Entscheidung

Steuer 1 - November 2015
Brennpunkt
Liebhaberei
Einkunftserzielung und problematische
Verluste bei Vermietung
Kanzlei digital : Ohne Papier mit
Mandanten zusammenarbeiten
eBay: Verkauf fremder Ware ist laut BFH
unternehmerische Tätigkeit.
Steuer 1 - November 2015
In dieser Ausgabe
Br en n pun kt
Liebhaberei
Eine steuerlich relevante
Betätigung oder
Vermögensnutzung setzt
Einkunftserzielungsabsicht
voraus. Wir erläutern den
aktuellen Sachstand und neuere
Rechtsprechung zur sog.
Liebhaberei bei
Vermietungseinkünften.
Reformen
Kalender
Nach oben
Die Highlights des Monats
Kanzlei.StB
Wichtige neue Urteile, Erlasse
oder Gesetze schnell
erfassen.
Ohne Papier: Vorte
digitalen Zusamme
mit den Mandanten
Top Five
Haufe Steuer Offic
Vertrauensschutz bei
Bauträgerfällen
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Hintergrundinforma
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Lexikon
Steuer 1 - November 2015
Highlights des Monats
Private Mandanten
Betriebliche Mandanten
Übergreifendes
Alleinerziehende (FG)
eBay (BFH)
Erbschaftsteuer (BFH)
Arbeitszimmer nur eingeschränkt
abziehbar
Verkauf fremder Ware ist
unternehmerische Tätigkeit
Keine Selbstnutzung,
keine Steuerbefreiung
Kindergeld (FG)
Gewerbebetrieb (BFH)
Studium nach dualer
Ausbildung
Pokergewinne können steuerpflichtig
sein
Änderung eines Steuerb
(BFH)
Schulgeld (FG)
Kosten für private Fachhochschule
Repräsentationsaufwendungen
(FG)
nicht abziehbar
Aufwendungen für Pferde
Veranlagung (FG)
Steuerpflicht (BFH)
Verluste aus privaten
Trinkgelder in
Veräußerungsgeschäften
Spielbank sind steuerfrei
Neue Tatsachen und arglis
Täuschung
Neue anhängige Verfa
Arbeitszimmer nur eingeschränkt abziehbar
Steuer 1 - November 2015
FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 16.8.2015, 3 K 1544/13
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch von einer alleinerziehenden Mutter nur
eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden.
Die Klägerin ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine
Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause
betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am
Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das
Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr
Hintergrund
dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die
Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 EUR) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend.
Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im
Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Die Klage blieb erfolglos. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im
häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Im vorliegenden Fall hat der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer
Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Ihr Einwand, dass sie zu Hause
(auch) außerhalb der Dienstzeiten arbeitet, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Es reicht aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu
den üblichen Bürozeiten nutzen kann, wenn sie dies will. Dass sie alleinerziehende Mutter ist und ihren dienstlichen
Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen kann, ist steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei
handelt es sich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt sind. Die Förderung
durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die auch die Klägerin erhalten hat, ist ausreichend.
Entscheidung
A
Studium nach dualer Ausbildung
Steuer 1 - November 2015
FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 25.6.2015, 6 K 1216/15
Volltext lesen in Haufe Steuer Office
Die Ausbildungsabschnitte der zunächst durchgeführten dualen Ausbildung und eines anschließenden
Studiums sind keine integrativen Teile einer einheitlichen Ausbildung, wenn sie nicht im Rahmen einer
vom Anbieter des Ausbildungsganges vorgegebenen Ausbildung absolviert werden.
Dies gilt auch dann, wenn das Kind durch seinen Ausbildungswunsch von vornherein die Durchführung einer dualen
Ausbildung mit anschließendem Studium beabsichtigt und sein Berufsziel erst mit dem Studienabschluss erreicht.
Die Tochter des Klägers schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie
eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.1.2014 erfolgreich abschloss. Im September 2014
begann sie berufsbegleitend ein Studium mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf
30 Wochenstunden.
Hintergrund
Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass das Kind mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen
eine abgeschlossene Ausbildung hat. Das nachfolgend begonnene Studium ist als Zweitstudium anzusehen, sodass
Kindergeld aufgrund der Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nicht mehr zu gewähren sei.
Das Finanzgericht entschied, dass die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung
anzusehen ist. Zwar können mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie
zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses
fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden
kann. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die
einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind und die Klammer zwischen den
beiden Ausbildungsabschnitten durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet wird.
Entscheidung
Dies lag im Streitfall jedoch nicht vor, da das Kind selbst von vornherein eine praktische Ausbildung mit
anschließendem Aufbaustudium geplant hatte, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen.Gegen das Urteil wurde
Revision eingelegt, die unter dem Az III R 14/15 beim BFH anhängig ist.
Kosten für private Fachhochschule nicht abziehbar
Steuer 1 - November 2015
FG Münster Urteil v. 14.8.2015, 4 K 1563/15 E
Entgelte für eine private Fachhochschule können nicht als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben
abgezogen werden.
Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule
vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von
den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen
Sonderausgabenabzug geltend.
Hintergrund
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende
Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und
der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Begründung der Finanzrichter: Die von der Tochter der Kläger
besuchte private Fachhochschule stellt keine gesetzlich begünstigte Schule dar. Hierfür kommen nur solche
Privatschulen in Betracht, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen.
Dies sind aber nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten;
Fachhochschulen gehören nicht dazu. Sie seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die
Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund steht. Dass im konkreten Fall
der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, steht dem nicht entgegen. Die Fachhochschule
vermittelt auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.
Entscheidung
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "Schulgeld: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten" im
Haufe Steuer Office.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Steuer 1 - November 2015
FG Köln Urteil v. 24.3.2015, 12 K 1964/12
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung sind die positiven Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften auf Ebene der Einkünfte zu berücksichtigen.
Im Streitfall reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 am 16.8.2011 beim Finanzamt ein.
Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er unter dem Sparer-Freibetrag liegende Einkünfte aus
Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 2.110 EUR. Zum 31.12.2005 waren
nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.923 EUR festgestellt worden. Das
Finanzamt nahm daher wegen Unterschreitens der Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine Antragsveranlagung
an und lehnte diese wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Finanzamts
der Meinung, dass eine Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes
Hintergrund
erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat, sodass die Pflichtveranlagungsgrenze überschritten war.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Verlustabzug bei den
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen. Dafür spreche,
dass die Ausführungen zur Verlustverrechnung ausdrücklich in die Vorschrift des § 23 EStG aufgenommen und dabei
ein Verlustabzug nach § 10d EStG ausgeschlossen worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift sieht ausdrücklich eine
Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor. Diese Anordnung der
Verlustverrechnung ist nach Auffassung des Finanzgerichts als Spezialvorschrift hinsichtlich des Orts der
Verlustverrechnung zu verstehen. Diese Verlustverrechnung auf Einkunftsebene ist auch bei der Veranlagung zu
berücksichtigen, sodass im Streitfall eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31.12.2010
nicht mehr in Frage kommt.
Entscheidung
Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "Veranlagung von Arbeitnehmern" im Haufe
Steuer Office.
Verkauf fremder Ware ist unternehmerische Tätigkeit
Steuer 1 - November 2015
BFH Urteil v. 12.8.2015, XI R 43/13
Volltext lesen in Haufe Steuer Office
Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand 140 fremde Pelzmäntel in
eigenem Namen verkauft, übt eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus.
Eine selbstständige Finanzdienstleisterin (F) verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über 2 "Verkäuferkonten" bei einer
Internethandelsplattform an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 EUR. Nach den
Angaben der F stammten die Pelzmäntel aus der privaten Pelzmantelsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter,
deren Haushalt sie auflöste. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze begründete F damit, dass sich eine
Hintergrund
Kleidergröße "schon mal ändern könne". Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.
Das Finanzamt hielt das Vorbringen der F nicht für glaubhaft und setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Das FG
gab der Klage der F statt.
Nach der Rechtsprechung des BFH zu Briefmarken- und Münzsammlern führt die Veräußerung als letzter Akt einer
privaten Sammlertätigkeit selbst dann nicht zu einer Besteuerung als Unternehmer, wenn Erlöse in beachtlichem
Umfang erzielt werden (BFH v. 29.6.1987, X R 23/82; BFH v. 16.7.1987, X R 48/82).
Der BFH entschied dagegen, dass F unternehmerisch tätig gewesen sei.
Das FG habe übersehen, dass F keine eigenen, sondern fremde Gegenstände im eigenen Namen verkauft habe.
Darüber hinaus habe das FG nicht bedacht, dass Pelzmäntel – anders als Briefmarken oder Münzen – keine typischen
Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Mit der Verkaufstätigkeit eines privaten Sammlers habe die
Tätigkeit der F somit nichts
Entscheidung
zu tun. Vielmehr stelle sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Tätigkeit der F als unternehmerisch dar. F habe
aktive Schritte zur Vermarktung der Pelzmäntel unternommen und sich dabei
ähnlicher Mittel bedient wie z. B. ein Händler. Damit habe sie das maßgebliche Beurteilungskriterium dafür, dass eine
unternehmerische Tätigkeit vorliegt, erfüllt.
Pokergewinne können steuerpflichtig sein
Steuer 1 - November 2015
BFH Urteil v. 16.9.2015, X R 43/12
Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
Einkommensteuer unterliegen.
Der Kläger hatte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u. a. in den Varianten
"Texas Hold´em" und "Omaha Limit") erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das
Finanzgericht hatte entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind.
Hintergrund
Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X.
Senats erläutert, dass das Einkommensteuergesetz die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an
den Tatbestand des "Glücksspiels" knüpft. Für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt werden, ist er nicht maßgeblich.
Entscheidung
Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" eines der Merkmale gesetzlich definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs - verneint, wenn eine
Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte (z. B. Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren sind die vom Kläger
gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen, da schon bei einem durchschnittlichen Spieler das
Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktritt.
Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden
wird. Vielmehr ist stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht
steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der
Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht statt, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten
Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des
Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz ebenfalls erfüllt.
Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos oder aus
Pokerspielen im Internet einkommensteuerpflichtig sein können.
Ge
Aufwendungen für Pferde
Steuer 1 - November 2015
Repräsentations
FG Baden-Württemberg Urteil v. 6.5.2015,
1 K 3408/13
Volltext lesen in Haufe Steuer Office
Auch wenn ein selbstständiger Versicherungsvertreter auf die Versicherung von Pferden spezialisiert
ist, darf er die Aufwendungen für das Halten von 2 Pferden nicht gewinnmindernd ansetzen.
Der Kläger war früher Turnierreiter und ist jetzt selbstständiger Versicherungsvertreter, spezialisiert auf die
Versicherung von Pferden. Er besitzt mehrere Pferde. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil.
Der Kläger machte Aufwendungen für das Halten von 2 Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als
Hintergrund
Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der
Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Aufwendungen
zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Entscheidung
Das Abzugsverbot betreffe im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit
den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehörten Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienten.
Im Streitfall seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers.
Der Kläger könne seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziere der Kläger das Hobby von
Familienmitgliedern.
Dass die Teilnahme an Turnieren auch den Abschluss weiterer Pferdeversicherungsverträge ermöglichen soll, hält das
Gericht für nicht schlüssig. Denn der Kläger übernimmt die Aufwendungen für die Turniere (Fahrtkosten,
Teilnahmegebühren) nicht, obwohl nach seinem Vortrag gerade die Teilnahme der Pferde an den Turnieren zur
Geschäftsanbahnung erforderlich ist.
Trinkgelder in Spielbank sind steuerfrei
Steuer 1 - November 2015
BFH Urteil v. 18.6.2015, VI R 37/14
Volltext lesen in Haufe Steuer Office
Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von
Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder sein.
Der Kläger war als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des
spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen
Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu
erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem
Hintergrund
Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem
von der Spielbank auf diese verteilt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das Finanzgericht
schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.
Dagegen hat der BFH entschieden, dass es sich bei den freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden um steuerfreie
Trinkgelder i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG handelt.
Mit seiner Entscheidung knüpft der VI. Senat an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. Er stellt
darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um
freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die
Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank.
Entscheidung
Der Streitfall ist nicht mit den bereits vom VI. Senat entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog.
Tronc-Fällen vergleichbar. Denn, anders als in den Tronc-Fällen,
liegt hier eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den
Spielbankkunden vor. Es besteht kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt.
Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der
Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen.
Keine Selbstnutzung, keine Steuerbefreiung
Steuer 1 - November 2015
BFH Urteil v. 23.6.2015, II R 13/13
Volltext lesen in Haufe Steuer Office
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim ist auch dann ausgeschlossen, wenn der
Erwerber aus zwingenden beruflichen Gründen an der Nutzung für eigene Wohnzwecke gehindert ist.
K ist Alleinerbe seines in 2009 verstorbenen Vaters V. Zum Nachlass gehörte ein von V selbst genutztes
Einfamilienhaus, das K nach dem Erbfall renovierte und ab August 2010 vermietete. Weder K noch seine Familie
nutzten das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Seit 2006 ist K als Professor an der Universität X tätig. Er hatte sich dazu
verpflichtet, seinen Wohnsitz an den Dienstort oder in dessen Nähe zu verlegen. Er wohnte dort in einem von den
Hintergrund
Eheleuten neu errichteten Haus.
In der Erbschaftsteuererklärung machte K die Steuerbefreiung für ein Familienheim geltend. Er gab an, eine
Selbstnutzung des von V geerbten Hauses sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht in X bei der
Entfernung von 500 km aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich.
Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des K kein zwingender Grund dafür sei, das
Haus nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Die Klage wies das Finanzgericht ab, weil die Steuerbefreiung die
anfängliche Bestimmung zur Selbstnutzung voraussetze.
Der BFH wies die Klage als unbegründet ab. Die Steuerbefreiung erfasst u. a. die Wohnung in einem mit einem
Einfamilienhaus bebauten Grundstück, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen
Wohnzwecken bestimmt ist. Die Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der
Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Das erfordert, dass
der Erwerber tatsächlich in die Wohnung einzieht und diese entsprechend nutzt.
Entscheidung
Es genügt daher nicht, wenn der Erwerber lediglich angibt, die Wohnung sei zur Selbstnutzung bestimmt, könne aber
aus zwingenden Gründen nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Die Steuerbefreiung scheidet daher aus,
wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch
tatsächlich nicht einzieht. Die Gründe, die der Aufnahme der Selbstnutzung entgegenstehen sind unerheblich. Eine
Steuerbefreiung kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gründe den Erwerber an einer
Selbstnutzung hindern.
Anders liegt der Fall, wenn ein Erwerber ein Haus zur Selbstnutzung bestimmt hat und später das Familienheim
innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt. Hier ist ausnahmsweise die Beendigung
der Selbstnutzung unschädlich, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen am weiteren Bewohnen des
Familienheims gehindert ist. Zwingende Gründe an der Selbstnutzung können somit die Steuerbefreiung eines bereits
selbst genutzten Familienheims
Er
Steuer 1 - November 2015
erhalten. Sie führen jedoch nicht dazu, dass die Steuerbefreiung ohne jede Selbstnutzung zu gewähren ist. Nimmt der
Erwerber die Selbstnutzung überhaupt nicht auf, ist das erworbene Haus kein Familienheim und damit der Erwerb
nicht steuerbefreit.
Der BFH unterscheidet somit zwischen einer von vornherein nicht beabsichtigten und einer späteren Beendigung der
bisher stattgefundenen Selbstnutzung. Nur im Fall der tatsächlichen anfänglichen Bestimmung zur Selbstnutzung und
der späteren Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb des 10-Jahreszeitraums sind zwingende Gründe, die der (weiteren)
Selbstnutzung entgegenstehen, für die Steuerbefreiung erheblich.
Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsregelung. Denn danach soll es unschädlich sein, wenn der Erwerber aus
objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Eine berufliche Versetzung wird allerdings
grundsätzlich nicht als objektiv zwingender Grund anerkannt.
Er
Neue Tatsachen und arglistige Täuschung
Steuer 1 - November 2015
Änderung eines Ste
BFH Urteil v. 8.7.2015, VI R 51/14
Volltext lesen in Haufe Steuer Office
Wurde der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt und wurde im
Einspruchsverfahren lediglich eine andere rechtliche Würdigung vorgetragen, liegen weder neue
Tatsachen noch arglistige Täuschung vor.
Die Eheleute wurden für 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau F war bis 30.6. bei A und ab
1.7. bei B beschäftigt. Ihre Arbeitgeber übermittelten dem Finanzamt elektronisch für 1.1. bis 30.6. einen
Bruttoarbeitslohn von ./. 26.980 EUR und einen ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn von 174.034 EUR (und v. 1.7.
Hintergrund
bis 31.12. einen Bruttoarbeitslohn von 6.920 EUR).
Aufgrund ihres Aufhebungsvertrags mit A sollte sie aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6. eine
Abfindung von 174.034 EUR erhalten, von der ein Teilbetrag von 50.017 EUR in eine Direktversicherung einbezahlt
werden sollte. Nach der Lohnsteuer-Bescheinigung hatte A die Einzahlung in die
Direktversicherung bei der Berechnung des eingetragenen Bruttoarbeitslohns (statt bei der Abfindung) als
Abzugsposten berücksichtigt und gelangte so zu einem Bruttoarbeitslohn von ./. 26.980 EUR. Das Finanzamt setzte
einen Bruttoarbeitslohn von 29.956 EUR und ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn von 124.017 EUR an. Dem
dagegen eingelegten Einspruch half das Finanzamt ab und setzte einen Bruttoarbeitslohn von ./. 20.061 EUR und
einen ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn von 174.034 EUR an.
Später stellte das Finanzamt anlässlich einer bei A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass die Beiträge
zur Direktversicherung nicht mit der Abfindung, sondern mit dem Bruttoarbeitslohn verrechnet worden waren.
Dadurch wurde auf der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung ein negativer Betrag ausgewiesen.
Tatsächlich hätte A einen Bruttoarbeitslohn von 23.036 EUR und eine Abfindung von 124.017 EUR bescheinigen
müssen. Daraufhin erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid und berücksichtigte dabei einen Bruttoarbeitslohn
von 29.956 EUR (23.036 EUR Bruttoarbeitslohn von A + 6.920 EUR von B) und eine Entschädigung von 124.017
EUR.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, der Bescheid habe weder wegen neuer
Tatsachen noch wegen arglistiger Täuschung geändert werden dürfen.
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass die Voraussetzungen für die Änderung des bestandskräftigen
Änderungsbescheids nicht vorliegen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.
Der Bescheid konnte nicht wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden. Denn dem
Finanzamt waren bereits beim Erlass des Änderungsbescheids sämtliche für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen
bekannt, nämlich der Auflösungsvertrag, die Abfindung, die Einzahlung in eine Direktversicherung und dass A in der
Lohnsteuer-Bescheinigung die Einzahlung in die Direktversicherung bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns (statt
bei der Entschädigung) als Abzugsposten
Entscheidung
Steuer 1 - November 2015
Änderung eines Ste
berücksichtigt hatte. Die abweichende rechtliche Würdigung ist keine neue Tatsache.
Auch eine Änderung wegen unlauterer Mittel, wie arglistige Täuschung usw. ist nicht möglich. Unter arglistiger
Täuschung ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder
Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Das liegt hier nicht
vor. Denn nachdem der Sachverhalt dem Finanzamt bereits vollständig offengelegt war, hat F dem Finanzamt lediglich
eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Einzahlung in die
Direktversicherung mitgeteilt. Der schlichte Vortrag einer anderen Rechtsauffassung ist jedoch nicht arglistig oder in
sonstiger Weise unlauter.
Doppelte Haushaltsführung/ Durchschnittswert
Steuer 1 - November 2015
Neue a
Wie ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der
Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 qm Wohnung zu
ermitteln?
Az. beim BFH: VI R 42/15,
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.9.2014, 5 K 5362/12
Krankenversicherung/ Beitragsrückerstattung
Darf der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um
Bonuszahlungen (Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" für in Anspruch genommene
Vorsorgemaßnahmen) gekürzt werden? Ist die erforderliche "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den
Beiträgen zu der Basis-Krankenversicherung gegeben?
Az. beim BFH: X R 17/15,
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015, 3 K 1387/14
Führen Geldschenkungen, die unter der Auflage erfolgen diese für den Erwerb und die Renovierung einer
Eigentumswohnung zu verwenden, zu keiner Abschreibungsberechtigung?
Mittelbare
Grundstücksschenkung/
Abschreibung
Niedersächsisches
FG, Urteil v. 17.3.2015, 13 K 156/13
Az. beim BFH: IX R 26/15,
Kann bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach §
3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) für die andere Tätigkeit
(Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in
Anspruch genommen werden?
Nebenberufliche
Tätigkeit/Freibetrag
FG Berlin-Brandenburg, Urteil
v. 1.7.2015, 7 K 7230/13
Az. beim BFH: VIII R 28/15,
Welche Berücksichtigung erlangen getätigte Überentnahmen im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG, wenn eine
Verwendung für den Einkunftsbereich Vermietung und Verpachtung erfolgte?
Az. beim BFH: IX R 29/15,
FG München, Urteil v. 27.1.2015, 2 K 3487/12
Überentnahme/Vermietung
und Verpachtung
1. Sind Zuwendungen für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer
erteilte nicht mehr (voll) erdienbare mittelbare
Versorgungszusage in Gestalt einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskassenzusage nach §
4d Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG in voller Höhe nicht abziehbare Betriebsausgaben oder ist lediglich
der nicht mehr erdienbare Anteil der Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG anzusetzen?
2. Ist eine knappe Unterschreitung der Erdienensdauer von 10 Jahren unschädlich?
BFH: 2015
I R 33/15,
SteuerAz.
1 - beim
November
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.2.2015, 3 K 135/12
1. Ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine
geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden?
2. Ist das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" zu unbestimmt?
Az. beim BFH: V R 25/15,
FG Köln, Urteil v. 28.4.2015, 10 K 3803/13
Sind im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im
neugebauten Einfamilienhaus) angefallene – auch über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
hinausgehende – Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Az. beim BFH: VI R 44/15,
FG Münster, Urteil 19.2.2015, 12 K 3703/13 E
Neue a
Steuer
Brennpunkt
1 - November 2015
Liebhaberei
Einkunftserzielung und problematische
Verluste bei Vermietung
Eine steuerlich relevante und damit auch zu berücksichtigende Betätigung oder Vermögensnutzung
setzt auch bei den Überschusseinkünften Einkunftserzielungsabsicht voraus. Fehlt dem
Steuerpflichtigen diese Absicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte
anzusetzen (sog. Liebhaberei). Das hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie
nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Die wichtigsten Verwaltungsregeln zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (kurz: EEA) enthält ein
BMF-Erlass aus dem Jahr 2004. Obwohl sich ab 2012 die Regelungen zur verbilligten Wohnraumüberlassung
vollständig geändert haben, ist der Erlass bis heute nicht überarbeitet worden und deshalb teilweise überholt. Den
aktuellen Sachstand einschließlich aller neueren BFH-Urteile enthält der jährlich aktualisierte Leitfaden der bayerischen
Steuerverwaltung. Die dort dargestellten Grundsätze sind bundesweit anwendbar.
Bei der Vermietung ist bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der EEA
auszugehen. Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen
(auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten
und für die Vermietung unbebauter Grundstücke.
Von einer EEA ist dann nicht auszugehen, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen eine auf Dauer
angelegte Vermietungstätigkeit sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine
private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind, insbesondere:
nicht auf Dauer angelegte/befristete Vermietung
zeitnahe Eigennutzung/Veräußerung (i. d. R. 5 Jahre)
leer stehende Immobilien/außergewöhnlich lange Renovierungszeiten
Ferienwohnungen/Luxuswohnungen
Diese Problemfälle werden nachfolgend erläutert. Kann keine EEA unterstellt werden, ist eine einzelfallbezogene
Prüfung erforderlich. Sie erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Überschussprognose auf den voraussichtlichen
Vermietungszeitraum, i. d. R. auf 30 Jahre.
Nicht gegen die EEA spricht die verbilligte Wohnraumüberlassung. Die frühere Prognoseprüfung bei verbilligter
Wohnraumüberlassung ist seit 2012 entfallen; die EEA wird grundsätzlich unterstellt.
Sofern die Vermietung jedoch nicht zu mindestens 66 % der ortsüblichen Miete erfolgt, ist nur der Anteil der
Werbungskosten abzugsfähig, der auf den entgeltlichen Teil entfällt. Bei einem Baudenkmal gilt: Allein die historische
Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes schließt nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare
Miete den besonderen Wohnungswert widerspiegelt. Die EEA ist zu unterstellen.
Verwaltung und Rechtsprechung weisen ausdrücklich auf die Beweislast/Feststellungslast des Steuerpflichtigen hin.
Kann die EEA (noch) nicht abschließend beurteilt werden, erfolgt die Festsetzung durch das Finanzamt insoweit
vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO).
Stellt sich das Fehlen einer EEA erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, etwa durch nachträglich bekannt gewordene
oder entstandene negative Beweisanzeichen, kommt eine Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) in
Betracht.
Eine Vermietung ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner
Befristung unterliegt. Hat der Betroffene den endgültigen Entschluss gefasst, auf Dauer zu vermieten, ist von seiner
EEA auch dann auszugehen, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses
Bren
veräußert oder selbst nutzt. Dem Vorbringen eines „neuen Entschlusses“ kann u. a. nach Scheidung oder bei
Steuer
1 -Notlage
November
2015
finanzieller
gefolgt
werden.
Handelt es sich nur um eine vorübergehende Vermietung, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem
Mietkaufmodell oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie der Fall ist, bildet das ein
gegen die EEA sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich
Werbungskostenüberschüsse erzielt werden.
Gleiches gilt auch außerhalb modellhafter Gestaltungen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder
Herstellung noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will. Liegen Umstände
vor, aus denen geschlossen werden kann, dass sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten hat, das
Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb der er einen positiven Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu
verkaufen oder selbst zu nutzen, ist die EEA zu verneinen.
Überblick: Beweisanzeichen gegen die EEA.
Erfolgt eine Befristung im Mietvertrag, ist die EEA anhand einer Prognose zu überprüfen. Hierbei ist hinsichtlich des
Prognosezeitraums nicht von 30 Jahren, sondern von der voraussichtlichen, tatsächlichen Vermietungsdauer
auszugehen. Bei negativer Prognose ist ein Verlust zu versagen.
Ein gegen die EEA sprechendes Indiz liegt bereits dann vor, unabhängig von einer eventuellen Befristung des
Mietvertrags, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen
Zusammenhangs von
i. d. R. bis zu 5 Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert oder selbst nutzt und innerhalb dieser Zeit
nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.
Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung
oder Selbstnutzung ist, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen. In Verkaufsfällen reichen
folgende Gründe i. d. R. nicht aus, um den später gefassten Verkaufsentschluss zu belegen:
Langfristige Mietverträge
Langfristige Finanzierung
Immobilie als Altersversorgung
Mietausfälle
Finanzielle Schwierigkeiten
Bei einer leerstehenden Immobilie sind stets Ermittlungen zur EEA vorzunehmen. Auch hier trägt der Betroffene die
objektive Beweislast. Kann der Steuerpflichtige darlegen, dass er den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig
gefasst hat, sind
die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieser Entschluss muss durch
objektiv feststellbare Merkmale nachgewiesen werden, z. B. nachhaltige Vermietungsbemühungen durch Annoncen,
Einschalten eines Maklers usw.
Wird die Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbstgenutzt, führt dieser Entschluss
zur Beendigung der bisherigen EEA. Wurde hingegen die Immobilie zuvor dauerhaft vermietet, ist das zeitgleiche
Anbieten zur Miete und zum Verkauf unschädlich.
Gegen die EEA spricht, wenn der Steuerpflichtige noch nicht weiß, wie er die Immobilie nutzen möchte. Gleiches gilt,
wenn nicht erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige die Immobilie in einen vermietbaren Zustand bringt. Dies spricht
ebenso für fehlendes wirtschaftliches Verhalten des Steuerpflichtigen wie das Beharren auf eine feste Miethöhe bzw.
auf einen bestimmten Personenkreis.
Steht eine Wohnung von Anfang an leer, ist nach einer gewissen Zeit zu prüfen, ob die Wohnung für die Vermietung
Bren
am Wohnungsmarkt in der angebotenen Form überhaupt geeignet ist. Der Leerstand kann seinen Grund z. B. darin
Steuer
1 - November
2015
haben, dass
die geforderte
Miete zu hoch ist und der Eigentümer nicht bereit ist, weniger zu verlangen.
Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm
angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Sind die vom
Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, verlangt der BFH, das Verhalten
anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen zu
intensivieren.
Steht eine Wohnung nach einer vorherigen dauerhaften Vermietung leer, ist grundsätzlich von einer weiterhin
bestehenden EEA auszugehen, sofern die Vermietungsabsicht nicht explizit aufgegeben wurde. Solange sich der
Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemüht, geht der BFH
regelmäßig von einem Fortbestehen der EEA aus, selbst wenn das Vermietungsobjekt wegen mehrjähriger
Erfolglosigkeit einer Vermietung zum Verkauf angeboten wird.
Bleibt der Steuerpflichtige aber jahrelang untätig und lässt er das Mietobjekt ohne jegliche Aktivität leer stehen – in
einem vom BFH entschiedenen Fall 9 Jahre – kann der zeitlich begrenzte Beurteilungszeitraum negativ zu Lasten des
Steuerpflichtigen überschritten sein.
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist zu unterscheiden zwischen ausschließlicher Fremdvermietung und
teilweiser Selbstnutzung:
Die EEA ist nicht zu prüfen, sofern die Ferienwohnung (FeWo) ausschließlich an Feriengäste vermietet und in den
Leerstandszeiten dafür bereitgehalten wird. Von einer ausschließlichen Vermietung ist noch auszugehen, wenn die
FeWo an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird. Auf jeden Fall darf zu keiner
Zeit eine Selbstnutzung vorliegen. Wird eine durchschnittliche Vermietung auch nicht zu 75 % der ortsüblichen
Vermietungstage erreicht, ist die EEA anhand einer Prognose zu überprüfen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine ausschließliche Vermietung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen
der folgenden Umstände geltend macht:
Entscheidung über die Vermietung der FeWo trifft Vermittler (überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung o.
ä.) und Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen.
Die FeWo befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in
unmittelbarer Nähe zu seiner selbstgenutzten Wohnung.
Der Steuerpflichtige hat an demselben Ort mehr als eine FeWo und nutzt nur eine dieser FeWo für eigene
Wohnzwecke oder in Form der unentgeltlichen Überlassung.
Die Dauer der Vermietung der FeWo entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am
Ferienort üblichen Saison.
Wird eine FeWo zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise
Selbstnutzung vor, liegen insoweit privat veranlasste, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende
Aufwendungen vor. In diesen Fällen ist die EEA stets anhand einer Prognose zu prüfen. Auf Selbstnutzung entfallende
Aufwendungen sind dabei nicht in die Prognoseberechnung einzubeziehen.
Bren
Wichtig ist hier die Zuordnung der Leerstandszeiten:
Steuer 1 - November 2015
Grundsatz: Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung.
Selbstnutzung zeitlich/vertraglich beschränkt: Nur die vorbehaltene Zeit ist der Selbstnutzung zuzurechnen;
Leerstandszeit ist der Vermietung zuzurechnen.
Selbstnutzung lässt sich nicht aufklären: Zurechnung jeweils zu 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung.
Eine Überschussprognose ist bei einer dauerhaft verbilligten Vermietung von Wohnraum nicht mehr erforderlich
(Änderung § 21 Abs. 2 EStG seit 2012). Zu prüfen ist nur noch, ob die vereinbarte und tatsächlich gezahlte
Warmmiete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Sofern die Grenze von 66 % erreicht ist, wird von Gesetzes wegen eine Vollentgeltlichkeit unterstellt. Die
Werbungskosten der Wohnung sind in voller Höhe abzugsfähig.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu
Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und
einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Werbungskosten können nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil anerkannt
werden.
Bei der Vergleichsrechnung ist von der ortsüblichen Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Kosten nach der
Betriebskostenverordnung für eine nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbaren Wohnung auszugehen. Entgelt ist
die Kaltmiete zzgl. der gezahlten Umlagen (R 21.3 Satz 2 EStR). Bei den Umlagen gibt es regelmäßig keine Verbilligung,
sodass sie in tatsächlicher Höhe anzusetzen sind und so oftmals den Entgeltlichkeitsanteil steigen lassen.
Luxuswohnungen sind besonders aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnungen, die oftmals verbilligt an
Angehörige vermietet werden. Sofern es sich um eine Vermietung unter 66 % der ortsüblichen Miete handelt, hat eine
Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil zu erfolgen (§ 21 Abs. 2 EStG).
In einem zweiten Prüfungsschritt ist in jedem Fall, unabhängig auch von einer auf Dauer angelegten Vermietung, die
EEA zu prüfen. Abhängig vom Ergebnis des ersten Prüfungsschritts ist die Prognose nur mit den anteiligen
Aufwendungen oder mit den gesamten Aufwendungen durchzuführen. Merkmale einer „Luxuswohnung“ können sein
(alternativ):
250m² Wohnfläche,
Schwimmhalle,
besonders gewichtige Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale für ein persönliches Wohnbedürfnis des
Eigentümers.
Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der EEA, ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist.
Das hängt von einer vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der
Vermögensnutzung ab. In diese Prognose finden die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen
Einnahmen und anfallenden Werbungskosten Eingang.
Eine Prognoseberechnung ist nach dem Wegfall der verbilligten Vermietung insbesondere noch erforderlich bei
teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen sowie bei nicht langfristiger Vermietung.
Folgende Punkte sind bei der Überschussprognose zu berücksichtigen
Bren
Steuer 1 - November 2015
Pop up Überblick: Beweisanze
Steuer 1 - November 2015
Pop up Ü
Steuer 1 - November 2015
Pop up Ü
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Steuer 1 - November 2015
Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Finanzverwaltung die Maßnahmen zur
Gewährleistung eines zeitgemäßen, technisch und organisatorisch verbesserten Besteuerungsverfahrens umsetzen.
Erreicht werden soll dies durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenauen
Ressourceneinsatz. Außerdem soll durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse die
Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens vereinfacht und erleichtert werden. Dazu werden rechtliche Grundlagen,
insbesondere der Abgabenordnung, neu gestaltet.
26. August 2015
Referentenentwurf BMF
offen
Verabschiedung Bundestag
offen
Zustimmung Bundesrat
offen Weitere Informationen zu den Regelungen
Verkündung
lesen Sie im Haufe Steuer Office.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des
BVerfG sollen verfassungsfeste Regelungen zur Unternehmensnachfolge geschaffen werden. Notwendig wurde die
Reform durch die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014, in der Teile der Regelungen der erbschaftsteuerlichen
Begünstigungen für Unternehmensvermögen für verfassungswidrig erklärt wurden. Das derzeitige
Begünstigungskonzept mit der Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 85 % (Regelverschonung) bzw.
von 100 % (Optionsverschonung) und eines Abzugsbetrags von maximal 150.000 EUR wird beibehalten. Allerdings
werden vom BVerfG monierte Punkte modifiziert. Die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, vor allem
hinsichtlich der Übertragung von Anteilen an "Großunternehmen", ändern sich damit erheblich.
Erbschaftsteuerreform
2. Juni 2015
Referentenentwurf
8. Juli 2015
Kabinettsbeschluss
offen
Verabschiedung Bundestag
offen
Zustimmung Bundesrat
offen
Verkündung
Überblick zum Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer.
Beim Steueränderungsgesetz 2015 handelt es sich überwiegend um gesetzgeberische Initiativen aus den
Bundesländern, welche in den beiden großen Steueränderungspaketen in 2014 nicht untergebracht werden konnten.
Dass diese "Restanten" zeitnah in 2015 in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen sollen, wurde dem Bundesrat durch
die Bundesregierung in einer Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG zugesichert – daher auch der
ursprüngliche Name des jetzigen Gesetzesentwurfs (Gesetz zur Anpassung der Protokollerklärung zum Gesetz der
Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).
Doch es sind auch einige zusätzliche Änderungen enthalten.
19. Februar 2015
Referentenentwurf BMF
24. September 2015
Verabschiedung Bundestag
Steueränderungsgesetz
2015
25. März 2015
Kabinettsbeschluss
16. Oktober 2015
Zustimmung Bundesrat
offen
Verkündung
Steuer 1 - November 2015
Einzelheiten zu den Regelungen im Gesetz
lesen Sie im Haufe Steuer Office.
Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf vorgestellt, der ob seines Titels Hoffnung aufkommen ließ. Doch allzu
weit her ist es nicht mit dem Abbau von Bürokratie, handelt es sich doch im Wesentlichen um längst erforderliche
Anpassungen von Grenzbeträgen und Schwellenwerten. Daneben werden einige statistische Meldepflichten reduziert.
Viele weitere sinnvolle Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind jedoch erst für nachfolgende Änderungsgesetze im
Laufe von 2015 und 2016 angekündigt. Das Gesetz tritt am 1.1.2016 in Kraft. Nur die geplanten Änderungen zum
Einkommensteuergesetz, Energiewirtschaftsgesetz und zur Gasnetzzugangsverordnung gelten bereits am Tag nach
der Verkündung.
März 2015
Referentenentwurf BMWi
25. März 2015
Kabinettsbeschluss
2. Juli 2015
Verabschiedung Bundestag
10. Juli 2015
Zustimmung Bundesrat
31. Juli 2015
Verkündung
Weitere Informationen zu den Regelungen
lesen Sie im Haufe Steuer Office.
Die aktuellen KStR stammen noch aus dem Jahr 2004, sodass sich umfangreicher Anpassungsbedarf an die geänderte
Gesetzeslage und Rechtsprechung ergeben hat. Die augenfälligste Änderung betrifft die neue Gliederung des Entwurfs
der KStR 2015. Die Nummerierung der einzelnen Richtlinienvorschriften wurde an den jeweiligen Paragraf angepasst.
So sind z. B. die Ausführungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 10 KStG künftig in R 10 KStR 2015
enthalten (bisher R 48 ff KStR 2004). In inhaltlicher Hinsicht bilden die Ausführungen zur körperschaftsteuerlichen
Organschaft einen Schwerpunkt.
15. Mai 2015
Referentenentwurf
offen
Kabinettsbeschluss
offen
Zustimmung Bundesrat
offen
Verkündung
Einzelheiten zu den Regelungen
lesen Sie im Haufe Steuer Office.
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder wurden erhöht. Dies sieht das Gesetz zur Anhebung
des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vor. Der steuerliche
Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1.1.2015 auf 8.472 EUR erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine weitere Anhebung
auf 8.652 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend auf 7.152 EUR je Kind erhöht (ab 1.1.2016 auf
7.248 EUR). Das Kindergeld wird rückwirkend um 4 EUR monatlich je Kind erhöht (ab 1.1.2016 weitere 2 EUR
Steuer
1 -jeNovember
2015
monatlich
Kind).
25. März 2015
Kabinettsbeschluss
18. Juni 2015
Verabschiedung Bundestag
10. Juli 2015
Zustimmung Bundesrat
22. Juli 2015
Verkündung
Weitere Informationen zu den Regelungen
lesen Sie im Haufe Steuer Office.
Verabschiedete und geplante Steuer-änderungen ab 2012
Steuer 1 - November 2015
Detaillierte Übersicht über Steueränderungen seit 2010 in Haufe Steuer Office öffnen
Abgabe derdes
Steuererklärung
Modernisierung
Besteuerungsverfahrens
§ 149 AO
Die Abgabefrist von Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, soll
verlängert werden. Analog zum koordinierten Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder erfolgt eine
grundsätzliche Verlängerung der Abgabefrist bis einschließlich zum 28. Februar des zweiten auf den
Besteuerungszeitraumes bzw. -punkts folgenden Kalenderjahres. Der Grund hierfür ist die gleichmäßige Auslastung
der vorherig genannten Berufsgruppen sowie eine zeitlich angemessene Bearbeitung der anvertrauten Erklärungen.
Gleichermaßen entfällt die Bearbeitung alljährlich zum Jahresende gestellter Fristverlängerungsanträge.
Gilt ab 1.1.2017
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 2 Abs. 5b Satz 2 EStG
Wegfall
der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung,
Abgeltungsteuer
beim Ausbildungsfreibetrag und für die Berechnung des Spendenabzugsvolumens. Für Unterhaltsleistungen gehören
die Kapitalerträge zu den sonstigen Bezügen.
Gilt ab 1.1.2012
ZollkodexAnpG
§ 218 Abs. 3 AO
Damit widerstreitende Wertungen unter Ehegatten und Lebenspartnern zur Höhe der jeweiligen
Einkommensteuerschuld besser in zutreffende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide umgesetzt
werden können, wird eine Korrekturregelung in Anlehnung an § 174 Abs. 4 und 5 AO aufgenommen. Einbezogen
Abrechnungsbescheid
werden auf Anregung des Bundesrats auch Dritte bzw. andere Personen, die den Antrag gestellt haben bzw. bei
denen eine Anpassung erforderlich wird. Dies ist z. B. ein Abtretungsempfänger oder ein Pfandgläubiger. . Durch die
Neuregelung erübrigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt (BMF, Schreiben v. 31.1.2013, BStBl 2013 I S.
70).
Gilt ab dem Tag nach Verkündung des ZollkodexAnpG und zwar auch für Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen
sind.
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 3 Nr. 20 GewStG
Für Einrichtungen ambulanter Rehabilitation gibt es eine Gewerbesteuerfreistellung. Dies war bisher nur für stationäre
Einrichtungen der Fall.
Gilt ab 1.1.2015
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Ambulante Rehabilitation
§ 88 AO
Die Änderung des § 88 AO stellt den Kernpunkt der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar. Der
Amtsermittlungsgrundsatz wird nicht abgeschafft, sondern an die aktuellen Verhältnisse des Besteuerungsverfahrens
angepasst. Bei der Aufklärungspflicht des Finanzamtes darf zukünftig zur Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten das Verhältnis zwischen voraussichtlichen Arbeitsaufwand und steuerlichen
Auswirkungen sowie vergleichbaren Lebenssituationen einbezogen werden. Die Einführung des Umfangs der
Steuer
1 - November
2015 soll durch bundeseinheitliche Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden
Ermittlungen
nach "Fallgruppen"
getroffen werden können und standardisiert die Abläufe von Arbeitsschritten bei Durchführung des
Amtsermittlungsgrundsatzes. Durch die Neueinführung eines Risikomanagementsystems (RMS) soll der personelle
Ressourceneinsatz der Finanzverwaltung optimiert werden. Das RMS soll es ermöglichen, die Finanzbeamten zur
Bearbeitung prüfungsbedürftiger Fälle einsetzen zu können, um gleichzeitig die Anzahl vollständig maschinell
bearbeiteter Fälle zu erhöhen. Im Hinblick auf die Modernisierung wird die ausschließlich automationsgestützte
Steuerfestsetzung auf Grundlage der vorliegenden Informationen vorgesehen, sofern nicht die Notwendigkeit einer
personellen Bearbeitung vorliegt.
Gilt ab 1.1.2017
ZollkodexAnpG
§ 34c Abs. 1 EStG
Es ist eine geänderte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags vorgesehen. Kern der Änderung ist, dass
ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die
ausländischen Einkünfte angerechnet werden (bisher: im Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der
Summe der Einkünfte). Dadurch kommen auch bei der Steueranrechnung personen- und familienbezogene
Abzugsbeträge zur Geltung.
Gilt rückwirkend für alle offenen Fälle
ZollkodexAnpG
§ 26 KStG
Die Vorschrift wird begrifflich von der reinen Steueranrechnung für ausländische Steuern um weitere Tatbestände im
Sinne einer Steuerermäßigung erweitert. Damit kann § 34c EStG entsprechend gelten und z. B. auch ein
Betriebsausgabenabzug für ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG erfolgen. Zugleich wird die Regelung
aber von der Berechnungsweise der Einkommensteuer abgelöst und damit die bisherige Aufteilung im Verhältnis der
ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beibehalten.
Gilt für ab 1.1.2014 zufließende Einkünfte
Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015
R 19.6 Abs. 2 LStÄR 2015
Die lohnsteuerliche Freigrenze wird von 40 EUR auf 60 EUR erhöht.
Gilt ab 1.1.2015
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 4 Nr. 15b UStG
Für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III wurde eine Befreiung von der Umsatzsteuer
geschaffen. Dies betrifft Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung, sowie vergleichbare
Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Damit wird Art.l 132 Abs. 1g
MwStSystRL umgesetzt.
Gilt ab 1.1.2015
Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015
R 19.6 Abs. 1 LStÄR 2015
Die lohnsteuerliche Freigrenze wird von 40 EUR auf 60 EUR erhöht.
Gilt ab 1.1.2015
Steuer 1 - November 2015
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§§ 4 Abs. 9, 10 Abs. 1 Nr. 7, 9 Abs. 6, 52 Abs. 12 Satz 11, Abs. 23d Satz 5, Abs. 30a EStG
Gesetzliche Klarstellung, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das
zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind
(Reaktion auf BFH, Urteile vom 28.7. 2011, VI R 38/10, VI R 7/10). Mit dem Abzugsverbot sind die erste
Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung und dem Bereich der
Sonderausgaben zuzuordnen, sofern Berufsausbildung oder Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfinden (rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2004). Anhebung des Höchstbetrags von 4.000 auf 6.000 EUR im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs (gilt ab Veranlagungszeitraum 2012).
Gilt ab 1.1.2012
ZollkodexAnpG
§§ 9 Abs. 6, 4 Abs. 9, 12 Nr. 5 EStG
Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung wirkt der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der
"erstmaligen Berufsausbildung" entgegen. Darin werden neben der gesetzlichen Zielrichtung auch einige
Mindestanforderungen festgeschrieben. So bedarf es eines "Qualitätsnachweis" durch eine Abschlussprüfung. Zudem
war vorgesehen eine Mindestdauer der Ausbildung von 18 Monate zu fordern; diese Mindestdauer der ersten
Berufsausbildung wurde letztlich auf 12 Monate gesenkt. Unverändert wird es aber bei der Zweiteilung bleiben,
wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für
eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist.
Gilt ab 1.1.2015
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG
Nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung ist das FA Neubrandenburg für die Besteuerung von
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften bis einschließlich 2013 örtlich
zuständig. Eine Zentralisierung der Besteuerung dieser Einkünfte bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus
erforderlich. Die bisherige Befristung wird deshalb aufgehoben.
Gilt ab 20.12.2012
ZollkodexAnpG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG
Vorteilhafte Änderungen kommen zum Abzug der Beiträge für eine Basisrente. Wie bereits bei der Riester-Rente
möglich, wird auch bei einer Basisrente alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche
Auszahlung möglich sein. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Zur steuerlichen Förderung der
Beiträge war zunächst eine Erhöhung des Abzugsvolumens von 20.000 EUR auf 24.000 EUR geplant. Die
Bundesländer wollten den Höchstbetrag unverändert lassen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss: Die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum
Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden – dies sind aktuell 22.172 EUR.
Gilt ab 1.1.2015
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 122 Abs. 2b AO
Die Einfügung dieser Neuregelung betrifft die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Hiernach können
Steuerbescheide dem Steuerpflichtigen elektronisch über ELSTER bekanntgegeben werden, wenn die Zustimmung des
Steuer
1 - November
2015 Sobald der Steuerbescheid abgerufen werden kann, erfolgt der Versand einer
Steuerpflichtigen
dazu vorliegt.
Benachrichtungsmail. Der so versendete Steuerbescheid gilt drei Tage nach Absendung der elektronischen
Benachrichtigung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist; der Nachweis der Bekanntgabe obliegt der Finanzbehörde.
Gilt ab 1.1.2017
Steueränderungsgesetz 2015
§ 123 Satz 1 AO
Den Finanzbehörden soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Steuerpflichtige im Ausland erleichtert werden.
Zwar können diese bereits jetzt aufgefordert werden, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
Doch ggf. verstößt diese Aufforderung gegen EU-Recht. Diese europarechtlichen Zweifel werden dadurch beseitigt,
dass ein entsprechendes Verlangen nur gegenüber Steuerpflichtigen in einem Drittstaat erfolgen kann.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 87a AO
Mit der Formulierung in Absatz 1 "§ 122 Abs. 2a und 2b bleiben unberührt" sollen zukünftig elektronische
Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch übermittelter
Daten an die Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen übermittelt werden können. Diese Übermittlung erfolgt
unverschlüsselt.
Gilt ab 1.1.2017
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 50d Abs. 11 EStG
Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger laut DBA von der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung
ungeachtet des DBA nur insoweit gewährt, als sie nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person
zuzurechnen sind. Soweit sie einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser freigestellt, wenn sie bei
ihr als Zahlungsempfänger nach DBA-Maßgabe freigestellt würden. Die Änderung erfolgt, da die Freistellung der
Dividenden aus Schachtelbeteiligungen durch entsprechende Gestaltungen vielfach gezielt eingesetzt wird, damit
natürliche Personen Dividenden ohne Teileinkünfteverfahren steuerfrei vereinnahmen können.
Gilt für Zahlungen ab dem 1.1.2012
BMF, Schreiben vom 22.6.2012, IV A 4 - S 1450/09/10001
§ 3 BpO
Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Größenklassen sowie die Zuordnungstabelle. Die
Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Zuordnungstabelle: BMF, Schreiben vom
24.4.2012, IV A 4 - S 1451/07/10011, BStBl 2012 I S. 492. Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;
Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale.
Gilt ab 1.1.2013
ZollkodexAnpG
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, war
eine Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR vorgesehen. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung
bleibt es nun aber bei den 110 EUR; jedoch stellt dieser Betrag künftig keine Freigrenze mehr dar, sondern einen
Freibetrag, der für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird. Gelten wird dies ab 1.1.2015. Die vom
Steuer
1 -begehrte
November
2015
Bundesrat
Rückwirkung
wurde abgelehnt. Unverändert bleibt es aber bei der gesetzlichen Fixierung der
bisherigen Verwaltungsgrundsätze (R 19.5 LStR), sodass die Kosten für den sog. äußeren Rahmen (z. B. Raummiete,
Musikkapelle) mit einbezogen werden. Entlastend ist, dass dabei "auf die Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten
für den äußeren Rahmen aufwendet" abgestellt wird. Bisher wurde hierbei der Begriff "Gemeinkosten" verwendet;
damit scheiden insbesondere eigene Personalaufwendungen des Arbeitgebers für die Planung oder Durchführung der
Betriebsveranstaltung aus. Andererseits addiert sich auch der Aufwand für eine Begleitperson hinzu, ebenso wie
Geschenke bei der Veranstaltung. Auch werden Aufwendungen unabhängig davon eingerechnet, ob diese einem
Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder nur über einen rechnerischen Anteil. Hingegen bleiben steuerfreie
Aufwendungen für Reisekosten außen vor und auch eine Betriebsveranstaltung nur für einen Betriebsteil wird von
dieser Regelung begünstigt. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die meist vorteilhaftere
Rechtsprechung des BFH vom Tisch gewischt. Ein Nachteil, der nicht in allen Fällen durch die jetzige
Freibetragsregelung kompensiert wird.
Gilt ab 1.1.2015
Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015
R 19.5 Abs. 6 LStÄR 2015
(LStÄR 2015): Bei der Prüfung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen sollen zukünftig Sachgeschenke an den
einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) bis 60 EUR (bisher 40 EUR) in die
Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25% pauschal besteuert
werden können. Gleiches gilt auch für Geschenke anlässlich von Arbeitnehmerjubiläum, Verabschiedung, Einführung
oder Geburtstagsempfang als betriebliche Veranstaltung.
Gilt ab 1.1.2015
Steueränderungsgesetz 2015 (noch nicht verabschiedet)
§ 97 Abs. 1b Satz 4 BewG
Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaften richtet sich der Wert eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des
Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft. Da es in der Praxis aber auch Fälle gibt, in denen die Beteiligung am
Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wird die strikte Bindung an das Verhältnis zum
Nennkapital aufgegeben.
Gilt ab 1.1.2016
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG
HGB, AktG
Nunmehr können EU-Mitgliedstaaten auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht
grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der EU-Richtlinie mit
übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien. Ansonsten bleibt es
bei den bisherigen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben.
Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 163 AO
Die Vorschrift wird um Regelungen zur Bestandskraft von Verwaltungsakten ergänzt. Bislang konnten bei
Verwaltungsakten für Billigkeitsmaßnahmen nicht die §§ 164, 165, 172 ff. AO angewendet werden. Bei der geänderten
Fassung des § 163 AO sind die Korrekturnormen für Verwaltungsakte anwendbar. Mit Endgültigkeit der
Steuerfestsetzung entfällt der Vorbehalt des Widerrufs.
Gilt ab 1.1.2017
Steuer 1 - November 2015
Bürokratieentlastungsgesetz
Die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden angehoben. Die bisherigen Schwellenwerte
zu den Umsätzen von 500.000 EUR werden auf 600.000 EUR bzw. zum Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR
erhöht. Damit werden in der Praxis einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die
einfachere Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. Eine Verpflichtung einen Jahresabschluss zu erstellen,
entfällt insoweit. Es soll kein Unterschied zwischen Betrieben bestehen, die bereits nach dem HGB
buchführungspflichtig sein könnten und Betrieben, für welche sich das allein aus den Regeln der AO ergeben könnte.
Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 13b Absatz 2 ErbStG
Als Maßnahme gegen die Cash-GmbH gelten geänderte Definitionen für das Verwaltungsvermögen: Bestand an
Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit das 20 % des
anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt (Kein Hauptzweck eines
Kreditinstitutes). Bei Zahlungsmitteln ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der
entnommenen Wirtschaftsgüter. Das ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag des Beschlusses
des Bundestages über die Empfehlung des Vermittlungsausschusses entsteht.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 7.6.2013 entsteht
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 93c AO
Ziel der Einführung dieser Vorschrift ist, das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar
zu machen. § 93c AO stellt aus diesem Grund die zentrale Vorschrift zur Datenfernübermittlungspflicht dar und soll
"als vor die Klammer gezogene Grundprinzip" die übrigen Normen des Steuerrechts von Übermittlungsvorschriften
entlasten. Ziel ist die möglichst vollständige Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten bezüglich Form, Rechten
und Pflichten der Betroffenen.
Gilt ab 1.1.2017
ZollkodexAnpG
§ 4 Nr. 14 UStG
Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 14 UStG wird auf Einrichtungen ausgedehnt, mit denen Verträge nach § 127 i. V.
mit § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen. Dies führt zu einer
Gleichstellung mit zugelassenen Dialysezentren.
Gilt ab 1.1.2015
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a Satz 2 EStG
Um Gestaltungen zum sog. "Dividendenstripping" steuerlich sicher zu erfassen, wird die Veräußerung des
Dividendenanspruchs keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden mehr entfalten. Zugleich wird aber auch
eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen.
Gilt ab 1.1.2015
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§§ 26a ff., 32e EStG
Steuer 1 - November 2015
Das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten wird neu geordnet. Durch Reduzierung der Veranlagungsarten werden die
Varianten von bisher sieben auf vier verringert. Die Wahl einer Veranlagungsart ist ab Eingang der Steuererklärung
beim Finanzamt bindend. Um zu gewährleisten, dass keine Schlechterstellung der Ehegatten im Vergleich zu zwei
unverheirateten Personen erfolgt, wird die Möglichkeit einer Tarifminderung eingeführt.
Gilt ab 1.1.2013
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013
§§ 2, 52 EStG
Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen sollen auch auf Lebenspartner und
Lebenspartnerschaften angewendet werden.
Gilt für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
§ 3 Nr. 26a EStG
Der Freibetrag steigt von 500 auf 720 EUR. Zahlungen bis zu dieser Höhe sind nicht steuer- und
sozialversicherungspflichtig.
Gilt ab 1.1.2013
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2, 52 Abs. 41 Satz 2 EStG
Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages in den Jahren 2013 und 2014 um insgesamt 350 Euro auf dann 8.354
Euro für Ledige pro Jahr.
Gilt ab 2013
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt
rückwirkend zum 1.1.2015 auf 8.472 EUR. Ab dem 1.1.2016 ist eine weitere Anhebung auf 8.652 EUR vorgesehen.
Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend auf 7.152 EUR je Kind erhöht (ab 1.1.2016 auf 7.248 EUR). Außerdem werden
zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte ab 2016 um 1,48 % "nach rechts" verschoben.
Gilt ab VZ 2015 bzw. VZ 2016
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4, 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG
Für die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kfz wird für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der
Listenpreis als Bemessungsgrundlage um den in der Sonderausstattung enthaltenen Akkumulator (Batterie)
gemindert. Dies findet auch Anwendung bei Arbeitnehmern und gilt sowohl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils
aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Gilt ab dem 1.1.2013, zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektrofahrzeugen die bis Ende 2022 angeschafft
werden
Steueränderungsgesetz 2015
Steuer 1 - November 2015
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG
Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der AfA
insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die AK/HK erhöht hat. Bei wortwörtlicher Auslegung des jetzigen
Gesetzestextes wäre auch eine Minderung des (anhand der ungekürzten Gesamtaufwendungen) ermittelten
Entnahmewerts um die Mehrkosten für die Batterie herauslesbar. Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand
nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt dann aber.
Gilt ab 1.1.2016
siehe "Pendlerpauschale"
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
§§ 4f, 5 Abs. 7 EStG
Werden Verpflichtungen entgeltlich übertragen, kann nach Auffassung des BFH der bisher Verpflichtete die stillen
Lasten steuermindernd realisieren. Andererseits müsste der Übernehmer der Verpflichtung eine bisherige
Passivierungsbegrenzung nicht beachten. Die Neuregelung sieht eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands auf 15
Jahre vor. Lediglich bei einer Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils wird keine Aufteilung erforderlich. Und auch kleinere Betriebe werden hiervon ausgenommen.
Ergänzend dazu regelt ein neuer § 5 Abs. 7 EStG die bilanzsteuerrechtliche Behandlung für solche übernommenen
Verpflichtungen.
Die Neuregelung, die insbesondere bei übernommenen Pensionsverpflichtungen praxisrelevant ist, gilt erstmals für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum AIFM-StAnpG)
enden.
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Das derzeitige Begünstigungskonzept bei der Unternehmensnachfolge mit der Gewährung eines
Verschonungsabschlags in Höhe von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) und eines
Abzugsbetrags von maximal 150.000 EUR wird beibehalten. Allerdings werden vom BVerfG monierte Punkte
modifiziert. Die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Anteilen an
"Großunternehmen" ändern sich damit erheblich.
Gilt für Erwerbe, deren Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entsteht.
Steueränderungsgesetz 2015
§ 8 Abs. 2 GrEStG
Das BVerfG hat die Regelung zu einer Ersatzbemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 GrEStG als verfassungswidrig
eingestuft. Die zum Zuge kommenden Wertansätze liegen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines
Grundstücks; dies ist eine erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Darauf reagiert der
Gesetzgeber mit einem geänderten Verweis: Statt des § 138 Abs. 1 - 4 BewG, werden nunmehr die Vorschriften der
Grundbesitzbewertung (§ 151 i. V. m. §§ 157 ff. BewG) zur Ermittlung einer angenäherten
Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3a GrEStG-E).
Gilt rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008. Hiervon ausgenommen werden die Fälle, in denen
durch die Neuregelung eine nach § 176 AO unzulässige Änderung zu Ungunsten eintreten würde (§ 23 Abs. 14
GrEStG).
Steueränderungsgesetz 2015
§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 GewStG
Steuer 1 - November 2015
Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt. Damit werden alle aus dem UNSeerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar. Durch die Erweiterung im
Rahmen des StÄnd-AnpG-Kroatien wurde dies vor allem für die Windenergieerzeugung aus Offshore-Anlagen
ermöglicht. Doch auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandsockels und der
ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen, wie z. B. die gewerbliche Fischzucht, werden bisher mögliche steuerliche
Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerpflichtigen verhindert.
Gilt ab 1.1.2016
Bürokratieentlastungsgesetz
§ 39f Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG
In 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern
zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist. Der errechnete Faktor ist ein
Jahr gültig. Dies wird analog zu den Freibeträgen ebenfalls auf 2 Jahre verlängert. Auch wird es künftig die Möglichkeit
geben, den Faktor bei geänderten Verhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner anpassen zu lassen, zu Gunsten oder
zu Ungunsten. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der Steuerpflichtigen. Nur wenn sich die Voraussetzungen für
einen Freibetrag ändern, besteht insoweit bereits eine Anzeigepflicht. Dann müssen die Ehegatten/Lebenspartner sich
auch in Bezug auf die Höhe des Faktors erklären.
Die Änderungen benötigen einen zeitlichen Vorlauf zur technischen Umsetzung. Deshalb wird die Finanzverwaltung
ermächtigt, die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben zu regeln.
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG
Für den Handel mit Fremdwährungsbeträgen wird zur Vereinfachung der steuerlichen Handhabung wieder die
Verwendungsreihenfolge "First-in-first-out" für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ins Gesetz aufgenommen. Die
seit 2008 maßgebende Durchschnittsmethode hat sich für die Praxis als nur schwer handhabbar erwiesen.
Gilt ab 1.1.2015
ZollkodexAnpG
§ 44b Abs. 5 Satz 2 EStG
Maßnahmen zur Vermeidung eines Steuerabzug - Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigungen - können noch
nachgereicht werden (§ 44b Abs. 5 Satz 2 EStG). Damit wird angestrebt, die Anzahl der Steuererklärungen zu
reduzieren, mit denen ausschließlich eine Rückzahlung eines wegen einer verspätet eingereichten Freistellung erfolgten
Steuerabzugs beantragt wird. Eine Korrektur und Rückzahlung der Kapitalertragsteuer wird damit ab 2015 zwingend
und solange durch die Bank möglich sein, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat.
Gilt ab 1.1.2015
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 3 Nr. 45 EStG
Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten privaten Nutzung von
Computern, Software oder Telekommunikationsgeräten wird neu gefasst und erweitert, indem durch den neuen
Begriff Datenverarbeitungsgeräte begrifflich auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets einbezogen werden.
Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und
Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten
unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt. Neben der Steuervereinfachung soll dadurch auch
die Schaffung von Heimarbeitsplätzen erleichtert werden.
Gilt für alle offenen Fälle
Steuer 1 - November 2015
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
AO, EStG
Die Mittelverwendungsfrist steigt um ein Jahr und die Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage wird
erleichtert. Außerdem wird eine Wiederbeschaffungsrücklage eingeführt. Die Frist für Vermögenszuführungen aus
Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen wird verlängert. Im EStG wird die Veranlasserhaftung beschränkt auf grob
fahrlässige oder vorsätzliche Schadensverursachung. Der Übungsleiterfreibetrag steigt von 2.100 auf 2.400 EUR und
die Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 EUR. Zahlungen bis zu dieser Höhe sind steuer– und
sozialversicherungsfrei.
Gilt ab 1.1.2013 bzw. für satzungsmäßige Voraussetzungen, Rücklagen und Vermögensverwendung am Tag nach der
Verkündung
ZollkodexAnpG
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG
Mit einer "Umformulierung" soll eindeutiger zum Ausdruck kommen, bei welchen grenzüberschreitenden
Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind. Dies betrifft insbesondere die Problematik der
Verrechnungspreise, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Damit findet sich künftig die
Interpretation der Finanzverwaltung zu einer Geschäftsbeziehung im Gesetzestext wieder und dazu wird auch die
Begrifflichkeit des "Geschäftsvorfalls" mit aufgenommen.
Gilt ab 1.1.2015
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 32b Abs. 2 EStG
Durch eine Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG sollen Steuergestaltungen (sog. Goldfinger-Modell) vermieden werden,
die den negativen Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften gezielt zur Steuerersparnis
ausnutzen. Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke des Progressionsvorbehalts
künftig erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Gilt erstmals für Wirtschaftsgüter die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
§§ 15b, 32b Abs. 2 EStG
Es wird weiterer Bedarf gesehen, Goldfinger-Modelle zu bekämpfen. Es werden deshalb auch noch Änderungen in §
15b EStG vorgenommen, mit denen sonst eintretende Stundungseffekte abgewehrt werden sollen, die durch eine
jährliche Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in neues Umlaufvermögen (z. B. Gold) faktisch zu einem dauerhaften
Steuerausfall werden. Deshalb werden die einschlägigen Gestaltungsmodelle in § 15b Abs. 3a EStG ausdrücklich als
Steuerstundungsmodelle normiert. Dies wird durch eine Verweisung in § 32b EStG zugleich für die Ermittlung des
Progressionsvorbehalts übernommen.
Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.
Steueränderungsgesetz 2015
§ 1 Abs. 2a Satz 2 bis 4, § 21 GrEStG
Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands kann Grunderwerbsteuer auslösen. Jedoch kam der BFH zum
Ergebnis, dass mangels gesetzlicher Regelung hierbei auf eine wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzustellen und
keine unterschiedliche Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften möglich ist.
Diese transparente Betrachtung von Kapital- und Personengesellschaften für eine mittelbare Änderung der
Beteiligungsverhältnisse wird nun gesetzlich beseitigt. Vorgesehen ist, die Höhe der mittelbaren Änderung im
Steuer
1 - Novembereiner
2015
Gesellschafterbestand
Personengesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung
vermittelnden Gesellschaften zu ermitteln. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf die jeweiligen
Beteiligungsverhältnisse abzustellen und entsprechend durchzurechnen. Gehen bei Kapitalgesellschaften hingegen
mindestens 95 % der Anteile über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Hierbei ist auf jeder
Beteiligungsebene gesondert zu rechnen. Grunderwerbsteuerrelevante Änderungen sind anzuzeigen. Diese Anzeige
muss in allen Teilen vollständig sein. Damit wird im gesamten GrESt ein einheitlicher Anzeigenbegriff entsprechend § 16
Abs. 5 GrEStG verwendet. Nur eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige eines rückgängig gemachten
Erwerbsvorgangs kann zur Aufhebung der Steuer-festsetzung führen (§ 21 GrEStG-E).
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
StÄnd-AnpG-Kroatien
Anlage 2, Nr. 50 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG
Der Umsatzsteuersatz für Bücher wird auf Hörbücher ausgedehnt und damit eine steuerliche Gleichstellung durch den
ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 7 % geschaffen. Diese Regelung wurde erst kurz vor Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen.
Gilt ab 1.1.2015
Steueränderungsgesetz 2015
§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG
Bisher ist es erforderlich, dass für die geplante Investition das Wirtschaftsgut zwar nicht exakt umschrieben, aber
doch seiner Funktion nach benannt werden muss. Diese Benennung der Funktion soll entfallen. Stattdessen wird es
künftig Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag sein, dass der Steuerpflichtige die Summen der
Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge i. S. d. § 7g EStG nach amtlichen
vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. In diesem Zusammenhang wird auch der
bisher ausdrücklich geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht aus dem Gesetz genommen. Dies rechtfertigt
sich durch die rückwirkende Nachversteuerung einschließlich Verzinsung bei Nichtinvestition.
Gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch
genommen werden.
ZollkodexAnpG
§ 3 Nr. 71 EStG
Investitionszuschuss Wagniskapital: Seit 2013 wird zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital
ein sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital gezahlt. Dafür wird eine Steuerbefreiung geschaffen.
Gilt rückwirkend
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Die Berücksichtigung wird über den einheitlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten vereinfacht, so dass sie nicht
mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht
erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt, weil es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den
Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) nicht mehr ankommt.
Gilt ab 1.1.2012
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 4 Nr. 25 Satz 2b Doppelbuchst. cc UStG
Steuer 1 - November 2015
Im Bereich der Kinderförderung wird die Steuerbefreiung an die Neufassung des § 24 SGB VIII angepasst. die
Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist steuerfrei.
Gilt ab 1.1.2015
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG
Der Verzicht auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern durch den Wegfall der Einkommensgrenze. Die
Erwerbstätigkeit bleibt nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. In drei
Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen: Nach Abschluss einer
erstmaligen Berufsausbildung, in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder die Berufsausbildung kann
mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Unschädlich sind eine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und ein Ein-EuroJob.
Gilt ab 1.1.2012
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
§§ 32a, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG
Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend auf 7.152 EUR je Kind erhöht (ab 1.1.2016 auf 7.248 EUR). Das Kindergeld wird
rückwirkend um vier EUR monatlich je Kind erhöht werden (ab 1.1.2016 weitere zwei EUR monatlich je Kind).
Gilt ab 2015 bzw. 2016
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§§ 51a, 52a EStG
Änderungen gibt es bei dem mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz beschlossenen automatisierten
Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2014. Danach sind
Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim BZSt
abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer der Kunden einzubehalten und abzuführen. Die Bürger können
allerdings der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale durch Abgabe eines Sperrvermerks beim BZSt widersprechen.
Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass diese Sperrvermerke bis zum 30.6. eines jeden Jahres eingegangen
sein müssen, wenn sie noch für die Regelabfrage zum 31.8. eines jeden Jahres berücksichtigt werden sollen.
Gilt für Zufluss ab dem 1.1.2015
Bürokratieentlastungsgesetz
§ 51a Abs. 2 Nr. 3 Satz 9 EStG.
Die jährliche Informationspflicht durch Kirchensteuerabzugsverpflichtete soll entfallen. Damit müssen z. B.
Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, etc. ihre Kunden bzw. Anteilseigner nur
noch zu Beginn informieren und dieses Prozedere nicht jährlich wiederholen.
Gilt am Tag nach der Verkündung
Steueränderungsgesetz 2015
§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG
Zum Verlustabzug ist eine erfreuliche Ausdehnung der Konzernklausel geplant. Danach sollen auch Übertragungen
durch die an der Spitze eines Konzerns stehende Person gelten. Die Konzernklausel umfasst dann auch für Fälle, in
denen die Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist. Ferner sollen auch sowie eine Einbeziehung von
Personenhandelsgesellschaften Personenhandelsgesellschaften an der Konzernspitze zugelassen werden; bisher greift
Steuer
1 - November
2015
die Konzernklausel
nur bei
als “dieselbe Person“ natürlichen oder juristischen Personen als “dieselbe Person“.
Allerdings müssen die maßgebenden Anteile vollständig dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein. Damit kommt
es zu einer vorteilhaften Entwicklung bei der Konzernklausel: Ein drohender Untergang von
Verlustverrechnungspotential wird nun vielfach einer notwendigen konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen
nicht mehr entgegenstehen.
Diese Änderung gilt rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 gelten. Da es sich um eine
begünstigende Änderung handelt, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
ZollkodexAnpG
§ 13a EStG
Weitgehende Neufassung der pauschalen Gewinnermittlung für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe: Zunächst werden
die Zugangsvoraussetzungen zur Pauschalierung erhöht und damit Betriebe ab 50 Hektar und größere
Sondernutzungen ausgeschlossen. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Flächen und einheitliche
Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen zu einer Vereinfachung führen. Für Sondernutzungen sollen
Durchschnittssatzgewinne einen vereinfachenden Effekt bringen, ebenso ein pauschaler Gewinnansatz mit 40 % der
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für Betriebsausgabenpauschalen die von den
Betriebseinnahmen aus der Forstwirtschaft gekürzt werden können. Hingegen müssen außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle, wie z. B. der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 EUR oder Entschädigungen, zusätzlich
erfasst werden.
Gilt für WJ, die in 2016 enden
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 bis 8 EStG
Der Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen dient nicht der Absicherung des versicherten Risikos. Vielmehr
zielen entsprechende Anlagemodelle, die mehrere Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den
Erwerb einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Der
Gesetzgeber will diesen sog. Zweitmarkt nicht durch eine fortbestehende Steuerfreiheit unterstützen, vielmehr sind die
Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleiches gilt für sog. "dread disease" Versicherungen. Nur
der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten soll ausgenommen sein, z.
B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Auf Initiative des Bundesrats werden auch Übertragungen von
Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen von der Steuerpflicht ausgenommen bleiben.
Gilt ab 1.1.2015
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 52b EStG
Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) sowie für den sich bis
dahin ergebenden (Übergangs-)Zeitraum. Zugleich werden die Regelungen an die aktuellen Abläufe der
Finanzverwaltung zur Einführung des ELStAM-Verfahrens angepasst. Ferner werden Einzelheiten zur weiteren
Anwendung der Lohnsteuerkarten 2010 sowie der von den Finanzämtern ausgestellten Bescheinigungen für den
Lohnsteuerabzug (Papierverfahren) im Kalenderjahr 2013 geregelt. Es ist ein einjähriger Einführungszeitraum
vorgesehen. Im Rahmen einer Billigkeitsregelung wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2012 die
verpflichtende Nutzung des Arbeitgeberabrufs ab dem 1. Januar 2013 mit einem Einführungszeitraum bis zum 31.
Dezember 2013 festgelegt.
Gilt ab Lohnsteuerabzug 2013
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 39a Abs. 1 EStG
Die Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wird auf 2 Jahre verlängert.
Steuer 1 - November 2015
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Die Lohnsteueranmeldung kann nur noch über das ElsterOnline-Portal elektronisch authentifiziert an das Finanzamt
übermittelt werden. Alternativ können Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder die von der
Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Software ElsterFormular für die Übermittlung der Daten genutzt
werden. Es gibt keine Übergangsphase, nach dem Jahreswechsel ist eine Übermittlung ohne elektronische
Authentifizierung nicht mehr möglich.
Gilt ab 1.1.2013
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG
Die Grenzwerte für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden ab 1.000 EUR auf 1.080 EUR
angehoben. Auch wenn zunächst sogar von einer Anhebung auf 1.200 EUR die Rede war, so werden von dieser
Erhöhung dennoch alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft profitieren, für welche bei einem
Monatsentgelt mit 450 EUR im Jahr 1.080 EUR Lohnsteuer anzumelden sind.
Gilt ab 1.1.2015
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 42g EStG
Die neue Lohnsteuer-Nachschau der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der
Lohnsteuer und sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
Gilt ab 1.1.2013
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 41c Abs. 3 EStG
Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschlossen. Der Bundestag sah
deshalb vor, dass der Lohnsteuereinbehalt auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer
geändert werden könnte. Auf Anregung des Bundesrats wird eine Änderung auf die Fälle begrenzt, in denen sich der
Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat (z. B.
Unterschlagung). Es ist dann eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu
übermitteln.
Gilt ab 1.1.2015
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§§ 38b, 39 ff. EStG
Mit diesem Regelungspaket zum Lohnsteuerabzugsverfahren werden die noch erforderlichen wesentlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen
Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren.
Gilt ab 1.1.2012
Bürokratieentlastungsgesetz
§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Steuer 1 - November 2015
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung.
Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die
Einführung des Mindestlohns sieht sich der Gesetzgeber hier zum Handeln veranlasst. Diese Verdienstgrenze wird auf
8,50 EUR x 8 Arbeitsstunden = 68 EUR erhöht.
Gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 18h UStG
EU-rechtliche Vorgaben regeln, dass der Ort der Leistung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen
sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen am Sitzort des Leistungsempfängers liegt. Dies würde für die
leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das
zu vermeiden wird ein sog. "Mini-one-stop-shop - MOSS" für die Umsatzsteuer geschaffen. Dies erleichtert den
Unternehmen die praktische Handhabung, indem die sonst in EU-Staaten abzugebenden Erklärungen in einem
Datensatz an das BZSt übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren).
Gilt ab 1.1.2015
Jahressteuergesetz 2010
§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG
Kapitalerträge sind an das BZSt mitzuteilen, die aufgrund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person vom
Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde. Dies
ermöglicht es den Finanzämtern nachträglich zu überprüfen, ob die bei Beantragung der Bescheinigung gemachten
Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.
Gilt ab 1.1.2013
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
§§ 14, 17 KStG
Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft werden vereinfacht und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die
Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags werden vereinfacht. Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des
Gewinnabführungsvertrags durchschlagen sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der
Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr
unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. Gesellschaften, die wie die GmbH nicht unter das AktG fallen, müssen
die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im
Gewinnabführungsvertrag vereinbaren. Einführung eines Feststellungsverfahrens insbesondere für das dem
Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft. Als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung erfolgt eine
Absicherung deutscher Besteuerungsrechte. Der doppelte lnlandsbezug bei der Organgesellschaft wird als Folge des
von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens aufgegeben. Außerdem wird ein
Feststellungsverfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger
zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft eingeführt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln ist - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR jahresbezogen vorzunehmen. Damit entfällt die tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für
öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen
Steuer
1 - November
2015 öffentlicher Verkehrsmittel generell.
Aufwendungen
für die Nutzung
Gilt ab 1.1.2012
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 33b EStG
Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR bei der Pflege
im Inland. Mit der Neuregelung in § 33b EStG wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte
Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.
Gilt ab VZ 2013
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 33 Abs. 2 EStG
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich
nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
siehe "Umsatzsteuerrechnungen"
Steueränderungsgesetz 2015
§ 6b EStG
Der EuGH hatte die bestehende Regelung zu der Rücklagenübertragung nach § 6b EStG als Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit gewertet. Deshalb wird ein neuer Absatz 2a geschaffen. Dieser ermöglicht es auf Antrag bei
einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über
einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen (§ 6b Abs. 2a EStG-E). Diese Änderung soll rückwirkend für alle offenen Fällen
gelten.
Gilt rückwirkend für alle offenen Fällen
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
EStG
Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu definiert. Der geänderten BFH-Rechtsprechung folgend
gibt es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Die erste Tätigkeitsstätte ist vorrangig anhand der
arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen. Die Staffelung bei den Verpflegungspauschalen wird
reduziert. Außerdem sind künftig übliche Mahlzeiten bis zu 60 EUR, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung des
Sachbezugswerts kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine
Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Bei doppelter Haushaltsführung wird für das Inland auf die Ermittlung
der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Als
Abgrenzungskriterium wird eine betragsmäßige Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Monat für die Unterkunft oder
Wohnung eingeführt. Aufwendungen für Übernachtung im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit werden wie
die bei doppelter Haushaltsführung gleichbehandelt. Im Zeitraum von 48 Monaten sind sie unbeschränkt als
Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren
Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, es liegt eine regelmäßigen Arbeitsstätte vor.
Gilt ab 1.1.2014
StÄnd-AnpG-Kroatien
Steuer 1 - November 2015
§§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG
Im Bereich der Reisekosten gibt es mehrere Änderungen, die allesamt als redaktionelle Änderungen gewertet werden
um die Vorschriften an die erfolgte Reisekostenreform anzupassen, z. B. zur ersten Arbeitsstätte. Jedoch kommt es
auch zu inhaltlichen Änderungen, wenn z. B. in § 8 Abs. 2 EStG eine Erweiterung um eine doppelte Haushaltsführung
aufgenommen wird oder ein "dauerhaft" in den Gesetzestext zu § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG eingefügt werden soll.
Gilt ab 1.1.2015
Steueränderungsgesetz 2015
§ 190 BewG-E sowie Anlagen 22, 24 und 25
Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5.9.2012: Damit werden die von den
Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren weiterhin als Wertzahlen im Sinne des § 191 Abs. 1 BewG
angewendet und durch die Reduktion auf wenige Kostenkennwerte eine Vereinfachung erreicht. Die maßgeblichen
Gebäuderegelherstellungskosten ergeben sich aus der Anlage 24 aus Brutto-Grundfläche (BGF), Gebäudestandard
und Regelherstellungskosten (RHK). Deren Kopplung mit dem Baukostenindex soll auf Dauer zutreffende Werte
garantieren. Anlage 25 enthält Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohnungseigentum. Eine
abzuziehende Alterswertminderung (30 % bis 70 %) bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes zur wirtschaftlichen
Gesamtnutzungsdauer, welche sich aus der Anlage 22 mit 30 bis 70 Jahren ergibt.
Gilt ab 1.1.2016
ZollkodexAnpG
§ 13b Abs. 10 UStG
Es wird eine Ermächtigung geschaffen, wonach das BMF bei schwerwiegenden Betrugsfällen die umgekehrte
Steuerschuldnerschaft (zunächst) zeitlich beschränkt auf neue Fallgruppen auszudehnen kann (§ 13b Abs. 10 UStG).
Diese unionsrechtlich vorgesehene Regelung ermöglicht eine relativ kurzfristige Erweiterung der Reverse-ChargeRegelung mittels Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats.
Gilt ab 1.1.2015
Steueränderungsgesetz 2016
§ 20 Abs. 1 Satz 2 KStG
Die Nichtabzinsung von Schwankungsrückstellungen und ähnlichen Rückstellungen i. S. d. § 341 h HGB wird gesetzlich
festgeschrieben. Dies gilt damit für die Handels- und die Steuerbilanz.
Gilt auch schon für VZ vor 2016
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§§ 170 Abs. 6, 370, 371, 376, 398a AO
Zwar wird grundsätzlich am Institut der Selbstanzeige festgehalten. Aber der Weg in die Straffreiheit bei der
Steuerehrlichkeit wird deutlich schwieriger. Konkret sind dazu u. a. folgende Maßnahmen verabschiedet worden:
Genereller steuerlicher Berichtigungszeitraum von 10 Jahren, zusätzliche Sperrgründe für eine strafbefreiende
Selbstanzeige, Bezahlung der Hinterziehungszinsen als weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame
Selbstanzeige, Erhöhung des Strafzuschlags für schwere Steuerhinterziehung (ab einer hinterzogenen Steuer
zwischen 25.000 bis 100.000 EUR künftig 10 %, ab 100.000 EUR 15 % und ab 1 Mio. EUR ganze 20 %).
Gilt ab 1.1.2015
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 10 Abs. 4b EStG
Steuer 1 - November 2015
Ein Erstattungsüberhang wird mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer verrechnet. Ergibt sich bei der
Kirchensteuer ein Erstattungsüberhang, ist dieser bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
hinzuzurechnen.
Gilt ab dem 1.1.2012
Steueränderungsgesetz 2015
§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG-E
Einer vorteilhaften Rechtsprechung des BFH wird die Grundlage entzogen. Der BFH hatte entschieden (BFH, Urteil v.
12.12.2012, I R 27/12), dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck
des EStG stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss, auch wenn ein BMF-Schreiben den Steuerabzug anordnet.
Dazu wird nun in das Gesetz eingefügt, dass ein Steuerabzug “unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten
Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung“ zu erfolgen hat. Damit wird die bisherige Meinung der
Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 12.9.2013, BStBl 2013 I S. 1167) zu Gesetz, wonach Kreditinstitute beim
Steuerabzug die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden haben.
Gilt ab 1.1.2016
ZollkodexAnpG
§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG
Erst im Sommer 2014 wurde im StÄnd-AnpG-Kroatien die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ausgedehnt. In der
Praxis hat sich zu dieser ab 1.10.2014 eingeführten Neuregelung bereits Änderungsbedarf aufgezeigt. Rückwirkend
wird nun noch geregelt, dass die Reverse-Charge-Regelung nur für Metalllieferungen ab 5.000 EUR gilt. Zudem enthält
die Anlage 4 eine Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände; der Verweis auf den Zolltarif war zu unpräzise. Damit
werden unerwünschte Praxisprobleme vermieden, die für Unternehmer bei Alltagsgeschäften sonst eingetreten
wären, wie z. B. beim Kauf von einer Rolle Alufolie oder von Lametta für den Weihnachtsbaum. Hierbei wäre die
Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten gewesen! Ergänzend dazu hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung
ihre Nichtbeanstandungsregelung nochmals bis zum 30.6.2015 verlängert (BMF, Schreiben v. 5.12.2014). Somit hat
die Praxis ausreichend Zeit, sich auf diese Neuerung einzustellen. Eine weitere Änderung wird als Klarstellung
interpretiert: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferungen von Erdgas gilt nur, wenn der
Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas i.S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG).
Gilt ab dem 1.1.2015
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
§ 8b Abs. 4 KStG
§ 8b Abs. 4 KStG wird neu gefasst, indem Bezüge - abweichend von § 8b Abs. 1 KStG - bei der Ermittlung des
Einkommens zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10
Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Insoweit kommt es also nicht zur generellen Steuerbefreiung,
sondern umgekehrt zur generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden für in- und ausländische Körperschaften.
Für Bezüge anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen
ZollkodexAnpG
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG
Die zinslose Stundungsregelung wird auf Ersatztatbestände ausgedehnt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG). Damit ist eine
Besteuerung stiller Reserven ohne Realisationstatbestand (z.B. wegen Wohnsitzverlegung) bei einem Halten von
Anteilen an einer in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Gesellschaft mit umfasst.
Gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen
Steuer 1 - November 2015
ZollkodexAnpG
§ 3c Abs. 2 EStG
Das Teilabzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG soll erweitert werden auf Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und
auf Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft vor allem im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung. Betroffen sind Darlehen bzw. Wirtschaftsgüter, die zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt
bzw. überlassen werden. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 18.4.2012, X R 5/10 bzw. X R 7/10)
entgegen gewirkt.
Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
§ 3 Nr. 26 EStG
Der Freibetrag steigt von 2.100 auf 2.400 EUR. Zahlungen bis zu dieser Höhe sind nicht steuer– und
sozialversicherungspflichtig.
Gilt ab 1.1.2013
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
§§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b, 17c UStDV
Anpassung der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur
Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sowie Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Gilt ab dem 1.1.2012
Steueränderungsgesetz 2015
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Der BFH hat entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i. S. v. §13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind und
es somit zu keiner Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Der Gesetzgeber reagiert
darauf indem er diese Regelung entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 199 Abs. 1a MwStSystRL
klarer fast und zugleich die bisherige Verwaltungsregelung (Abschnitt 13b.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStAE) in das Gesetz
übernimmt. Das hat zur Folge, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen weiterhin unter § 13b
UStG fallen können. Letztlich werden damit auch eine Vielzahl von in der Praxis nicht handhabbaren
Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Steueränderungsgesetz 2015
§ 13b Abs. 5 Satz 6 und 10 UStG
Bei Leistungsbezügen des hoheitlichen Bereichs ist für den leistenden Unternehmer im Regelfall an der Art der
Einrichtung (Behörde oder Betrieb gewerblicher Art) zu erkennen, ob die Leistung für den unternehmerischen oder
den hoheitlichen Bereich bezogen wird. Die Finanzverwaltung hatte deshalb und auch um Aufwand für die juristische
Person des öffentlichen Rechts (jPöR) zu vermeiden, in Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Satz 2 bzw. 13b.3a Abs. 4 Satz 2
UStAE bestimmte Leistungen von der Rechtsfolge des § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ausgenommen; dies allerdings ohne
gesetzliche Grundlage! Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, werden nun die Ausnahmen von der
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bauleistungen,
Strom- und Gaslieferungen, Lieferungen von Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetalle, Schrott,
Gebäudereinigung, Gold, Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise) und Metalle der
Anlage 4 zum UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 6 und 10 UStG-E).
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Steuer 1 - November 2015
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 UStG
Dauerhafte Einführung der Umsatzgrenze von 500.000 EUR für die Ist-Besteuerung über den 31.12.2011 hinaus.
Gilt ab dem 1.1.2012
Steueränderungsgesetz
§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG
Vorgesehen ist eine neue Umsatzsteuerbefreiung für sog. niedrigschwellige Entlastungsleistungen durch
Einrichtungen, die landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannt sind. Dies sind Leistungen zur Deckung des Bedarfs
hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag, wie z. B. die hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung
bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder die Unterstützung bei der
eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 3a Abs. 2 UStG
Leistungen, die unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen, und an den nicht unternehmerischen Bereich einer
juristischen Person erbracht werden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, werden an
dem Ort besteuert, an dem der Sitz oder Betriebsstätte hat, von dem aus der Umsatz erbracht wurde. Künftig richtet
sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht
unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort nach ihrem Sitz und etwas anderes nur, wenn der Bezug für den
privaten Bedarf des Personals erfolgt - insoweit ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmers.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
§§ 14 Abs. 7,14a Abs. 6 UStG
Das Recht für die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz
ausgeführt wird. Ist der Unternehmer nicht im Mitgliedstaat ansässig, in dem der Umsatz ausgeführt wird, aber in
einem anderen Mitgliedstaat und wird die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, unterliegt die
Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist. Sofern kein Sitz oder
keine feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechnung muss in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der
Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“,
„Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
StÄnd-AnpG-Kroatien
§§ 13b Abs. 5a UStG, 27 Abs. 19 UStG
Auf Initiative des Bundesrats wird die frühere Regelung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau- und
Gebäudereinigerleistungen wieder hergestellt. Diese wurde zuvor vom BFH für nicht rechtmäßig gewertet. Nun ist die
bisherige Regelung gesetzlich und eindeutiger gefasst worden und sollte damit praxisgerechter handhabbar sein. Kern
der Änderung ist die Bestimmung, dass ein Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn
erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Zusätzlich enthält das Gesetz auch eine
Übergangsregelung für vor dem 15.2.2014 erbrachte Leistungen. Und in AO-rechtlicher Hinsicht wird festgeschrieben,
dass § 176 AO einer Änderung betroffener Bescheide nicht entgegensteht. Als neue Tatbestände der
Steuer
1 - Novemberdes
2015
Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers werden die Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen sowie
von Tablet-PC und Spielekonsolen in § 13b UStG neu aufgenommen; diese Erweiterung gilt bereits ab 1.10.2014.
Gilt ab 1.10.2014
Steueränderungsgesetz 2015
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG
Bei unrichtigem Steuerausweis soll künftig nur noch auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung abzustellen sein.
Damit werden Rückwirkungsfälle vermieden und eine einheitliche Handhabung für alle Fälle mit unrichtigem bzw.
unberechtigtem Steuerausweis erreicht. Hintergrund dieser vom Bundesrat noch angeregten Änderung ist, dass die
Steuerentstehung bei Leistungserbringung nach Auffassung des BFH nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Steueränderungsgesetz 2015
§§ 2 Abs. 3, 2b, 24 Abs. 22 UStG
Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) wird weitgehend neu geregelt.
Dazu wird § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Hiermit wird sowohl der Rechtsprechung
als auch den Vorgaben in Artikel 13 MwStSystRL Rechnung getragen. Tätigkeiten einer jPöR, die im Rahmen der
öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch ausgeübt. Dies erfordert ein Tätigwerden im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Sonderregelung. Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen der Umsatzsteuer. Die
Nichtbesteuerung endet zudem dort, wo es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Hierzu ist auf
einen voraussichtlichen Jahresumsatz der jPöR aus gleichartigen Tätigkeiten i. H. v. 17.500 EUR abzustellen. Nicht
unter die Umsatzsteuer fallen soll zudem die interkommunale Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei
hoheitlichen Tätigkeiten. Hierzu werden in § 2b Abs. 3 UStG Sonderregelungen getroffen.
Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wird eine 5-jährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich
die jPöR entsprechend aufstellen und erklären können.
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung kann nur noch über das ElsterOnlinePortal elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden. Alternativ können
Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder die von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung
gestellte Software ElsterFormular für die Übermittlung der Daten genutzt werden. Es gibt keine Übergangsphase, nach
dem Jahreswechsel ist eine Übermittlung ohne elektronische Authentifizierung nicht mehr möglich.
Gilt ab 1.1.2013
ZollkodexAnpG
§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG
Eingeführt wird eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Diese greift bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und
im folgenden Jahr. In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge
Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis
vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen.
Gilt ab 1.1.2015
Steueränderungsgesetz 2015
§§ 20, 21 und 24 UmwStG
Steuer 1 - November 2015
Im Umwandlungssteuerrecht werden mehrere Lücken" geschlossen, die in der Praxis gezielt für Steuergestaltungen
ausgenutzt wurden. Betroffen sind die §§ 20, 21 und 24 UmwStG, welche künftig auch dem Grundsatz entsprechen
sollen, dass die Zahlung von Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten zur Realisation von
stillen Reserven führt. Dies ist bisher bei Einbringungstatbeständen nicht sicher gestellt.
Alle Änderungen im UmwStG sollen bereits rückwirkend gelten. Sie sind erstmals anzuwenden auf Einbringungen mit
einem erfolgten Umwandlungsbeschluss bzw. einem abgeschlossenen Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014.
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
33a Abs. 1 EStG
Unterhaltsleistungen können derzeit bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von maximal 8.004 EUR als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu ist geplant, den Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG für
den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR anzuheben. Es wird damit eine
Wertgleichheit mit dem jeweiligen Grundfreibetrag erreicht.
Gilt ab VZ 2013/2014
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 33a Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG, § 33a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG
Um Fehler und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von
Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer i.S.d. §
139b AO der unterhaltenen Person erklärt wird. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner IdNr. kann der
Zahlende diese beim Finanzamt erfragen. Zudem werden seit VZ 2012 die eigenen Einkünfte und Bezüge eines in
Ausbildung befindlichen Kindes nicht mehr auf den abzugsfähigen Freibetrag für den Sonderbedarf angerechnet. Nur
konsequent ist es, dass die Einkünfte und Bezüge nun auch bei zeitanteiliger Ermäßigung bzw. Anrechnung von
Ausbildungshilfen gestrichen werden.
Gilt ab 1.1.2015
Steueränderungsgesetz 2015
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 bis 9 EStG
Der Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten wird erschwert. Als
neue tatbestandliche Voraussetzung wird die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der
unterhaltenen Person in der ESt-Erklärung des Unterhaltsleistenden verlangt. Wird diese ID-Nummer vom
Unterhaltsempfänger nicht herausgegeben, kann der Zahlende diese beim BZSt erfragen. Die Änderung soll eine
Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als Sonstige Einkünfte - das sog. Korrespondenzprinzip - absichern
(§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 bis 9 EStG-E). Eine analoge Regelung gibt es bereits für den Abzug von
Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1a EStG.
Gilt ab 1.1.2016
Steueränderungsgesetz 2015
§ 3 Nr. 40 Satz 4 und 5 EStG
Das Teileinkünfteverfahren wird für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Dies rechtfertigt sich
dadurch, dass für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller
Betriebsausgabenabzug möglich ist. Folglich kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der
Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden.
Gilt ab 1.1.2016
Steueränderungsgesetz 2015
Steuer 1 - November 2015
§ 6 Abs. 5 Satz 2 KStG
Eine Reihe von Änderungen kommt auf Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu. Der BFH
hatte seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Zuwendungen des Trägerunternehmens als Betriebseinnahmen und Leistungen an die Versorgungsberechtigten als
Betriebsausgaben zu erfassen hat. Die Praxis hat diese Leistungen bisher in Anlehnung an U-Kassen in der
Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung als einkommensneutral angesehen. Zwar ist eine Erfassung als
Einnahmen angesichts der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG grundsätzlich unproblematisch. Anders jedoch bei
einer Überdotierung und der nach quotaler Betrachtung bestehenden partiellen Steuerpflicht. Diese
rechtsformbedingte Ungleichbehandlung wird beseitigt. Daran anschließend wird ein neues Feststellungsverfahren für
den positiven Zuwendungsbetrag eingeführt. Analog zur Änderung im EStG zum Teileinkünfteverfahren wird auch in §
8b KStG die Steuerbefreiung eines Beteiligungsertrags aus Anteilen an Unterstützungskassen ausgeschlossen.
Gilt ab 1.1.2016
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
§ 10d Abs. 1 EStG
Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten
1.023.000 EUR) auf 1 Mio. EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) angehoben. An der
Mindestbesteuerung beim Vor- und Rücktrag wird festgehalten.
Gilt für nicht ausgleichbare negative Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 21 Abs. 2 EStG
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens 66 % der
ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt
insgesamt zum Werbungskostenabzug. Das hat zwei Konsequenzen. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum
beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Miete: Generelle Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt mindestens 66 % der
üblichen Miete: Die Vollentgeltlichkeit wird angenommen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen. Die
bislang vorgenommene Überschussprognoserechnung entfällt dadurch komplett.
Gilt ab dem 1.1.2012
ZollkodexAnpG
§§ 10 Abs. 1 Nr. 1b, 22 Nr. 1c EStG
Für Zahlungen, die im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den
Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen
- Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - gab es bisher keine gesetzliche Regelung. Nun wurde ein
Sonderausgabenabzug ins Gesetz aufgenommen und damit eine Gleichstellung mit Leistungen im Rahmen eines
Versorgungsvergleichs (interne oder externe Teilung bzw. schuldrechtlicher Ausgleich) geschaffen. Korrespondierend
dazu sind diese Leistungen beim Empfänger zu versteuern.
Gilt ab 1.1.2015
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 152 AO
Der geänderte Abs. 2 bezieht in seiner geänderten Fassung das Verschulden eines gewillkürten Vertreters in die
Vorschrift mit ein. Des Weiteren ergeben sich maßgebliche Änderungen, wann ein Verspätungszuschlag festzusetzen
ist. Sofern nicht binnen 14 Monaten bzw. zum Zeitpunkt der vorzeitig angeforderten Steuererklärung die
Steuererklärung abgegeben worden ist, ist der Verspätungszuschlag festzusetzen. Abs. 3 normiert die Höhe des
Steuer
1 - November
2015
festzusetzenden
Verspätungszuschlages
auf mind. 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch auf 10 Euro.
Bei verspätet abgegebenen Feststellungserklärungen (Abs. 5) sind ebenfalls 0,25% der festgesetzten Steuer als
Verspätungszuschlag zu entrichten; der Mindestzuschlag beträgt jedoch mindestens 50 Euro pro angefangenen
Monat.
Gilt ab 1.1.2017
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
§ 118a AO
Die Einführung der Vorschrift erweitert die Abgabenordnung um ausschließlich elektronisch erstellte Verwaltungsakte,
die einer besonderen Regelung bedürfen. Der Anwendungsrahmen von § 118a AO umfasst zudem die Berichtigung (§
129 AO), Rücknahme (§ 130 AO), den Widerruf (§ 131 AO) sowie die Aufhebung oder Änderung eines VA (insb. §§
164, 165, 172 ff. AO). Die Fiktion der Willensbildung über den Erlass bzw. die Bekanntgabe eines VA erfolgt zum
Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung.
Gilt ab 1.1.2017
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
§§ 15 Abs. 4 UStG, 43 Nr. 3 UStDV
An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften (Austausch von
gesetzlichen Zahlungsmitteln) sind keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen. Die Anpassung erfolgt als
Reaktion auf den BFH (Urteil v. 19.5.2010, XI R 6/09).
Gilt ab dem 1.1.2012
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
§§ 15a UStG, 44 Abs. 3 und 4, 74a UStDV
Anpassung der Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Bagatellfällen. Beträgt die Vorsteuer
eines Berichtigungsobjekts nicht mehr als 2.500 EUR, ist die Berichtigung nicht erst für das letzte Kalenderjahr des
Berichtigungszeitraums durchzuführen, sondern ganz allgemein für den Besteuerungszeitraum, in dem sich die
Verhältnisse geändert haben. Bei einem Berichtigungsbetrag von mehr als 6.000 EUR ist der Berichtigungsbetrag
bereits in der Voranmeldung anzugeben.
Gilt für ab dem 1.1.2012 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
§ 9b Abs, 2 EStG
Die Vorschrift sah bisher vor, dass ein Vorsteuerberichtigungsbetrag nach § 15a UStG zu keiner (nachträglichen)
Änderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führt, sondern Mehrbeträge sofort als
Betriebseinnahmen/Einnahmen angesetzt werden bzw. Minderbeträge als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu
behandeln sind. Hierzu wird ergänzend geregelt, dass dies nur gilt, wenn die Mehrbeträge im Rahmen einer der 7
Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG bezogen werden bzw. die Minderbeträge nur Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen dienen.
Die Ergänzung gilt erstmals für Änderungen der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG, die nach dem 28.12.2013 (Tag des
Gesetzesbeschlusses im Bundestag) eintreten.
StÄnd-AnpG-Kroatien
§ 50i EStG
Auf Initiative der Bundesländer werden zudem Steuergestaltungen durch einen Wegzug ins Ausland unterbunden.
Steuer
- November
2015 bei dem vor einem Wegzug Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer
Konkret 1
geht
es um ein Modell,
Personengesellschaft eingebracht wird und später dann die Rechtsform mehrfach gewechselt wird und letztlich ein
Steuerzugriff entfällt. Deshalb werden Umwandlungen von Unternehmen bei im Ausland ansässigen Anteilseignern nur
noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zugelassen.
Gilt für nach dem 31.12.2013 erfolgte Umwandlungen.
ZollkodexAnpG
§ 3 Abs. 3, 5 AO
Auf EU-Ebene wurde die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union abgelöst. Dies macht in § 3 Abs.
3 und 5 AO neue Verweise und Begriffe erforderlich. Der neue Zollkodex enthält keine abschließende Regelung zur
Festsetzung und Erhebung von Zinsen; die Grundlage dafür soll in § 3 Abs. 4 AO geschaffen werden. Schließlich wird
in § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO eine geordnete Aufbewahrung der Unterlagen für Zollkontrollen geregelt. Diese können
grundsätzlich auf Bildträgern oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. In der Praxis ist dies keine Änderung, da
die vereinfachte Aufbewahrung bereits bisher durch eine Allgemeinverfügung erlaubt war. Zu beachten ist auch
weiterhin, dass bestimmte Urkunden (z. B. Ursprungszeugnisse, Präferenzbescheinigungen, Ursprungserklärungen
oder Rechnungserklärungen) im Original aufbewahrt werden müssen.
Gilt ab dem 1.5.2016
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
§§ 18a und 18b UStG
Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt grundsätzlich
quartalsweise. Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 EUR (zuvor
100.000 EUR) im Quartal können die ZM quartalsweise abgeben. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von
50.000 EUR überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits
abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben,
in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.
Gilt ab dem 1.1.2012
Steueränderungsgesetz 2015
§ 13 Abs. 1 ErbStG
Eine Klarstellung wird für Zuwendungsempfänger erforderlich. Es wird der bisher noch fehlende Hinweis ergänzt, dass
ein inländischen Zuwendungsempfänger steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. §§ 52 - 54 AO dienen muss (§ 13 Abs. 1
Nr. 16 b Satz 1 ErbStG-E). Für ausländische Zuwendungsempfänger wird die sog. Gegenseitigkeitsbedingung dem
EU-rechtlich verankerten freien Kapitalverkehr nicht standhalten können. Deshalb wird diese durch einen fiktiven
Inlandsvergleich ersetzt. Dabei wird auch für einen ausländischen Zuwendungsempfänger auf seine Satzung, das
Stiftungsgeschäft oder die sonstigen Verfassung sowie auf die tatsächliche Geschäftsführung abgestellt, die ebenfalls
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 51 - 68 AO
verfolgen muss. Somit gelten für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische
Zuwendungsempfänger dieselben Tatbestandsvoraussetzungen. Es wird die nicht immer einfache Aufgabe des
Schenkers sein, die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG-E).
Gilt für Zuwendungen, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung erfolgen. Stellt sich die Änderung jedoch als
vorteilhaft dar, ist sie bereits für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
Kanzlei digital
Steuer 1 - November 2015
Kanzlei
Ohne Papier mit Mandanten
zusammenarbeiten
Einer der Megatrends unserer Gesellschaft ist die Digitalisierung der Kommunikation und Interaktion.
Für Kanzleien geht es dabei nicht darum, ob sie sich diesem Trend anschließen, sondern wann. Die First
Mover haben das schon längst erkannt und bieten Online-Dienste für ihre Mandanten an. Jetzt beginnt
schon die zweite Phase und die sollten Sie sich nicht entgehen lassen. Stellen Sie Ihre Prozesse nach
und nach auf die digitale Welt um, damit Sie mehr Zeit für die persönliche Beratung haben.
Dieser Beitrag entstand in Kooperation mit
Das ist besonders relevant für kleine Kanzleien. Diese haben einen Wettbewerbsvorteil, indem sie ihren Mandanten im
besonderen Maße Wertschätzung und Anerkennung ausdrücken können. Je mehr die Prozesse digitalisiert und
standardisiert sind, um so wichtiger ist dies für den Mandanten.
Machen Sie das bewusst zu Ihrem Kanzleianliegen und lassen Sie Ihre Mandanten bei jeder Begegnung spüren, dass
sie wichtig sind. Dann können Sie getrost alle weiteren digitalen Trends mit umsetzen. Im Zentrum der digitalen
Zusammenarbeit mit den Mandanten steht die beleglose Buchhaltung. Dabei verlassen
Papierbelege nicht mehr den Mandanten, sondern diese digitalisieren sie mit einem Scanner und übertragen sie in eine
Belegverwaltung, die die Belege archiviert. Der Steuerberater hat dann für die Buchführung Zugriff auf die
digitalisierten Belege.
Es gibt einige Anbieter mit entsprechender Softwarelösungen. In Beratungsgesprächen mit deren Kundenbetreuern
muss jeder für sich herausfinden, welche am besten in die bestehende IT-Landschaft passt und welche am
ökonomisch sinnvollsten erscheint.
Wichtig ist von Anfang an die Perspektive der Kanzleimitarbeiter im Blick zu haben, denn der Innovationsdruck in
Kanzleien ist extrem hoch. In der Regel ziehen die Mitarbeiter gut mit, wünschen sich aber dennoch oft, eine längere
Zeit normal und in Ruhe arbeiten zu können.
Gerade wenn ein System wie das der Pendelordner grundsätzlich reibungslos funktioniert, sollten Sie auf die Ängste
der Mitarbeiter eingehen. Führen Sie ihnen vor Augen, was in den letzten Jahren bereits an technischen Entwicklungen
in der Kanzlei verarbeitet wurde und wie gut das geklappt hat.
Mitarbeiterperspektive
Sichern Sie bei Angst vor Überforderung die Unterstützung der Kanzlei zu und betonen Sie, dass Übergänge sanft gestaltet
werden können. Die nicht digitalen Mitarbeiter könnten weiterhin die nicht digitalen Mandate
der Digitalisierung als „Job-Killer“lässt sich nehmen, wenn Sie demonstrieren, dass es
praktisch kaum eine Kanzlei gibt, die heute weniger Mitarbeitern beschäftigt als vor 5 Jahren. Es kommen ja auch
bearbeiten. Auch die Angst vor der
ständig neue Aufgaben auf die Kanzlei zu (z .B. Künstlersozialkasse, Vorsteuerprüfung: früher 7 Merkmale einer
Rechnung, heute 14).
Steuer 1 - November 2015
Kanzlei
Die Digitalisierung kann Vorteile für die Mitarbeiter bieten. So können einige Softwarelösungen auch vom heimischen PC
aus bedient werden. Das kommt beispielsweise einem Mitarbeiter entgegen, dessen Angehöriger gerade zum Pflegefall
geworden ist und zu Hause betreut werden muss. Listen Sie am besten
gemeinsam mit allen Mitarbeitern auf, was für die digitale Zusammenarbeit spricht und was dagegen. Vorher sollten Sie
sich schon einmal Gedanken machen, damit Sie überzeugend sind. Bei den Minuspunkten sollten Sie die Mitarbeiter
fragen, was getan werden kann damit das nicht eintritt.
Beispiel: Bewertungsbilanz Digitalisierung
Es ist gut möglich, dass sich aus dem Gespräch mit den Mitarbeitern ergibt, dass nicht alle Mandanten auf einmal
umgestellt werden sollten. Folgende 7 Kriterien sind ein guter Indikator, ob der Mandant für digitale Zusammenarbeit
aufgeschlossen ist:
Ihre Mandanten können Sie mit guten Argumenten von einer Digitalisierung überzeugen. Weisen Sie darauf hin, dass
alle Belege im Unternehmen bleiben können und keine Ordner mehr geschleppt und geschickt werden müssen. Das
Belegarchiv bietet zusätzliche Sicherheit und ist „rund um die Uhr geöffnet!“. Es bleiben sicherlich weniger Rückfragen
bei Jahresabschlusserstellungen und Betriebsprüfungen. Sie sollten sich während der Umsetzung mit Ihrem
Mandanten zusammensetzen und sich über die Spielregeln der digitalen Zusammenarbeit Gedanken machen. Folgende
Punkte sind dabei von Bedeutung:
Datenqualität (insb. Verantwortung dafür) und Format,
Wer scannt?
Anlieferungstermine,
Kommunikationswege,
Datensicherheit, Auftragsumfang (wer prüft welche Daten),
Auswertungs-Quantität und -Qualität.
Viel Potenzial liegt darin, sich neue Mandanten mit diesem Service zu erschließen. Auf Ihrer Website sollten Sie diese
Form der Zusammenarbeit hervorheben. In der Kanzlei können Sie ein Plakat hierzu aufhängen und einen
Steuer
1 - November
2015 den Sie bei jeder Besprechung aushändigen. Da es vielfältige
Dienstleistungs-Flyer
gestalten,
Vermarktungsmöglichkeiten gibt, sind dies nur Beispiele.
Häufig kommt von den Mandanten die Frage, ob mit der Digitalisierung auch Honorareinsparungen verbunden sind.
Dem sollte der Steuerberater entgegnen, dass die Digitalisierung dazu führt, dass das bisherige Honorar gehalten
werden kann.
Kanzlei
Steuer 1 - November 2015
Pop u
Steuer 1 - November 2015
Vertrauensschutz bei Bauträgerfällen
Nach dem Hin und Her zur Frage der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, insbesondere in den sog.
Bauträgerfällen, hatte der Gesetzgeber den Vertrauensschutz nach § 176 AO über die Regelung in § 27
Abs. 19 UStG ausgehebelt. Die Finanzgerichte haben in 5 AdV-Verfahren hierzu uneinheitlich
entschieden. Hier ein Überblick:
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen nach Ansicht des FG BerlinBrandenburg vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen
Umsatzsteuer herangezogen werden. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt
Pro Vertrauensschutz
möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
Nach Auffassung des FG Münster ist es ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der
Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen verstößt. § 27 Abs. 19 UStG greift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits
entstandene Steuerschuld für den Streitzeitraum 2011 nachträglich ein, so dass eine unzulässige
echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
Pro Vertrauensschutz
Auch für das Niedersächsische FG (Beschluss v. 3.7.2015, 16 V 95/15) bestehen ernsthafte
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG.
Pro Vertrauensschutz
Das FG Düsseldorf (Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15 A (U)) hat – jedenfalls für Zwecke des
einstweiligen Rechtsschutzes – angenommen, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier
einschlägige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes berufen hat. Insbesondere
Vertrauensschutzaspekte stehen danach der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen,
da diese durch die Neuregelung eingeschränkt sind. Das Gesetz eröffnet der Antragstellerin
insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die
(noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten.
Contra Vertrauensschutz
Steuer 1 - November 2015
Die Vollziehungsaussetzung aller nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheide
hätte nach dem FG Köln (Beschluss v. 1.9.2015, 9 V 1376/15) die faktische Außerkraftsetzung
dieser formell ordnungsgemäß erfolgten Gesetzesänderung und damit eine erhebliche
Breitenwirkung zur Folge. Die Leistungen eines ganzen Wirtschaftszweiges würden im Ergebnis
über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dem hierdurch für den öffentlichen
Haushalt entstehenden fiskalischen Risiko stünden keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile
des Antragstellers entgegen.
Haufe-Lexware
Steuer
1 - NovemberGmbH
2015
& Co. KG
Ein Unternehmen der Haufe Gruppe
Munzinger Straße 9
79111 Freiburg
Telefon: 0761 898-0
Telefax: 0761 898-3990
Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg
Registergericht Freiburg, HRA 4408
Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg
Registergericht Freiburg, HRB 5557;
Martin Laqua
Komplementäre:
Isabel Blank, Markus Dränert, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Randolf Jessl, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Dr.
Carsten Thies
Geschäftsführung:
Andrea Haufe
Beiratsvorsitzende:
06392/11008
DE812398835
Steuernummer:
Ass. jur. Frank Holst (v.i.S.d.P.), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Anke Dittrich, Dipl.-Kfm. Daniel Reisinger, Regine Fortwängler
(Assistenz), Christine Gloderer (Assistenz), Silvia Meier (Assistenz) alle Freiburg i. Br.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
[email protected]
Redaktion:
www.steuer-eins.de
www.haufe.de/steuern
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