Planzeichenerklärung zur ersten Fortschreibung des

Örtliches Raumordnungskonzept
TOBADILL
1. Fortschreibung
Anlage zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tobadill über die
1. Fortschreibung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tobadill
Planzeichenerklärung
GENEHMIGUNG DER LANDESREGIERUNG
AUFLAGE DES ENTWURFES
gem. § 64 Abs. 1 TROG 2011
vom ...............................
bis ...............................
DER BÜRGERMEISTER
DEM GEMEINDERATSBESCHLUSS
vom .........................zugrunde
gelegen
DER BÜRGERMEISTER
KUNDMACHUNG
gem. § 68 Abs. 1 TROG 2011
vom ...............................
bis ...............................
DER BÜRGERMEISTER
PLAN ALP Ziviltechniker GmbH
A-6020 Innsbruck
Karl-Kapferer-Straße 5
Tel. 0512/57573730
Fax 0512/57573720
[email protected]
DI. Friedrich Rauch
Mag. Klaus Spielmann
Raumplanung . Verkehrsplanung
Kartographie . Geographie . Informationssysteme
www.planalp.at
Ingenieurkonsulenten für
Raumplanung
Raumordnung
Geographie
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT
GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung
PLANZEICHENERKLÄRUNG
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Bauliche Entwicklung
Siedlungsabgrenzung
Maximale Siedlungsgrenze
Maximale Siedlungsgrenzen dürfen durch Bauland- und Vorbehaltsflächen
sowie in den angrenzenden Bereichen nicht vorgesehene Sonderflächenwidmungen grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausgenommen sind
Widmungen zur Schaffung eines Bauplatzes im baurechtlichen Sinn, sofern das Grundstück an der maximalen Siedlungsgrenze nicht zweckmäßig unterteilt werden kann. In diesem Fall ist durch Festlegungen im Bebauungsplan und zwar insbesondere durch Setzung von Baugrenzlinien
eine Bauführung vor der maximalen Siedlungsgrenze auszuschließen.
Siedlungsrand
Die Siedlungsränder stellen Grenzsäume dar, die durch Bauland- oder im
anschließenden Bereich grundsätzlich nicht vorgesehene Vorbehalts- oder
Sonderflächen überschritten werden dürfen, soweit dadurch außerhalb der
Siedlungsränder keine eigenständigen Bautiefen eröffnet werden und dies
einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne
der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft.
Bauliche Entwicklung von Gebieten
zM 0D-
zM 0D-
Bauliche Entwicklung des Weilers/Ortsteiles
Steht dieses Symbol (Entwicklungsstempel) bei einer Ortsteil- oder Weilerbezeichnung, bezieht es sich auf den gesamten Orts-teil/Weiler, sofern
nicht durch eine Festlegung für einen Teilbereich des Ortsteiles/Weilers
genauere Festlegungen durch einen Entwicklungsstempel getroffen werden.
Bauliche Entwicklung des Bereiches
Berührt der Entwicklungsstempel einen baulichen Entwicklungsbereich
bzw. befindet er sich nicht unmittelbar neben einer Ortsteil- oder Weilerbezeichnung, dann bezieht er sich ausschließlich auf den entsprechenden
Teilbereich des Ortsteiles/Weilers oder eines anderen Gebietes (Sondernutzungsstempel). Die Festlegungen der baulichen Entwicklung des
Weilers/Ortsteiles gelten in diesem Fall nicht.
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PLANZEICHENERKLÄRUNG
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Zeitzone 1 (z1)
z1
M D-
Eine bauliche Nutzung des Bereiches ist bei gegebenem Bedarf jederzeit
möglich.
zM D1
Dichtezone 1 (D1)
Bei einer Bebauung dieses Bereiches sind bodensparende Bauformen
anzustreben bzw. im Rahmen der Bebauungsplanung zu ermöglichen.
zM B!
Bebauungsplanpflicht (B!)
Als Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Erstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich.
zL
z1
L 01
D1
L
z1
02
D1
z1
L 03
D1
0D-
Vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung
Eine bauliche Entwicklung ist im Hinblick auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Weiters ist eine bauliche Entwicklung insbesondere zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes der Bevölkerung
aus dem Weiler bzw. auch für Bewohner umliegender Weiler möglich.
Grundsätzlich hat die Siedlungsentwicklung nach innen bzw. im Hinblick
auf eine Abrundung der bestehenden Siedlungsbegrenzungen zu erfolgen. (Bichl, Basta, Schützen, Öttlen, Bachegg, Anderle, Egg)
Eine bauliche Entwicklung ist ausschließlich im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Nahbereich des Weilers in Form von landwirtschaftlichen Sonderflächen möglich. (Basta, Giggl, Badstube, Vorgiggl,
Ruetzen, Plattils, Luitl, Wiesle)
Eine Erweiterung des bebauten Bereiches ist ausschließlich im Hinblick
auf die landwirtschaftliche Nutzung im Nahbereich des Weilers in Form
von landwirtschaftlichen Sonderflächen möglich. Aufgrund der gewachsenen Struktur und des baulichen Gesamteindruckes ist darüber hinaus besonders auf die Erhaltung des Ensembles zu achten. (Burgfried, Wiesberg)
zW 0D-
z1
W 01
D1
z1
W 02
Vorwiegend Wohnnutzung
Dieser Bereich ist vorwiegend zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes von Einheimischen heranzuziehen. (Neuhaus)
Öffentliches Siedlungsgebiet. Als Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. (Höfen)
B!
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PLANZEICHENERKLÄRUNG
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zM
z1
M 01D1
0D-
Mischnutzung
Die Ortsteile Höfen und Feld stellen Zentrumsbereiche dar, die auch als
solche weiterentwickelt werden sollen. Somit ist eine gemischte bauliche
Entwicklung in Form von Gebäuden für Betriebs-, Verwaltungs- und
Wohnzwecke sowie zur kommunalen Versorgung der Bevölkerung und für
Gastgewerbebetriebe zulässig. Hinsichtlich der Erhaltung des bäuerlichen
Charakters von Tobadill ist weiters die Errichtung von Gebäuden zulässig,
die der Landwirtschaft dienen. (Höfen, Feld)
z
S
01
D
z1
S 01
D
Sondernutzung
Sportplatz (Öttlen)
VK 01
Verkehrsinfrastruktur
Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung zwischen Öttlen und
VK 01 Bachegg
Temporär nicht bebaubare Bereiche
01
02
Diese Bereiche können für eine bauliche Erweiterung erst freigegeben
werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind.
Die Baulanderschließung in diesem Bereich ist unzureichend. Neben der
Abzweigung von der Haupterschließung ist vor einer Bebauung die Erschließung der einzelnen noch zu bebauenden Parzellen rechtlich sicherzustellen. (Öttlen)
Aufgrund der ungünstigen Grundstücksform bedarf es vor der baulichen
Nutzung einer Neuordnung der Grundstücke mit Klärung der Erschließung
der einzelnen neuen Parzellen. (Schützen)
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Aufgrund der ungünstigen Form der Grundstücke kann derzeit eine bodensparende Bebauung nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist
zur Baureifmachung dieser Grundflächen ein entsprechendes Umlegungsund Erschließungskonzept zu erstellen. (Feld)
Bei entsprechendem Nachweis des Bedarfes und Neuparzellierung der
Fläche entsprechend den Grundsätzen der bodensparenden Verwendung
von Grundflächen kann dieser Bereich einer Bebauung zugeführt werden.
(Feld)
Die Erschließung der zweiten Bautiefe ist in diesem Bereich nicht sichergestellt. Durch ein Umlegungs- und Erschließungskonzept sind die Rahmenbedingungen für eine bodensparende Bebauung zu verbessern.
(Feld)
Der bereits gewidmete Bereich im Ortsteil Basta muss zur Erlangung der
Baureife neu parzelliert werden. Gleichzeitig sind die Besitzverhältnisse zu
entflechten, sodass nach den Grundsätzen der bodensparenden Bebauung diese Flächen auf Basis eines baulichen Gesamtkonzeptes sinnvoll
genutzt werden können. (Basta)
Im Falle der baulichen Nutzung der gewidmeten Grundflächen entlang der
Straße nach Bichl ist auf die Freihaltung der Erschließung für weitere Bautiefen Bedacht zu nehmen. Die Erarbeitung eines baulichen Gesamtkonzeptes für diesen Bereich ist eine wesentliche Voraussetzung. (Bichl)
Vorzunehmende Widmungsänderungen im Zuge der
Flächenwidmungsplanung
R 01
Rückwidmung der Baulandfläche in Freiland gem. § 41 Abs. 1 TROG 2011
(Anderle)
R 02
Rückwidmung der Baulandfläche in Freiland gem. § 41 Abs. 1 TROG 2011
(Bachegg)
Freihalteflächen
Plan 1
FL
Plan 2
Landwirtschaftliche Freihalteflächen
gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011
Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und im Hinblick auf die Stärkung der Landwirtschaft sind die
ausgewiesenen landwirtschaftlichen Freihalteflächen (FL) von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig
sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen
Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie folgende Widmungen:
a. Sonderflächenwidmungen nach § 43 TROG 2011, sofern die betroffene Fläche für die beabsichtigte Sondernutzung eine entsprechende
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Standortgunst aufweist, wie Bienenhäuser mit mehr als 20 m², der
Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude und dergleichen.
b. Sonderflächenwidmungen nach den §§ 44 und 46 TROG 2011 für die
Errichtung von Hofstellen und damit im Verbund stehenden Austraghäusern im Nahbereich von Siedlungen und bestehenden Hofstellen.
c. Sonderflächenwidmungen nach § 47 TROG 2011 für die Errichtung
von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden.
Plan 1
FF
Plan 2
Forstwirtschaftliche Freihalteflächen
gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011
Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen sind die forstwirtschaftlichen Freihalteflächen (FF) von einer
diesem Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig
sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen
Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie folgende Widmungen:
a. Sonderflächenwidmungen nach § 43, sofern die betroffene Fläche für
die beabsichtigte Sondernutzung eine entsprechende Standortgunst
aufweist, wie Jagdhütten, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude und dergleichen, und ein Widerspruch zu den Zielen
dieser Verordnung nicht besteht.
b. Sonderflächenwidmungen nach § 47 TROG 2011 für die Errichtung
von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden.
Plan 1
FA
Plan 2
FÖ
Landschaftlich wertvolle Freihaltefläche
gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011
Im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbildes sind die landschaftlich
wertvollen Freihalteflächen (FA) von einer diesem Ziel widersprechenden
Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig sind die im Freiland gem. § 41
Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen.
Ökologisch wertvolle Freihalteflächen
gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011
Im Interesse der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen sowie
natürlicher und naturnaher Landschaftsteile sind die ökologisch wertvollen
Freihalteflächen (FÖ) von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2
und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen.
FE
Erholungsräume
gem. § 27 Abs. 2 lit. j TROG 2011
Im Hinblick auf die Erhaltung von Flächen zur Erholungsnutzung sind als
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PLANZEICHENERKLÄRUNG
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Erholungsräume (FE) ausgewiesenen Freihalteflächen von einer diesem
Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Neben den im Freiland
gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind jedenfalls auch Sonderflächenwidmungen
nach § 43 Abs. 1 TROG 2011 zulässig, sofern die betroffene Fläche für
die beabsichtigte Sondernutzung eine entsprechende Standortgunst aufweist (wie z. B. Lifthütten und dergleichen).
Sonstige Flächen
In den sonstigen Flächen, d. h. außerhalb der baulichen Entwicklungsbereiche (vgl. § 3 Abs. 3 der Verordnung) und außerhalb der verschiedenen
Freihalteflächen (gem. § 6 Abs. 1 bis 5 der Verordnung), ist lediglich die
Widmung von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gem. § 52 Abs. 1
TROG 2011 zulässig, sofern sich für die betreffende Sondernutzung eine
entsprechende Standortgunst ergibt.
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