Das Rezeptblatt - richtig bedruckt

Das Rezeptblatt
Rezeptblatt richtig bedruckt
Bevor ein Rezept beliefert und zum Abrechnungszentrum gebracht wird, sollte das Apothekenteam
einige Formalitäten kontrollieren, um Retaxierungen weitgehend zu vermeiden.
Anhand der nachstehenden Punkte wird das aktuelle Muster
(Stand 01.10.2014) einer GKV Verordnung Schritt für Schritt erläutert:
16
Rezeptblatt
Mit
sind die Positionen markiert, die vom Arzt / von der Praxis ausgefüllt werden.
Mit
sind die Positionen markiert, die von der Apotheke ausgefüllt werden.
Wir bitten um Verständnis, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die
Richtigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen übernehmen.
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Der Apothekenteil
1. Abgabedatum
In dieses Feld druckt die Apotheke das Abgabedatum – Format: TT.MM.JJ. Für die korrekte
Belieferung der Rabattverträge ist immer der Stand der Rabattverträge am Tag der Abgabe in der
Apotheke relevant, nicht das Ausstellungsdatum!
Ausstellungsdatum
2. ApothekenApotheken-Nummer / IK
Voraussetzung für die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch ist die Existenz eines
Institutionskennzeichens
für
den
abrechnenden
Leistungserbringer.
Mittels
des
Institutionskennzeichens lässt sich die beliefernde Apotheke eindeutig zuordnen. Das
Institutionskennzeichen der Apotheke ist siebenstellig ohne die ersten beiden Stellen
(Klassifikationskennzeichen 30) aufzutragen. Die siebenstellige IK-Nummer wird zwischen zwei „+“
aufgebracht.
3. Zuzahlung
Hier steht die auf Cent gerundete Summe aller Zuzahlungen zur Verordnung. Bei zuzahlungsfreien
Rezepten wird hier eine „0“ eingetragen. Die Angaben im Zuzahlungsfeld müssen mit dem
Gebührenstatus übereinstimmen. Maßgebend sind die Angaben auf der Verordnung, nicht die in
der Kundendatei der Apotheke.
(Siehe auch Punkt 13 und 14 des Artzteils)
4. GesamtGesamt-Brutto
Unter Gesamt-Brutto wird die Summe der Taxfelder mit Komma und inkl. der Zuzahlung gedruckt.
Auch die Notdienstgebühr und Beschaffungskosten sind im Gesamt-Brutto-Betrag enthalten.
5. ArzneimittelArzneimittel-/Hilfsmittel/Hilfsmittel-Nr.
In diese Felder wird die achtstellige PZN oder die zehnstellige Hilfsmittelnummer der abgegebenen
Präparate gedruckt. Die Sonder-PZN 02567024 für Nichtverfügbarkeit von Rabattarzneien oder
Reimporten sowie die Sonder-PZN 09999643 zur Abrechnung von Verordnungen §27 a SBG V
muss, falls vorhanden, immer in der ersten Zeile stehen!
Druckkorrektur:
Wurde versehentlich eine falsche PZN oder ein falscher Gebührenstatus gedruckt und muss der
Apothekendruck korrigiert werden, dann dürfen ausschließlich Korrekturetiketten genutzt werden, die
dem in der Technischen Anlage 2 vereinbarten Muster entsprechen,
entsprechen die sich aufgrund ihrer
Klebeeigenschaft untrennbar mit dem Rezept verbinden und deren Felder den Abmessungen des
Musters 16 entsprechen. Der Aufkleber muss die Apothekennummer/IK, die Zuzahlung, den
Gesamt-Brutto- Betrag und die drei Taxzeilen inkl. Arzneimittel-/Hilfsmittel-/Heilmittel-Nr. und den
Faktor überdecken.
Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und Begr.-Pflicht dürfen nicht mehr
überklebt werden. Bei Hilfsmittelbelieferungen muss nach Verträgen gem. § 302 SGB V die
Hilfsmittelnummer und bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V die PZN aufgedruckt sein. Im Feld
„Empfangsbestätigung für Hilfsmittel“ auf der Rezeptrückseite muss bei Hilfsmittelbelieferung ebenso
eine Unterschrift vorhanden sein wie die Angabe der Diagnose auf der Rezeptvorderseite!
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6. Faktor
In diese Spalte wird die Anzahl der abgegebenen Packungen gedruckt. Bei Verwendung der SonderSonderPZN (02567024) wird in dieses Feld eine dreistellige Schlüsselzahl gedruckt, wobei
• die 1. Stelle Angaben zum ersten abgerechneten Mittel,
• die 2. Stelle Angaben zum zweiten abgerechneten Mittel und
• die 3. Stelle Angaben zum dritten abgerechneten Mittel enthält.
Die einzelnen Stellen können mit den folgenden Ziffern gefüllt werden:
•
•
•
•
•
•
•
1 = Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V oder leere Verordnungszeile
2 = Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Arzneimittels
3 = Nichtverfügbarkeit eines Importarzneimittels
4 = Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten und importierten Arzneimittels
5 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels (Akutversorgung, Notdienst)
6 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund „Pharmazeutischer Bedenken“
7 = Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels (Mehrkostenregel)
Bei den Faktoren 2–7 ist zusätzlich ein handschriftlicher Vermerk erforderlich, der durch Datum und
Unterschrift abzuzeichnen ist.
7. Pharmazeutische Bedenken
Macht man Pharmazeutische Bedenken geltend, so muss neben der Sonder-PZN ein zusätzlicher
Vermerk als Begründung angegeben werden. Die Sonder-PZN muss aufgedruckt und der
handschriftliche Vermerk zur Begründung der Pharmazeutischen Bedenken mit Datum und
Unterschrift bestätigt sein.
8. Taxfeld
In dieses Feld werden die Einzelpreise der verordneten Präparate ohne Komma gedruckt. Ist ein
Medikament günstiger als die zu leistende Zuzahlung oder wurde die Sonder-PZN gedruckt, erscheint
im Taxfeld eine 0. Alle Positionen müssen gedruckt und leserlich sein. Überprüfen Sie, ob die Anzahl
der Taxzeilen mit der Anzahl der Verordnungszeilen übereinstimmt. Falls eine Sonder-PZN gedruckt
wurde: Kontrollieren Sie, dass der Faktor stimmt und eine Begründung auf dem Rezept vorhanden
ist, ergänzt mit Unterschrift und Datum.
9. Apothekenname
Der Name der Apotheke, sowie die PLZ und der Ort, in der sich die Apotheke befindet, werden von
der Apotheke bei der Belieferung auf das Rezept gedruckt.
Allgemein
Schriftfarbe: schwarz
Hinweis zu Korrekturen: Bitte verwenden Sie für Korrekturdrucke spezielle Rezeptaufkleber
(Bezugsquellen nennen wir Ihnen gerne) und vermeiden Sie bitte die Verwendung von Tipp-Ex.
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Der Arztteil
Arztteil
Vordrucken der Rezepte unten rechts
Sicherheitsmerkmal des Rezeptvordrucks.
1. Krankenkasse/Kostenträger
Hier wird der Name der Krankenkasse bzw. des Kostenträger aufgedruckt, dies geschieht ggf. mit
dem Zusatz der Stadt oder des Kreises.
Ist eine Berufsgenossenschaft (BG) als Kostenträger angegeben, ist auch das Unfalldatum und der
Unfallbetrieb anzugeben. Die IK-Nummer ist zu streichen!
2. Namen / Vorname des Versicherten
Im Feld „Name, Vorname des Versicherten“ werden neben diesen Daten noch die Anschrift mit
Straße, PLZ und Ort angegeben. Das Geburtsdatum des Versicherten ist im Format: TT.MM.JJJJ
angegeben. Die Angabe der Gültigkeit der Versicherungskarte ist im Format: MM/JJ angegeben.
Das Versicherungsschutzende ist entsprechend der eGK optional aufzudrucken. Das
Länderkennzeichen ist verpflichtend.
Beim Ersatzverfahren (Notdienst oder Hausbesuch) reichen Name, Vorname, Geburtsdatum sowie
die komplette Adresse des Patienten aus. Es empfiehlt sich aber, den Vermerk „Ersatzverfahren“ und
die fehlenden Angaben zu ergänzen, da es IK-bezogene Abweichungen in den Rabattverträgen
geben könnte.
3. Kostenträgerkennung
Die neunstellige Krankenkassennummer (IK) ist zur eindeutigen Feststellung des Kostenträgers und
der korrekten Umsetzung der Rabattverträge notwendig.
Es kommt vor, dass manche Krankenkassen mehrere IKIK-Nummern haben: In solchen Fällen ist die
auf dem Rezept angegebene Nummer verbindlich (wichtig zur korrekten Rabattvertragsrecherche)!
bereits
aufgedruckt
und dient
als
zusätzliches
Weichen die aufgedruckten BSNR (Codierzeile unten rechts, BSNR-Feld, BSNR im Arztstempel)
voneinander ab, könnte dies ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein.
7. ArztArzt-Nr.
Die lebenslange Arztnummer, kurz LANR,
LANR ist eine neunstellige Nummer, die in Deutschland
bundesweit an jeden Arzt vergeben wird, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Sie
bleibt lebenslang bestehen, egal wo der Arzt tätig ist. In einer Gemeinschaftspraxis unterscheiden
sich demnach die LANR, wohingegen die BSNR gleich sind.
LANR darf auf folgenden Rezeptarten fehlen:
Notdienst-, Klinik- und Zahnarztrezepten.
8. Ausstellungsdatum
Fehlt das Ausstellungsdatum, ist die gesamte Verordnung ungültig. Ein fehlendes Datum darf vom
Apotheker nicht ergänzt werden, wohl aber ein offensichtlich falsches Datum (Zahlendreher etc.) in
Rücksprache!
Regionale Ausnahmen sind möglich, Beispiel ALV Bayern:
„… ein fehlendes oder ein offensichtlich falsches Ausstellungsdatum darf vom Apotheker aufgrund
einer Rücksprache mit dem Vertragsarzt ergänzt bzw. korrigiert werden. Das Ergebnis der
Rücksprache hat der Apotheker auf dem Verordnungsblatt zu vermerken.“
Ausstellungsdatum überprüfen: GKV-Kassenrezepte und Praxisbedarfsrezepte dürfen nur 1 Monat ab
Ausstellungsdatum beliefert werden!
4. VersichertenVersicherten-Nr.
Die Versichertennummer beträgt zwischen 6 und 12 Ziffern und wird von den Krankenkassen
vergeben. Durch einen Statuswechsel des Versicherten kann sich auch dessen Versichertennummer
ändern. Verordnungen nach dem 01.01.2015 müssen basierend auf der neuen elektronischen
Gesundheitskarte (eGK) ausgestellt werden, erkennbar daran, dass die Versichertennummer mit
einem Buchstaben beginnt.
5. Status
Der Status des Patienten (Mann, Frau, Rentner, Kind) wird durch einen Zahlencode definiert, der für
den Versicherten eingetragen wird. Der Status hat eine statistische Bedeutung für die Abrechnung
mit den Krankenkassen. Er sagt nichts über den Leistungsanspruch der Versicherten aus. Die
Leistungsansprüche richten sich nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und stehen bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allen Versicherten gleichermaßen zur Verfügung.
Ausnahmen:
Betäubungsmittel-Rezepte (BtM-Rezepte): 8 Tage inkl. Verschreibungsdatum
T-Rezepte: 7 Tage inkl. Verschreibungsdatum
Isotretinoin-Rezepte für Frauen: 8 Tage inkl. Verschreibungsdatum und Behandlungszeitraum von 30
Tagen darf nicht überschritten werden
Hilfsmittel-Rezepte: 28 Tage (ggf. abweichende Regelung siehe Liefervertrag!) Es ist zwischen
Abgabe- und Vorlagedatum (Vdek-Kassen) zu unterscheiden!
9. Verordnungsfeld
Das Verordnungsfeld darf laut KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) für bis zu drei verschiedene
Arznei- oder Verbandmittel genutzt werden. Bei Rezepturen darf ausnahmsweise auch die Rückseite
der Verordnung genutzt werden, falls der Raum auf der Vorderseite nicht ausreicht. Beachten Sie, ob
alle Rabattverträge eingehalten wurden und ob die Importregeln beachtet wurden.
6. BetriebsstättenBetriebsstätten-Nr.
Die Betriebsstättennummer, kurz BSNR, ist eine 9-stellige Nummer, die von der kassenärztlichen
Vereinigung zugewiesen wird. Durch sie wird der Ort der Leistungserbringung (Betriebsstätte)
eindeutig identifiziert. Die BSNR ist unabhängig von der Personalzusammensetzung und ändert sich
daher z. B. bei einem Arztwechsel in einer Gemeinschaftspraxis nicht. Die BSNR ist auf den
Bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels/Imports muss die Sonder-PZN gedruckt und die
Verordnung ggf. mit dem Vermerk über die Rücksprache mit dem Arzt versehen werden. Zusätzlich
sollte die Defektmeldung in der Apotheke dokumentiert werden.
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Das Rezeptblatt
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An dieser Stelle sollte man auch noch einmal prüfen, ob die Verordnungszeilen mit den gedruckten
Taxzeilen übereinstimmen (Änderungen durch Nachlieferungen/ Importtausch). Bei einer
Hilfsmittelverordnung muss die Diagnose mit angegeben werden und der Hilfsmittelempfang auf der
Rückseite der Verordnung vom Patienten/Kunden bestätigt sein.
Der Hilfsmittelempfang muss auf der Rezeptrückseite vom Patienten mit Datum und Unterschrift
bestätigt werden. Hilfsmittel dürfen nicht zusammen mit Arznei- und Verbandmitteln auf einem Rezept
verordnet werden („Mischverordnungen“ sind nicht erstattungsfähig).
„Duplikate“, „Zweitschriften“ und „Kopien“ werden von den Kassen i. d. R. nicht erstattet, außer in
Ihrem Bundesland existiert eine abweichende Vereinbarung. Es empfiehlt sich, auf den Terminus
„Wiederholungsverordnung“ mit zusätzlicher Begründung der wiederholten Ausstellung zu achten.
Mischverordnungen sind unzulässig: Arznei- und Hilfsmittel dürfen nicht gemeinsam auf einem
Rezept verordnet werden! Bei Rezepturen muss die Gebrauchsinformation mit angegeben sein. Die
Taxierung der Rezeptur ist ebenfalls auf der Rezeptvorderseite zu vermerken.
10. Handschriftlicher Vermerk
Bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen sollte das Maßblatt als Anlage angefügt sein. Bei
Rezepten, die vorab genehmigt wurden, sollte die Genehmigung am Rezept angefügt sein. In beiden
Fällen empfiehlt es sich, die beigefügte Anlage sicherheitshalber zu kopieren und mit einem
Rezeptvermerk (Vorderseite) auf die Anlage hinzuweisen, falls diese bei der Abrechnung von der
Verordnung getrennt wird oder falls der Liefervertrag das Anhängen von Unterlagen untersagt:
„Anlage
Anlage ist Teil der Verordnung“.
Verordnung
11 Vertragsarztstempel / Unterschrift
Der Vertragsarztstempel (oder Aufdruck) muss ab 01.07.2015 folgende Angaben enthalten:
• BSNR
• vollständiger Arztname (inkl. Vorname)
• Berufsbezeichnung
• Straße, PLZ, Ort
• Telefonnummer
Ist der Name des verordnenden Arztes nicht im Stempel genannt, so ist er zusätzlich mit
Berufsbezeichnung und Anschrift auf der Verordnung leserlich aufzubringen. Die Anschrift ist
entbehrlich, wenn die Arbeitsstätte im Stempel genannt ist.
Ferner muss der Arzt ein Rezept eigenhändig unterschreiben. Er sollte keinen roten Stift verwenden,
da Rot in den Rechenzentren auf den rosa Formularen nicht erkannt wird (Blindfarbe).
Eine fehlende Arztunterschrift verwirkt gem. den meisten
meisten Arzneimittelversorgungsverträgen den
Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse!
Krankenkasse
12.
12. Ergänzungen zur Verordnung
BVG:
Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und bei
Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG, z. B. Kriegsopfer, ehemalige
Kriegsgefangene, oder Wehrdienstbeschädigte) ist das Feld 6 (BVG) durch Eintragung der Ziffer 6
zu kennzeichnen. Impfstoffe und Hilfsmittel sind immer auf einem extra Rezept zu verordnen.
Hilfsmittelrezept: Angabe der Diagnose auf der Rezeptvorderseite!
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Hilfsmittel:
Hilfsmittelrezepte werden mit der Ziffer „7“ gekennzeichnet. Blut- und Harnteststreifen sind keine
Hilfsmittel, sondern werden den Arzneimitteln zugeordnet!
Impfstoff:
Bei der Verordnung von Impfstoffen (Einzelverordnung oder Sprechstundenbedarf) ist das Feld 8
durch Eintragen der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Impfungen gemäß STIKO-Empfehlung werden im
Allgemeinen über den Sprechstundenbedarf abgerechnet. In diesem Fall sind die Rezepte mit „8“
und „9“ zu kennzeichnen.
Spr.-St. Bedarf:
Der Sprechstundenbedarf wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich abgerechnet.
Im Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ ist die Vertragskassennummer einzutragen.
Im Feld „Kassen-Nummer“ ist das Institutionskennzeichen nötig.
Begr.-Pflicht:
Ist eine Abkürzung für „Begründungspflicht“ und wird mit einer eingedruckten 1 zur Kennzeichnung
von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.
13. StatusStatus-Felder „Gebühr frei“
Ist dieses Feld angekreuzt, dann ist der Versicherte von der Zuzahlung zu Arzneimitteln, Hilfsmitteln
und Verbandmitteln befreit. (ABER
ABER:
ABER Mehrkosten müssen trotzdem geleistet werden!) Zuzahlungsfrei
sind außer Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre auch BG-Patienten, BVG-Versicherte sowie
Bundeswehr-Versicherte. Wurde das Kreuz im Feld „Gebühr frei“ nicht schon von der Praxis
aufgedruckt, so darf die Apotheke dieses nach Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises ergänzen
(Änderung mit Datum und Handzeichen abzeichnen).
14. StatusStatus-Felder „Geb.„Geb.-pfl.:“
Gebührenpflichtig sind alle Patienten über 18 Jahren, die keinen gültigen Befreiungsausweis
vorlegen können. Wurde kein Gebührenstatusfeld angekreuzt und ergibt sich aus dem Geburtsdatum
die Volljährigkeit es Patienten, so muss er die Zuzahlungen für Arzneimittel, Hilfsmittel und
Verbandmittel leisten.
Änderungen in den Statusfeldern sind mit Datum und Unterschrift zu ergänzen. Bei einer
handschriftlichen Änderung auf „gebührenfrei“ sollten auch die Dauer der Gültigkeit und die
Nummer des Befreiungsausweises ergänzt werden (und mit Datum und Unterschrift abgezeichnet
werden).
15. noctu:
Ist das Feld noctu (lateinisch = nachts) angekreuzt, dann darf der Apotheker die Notdienstgebühr
von 2,50 EUR zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen
zulasten der GKV abrechnen, weil der Arzt die Belieferung während des Notdienstes für erforderlich
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Das Rezeptblatt
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hält. Fehlt dieser ärztliche Vermerk, so muss der Patient die Notdienstgebühr entrichten, außer der
gültige Regionalvertrag erlaubt einen Vermerk über die Dringlichkeit der Verordnung (z. B. § 4 (9)
Bayern). Im Notdienst sollte zusätzlich ein Vermerk über die Uhrzeit der Notdienst-Inanspruchnahme
aufgebracht und ggf. die Sonder-PZN aufgedruckt werden.
21. Muster 16 (10.2014)
Arzneiverordnungsblatt (Stand: Oktober 2014) Format DIN A6 quer: Für die Verordnung von Arzneiund Verbandsmitteln sowie von Hilfsmitteln mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen wird der
konventionelle Vordruck (Muster 16) verwendet.
16. Sonstige:
Wird das Rezept keiner gesetzlichen Krankenkasse zugeordnet, sondern sonstigen Kostenträgern, wie
z. B. Sozialamt, Freie Heilfürsorge der Polizei oder Postbeamtenkrankenkasse, dann wird das Feld
„Sonstige“ angekreuzt.
22. Codenummer
Die Betriebsstättennummer wird maschinenlesbar in codierter Form wiederholt.
17. Unfall
Wurde das Rezept aufgrund eines Unfalls (nicht aber eines Arbeitsunfalls) ausgestellt, wird dieses
Feld angekreuzt. Die Krankenkasse kann eventuell Kosten gegenüber Dritten geltend machen.
18. Arbeitsunfall
Statusfeld „Arbeitsunfall“:
Ist das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt, dann handelt es sich um eine Verordnung aufgrund eines
Arbeitsunfalls. Der Kostenträger ist in diesem Fall nicht die Gesetzliche Krankenkasse des Patienten,
sondern die zuständige Berufsgenossenschaft.
Unfalltag:
Wird ein Rezept zu Lasten einer Berufsgenossenschaft abgerechnet, so ist der Unfalltag laut
Arzneiliefervertrag BG eine erforderliche Angabe, deren Fehlen bei der Abgabe nach Rücksprache
mit dem Arzt ergänzt werden darf. Datum und Unterschrift bei der Ergänzung
Ergänzung auf keinen Fall
vergessen!
Unfallbetrieb oder Arbeitgebernummer:
Auch der Unfallbetrieb (Name und Adresse) oder die Arbeitgebernummer (ggf. Kindergarten oder
Kindertageseinrichtung, Schule, Hochschule) sind auf einem Rezept zulasten der BG anzugeben.
Auch diese Angabe darf durch die Apotheke ergänzt werden. Berufsgenossenschaften fordern die
Angabe des Unfalltages und des Unfallbetriebes oder der Arbeitgebernummer. Der Gebührenstatus
einer BG-Verordnung ist frei. Als Kassenname muss die zuständige BG angegeben sein, eine evtl.
angegebene IK-Nummer einer Kasse muss gestrichen sein.
19. aut idem
Ist das Feld „aut idem“ (lat. „oder gleiches“) angekreuzt, hat der Arzt somit die Substitution der
betreffenden Verordnungszeile gegen ein wirkstoffgleiches, generisches Arzneimittel ausgeschlossen.
Um einen Import/Original-Austausch auszuschließen ist laut neuem vdek-Vertrag ein zusätzlicher
ärztlicher Vermerk erforderlich.
20. Kennzeichnung „666rl“
Diese Information dient lediglich der Justierung des Scanners in den Abrechnungszentren
Wir bitten um Verständnis, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die
Richtigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen übernehmen.
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