Örtliches Raumordnungskonzept TOBADILL 1. Fortschreibung Anlage zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tobadill über die 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tobadill Planzeichenerklärung GENEHMIGUNG DER LANDESREGIERUNG AUFLAGE DES ENTWURFES gem. § 64 Abs. 1 TROG 2011 vom ............................... bis ............................... DER BÜRGERMEISTER DEM GEMEINDERATSBESCHLUSS vom .........................zugrunde gelegen DER BÜRGERMEISTER KUNDMACHUNG gem. § 68 Abs. 1 TROG 2011 vom ............................... bis ............................... DER BÜRGERMEISTER PLAN ALP Ziviltechniker GmbH A-6020 Innsbruck Karl-Kapferer-Straße 5 Tel. 0512/57573730 Fax 0512/57573720 [email protected] DI. Friedrich Rauch Mag. Klaus Spielmann Raumplanung . Verkehrsplanung Kartographie . Geographie . Informationssysteme www.planalp.at Ingenieurkonsulenten für Raumplanung Raumordnung Geographie ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung PLANZEICHENERKLÄRUNG Seite 1 Bauliche Entwicklung Siedlungsabgrenzung Maximale Siedlungsgrenze Maximale Siedlungsgrenzen dürfen durch Bauland- und Vorbehaltsflächen sowie in den angrenzenden Bereichen nicht vorgesehene Sonderflächenwidmungen grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Widmungen zur Schaffung eines Bauplatzes im baurechtlichen Sinn, sofern das Grundstück an der maximalen Siedlungsgrenze nicht zweckmäßig unterteilt werden kann. In diesem Fall ist durch Festlegungen im Bebauungsplan und zwar insbesondere durch Setzung von Baugrenzlinien eine Bauführung vor der maximalen Siedlungsgrenze auszuschließen. Siedlungsrand Die Siedlungsränder stellen Grenzsäume dar, die durch Bauland- oder im anschließenden Bereich grundsätzlich nicht vorgesehene Vorbehalts- oder Sonderflächen überschritten werden dürfen, soweit dadurch außerhalb der Siedlungsränder keine eigenständigen Bautiefen eröffnet werden und dies einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft. Bauliche Entwicklung von Gebieten zM 0D- zM 0D- Bauliche Entwicklung des Weilers/Ortsteiles Steht dieses Symbol (Entwicklungsstempel) bei einer Ortsteil- oder Weilerbezeichnung, bezieht es sich auf den gesamten Orts-teil/Weiler, sofern nicht durch eine Festlegung für einen Teilbereich des Ortsteiles/Weilers genauere Festlegungen durch einen Entwicklungsstempel getroffen werden. Bauliche Entwicklung des Bereiches Berührt der Entwicklungsstempel einen baulichen Entwicklungsbereich bzw. befindet er sich nicht unmittelbar neben einer Ortsteil- oder Weilerbezeichnung, dann bezieht er sich ausschließlich auf den entsprechenden Teilbereich des Ortsteiles/Weilers oder eines anderen Gebietes (Sondernutzungsstempel). Die Festlegungen der baulichen Entwicklung des Weilers/Ortsteiles gelten in diesem Fall nicht. PLANALP ZT GmbH – Innsbruck – 16.02.2016 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung PLANZEICHENERKLÄRUNG Seite 2 Zeitzone 1 (z1) z1 M D- Eine bauliche Nutzung des Bereiches ist bei gegebenem Bedarf jederzeit möglich. zM D1 Dichtezone 1 (D1) Bei einer Bebauung dieses Bereiches sind bodensparende Bauformen anzustreben bzw. im Rahmen der Bebauungsplanung zu ermöglichen. zM B! Bebauungsplanpflicht (B!) Als Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. zL z1 L 01 D1 L z1 02 D1 z1 L 03 D1 0D- Vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung Eine bauliche Entwicklung ist im Hinblick auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Weiters ist eine bauliche Entwicklung insbesondere zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes der Bevölkerung aus dem Weiler bzw. auch für Bewohner umliegender Weiler möglich. Grundsätzlich hat die Siedlungsentwicklung nach innen bzw. im Hinblick auf eine Abrundung der bestehenden Siedlungsbegrenzungen zu erfolgen. (Bichl, Basta, Schützen, Öttlen, Bachegg, Anderle, Egg) Eine bauliche Entwicklung ist ausschließlich im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Nahbereich des Weilers in Form von landwirtschaftlichen Sonderflächen möglich. (Basta, Giggl, Badstube, Vorgiggl, Ruetzen, Plattils, Luitl, Wiesle) Eine Erweiterung des bebauten Bereiches ist ausschließlich im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Nahbereich des Weilers in Form von landwirtschaftlichen Sonderflächen möglich. Aufgrund der gewachsenen Struktur und des baulichen Gesamteindruckes ist darüber hinaus besonders auf die Erhaltung des Ensembles zu achten. (Burgfried, Wiesberg) zW 0D- z1 W 01 D1 z1 W 02 Vorwiegend Wohnnutzung Dieser Bereich ist vorwiegend zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes von Einheimischen heranzuziehen. (Neuhaus) Öffentliches Siedlungsgebiet. Als Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. (Höfen) B! PLANALP ZT GmbH – Innsbruck – 16.02.2016 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung PLANZEICHENERKLÄRUNG Seite 3 zM z1 M 01D1 0D- Mischnutzung Die Ortsteile Höfen und Feld stellen Zentrumsbereiche dar, die auch als solche weiterentwickelt werden sollen. Somit ist eine gemischte bauliche Entwicklung in Form von Gebäuden für Betriebs-, Verwaltungs- und Wohnzwecke sowie zur kommunalen Versorgung der Bevölkerung und für Gastgewerbebetriebe zulässig. Hinsichtlich der Erhaltung des bäuerlichen Charakters von Tobadill ist weiters die Errichtung von Gebäuden zulässig, die der Landwirtschaft dienen. (Höfen, Feld) z S 01 D z1 S 01 D Sondernutzung Sportplatz (Öttlen) VK 01 Verkehrsinfrastruktur Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung zwischen Öttlen und VK 01 Bachegg Temporär nicht bebaubare Bereiche 01 02 Diese Bereiche können für eine bauliche Erweiterung erst freigegeben werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Baulanderschließung in diesem Bereich ist unzureichend. Neben der Abzweigung von der Haupterschließung ist vor einer Bebauung die Erschließung der einzelnen noch zu bebauenden Parzellen rechtlich sicherzustellen. (Öttlen) Aufgrund der ungünstigen Grundstücksform bedarf es vor der baulichen Nutzung einer Neuordnung der Grundstücke mit Klärung der Erschließung der einzelnen neuen Parzellen. (Schützen) PLANALP ZT GmbH – Innsbruck – 16.02.2016 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung 03 04 05 06 07 PLANZEICHENERKLÄRUNG Seite 4 Aufgrund der ungünstigen Form der Grundstücke kann derzeit eine bodensparende Bebauung nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist zur Baureifmachung dieser Grundflächen ein entsprechendes Umlegungsund Erschließungskonzept zu erstellen. (Feld) Bei entsprechendem Nachweis des Bedarfes und Neuparzellierung der Fläche entsprechend den Grundsätzen der bodensparenden Verwendung von Grundflächen kann dieser Bereich einer Bebauung zugeführt werden. (Feld) Die Erschließung der zweiten Bautiefe ist in diesem Bereich nicht sichergestellt. Durch ein Umlegungs- und Erschließungskonzept sind die Rahmenbedingungen für eine bodensparende Bebauung zu verbessern. (Feld) Der bereits gewidmete Bereich im Ortsteil Basta muss zur Erlangung der Baureife neu parzelliert werden. Gleichzeitig sind die Besitzverhältnisse zu entflechten, sodass nach den Grundsätzen der bodensparenden Bebauung diese Flächen auf Basis eines baulichen Gesamtkonzeptes sinnvoll genutzt werden können. (Basta) Im Falle der baulichen Nutzung der gewidmeten Grundflächen entlang der Straße nach Bichl ist auf die Freihaltung der Erschließung für weitere Bautiefen Bedacht zu nehmen. Die Erarbeitung eines baulichen Gesamtkonzeptes für diesen Bereich ist eine wesentliche Voraussetzung. (Bichl) Vorzunehmende Widmungsänderungen im Zuge der Flächenwidmungsplanung R 01 Rückwidmung der Baulandfläche in Freiland gem. § 41 Abs. 1 TROG 2011 (Anderle) R 02 Rückwidmung der Baulandfläche in Freiland gem. § 41 Abs. 1 TROG 2011 (Bachegg) Freihalteflächen Plan 1 FL Plan 2 Landwirtschaftliche Freihalteflächen gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011 Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und im Hinblick auf die Stärkung der Landwirtschaft sind die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Freihalteflächen (FL) von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie folgende Widmungen: a. Sonderflächenwidmungen nach § 43 TROG 2011, sofern die betroffene Fläche für die beabsichtigte Sondernutzung eine entsprechende PLANALP ZT GmbH – Innsbruck – 16.02.2016 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung PLANZEICHENERKLÄRUNG Seite 5 Standortgunst aufweist, wie Bienenhäuser mit mehr als 20 m², der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude und dergleichen. b. Sonderflächenwidmungen nach den §§ 44 und 46 TROG 2011 für die Errichtung von Hofstellen und damit im Verbund stehenden Austraghäusern im Nahbereich von Siedlungen und bestehenden Hofstellen. c. Sonderflächenwidmungen nach § 47 TROG 2011 für die Errichtung von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden. Plan 1 FF Plan 2 Forstwirtschaftliche Freihalteflächen gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011 Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen sind die forstwirtschaftlichen Freihalteflächen (FF) von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie folgende Widmungen: a. Sonderflächenwidmungen nach § 43, sofern die betroffene Fläche für die beabsichtigte Sondernutzung eine entsprechende Standortgunst aufweist, wie Jagdhütten, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude und dergleichen, und ein Widerspruch zu den Zielen dieser Verordnung nicht besteht. b. Sonderflächenwidmungen nach § 47 TROG 2011 für die Errichtung von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden. Plan 1 FA Plan 2 FÖ Landschaftlich wertvolle Freihaltefläche gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011 Im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbildes sind die landschaftlich wertvollen Freihalteflächen (FA) von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen. Ökologisch wertvolle Freihalteflächen gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011 Im Interesse der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen sowie natürlicher und naturnaher Landschaftsteile sind die ökologisch wertvollen Freihalteflächen (FÖ) von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung freizuhalten. Jedenfalls zulässig sind die im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen. FE Erholungsräume gem. § 27 Abs. 2 lit. j TROG 2011 Im Hinblick auf die Erhaltung von Flächen zur Erholungsnutzung sind als PLANALP ZT GmbH – Innsbruck – 16.02.2016 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT GEMEINDE TOBADILL – 1. Fortschreibung PLANZEICHENERKLÄRUNG Seite 6 Erholungsräume (FE) ausgewiesenen Freihalteflächen von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung freizuhalten. Neben den im Freiland gem. § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind jedenfalls auch Sonderflächenwidmungen nach § 43 Abs. 1 TROG 2011 zulässig, sofern die betroffene Fläche für die beabsichtigte Sondernutzung eine entsprechende Standortgunst aufweist (wie z. B. Lifthütten und dergleichen). Sonstige Flächen In den sonstigen Flächen, d. h. außerhalb der baulichen Entwicklungsbereiche (vgl. § 3 Abs. 3 der Verordnung) und außerhalb der verschiedenen Freihalteflächen (gem. § 6 Abs. 1 bis 5 der Verordnung), ist lediglich die Widmung von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gem. § 52 Abs. 1 TROG 2011 zulässig, sofern sich für die betreffende Sondernutzung eine entsprechende Standortgunst ergibt. PLANALP ZT GmbH – Innsbruck – 16.02.2016
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