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MEDIENMITTEILUNG
COMMUNIQUÉ DE PRESSE
COMUNICATO STAMPA
Bern, 6. November 2015
Online-Buchungsplattformen: WEKO-Entscheid für Schweizer Hotellerie unbefriedigend
Die Preisparitäts- und Verfügbarkeitsgarantien, welche die Online-Buchungsplattformen
von den Schweizer Hotels fordern, dürfen in den AGB von Booking.com, HRS und
Expedia zum Teil verankert bleiben. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat diesen
Entscheid im Rahmen ihrer kartellrechtlichen Untersuchung gegen die drei
marktbeherrschenden Online Travel Agencies (OTA) in der Schweiz, die Ende 2012 auf
Initiative von hotelleriesuisse eröffnet wurde, gefällt. Für hotelleriesuisse ist dieser
Entscheid unbefriedigend, weil er die Marktmacht der Buchungsplattformen sogar noch
stärkt.
Inhalt der Untersuchung der WEKO war der Verdacht, dass die gegenüber Hotels geforderte
Preisparität und weitere Vertragsbedingungen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Eine unabhängige Preisgestaltung für die Hotel-Dienstleistungen, insbesondere auch
kurzfristige Preisvergünstigungen auf den hoteleigenen Vertriebskanälen, wird durch die Preisparitätsgarantie ausgeschlossen. Zudem verhindert die Verfügbarkeitsgarantie die unternehmerische Freiheit in der Preisgestaltung. Der WEKO-Entscheid bedeutet, dass die Hoteliers zwar
auf den ersten Blick mehr Freiheit bekommen, weil sie die Preisparitätsgarantien nicht mehr
absolut einhalten müssen. Sie haben jedoch weiterhin keine Möglichkeit, auf ihrer eigenen
Webseite ihren Gästen direkt Buchungsvorteile anzubieten und sind somit in ihrer unternehmerischen Freiheit eingeschränkt. Die Marktmacht der Buchungsplattformen ist damit nicht gebrochen, sondern sogar noch gestärkt.
In der Schweiz dominiert Booking.com den Markt mit einem Anteil von 70 Prozent aller Online
Buchungen. Interne Hotelvertriebskanäle wie die eigene Homepage unterstehen weiterhin den
Klauseln. Dadurch haben die Hoteliers weiterhin nicht die Möglichkeit, auf ihrer eigenen Webseite günstigere Preise anzubieten als auf Booking.com. Ein solcher Entscheid bringt den
Schweizer Hoteliers folglich keinen Vorteil. Die Mehrheit der Hoteliers gewährt
Booking.com den tiefsten Preis, da über diese Buchungsplattform am meisten
Logiernächte generiert werden.
hotelleriesuisse
Swiss Hotel Association
Monbijoustrasse 130
Postfach
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Tel. +41 31 370 41 40
Fax +41 31 370 43 26
[email protected]
www.hotelleriesuisse.ch
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Dadurch wird Booking.com auf dem Markt noch dominanter, und die Webseite des Hoteliers
verliert aufgrund der nicht wettbewerbsfähigen Preise an Bedeutung.
hotelleriesuisse engagiert sich weiterhin dafür, die unternehmerische Freiheit für die Hoteliers
auf den Online-Buchungsplattformen sicherzustellen. Dazu gehört, sich wie in Frankreich oder
Italien über das Parlament für das Verbot der sogenannten Preisparitäts- und Verfügbarkeitsklauseln auf dem Gesetzesweg stark zu machen.
Medienkontakt:
hotelleriesuisse
Media Relations
Telefon: 031 370 41 40, E-Mail: [email protected]
Glossar
Online Travel Agencies
Der Begriff Online Travel Agencies (OTA) entspricht dem deutschen Begriff „Online-Buchungsplattformen“. In der Schweiz ist booking.com mit 70,5 Prozent Marktführer. Für Ihre Tätigkeit wie Werbung,
Buchung usw. verlangen die OTA eine Kommission. Diese beträgt in der Schweiz zwischen 12 und 15
Prozent Wenn man sehr gut sichtbar auf den obersten Plätzen sein will, liegt sie gar bei bis zu 30 Prozent.
Der Anteil der Buchungsplattformen an den Gesamt-Buchungen lag laut einer Studie von Robert Schegg
von der Hochschule für Tourismus in Siders im Jahr 2014* geschätzt auf 25 Prozent, dürfte aber heute
schon höher liegen. Sie generierten 2014 wahrscheinlich über 1 Milliarde Franken Umsatz während die
Schweizer Hotels nach Schätzungen zwischen 90 und 130 Millionen Franken an Kommissionszahlungen
leisten mussten (im Wallis wahrscheinlich zwischen 11 und 19 Millionen). Bei kleinen Hotels ist der Anteil
der Buchungen, die über OTA getätigt werden, grösser als bei Betrieben mit mehr als 100 Zimmern.
*Vertriebstrends in der Schweizer und Walliser Hotellerie – Implikationen in Zeiten des starken Frankens,
Februar 2015
Preisparität
Mit den Preisparitätsklauseln verbieten die Online-Buchungsplattformen den angeschlossenen Hotels,
ihre Zimmer auf einem anderem Vertriebskanal, sei es bei anderen Buchungsplattformen oder auf der
eigenen Webseite des Hotels, zu günstigeren Preisen anzubieten.
Verfügbarkeitsparität
Eine solche Klausel besagt, dass freie Zimmer, sofern diese auf vertraglich definierten weiteren Kanälen
zur Verfügung gestellt werden, immer auch auf der jeweiligen Plattform anzubieten sind.
Bestpreisgarantie (Best Price Garanty)
Wenn Kunden nach der Buchung auf einer anderen Webseite das gleiche Hotelzimmer bei gleichen Konditionen zu einem günstigeren Preis finden, erstatten die Anbieter die Differenz. Es gibt auch Hotels, welche für den Kunden eine Bestpreisgarantie anbieten. Plattformen verlangen von ihren Hotelpartnern online wie offline jeweils die besten Preise, Verfügbarkeiten und Konditionen.
Die Bestpreisgarantien bildeten nicht direkt Gegenstand des WEKO-Verfahrens. Sie sind jedoch relevant,
da die Gewährung einer Bestpreisgarantie durch die Preisparitätsklauseln unterstützt werden kann.
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