Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung Um zu verdeutlichen, dass eine Verordnung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen soll, wurde das abgebildete "grüne" Verordnungsblatt entworfen Zur Verwendung dieses Formulars folgende Hinweise: 1. Das grüne Rezept sollte immer in folgenden Fällen verwendet werden: a. Der Patient wünscht die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die aber nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen, z. B.: - Mittel aus Nr. 20.1 der Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen - Mittel, die nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind - Mittel, die in der "Negativliste" nach § 34 Abs. 3 SGB V enthalten sind. b. Der Patient besteht auf der Verordnung eines Mittels, von dessen Wirksamkeit der Arzt nicht überzeugt ist bzw. das der Arzt nicht für notwendig hält. c. Der Patient besteht auf der Verordnung eines teureren Mittels, wenn der Arzt auch ein preisgünstigeres Mittel für ausreichend hält. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zwei Rezepte auszustellen, nämlich ein "Kassenrezept" mit dem vom Arzt für ausreichend gehaltenen billigeren Mittel und ein grünes Rezept mit dem vom Patienten gewünschten teureren Mittel. 2. Das grüne Rezept sollte nicht in folgenden Fällen verwendet werden: a. Es ist die Verordnung eines -durchaus aufwendigen- Arznei-, Verbandund Heilmittels erforderlich, wenn der Patient dieses Mittel zur Behandlung seiner Erkrankung benötigt und keine Alternativen vorhanden sind. b. Es wird vom Patienten ein Mittel gewünscht, das nicht rezeptpflichtig ist und das entweder nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig ist oder in seiner Wirksamkeit vom Arzt als nicht gesichert angesehen wird oder als unwirtschaftlich angesehen werden muss. In diesem Fall sollte überhaupt keine Verordnung erfolgen, weil der Patient solche Mittel frei käuflich erwerben kann. Die Bedeutung des "grünen" Rezeptes muss dem Patienten erläutert werden: Damit soll sowohl für den Patienten als auch für die Krankenkasse dokumentiert werden, dass eine Erstattung der Rezeptkosten durch die Krankenkasse an den Patienten vom Arzt nicht für zulässig angesehen wird. Quelle: KV Nordwürttemberg Bezugsadressen für das Grüne Rezept sind z.B.: W. Kohlhammer, 70549 Stuttgart, Tel. 0711/7863-282, Fax: 0711/7863-322 KV Nordrhein, Versandservice, Petersstraße 17-19, 47798 Krefeld, Tel.: 02151/371000, Fax 02151/9370655 Paul Albrechts Verlag, Hamburger Str. 6, 22952 Lütjensee, Tel. 04154/799128, eMail: [email protected] Kürle Druck und Verlag, Vor dem Schifftor 2-6, 63571 Gelnhausen, Tel.: 06051/820844, eMail: [email protected]
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