• §§ 212 Abs. 1, 216 Abs. 1, 16 Abs. 2 StGB
+
• III. Strafbarkeit gem. § 222 StGB
• hinsichtlich des Irrtums ein
Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber A?
• Tatfrage
• B. Strafbarkeit des S
• I. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23
Abs. 1 StGB
• indem S in den Cognac des A das
vermeintlich tödliche Gift goss
• 1. Vorprüfung
• Tat nicht vollendet
• Versuch gem. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1
StGB strafbar
• 2. Tatentschluss
• +
• untauglicher Versuch im Sinne des § 23
Abs. 3 StGB:
• S hatte eine harmlose Flüssigkeit in den
Cognac des A gemischt.
• 3. Unmittelbares Ansetzen
• § 22 StGB: Ansetzen des S unmittelbar
zur Verwirklichung des Tatbestandes nach
seiner Vorstellung?
• zwischen der Manipulation durch S und
Trinken durch A liegt zeitliche Zäsur
• eine der mittelbaren Täterschaft
vergleichbare Konstellation vor, da das
Opfer die eigentliche
Verletzungshandlung selbst vornimmt
• zur mittelbaren Täterschaft entwickelte
Theorien werden auf die vorliegende
Situation übertragen:
• a. Lehre von der Gesamttat
(Gesamtlösung)
• Einwirkungshandlung des mittelbaren
Täters und die Tatbestandsverwirklichung
durch das Werkzeug als Gesamttat zu
betrachten
• Handlung des mittelbaren Täters nur
straflose Vorbereitung
• unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers
begründet den Anfang der Ausführung
• Umstr. ob tatsächliches Ansetzen des
Tatmittlers Vorstellung des mittelbaren
Täters
• A hat selbst vom präparierten Cognac
getrunken, jedoch kannte S diesen
Zeitpunkt nicht sicher,
• Konsequenz: nach Teilen der Vertreter der
Gesamtlösung unmittelbares Ansetzen
hier –
• Dafür: individuell-objektive Theorie, die
nach der h.M. im § 22 StGB zum Ausdruck
gekommen ist und auf die Vorstellung
des Täters abstellt.
• Gegenteil bei entsprechender
Argumentation vertretbar.
• b. Einwirkungstheorie (Einzellösung
bzw. modifizierte Einzellösung)
• kommt für den Versuchsbeginn im
Grundsatz auf die Einwirkungshandlung
des mittelbaren Täters an
• Differenzierung, ob der Versuch
 mit der Einwirkung des mittelbaren Täters
auf das Werkzeug beginnt
 oder erst dann, wenn der Täter die
Einwirkung auf das Werkzeug
abgeschlossen hat, so dass nach dem
Tatplan dieses im unmittelbaren
Anschluss daran die Tat ausführen soll
und das geschützte Rechtsgut damit
bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet
ist (modifizierte Einzellösung)
• S hat den präparierten Cognac im Hause
des A gelassen und es bedurfte nur noch
der Handlung des A, dem Trinken des
Cognacs, um dessen Tod herbeizuführen.
• Damit unmittelbares Ansetzen +
• c. Entlassungstheorie
(Rechtsprechung)
• Seit dem Jahre 1997 vertritt der BGH eine
vermittelnde Auffassung:
• ob das Opfer nach der Einwirkung auf
den Tatmittler bereits unmittelbar
gefährdet ist
• unmittelbare Gefährdung dann gegeben,
sobald für den Täter feststeht, dass sich
das Opfer in den Wirkungsbereich des
Tatmittlers begeben wird.
• S wusste, dass A zurückkehrt und täglich
von dem Cognac trinkt
• =hinreichende Gefahr bereits nach der
Präparierung vorlag
• unmittelbares Ansetzen +
• d. Streitentscheidung
• Für die Einzellösung:
• mittelbarer Täter hat spätestens mit der
Einwirkungshandlung alles nach seiner
Vorstellung Erforderliche getan hat, um
den Tatbestand zu verwirklichen.
• sein Tun erfüllt grundsätzlich sogar die
Voraussetzungen für einen beendeten
Versuch, argumentum a fortiori:
• Was für einen beendeten Versuch genügt,
muss erst recht für ein unmittelbares
Ansetzen genügen
• Dagegen: mittelbare Täterschaft =
Zurechnung des Verhaltens des
Werkzeugs wie eigenes Verhalten
• Versuch dieser Tat wird daher durch den
anderen begonnen.
• Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip des
§ 8 StGB?
• Zeitpunkt der Einwirkungshandlung ist
nach der Lehre von der Gesamttat =
Vorbereitungsstadium
• Im Vorbereitungsstadium besteht jedoch
allenfalls ein sog. dolus antecedens
•
•
•
•
•
•
Jede Ergebnis ist hier gut vertretbar.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
+
5. Ergebnis:
Nach Einzellösung/Rspr.
§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB +
• C. Strafbarkeit der F
•
• I. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23
Abs. 1, 27 StGB
• (nur, wenn man bei S versuchten
Totschlag angenommen hat. Beihilfe zu
einer Vorbereitungshandlung ist straflos,
da nicht in § 30 StGB erwähnt
• Bereiterklären, das Gift zu besorgen auch
Verabredung im Sinne von § 30 Abs. 2
StGB: nur Verabredung zu
mittäterschaftlicher Begehung!)
• F = Beihilfe zum versuchten Totschlag,
indem sie die harmlose Flüssigkeit aus der
Apotheke ihres Vaters dem S übergab.
• 1. Hilfeleisten bei einer vorsätzlichen
und rechtswidrigen Haupttat
• vorsätzlich begangene rechtswidrige
Haupttat = von S begangener versuchter
Totschlag
• Hilfe geleistet?
• Durch Besorgen und Übergeben der
Flüssigkeit +
• 2. Doppelter Gehilfenvorsatz
• Vollendungsvorsatz –!
• F hat bewusst harmlose Flüssigkeit
übergeben
• 3. Ergebnis
• §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB –
• II. Strafbarkeit gem. § 138 Abs. 1 Nr. 5
StGB
• Tatbestand +
• Aber: anderweitiges Abwenden des
Erfolges, § 139 Abs. 4 S. 1 StGB!
• Daher: F bleibt straflos.