Leseprobe

Kapitel
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Kürzung der Verpflegungspauschale bei arbeitgeberseitig
gestellten Mahlzeiten
Was ist neu?
Bisher konnten die Tagegelder unabhängig von der Verpflegungssituation des Arbeitnehmers steuerlich berücksichtigt werden. Für gestellte Mahlzeiten musste ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Künftig kommt
es zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale, wenn vom Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten Mahlzeiten gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter für die Mahlzeit ein
Entgelt entrichten muss. Das Entgelt mindert aber den Kürzungsbetrag der Verpflegungspauschale.
Bei Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer anlässlich oder während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber (oder auf
Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten) erhält, ist eine Kürzung der Verpflegungspauschale erforderlich.
Achtung: Die Kürzung ist unabhängig davon, ob die Mahlzeit für den Mitarbeiter dem Grunde nach
zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt.
Bei Frühstück
im Inland*:
Kürzung um 4,80 €**
Kürzung der
Verpflegungspauschale
Bei Mittag- bzw. Abendessen
im Inland*:
Kürzung um 9,60 €
Die Kürzung darf die für den jeweiligen Kalendertag ermittelte Verpflegungspauschale jedoch nicht übersteigen.
* Im Ausland: Bei Frühstück Kürzung um 20 % der jeweils geltenden Pauschale für 24-stündige Abwesenheit, bei Mittag- bzw.
Abendessen Kürzung um 40 % der jeweils geltenden Pauschale für 24-stündige Abwesenheit
** Hinweis: Wenn bei Hotelrechnungen die Kosten für das Frühstück nicht erkennbar sind (z.B. Logis, Business-Package), kann die
Hotelrechnung trotzdem um 4,80 € (= 20 % der Pauschale für 24-stündige Abwesenheit) gekürzt werden, um die Übernachtungskosten
zu ermitteln. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sonst nichts veranlassen: Es wird keine Mahlzeit gewährt und die Verpflegungs­
pauschale muss nicht gekürzt werden.
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Arbeitgeberseitig gestellt ist eine Mahlzeit, wenn sie entweder vom Arbeitgeber gewährt wird oder der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat (dies ist insbesondere gegeben, wenn die Kosten vom Arbeitgeber
erstattet werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, oder dem Arbeitgeber eine Kleinbetragsrechnung im Original vorliegt).
Übersicht zur Kürzung der Verpflegungspauschalen:
Kürzung ist erforderlich:
 Wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit zur Verfügung stellt
– bei Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, wenn der eigene Arbeitgeber eingeladen hat.
– bei Teilnahme an einem Arbeitsessen (Mahlzeit zur Beschleunigung des Arbeitsablaufs
i.S.d. R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR), wenn der eigene Arbeitgeber eingeladen hat.
– kostenlos erhaltene Mahlzeiten bei Fortbildungsveranstaltungen
– Hotelfrühstücke und sonstige Mahlzeiten, die der Arbeitgeber gewährt
Kürzung ist nicht erforderlich:
– bei Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung durch einen Dritten
– bei Teilnahme an einem Arbeitsessen eines Dritten
– bei Belohnungsessen (Wert > 60 €)
Zuzahlungen/Entgelte des Arbeitnehmers:
Wenn der Arbeitnehmer für die gestellten Mahlzeiten ein Entgelt gezahlt hat, mindert dieses Entgelt den
Kürzungsbetrag. Das Entgelt kann entweder unmittelbar aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers oder von dem
Auszahlungsbetrag der Reisekostenabrechnung entnommen werden.
Achtung: Eine Kürzung des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Verpflegungspauschale wird wie bisher
nicht als Entgelt des Arbeitnehmers anerkannt!
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Beispiele zur Kürzung der Verpflegungspauschalen:
Steuerfreie Verpflegungspauschale
Zweitägige Dienstreise,
Hotelübernachtung mit Frühstück
Verpflegungspauschalen 24 € (2 x 12 €) – 4,80 € = 19,20 €
Ganztägige Veranstaltung mit Mittagessen,
Abwesenheit > 8 Stunden
Verpflegungspauschale 12 € – 9,60 € = 2,40 €
Ganztägige Veranstaltung mit Mittagessen,
Arbeitnehmer zahlt 3,00 € Entgelt
Verpflegungspauschale 12 € – 6,60 € (9,60 € – 3,00 €) = 5,40 €
Dreitägige Dienstreise mit 2 x Frühstück,
2 x Abendessen
Verpflegungspauschale Tag 1: 12 € – 9,60 € = 2,40 €
Verpflegungspauschale Tag 2: 24 € – 2,40 € – 9,60 € = 9,60 €
Verpflegungspauschale Tag 3: 12 € – 4,80 € = 7,20 €
insgesamt
19,20 €
zweitägige Dienstreise mit 1 x Abendessen
am Anreisetag, 1 x Frühstück,
1 x Mittagessen am Abreisetag
Verpflegungspauschale Tag 1: 12 € – 9,60 € = 2,40 €
Verpflegungspauschale Tag 2: 12 € – 2,40 € – 9,60 € = 0 €
(Kürzung maximal auf 0 €)
insgesamt
2,40 €
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