Das Grüne Rezept - Heilmittel

Verordnung von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln außerhalb der
vertragsärztlichen Versorgung
Um zu verdeutlichen, dass eine Verordnung außerhalb der vertragsärztlichen
Versorgung erfolgen soll, wurde das abgebildete "grüne" Verordnungsblatt entworfen
Zur Verwendung dieses Formulars folgende Hinweise:
1. Das grüne Rezept sollte immer in folgenden Fällen verwendet werden:
a. Der Patient wünscht die Verordnung von Arznei-, Verband- und
Heilmitteln, die aber nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
verordnet werden dürfen, z. B.:
- Mittel aus Nr. 20.1 der Arzneimittel-Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
- Mittel, die nach § 34 Abs. 1 SGB V von der
Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind
- Mittel, die in der "Negativliste" nach § 34 Abs. 3 SGB V
enthalten sind.
b. Der Patient besteht auf der Verordnung eines Mittels, von dessen
Wirksamkeit der Arzt nicht überzeugt ist bzw. das der Arzt nicht für
notwendig hält.
c. Der Patient besteht auf der Verordnung eines teureren Mittels, wenn
der Arzt auch ein preisgünstigeres Mittel für ausreichend hält. In diesen
Fällen empfiehlt es sich, zwei Rezepte auszustellen, nämlich ein
"Kassenrezept" mit dem vom Arzt für ausreichend gehaltenen billigeren
Mittel und ein grünes Rezept mit dem vom Patienten gewünschten
teureren Mittel.
2. Das grüne Rezept sollte nicht in folgenden Fällen verwendet werden:
a. Es ist die Verordnung eines -durchaus aufwendigen- Arznei-, Verbandund Heilmittels erforderlich, wenn der Patient dieses Mittel zur
Behandlung seiner Erkrankung benötigt und keine Alternativen
vorhanden sind.
b. Es wird vom Patienten ein Mittel gewünscht, das nicht rezeptpflichtig ist
und das entweder nicht zu Lasten der Krankenkassen
verordnungsfähig ist oder in seiner Wirksamkeit vom Arzt als nicht
gesichert angesehen wird oder als unwirtschaftlich angesehen werden
muss. In diesem Fall sollte überhaupt keine Verordnung erfolgen, weil
der Patient solche Mittel frei käuflich erwerben kann.
Die Bedeutung des "grünen" Rezeptes muss dem Patienten erläutert werden: Damit
soll sowohl für den Patienten als auch für die Krankenkasse dokumentiert werden,
dass eine Erstattung der Rezeptkosten durch die Krankenkasse an den Patienten
vom Arzt nicht für zulässig angesehen wird.
Quelle: KV Nordwürttemberg
Bezugsadressen für das Grüne Rezept sind z.B.:
W. Kohlhammer, 70549 Stuttgart, Tel. 0711/7863-282, Fax: 0711/7863-322
KV Nordrhein, Versandservice, Petersstraße 17-19, 47798 Krefeld, Tel.:
02151/371000, Fax 02151/9370655
Paul Albrechts Verlag, Hamburger Str. 6, 22952 Lütjensee, Tel. 04154/799128,
eMail: [email protected]
Kürle Druck und Verlag, Vor dem Schifftor 2-6, 63571 Gelnhausen, Tel.:
06051/820844, eMail: [email protected]