Steuer 1 - November 2015 Brennpunkt Liebhaberei Einkunftserzielung und problematische Verluste bei Vermietung Kanzlei digital : Ohne Papier mit Mandanten zusammenarbeiten eBay: Verkauf fremder Ware ist laut BFH unternehmerische Tätigkeit. Steuer 1 - November 2015 In dieser Ausgabe Br en n pun kt Liebhaberei Eine steuerlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt Einkunftserzielungsabsicht voraus. Wir erläutern den aktuellen Sachstand und neuere Rechtsprechung zur sog. Liebhaberei bei Vermietungseinkünften. Reformen Kalender Nach oben Die Highlights des Monats Kanzlei.StB Wichtige neue Urteile, Erlasse oder Gesetze schnell erfassen. Ohne Papier: Vorte digitalen Zusamme mit den Mandanten Top Five Haufe Steuer Offic Vertrauensschutz bei Bauträgerfällen Hier gelangen Sie z Hintergrundinforma den Themen. Reformen Lexikon Steuer 1 - November 2015 Highlights des Monats Private Mandanten Betriebliche Mandanten Übergreifendes Alleinerziehende (FG) eBay (BFH) Erbschaftsteuer (BFH) Arbeitszimmer nur eingeschränkt abziehbar Verkauf fremder Ware ist unternehmerische Tätigkeit Keine Selbstnutzung, keine Steuerbefreiung Kindergeld (FG) Gewerbebetrieb (BFH) Studium nach dualer Ausbildung Pokergewinne können steuerpflichtig sein Änderung eines Steuerb (BFH) Schulgeld (FG) Kosten für private Fachhochschule Repräsentationsaufwendungen (FG) nicht abziehbar Aufwendungen für Pferde Veranlagung (FG) Steuerpflicht (BFH) Verluste aus privaten Trinkgelder in Veräußerungsgeschäften Spielbank sind steuerfrei Neue Tatsachen und arglis Täuschung Neue anhängige Verfa Arbeitszimmer nur eingeschränkt abziehbar Steuer 1 - November 2015 FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 16.8.2015, 3 K 1544/13 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Die Klägerin ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr Hintergrund dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 EUR) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Klage blieb erfolglos. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall hat der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Ihr Einwand, dass sie zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten arbeitet, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Es reicht aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen kann, wenn sie dies will. Dass sie alleinerziehende Mutter ist und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen kann, ist steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handelt es sich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt sind. Die Förderung durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die auch die Klägerin erhalten hat, ist ausreichend. Entscheidung A Studium nach dualer Ausbildung Steuer 1 - November 2015 FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 25.6.2015, 6 K 1216/15 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Die Ausbildungsabschnitte der zunächst durchgeführten dualen Ausbildung und eines anschließenden Studiums sind keine integrativen Teile einer einheitlichen Ausbildung, wenn sie nicht im Rahmen einer vom Anbieter des Ausbildungsganges vorgegebenen Ausbildung absolviert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind durch seinen Ausbildungswunsch von vornherein die Durchführung einer dualen Ausbildung mit anschließendem Studium beabsichtigt und sein Berufsziel erst mit dem Studienabschluss erreicht. Die Tochter des Klägers schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.1.2014 erfolgreich abschloss. Im September 2014 begann sie berufsbegleitend ein Studium mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Hintergrund Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass das Kind mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung hat. Das nachfolgend begonnene Studium ist als Zweitstudium anzusehen, sodass Kindergeld aufgrund der Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nicht mehr zu gewähren sei. Das Finanzgericht entschied, dass die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Zwar können mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden kann. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind und die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet wird. Entscheidung Dies lag im Streitfall jedoch nicht vor, da das Kind selbst von vornherein eine praktische Ausbildung mit anschließendem Aufbaustudium geplant hatte, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen.Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die unter dem Az III R 14/15 beim BFH anhängig ist. Kosten für private Fachhochschule nicht abziehbar Steuer 1 - November 2015 FG Münster Urteil v. 14.8.2015, 4 K 1563/15 E Entgelte für eine private Fachhochschule können nicht als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen werden. Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend. Hintergrund Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Begründung der Finanzrichter: Die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule stellt keine gesetzlich begünstigte Schule dar. Hierfür kommen nur solche Privatschulen in Betracht, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen. Dies sind aber nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten; Fachhochschulen gehören nicht dazu. Sie seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund steht. Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, steht dem nicht entgegen. Die Fachhochschule vermittelt auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad. Entscheidung Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "Schulgeld: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten" im Haufe Steuer Office. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Steuer 1 - November 2015 FG Köln Urteil v. 24.3.2015, 12 K 1964/12 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung sind die positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf Ebene der Einkünfte zu berücksichtigen. Im Streitfall reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 am 16.8.2011 beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er unter dem Sparer-Freibetrag liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 2.110 EUR. Zum 31.12.2005 waren nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.923 EUR festgestellt worden. Das Finanzamt nahm daher wegen Unterschreitens der Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine Antragsveranlagung an und lehnte diese wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Finanzamts der Meinung, dass eine Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes Hintergrund erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat, sodass die Pflichtveranlagungsgrenze überschritten war. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Verlustabzug bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen. Dafür spreche, dass die Ausführungen zur Verlustverrechnung ausdrücklich in die Vorschrift des § 23 EStG aufgenommen und dabei ein Verlustabzug nach § 10d EStG ausgeschlossen worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift sieht ausdrücklich eine Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor. Diese Anordnung der Verlustverrechnung ist nach Auffassung des Finanzgerichts als Spezialvorschrift hinsichtlich des Orts der Verlustverrechnung zu verstehen. Diese Verlustverrechnung auf Einkunftsebene ist auch bei der Veranlagung zu berücksichtigen, sodass im Streitfall eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31.12.2010 nicht mehr in Frage kommt. Entscheidung Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "Veranlagung von Arbeitnehmern" im Haufe Steuer Office. Verkauf fremder Ware ist unternehmerische Tätigkeit Steuer 1 - November 2015 BFH Urteil v. 12.8.2015, XI R 43/13 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen verkauft, übt eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. Eine selbstständige Finanzdienstleisterin (F) verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über 2 "Verkäuferkonten" bei einer Internethandelsplattform an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 EUR. Nach den Angaben der F stammten die Pelzmäntel aus der privaten Pelzmantelsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter, deren Haushalt sie auflöste. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze begründete F damit, dass sich eine Hintergrund Kleidergröße "schon mal ändern könne". Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzamt hielt das Vorbringen der F nicht für glaubhaft und setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Das FG gab der Klage der F statt. Nach der Rechtsprechung des BFH zu Briefmarken- und Münzsammlern führt die Veräußerung als letzter Akt einer privaten Sammlertätigkeit selbst dann nicht zu einer Besteuerung als Unternehmer, wenn Erlöse in beachtlichem Umfang erzielt werden (BFH v. 29.6.1987, X R 23/82; BFH v. 16.7.1987, X R 48/82). Der BFH entschied dagegen, dass F unternehmerisch tätig gewesen sei. Das FG habe übersehen, dass F keine eigenen, sondern fremde Gegenstände im eigenen Namen verkauft habe. Darüber hinaus habe das FG nicht bedacht, dass Pelzmäntel – anders als Briefmarken oder Münzen – keine typischen Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Mit der Verkaufstätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der F somit nichts Entscheidung zu tun. Vielmehr stelle sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Tätigkeit der F als unternehmerisch dar. F habe aktive Schritte zur Vermarktung der Pelzmäntel unternommen und sich dabei ähnlicher Mittel bedient wie z. B. ein Händler. Damit habe sie das maßgebliche Beurteilungskriterium dafür, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, erfüllt. Pokergewinne können steuerpflichtig sein Steuer 1 - November 2015 BFH Urteil v. 16.9.2015, X R 43/12 Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Der Kläger hatte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u. a. in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit") erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Hintergrund Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X. Senats erläutert, dass das Einkommensteuergesetz die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels" knüpft. Für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, ist er nicht maßgeblich. Entscheidung Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" eines der Merkmale gesetzlich definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs - verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte (z. B. Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren sind die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen, da schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktritt. Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht statt, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz ebenfalls erfüllt. Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos oder aus Pokerspielen im Internet einkommensteuerpflichtig sein können. Ge Aufwendungen für Pferde Steuer 1 - November 2015 Repräsentations FG Baden-Württemberg Urteil v. 6.5.2015, 1 K 3408/13 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Auch wenn ein selbstständiger Versicherungsvertreter auf die Versicherung von Pferden spezialisiert ist, darf er die Aufwendungen für das Halten von 2 Pferden nicht gewinnmindernd ansetzen. Der Kläger war früher Turnierreiter und ist jetzt selbstständiger Versicherungsvertreter, spezialisiert auf die Versicherung von Pferden. Er besitzt mehrere Pferde. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil. Der Kläger machte Aufwendungen für das Halten von 2 Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Hintergrund Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Entscheidung Das Abzugsverbot betreffe im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehörten Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienten. Im Streitfall seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger könne seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziere der Kläger das Hobby von Familienmitgliedern. Dass die Teilnahme an Turnieren auch den Abschluss weiterer Pferdeversicherungsverträge ermöglichen soll, hält das Gericht für nicht schlüssig. Denn der Kläger übernimmt die Aufwendungen für die Turniere (Fahrtkosten, Teilnahmegebühren) nicht, obwohl nach seinem Vortrag gerade die Teilnahme der Pferde an den Turnieren zur Geschäftsanbahnung erforderlich ist. Trinkgelder in Spielbank sind steuerfrei Steuer 1 - November 2015 BFH Urteil v. 18.6.2015, VI R 37/14 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder sein. Der Kläger war als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Hintergrund Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab. Dagegen hat der BFH entschieden, dass es sich bei den freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden um steuerfreie Trinkgelder i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG handelt. Mit seiner Entscheidung knüpft der VI. Senat an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. Er stellt darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank. Entscheidung Der Streitfall ist nicht mit den bereits vom VI. Senat entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog. Tronc-Fällen vergleichbar. Denn, anders als in den Tronc-Fällen, liegt hier eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden vor. Es besteht kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen. Keine Selbstnutzung, keine Steuerbefreiung Steuer 1 - November 2015 BFH Urteil v. 23.6.2015, II R 13/13 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber aus zwingenden beruflichen Gründen an der Nutzung für eigene Wohnzwecke gehindert ist. K ist Alleinerbe seines in 2009 verstorbenen Vaters V. Zum Nachlass gehörte ein von V selbst genutztes Einfamilienhaus, das K nach dem Erbfall renovierte und ab August 2010 vermietete. Weder K noch seine Familie nutzten das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Seit 2006 ist K als Professor an der Universität X tätig. Er hatte sich dazu verpflichtet, seinen Wohnsitz an den Dienstort oder in dessen Nähe zu verlegen. Er wohnte dort in einem von den Hintergrund Eheleuten neu errichteten Haus. In der Erbschaftsteuererklärung machte K die Steuerbefreiung für ein Familienheim geltend. Er gab an, eine Selbstnutzung des von V geerbten Hauses sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht in X bei der Entfernung von 500 km aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des K kein zwingender Grund dafür sei, das Haus nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Die Klage wies das Finanzgericht ab, weil die Steuerbefreiung die anfängliche Bestimmung zur Selbstnutzung voraussetze. Der BFH wies die Klage als unbegründet ab. Die Steuerbefreiung erfasst u. a. die Wohnung in einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Die Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Das erfordert, dass der Erwerber tatsächlich in die Wohnung einzieht und diese entsprechend nutzt. Entscheidung Es genügt daher nicht, wenn der Erwerber lediglich angibt, die Wohnung sei zur Selbstnutzung bestimmt, könne aber aus zwingenden Gründen nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Die Steuerbefreiung scheidet daher aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht. Die Gründe, die der Aufnahme der Selbstnutzung entgegenstehen sind unerheblich. Eine Steuerbefreiung kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gründe den Erwerber an einer Selbstnutzung hindern. Anders liegt der Fall, wenn ein Erwerber ein Haus zur Selbstnutzung bestimmt hat und später das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt. Hier ist ausnahmsweise die Beendigung der Selbstnutzung unschädlich, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen am weiteren Bewohnen des Familienheims gehindert ist. Zwingende Gründe an der Selbstnutzung können somit die Steuerbefreiung eines bereits selbst genutzten Familienheims Er Steuer 1 - November 2015 erhalten. Sie führen jedoch nicht dazu, dass die Steuerbefreiung ohne jede Selbstnutzung zu gewähren ist. Nimmt der Erwerber die Selbstnutzung überhaupt nicht auf, ist das erworbene Haus kein Familienheim und damit der Erwerb nicht steuerbefreit. Der BFH unterscheidet somit zwischen einer von vornherein nicht beabsichtigten und einer späteren Beendigung der bisher stattgefundenen Selbstnutzung. Nur im Fall der tatsächlichen anfänglichen Bestimmung zur Selbstnutzung und der späteren Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb des 10-Jahreszeitraums sind zwingende Gründe, die der (weiteren) Selbstnutzung entgegenstehen, für die Steuerbefreiung erheblich. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsregelung. Denn danach soll es unschädlich sein, wenn der Erwerber aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Eine berufliche Versetzung wird allerdings grundsätzlich nicht als objektiv zwingender Grund anerkannt. Er Neue Tatsachen und arglistige Täuschung Steuer 1 - November 2015 Änderung eines Ste BFH Urteil v. 8.7.2015, VI R 51/14 Volltext lesen in Haufe Steuer Office Wurde der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt und wurde im Einspruchsverfahren lediglich eine andere rechtliche Würdigung vorgetragen, liegen weder neue Tatsachen noch arglistige Täuschung vor. Die Eheleute wurden für 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau F war bis 30.6. bei A und ab 1.7. bei B beschäftigt. Ihre Arbeitgeber übermittelten dem Finanzamt elektronisch für 1.1. bis 30.6. einen Bruttoarbeitslohn von ./. 26.980 EUR und einen ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn von 174.034 EUR (und v. 1.7. Hintergrund bis 31.12. einen Bruttoarbeitslohn von 6.920 EUR). Aufgrund ihres Aufhebungsvertrags mit A sollte sie aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6. eine Abfindung von 174.034 EUR erhalten, von der ein Teilbetrag von 50.017 EUR in eine Direktversicherung einbezahlt werden sollte. Nach der Lohnsteuer-Bescheinigung hatte A die Einzahlung in die Direktversicherung bei der Berechnung des eingetragenen Bruttoarbeitslohns (statt bei der Abfindung) als Abzugsposten berücksichtigt und gelangte so zu einem Bruttoarbeitslohn von ./. 26.980 EUR. Das Finanzamt setzte einen Bruttoarbeitslohn von 29.956 EUR und ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn von 124.017 EUR an. Dem dagegen eingelegten Einspruch half das Finanzamt ab und setzte einen Bruttoarbeitslohn von ./. 20.061 EUR und einen ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn von 174.034 EUR an. Später stellte das Finanzamt anlässlich einer bei A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass die Beiträge zur Direktversicherung nicht mit der Abfindung, sondern mit dem Bruttoarbeitslohn verrechnet worden waren. Dadurch wurde auf der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung ein negativer Betrag ausgewiesen. Tatsächlich hätte A einen Bruttoarbeitslohn von 23.036 EUR und eine Abfindung von 124.017 EUR bescheinigen müssen. Daraufhin erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid und berücksichtigte dabei einen Bruttoarbeitslohn von 29.956 EUR (23.036 EUR Bruttoarbeitslohn von A + 6.920 EUR von B) und eine Entschädigung von 124.017 EUR. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, der Bescheid habe weder wegen neuer Tatsachen noch wegen arglistiger Täuschung geändert werden dürfen. Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass die Voraussetzungen für die Änderung des bestandskräftigen Änderungsbescheids nicht vorliegen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen. Der Bescheid konnte nicht wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden. Denn dem Finanzamt waren bereits beim Erlass des Änderungsbescheids sämtliche für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen bekannt, nämlich der Auflösungsvertrag, die Abfindung, die Einzahlung in eine Direktversicherung und dass A in der Lohnsteuer-Bescheinigung die Einzahlung in die Direktversicherung bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns (statt bei der Entschädigung) als Abzugsposten Entscheidung Steuer 1 - November 2015 Änderung eines Ste berücksichtigt hatte. Die abweichende rechtliche Würdigung ist keine neue Tatsache. Auch eine Änderung wegen unlauterer Mittel, wie arglistige Täuschung usw. ist nicht möglich. Unter arglistiger Täuschung ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Das liegt hier nicht vor. Denn nachdem der Sachverhalt dem Finanzamt bereits vollständig offengelegt war, hat F dem Finanzamt lediglich eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Einzahlung in die Direktversicherung mitgeteilt. Der schlichte Vortrag einer anderen Rechtsauffassung ist jedoch nicht arglistig oder in sonstiger Weise unlauter. Doppelte Haushaltsführung/ Durchschnittswert Steuer 1 - November 2015 Neue a Wie ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 qm Wohnung zu ermitteln? Az. beim BFH: VI R 42/15, FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.9.2014, 5 K 5362/12 Krankenversicherung/ Beitragsrückerstattung Darf der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen (Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" für in Anspruch genommene Vorsorgemaßnahmen) gekürzt werden? Ist die erforderliche "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zu der Basis-Krankenversicherung gegeben? Az. beim BFH: X R 17/15, FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015, 3 K 1387/14 Führen Geldschenkungen, die unter der Auflage erfolgen diese für den Erwerb und die Renovierung einer Eigentumswohnung zu verwenden, zu keiner Abschreibungsberechtigung? Mittelbare Grundstücksschenkung/ Abschreibung Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.3.2015, 13 K 156/13 Az. beim BFH: IX R 26/15, Kann bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) für die andere Tätigkeit (Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden? Nebenberufliche Tätigkeit/Freibetrag FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.7.2015, 7 K 7230/13 Az. beim BFH: VIII R 28/15, Welche Berücksichtigung erlangen getätigte Überentnahmen im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG, wenn eine Verwendung für den Einkunftsbereich Vermietung und Verpachtung erfolgte? Az. beim BFH: IX R 29/15, FG München, Urteil v. 27.1.2015, 2 K 3487/12 Überentnahme/Vermietung und Verpachtung 1. Sind Zuwendungen für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte nicht mehr (voll) erdienbare mittelbare Versorgungszusage in Gestalt einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskassenzusage nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG in voller Höhe nicht abziehbare Betriebsausgaben oder ist lediglich der nicht mehr erdienbare Anteil der Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusetzen? 2. Ist eine knappe Unterschreitung der Erdienensdauer von 10 Jahren unschädlich? BFH: 2015 I R 33/15, SteuerAz. 1 - beim November FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.2.2015, 3 K 135/12 1. Ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden? 2. Ist das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" zu unbestimmt? Az. beim BFH: V R 25/15, FG Köln, Urteil v. 28.4.2015, 10 K 3803/13 Sind im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im neugebauten Einfamilienhaus) angefallene – auch über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehende – Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Az. beim BFH: VI R 44/15, FG Münster, Urteil 19.2.2015, 12 K 3703/13 E Neue a Steuer Brennpunkt 1 - November 2015 Liebhaberei Einkunftserzielung und problematische Verluste bei Vermietung Eine steuerlich relevante und damit auch zu berücksichtigende Betätigung oder Vermögensnutzung setzt auch bei den Überschusseinkünften Einkunftserzielungsabsicht voraus. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese Absicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Das hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Die wichtigsten Verwaltungsregeln zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (kurz: EEA) enthält ein BMF-Erlass aus dem Jahr 2004. Obwohl sich ab 2012 die Regelungen zur verbilligten Wohnraumüberlassung vollständig geändert haben, ist der Erlass bis heute nicht überarbeitet worden und deshalb teilweise überholt. Den aktuellen Sachstand einschließlich aller neueren BFH-Urteile enthält der jährlich aktualisierte Leitfaden der bayerischen Steuerverwaltung. Die dort dargestellten Grundsätze sind bundesweit anwendbar. Bei der Vermietung ist bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der EEA auszugehen. Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten und für die Vermietung unbebauter Grundstücke. Von einer EEA ist dann nicht auszugehen, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind, insbesondere: nicht auf Dauer angelegte/befristete Vermietung zeitnahe Eigennutzung/Veräußerung (i. d. R. 5 Jahre) leer stehende Immobilien/außergewöhnlich lange Renovierungszeiten Ferienwohnungen/Luxuswohnungen Diese Problemfälle werden nachfolgend erläutert. Kann keine EEA unterstellt werden, ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Sie erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Überschussprognose auf den voraussichtlichen Vermietungszeitraum, i. d. R. auf 30 Jahre. Nicht gegen die EEA spricht die verbilligte Wohnraumüberlassung. Die frühere Prognoseprüfung bei verbilligter Wohnraumüberlassung ist seit 2012 entfallen; die EEA wird grundsätzlich unterstellt. Sofern die Vermietung jedoch nicht zu mindestens 66 % der ortsüblichen Miete erfolgt, ist nur der Anteil der Werbungskosten abzugsfähig, der auf den entgeltlichen Teil entfällt. Bei einem Baudenkmal gilt: Allein die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes schließt nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnungswert widerspiegelt. Die EEA ist zu unterstellen. Verwaltung und Rechtsprechung weisen ausdrücklich auf die Beweislast/Feststellungslast des Steuerpflichtigen hin. Kann die EEA (noch) nicht abschließend beurteilt werden, erfolgt die Festsetzung durch das Finanzamt insoweit vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO). Stellt sich das Fehlen einer EEA erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, etwa durch nachträglich bekannt gewordene oder entstandene negative Beweisanzeichen, kommt eine Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) in Betracht. Eine Vermietung ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Betroffene den endgültigen Entschluss gefasst, auf Dauer zu vermieten, ist von seiner EEA auch dann auszugehen, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses Bren veräußert oder selbst nutzt. Dem Vorbringen eines „neuen Entschlusses“ kann u. a. nach Scheidung oder bei Steuer 1 -Notlage November 2015 finanzieller gefolgt werden. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Vermietung, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie der Fall ist, bildet das ein gegen die EEA sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Gleiches gilt auch außerhalb modellhafter Gestaltungen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will. Liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden kann, dass sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb der er einen positiven Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen oder selbst zu nutzen, ist die EEA zu verneinen. Überblick: Beweisanzeichen gegen die EEA. Erfolgt eine Befristung im Mietvertrag, ist die EEA anhand einer Prognose zu überprüfen. Hierbei ist hinsichtlich des Prognosezeitraums nicht von 30 Jahren, sondern von der voraussichtlichen, tatsächlichen Vermietungsdauer auszugehen. Bei negativer Prognose ist ein Verlust zu versagen. Ein gegen die EEA sprechendes Indiz liegt bereits dann vor, unabhängig von einer eventuellen Befristung des Mietvertrags, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von i. d. R. bis zu 5 Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert oder selbst nutzt und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen. In Verkaufsfällen reichen folgende Gründe i. d. R. nicht aus, um den später gefassten Verkaufsentschluss zu belegen: Langfristige Mietverträge Langfristige Finanzierung Immobilie als Altersversorgung Mietausfälle Finanzielle Schwierigkeiten Bei einer leerstehenden Immobilie sind stets Ermittlungen zur EEA vorzunehmen. Auch hier trägt der Betroffene die objektive Beweislast. Kann der Steuerpflichtige darlegen, dass er den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat, sind die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieser Entschluss muss durch objektiv feststellbare Merkmale nachgewiesen werden, z. B. nachhaltige Vermietungsbemühungen durch Annoncen, Einschalten eines Maklers usw. Wird die Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbstgenutzt, führt dieser Entschluss zur Beendigung der bisherigen EEA. Wurde hingegen die Immobilie zuvor dauerhaft vermietet, ist das zeitgleiche Anbieten zur Miete und zum Verkauf unschädlich. Gegen die EEA spricht, wenn der Steuerpflichtige noch nicht weiß, wie er die Immobilie nutzen möchte. Gleiches gilt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige die Immobilie in einen vermietbaren Zustand bringt. Dies spricht ebenso für fehlendes wirtschaftliches Verhalten des Steuerpflichtigen wie das Beharren auf eine feste Miethöhe bzw. auf einen bestimmten Personenkreis. Steht eine Wohnung von Anfang an leer, ist nach einer gewissen Zeit zu prüfen, ob die Wohnung für die Vermietung Bren am Wohnungsmarkt in der angebotenen Form überhaupt geeignet ist. Der Leerstand kann seinen Grund z. B. darin Steuer 1 - November 2015 haben, dass die geforderte Miete zu hoch ist und der Eigentümer nicht bereit ist, weniger zu verlangen. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, verlangt der BFH, das Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen zu intensivieren. Steht eine Wohnung nach einer vorherigen dauerhaften Vermietung leer, ist grundsätzlich von einer weiterhin bestehenden EEA auszugehen, sofern die Vermietungsabsicht nicht explizit aufgegeben wurde. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemüht, geht der BFH regelmäßig von einem Fortbestehen der EEA aus, selbst wenn das Vermietungsobjekt wegen mehrjähriger Erfolglosigkeit einer Vermietung zum Verkauf angeboten wird. Bleibt der Steuerpflichtige aber jahrelang untätig und lässt er das Mietobjekt ohne jegliche Aktivität leer stehen – in einem vom BFH entschiedenen Fall 9 Jahre – kann der zeitlich begrenzte Beurteilungszeitraum negativ zu Lasten des Steuerpflichtigen überschritten sein. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist zu unterscheiden zwischen ausschließlicher Fremdvermietung und teilweiser Selbstnutzung: Die EEA ist nicht zu prüfen, sofern die Ferienwohnung (FeWo) ausschließlich an Feriengäste vermietet und in den Leerstandszeiten dafür bereitgehalten wird. Von einer ausschließlichen Vermietung ist noch auszugehen, wenn die FeWo an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird. Auf jeden Fall darf zu keiner Zeit eine Selbstnutzung vorliegen. Wird eine durchschnittliche Vermietung auch nicht zu 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht, ist die EEA anhand einer Prognose zu überprüfen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine ausschließliche Vermietung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen der folgenden Umstände geltend macht: Entscheidung über die Vermietung der FeWo trifft Vermittler (überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung o. ä.) und Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen. Die FeWo befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in unmittelbarer Nähe zu seiner selbstgenutzten Wohnung. Der Steuerpflichtige hat an demselben Ort mehr als eine FeWo und nutzt nur eine dieser FeWo für eigene Wohnzwecke oder in Form der unentgeltlichen Überlassung. Die Dauer der Vermietung der FeWo entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ferienort üblichen Saison. Wird eine FeWo zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, liegen insoweit privat veranlasste, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Aufwendungen vor. In diesen Fällen ist die EEA stets anhand einer Prognose zu prüfen. Auf Selbstnutzung entfallende Aufwendungen sind dabei nicht in die Prognoseberechnung einzubeziehen. Bren Wichtig ist hier die Zuordnung der Leerstandszeiten: Steuer 1 - November 2015 Grundsatz: Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung. Selbstnutzung zeitlich/vertraglich beschränkt: Nur die vorbehaltene Zeit ist der Selbstnutzung zuzurechnen; Leerstandszeit ist der Vermietung zuzurechnen. Selbstnutzung lässt sich nicht aufklären: Zurechnung jeweils zu 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung. Eine Überschussprognose ist bei einer dauerhaft verbilligten Vermietung von Wohnraum nicht mehr erforderlich (Änderung § 21 Abs. 2 EStG seit 2012). Zu prüfen ist nur noch, ob die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Warmmiete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Sofern die Grenze von 66 % erreicht ist, wird von Gesetzes wegen eine Vollentgeltlichkeit unterstellt. Die Werbungskosten der Wohnung sind in voller Höhe abzugsfähig. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Werbungskosten können nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil anerkannt werden. Bei der Vergleichsrechnung ist von der ortsüblichen Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung für eine nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbaren Wohnung auszugehen. Entgelt ist die Kaltmiete zzgl. der gezahlten Umlagen (R 21.3 Satz 2 EStR). Bei den Umlagen gibt es regelmäßig keine Verbilligung, sodass sie in tatsächlicher Höhe anzusetzen sind und so oftmals den Entgeltlichkeitsanteil steigen lassen. Luxuswohnungen sind besonders aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnungen, die oftmals verbilligt an Angehörige vermietet werden. Sofern es sich um eine Vermietung unter 66 % der ortsüblichen Miete handelt, hat eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil zu erfolgen (§ 21 Abs. 2 EStG). In einem zweiten Prüfungsschritt ist in jedem Fall, unabhängig auch von einer auf Dauer angelegten Vermietung, die EEA zu prüfen. Abhängig vom Ergebnis des ersten Prüfungsschritts ist die Prognose nur mit den anteiligen Aufwendungen oder mit den gesamten Aufwendungen durchzuführen. Merkmale einer „Luxuswohnung“ können sein (alternativ): 250m² Wohnfläche, Schwimmhalle, besonders gewichtige Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale für ein persönliches Wohnbedürfnis des Eigentümers. Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der EEA, ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist. Das hängt von einer vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung ab. In diese Prognose finden die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und anfallenden Werbungskosten Eingang. Eine Prognoseberechnung ist nach dem Wegfall der verbilligten Vermietung insbesondere noch erforderlich bei teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen sowie bei nicht langfristiger Vermietung. Folgende Punkte sind bei der Überschussprognose zu berücksichtigen Bren Steuer 1 - November 2015 Pop up Überblick: Beweisanze Steuer 1 - November 2015 Pop up Ü Steuer 1 - November 2015 Pop up Ü Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Steuer 1 - November 2015 Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Finanzverwaltung die Maßnahmen zur Gewährleistung eines zeitgemäßen, technisch und organisatorisch verbesserten Besteuerungsverfahrens umsetzen. Erreicht werden soll dies durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenauen Ressourceneinsatz. Außerdem soll durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse die Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens vereinfacht und erleichtert werden. Dazu werden rechtliche Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung, neu gestaltet. 26. August 2015 Referentenentwurf BMF offen Verabschiedung Bundestag offen Zustimmung Bundesrat offen Weitere Informationen zu den Regelungen Verkündung lesen Sie im Haufe Steuer Office. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG sollen verfassungsfeste Regelungen zur Unternehmensnachfolge geschaffen werden. Notwendig wurde die Reform durch die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014, in der Teile der Regelungen der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen für verfassungswidrig erklärt wurden. Das derzeitige Begünstigungskonzept mit der Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) und eines Abzugsbetrags von maximal 150.000 EUR wird beibehalten. Allerdings werden vom BVerfG monierte Punkte modifiziert. Die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Anteilen an "Großunternehmen", ändern sich damit erheblich. Erbschaftsteuerreform 2. Juni 2015 Referentenentwurf 8. Juli 2015 Kabinettsbeschluss offen Verabschiedung Bundestag offen Zustimmung Bundesrat offen Verkündung Überblick zum Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer. Beim Steueränderungsgesetz 2015 handelt es sich überwiegend um gesetzgeberische Initiativen aus den Bundesländern, welche in den beiden großen Steueränderungspaketen in 2014 nicht untergebracht werden konnten. Dass diese "Restanten" zeitnah in 2015 in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen sollen, wurde dem Bundesrat durch die Bundesregierung in einer Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG zugesichert – daher auch der ursprüngliche Name des jetzigen Gesetzesentwurfs (Gesetz zur Anpassung der Protokollerklärung zum Gesetz der Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). Doch es sind auch einige zusätzliche Änderungen enthalten. 19. Februar 2015 Referentenentwurf BMF 24. September 2015 Verabschiedung Bundestag Steueränderungsgesetz 2015 25. März 2015 Kabinettsbeschluss 16. Oktober 2015 Zustimmung Bundesrat offen Verkündung Steuer 1 - November 2015 Einzelheiten zu den Regelungen im Gesetz lesen Sie im Haufe Steuer Office. Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf vorgestellt, der ob seines Titels Hoffnung aufkommen ließ. Doch allzu weit her ist es nicht mit dem Abbau von Bürokratie, handelt es sich doch im Wesentlichen um längst erforderliche Anpassungen von Grenzbeträgen und Schwellenwerten. Daneben werden einige statistische Meldepflichten reduziert. Viele weitere sinnvolle Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind jedoch erst für nachfolgende Änderungsgesetze im Laufe von 2015 und 2016 angekündigt. Das Gesetz tritt am 1.1.2016 in Kraft. Nur die geplanten Änderungen zum Einkommensteuergesetz, Energiewirtschaftsgesetz und zur Gasnetzzugangsverordnung gelten bereits am Tag nach der Verkündung. März 2015 Referentenentwurf BMWi 25. März 2015 Kabinettsbeschluss 2. Juli 2015 Verabschiedung Bundestag 10. Juli 2015 Zustimmung Bundesrat 31. Juli 2015 Verkündung Weitere Informationen zu den Regelungen lesen Sie im Haufe Steuer Office. Die aktuellen KStR stammen noch aus dem Jahr 2004, sodass sich umfangreicher Anpassungsbedarf an die geänderte Gesetzeslage und Rechtsprechung ergeben hat. Die augenfälligste Änderung betrifft die neue Gliederung des Entwurfs der KStR 2015. Die Nummerierung der einzelnen Richtlinienvorschriften wurde an den jeweiligen Paragraf angepasst. So sind z. B. die Ausführungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 10 KStG künftig in R 10 KStR 2015 enthalten (bisher R 48 ff KStR 2004). In inhaltlicher Hinsicht bilden die Ausführungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft einen Schwerpunkt. 15. Mai 2015 Referentenentwurf offen Kabinettsbeschluss offen Zustimmung Bundesrat offen Verkündung Einzelheiten zu den Regelungen lesen Sie im Haufe Steuer Office. Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder wurden erhöht. Dies sieht das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vor. Der steuerliche Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1.1.2015 auf 8.472 EUR erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine weitere Anhebung auf 8.652 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend auf 7.152 EUR je Kind erhöht (ab 1.1.2016 auf 7.248 EUR). Das Kindergeld wird rückwirkend um 4 EUR monatlich je Kind erhöht (ab 1.1.2016 weitere 2 EUR Steuer 1 -jeNovember 2015 monatlich Kind). 25. März 2015 Kabinettsbeschluss 18. Juni 2015 Verabschiedung Bundestag 10. Juli 2015 Zustimmung Bundesrat 22. Juli 2015 Verkündung Weitere Informationen zu den Regelungen lesen Sie im Haufe Steuer Office. Verabschiedete und geplante Steuer-änderungen ab 2012 Steuer 1 - November 2015 Detaillierte Übersicht über Steueränderungen seit 2010 in Haufe Steuer Office öffnen Abgabe derdes Steuererklärung Modernisierung Besteuerungsverfahrens § 149 AO Die Abgabefrist von Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, soll verlängert werden. Analog zum koordinierten Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder erfolgt eine grundsätzliche Verlängerung der Abgabefrist bis einschließlich zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraumes bzw. -punkts folgenden Kalenderjahres. Der Grund hierfür ist die gleichmäßige Auslastung der vorherig genannten Berufsgruppen sowie eine zeitlich angemessene Bearbeitung der anvertrauten Erklärungen. Gleichermaßen entfällt die Bearbeitung alljährlich zum Jahresende gestellter Fristverlängerungsanträge. Gilt ab 1.1.2017 Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, Abgeltungsteuer beim Ausbildungsfreibetrag und für die Berechnung des Spendenabzugsvolumens. Für Unterhaltsleistungen gehören die Kapitalerträge zu den sonstigen Bezügen. Gilt ab 1.1.2012 ZollkodexAnpG § 218 Abs. 3 AO Damit widerstreitende Wertungen unter Ehegatten und Lebenspartnern zur Höhe der jeweiligen Einkommensteuerschuld besser in zutreffende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide umgesetzt werden können, wird eine Korrekturregelung in Anlehnung an § 174 Abs. 4 und 5 AO aufgenommen. Einbezogen Abrechnungsbescheid werden auf Anregung des Bundesrats auch Dritte bzw. andere Personen, die den Antrag gestellt haben bzw. bei denen eine Anpassung erforderlich wird. Dies ist z. B. ein Abtretungsempfänger oder ein Pfandgläubiger. . Durch die Neuregelung erübrigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt (BMF, Schreiben v. 31.1.2013, BStBl 2013 I S. 70). Gilt ab dem Tag nach Verkündung des ZollkodexAnpG und zwar auch für Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen sind. StÄnd-AnpG-Kroatien § 3 Nr. 20 GewStG Für Einrichtungen ambulanter Rehabilitation gibt es eine Gewerbesteuerfreistellung. Dies war bisher nur für stationäre Einrichtungen der Fall. Gilt ab 1.1.2015 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Ambulante Rehabilitation § 88 AO Die Änderung des § 88 AO stellt den Kernpunkt der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird nicht abgeschafft, sondern an die aktuellen Verhältnisse des Besteuerungsverfahrens angepasst. Bei der Aufklärungspflicht des Finanzamtes darf zukünftig zur Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten das Verhältnis zwischen voraussichtlichen Arbeitsaufwand und steuerlichen Auswirkungen sowie vergleichbaren Lebenssituationen einbezogen werden. Die Einführung des Umfangs der Steuer 1 - November 2015 soll durch bundeseinheitliche Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden Ermittlungen nach "Fallgruppen" getroffen werden können und standardisiert die Abläufe von Arbeitsschritten bei Durchführung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Durch die Neueinführung eines Risikomanagementsystems (RMS) soll der personelle Ressourceneinsatz der Finanzverwaltung optimiert werden. Das RMS soll es ermöglichen, die Finanzbeamten zur Bearbeitung prüfungsbedürftiger Fälle einsetzen zu können, um gleichzeitig die Anzahl vollständig maschinell bearbeiteter Fälle zu erhöhen. Im Hinblick auf die Modernisierung wird die ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzung auf Grundlage der vorliegenden Informationen vorgesehen, sofern nicht die Notwendigkeit einer personellen Bearbeitung vorliegt. Gilt ab 1.1.2017 ZollkodexAnpG § 34c Abs. 1 EStG Es ist eine geänderte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags vorgesehen. Kern der Änderung ist, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden (bisher: im Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte). Dadurch kommen auch bei der Steueranrechnung personen- und familienbezogene Abzugsbeträge zur Geltung. Gilt rückwirkend für alle offenen Fälle ZollkodexAnpG § 26 KStG Die Vorschrift wird begrifflich von der reinen Steueranrechnung für ausländische Steuern um weitere Tatbestände im Sinne einer Steuerermäßigung erweitert. Damit kann § 34c EStG entsprechend gelten und z. B. auch ein Betriebsausgabenabzug für ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG erfolgen. Zugleich wird die Regelung aber von der Berechnungsweise der Einkommensteuer abgelöst und damit die bisherige Aufteilung im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beibehalten. Gilt für ab 1.1.2014 zufließende Einkünfte Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 R 19.6 Abs. 2 LStÄR 2015 Die lohnsteuerliche Freigrenze wird von 40 EUR auf 60 EUR erhöht. Gilt ab 1.1.2015 StÄnd-AnpG-Kroatien § 4 Nr. 15b UStG Für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III wurde eine Befreiung von der Umsatzsteuer geschaffen. Dies betrifft Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung, sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Damit wird Art.l 132 Abs. 1g MwStSystRL umgesetzt. Gilt ab 1.1.2015 Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 R 19.6 Abs. 1 LStÄR 2015 Die lohnsteuerliche Freigrenze wird von 40 EUR auf 60 EUR erhöht. Gilt ab 1.1.2015 Steuer 1 - November 2015 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz §§ 4 Abs. 9, 10 Abs. 1 Nr. 7, 9 Abs. 6, 52 Abs. 12 Satz 11, Abs. 23d Satz 5, Abs. 30a EStG Gesetzliche Klarstellung, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind (Reaktion auf BFH, Urteile vom 28.7. 2011, VI R 38/10, VI R 7/10). Mit dem Abzugsverbot sind die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung und dem Bereich der Sonderausgaben zuzuordnen, sofern Berufsausbildung oder Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2004). Anhebung des Höchstbetrags von 4.000 auf 6.000 EUR im Rahmen des Sonderausgabenabzugs (gilt ab Veranlagungszeitraum 2012). Gilt ab 1.1.2012 ZollkodexAnpG §§ 9 Abs. 6, 4 Abs. 9, 12 Nr. 5 EStG Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung wirkt der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegen. Darin werden neben der gesetzlichen Zielrichtung auch einige Mindestanforderungen festgeschrieben. So bedarf es eines "Qualitätsnachweis" durch eine Abschlussprüfung. Zudem war vorgesehen eine Mindestdauer der Ausbildung von 18 Monate zu fordern; diese Mindestdauer der ersten Berufsausbildung wurde letztlich auf 12 Monate gesenkt. Unverändert wird es aber bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Gilt ab 1.1.2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG Nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung ist das FA Neubrandenburg für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften bis einschließlich 2013 örtlich zuständig. Eine Zentralisierung der Besteuerung dieser Einkünfte bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich. Die bisherige Befristung wird deshalb aufgehoben. Gilt ab 20.12.2012 ZollkodexAnpG § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG Vorteilhafte Änderungen kommen zum Abzug der Beiträge für eine Basisrente. Wie bereits bei der Riester-Rente möglich, wird auch bei einer Basisrente alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich sein. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Zur steuerlichen Förderung der Beiträge war zunächst eine Erhöhung des Abzugsvolumens von 20.000 EUR auf 24.000 EUR geplant. Die Bundesländer wollten den Höchstbetrag unverändert lassen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden – dies sind aktuell 22.172 EUR. Gilt ab 1.1.2015 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § 122 Abs. 2b AO Die Einfügung dieser Neuregelung betrifft die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Hiernach können Steuerbescheide dem Steuerpflichtigen elektronisch über ELSTER bekanntgegeben werden, wenn die Zustimmung des Steuer 1 - November 2015 Sobald der Steuerbescheid abgerufen werden kann, erfolgt der Versand einer Steuerpflichtigen dazu vorliegt. Benachrichtungsmail. Der so versendete Steuerbescheid gilt drei Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; der Nachweis der Bekanntgabe obliegt der Finanzbehörde. Gilt ab 1.1.2017 Steueränderungsgesetz 2015 § 123 Satz 1 AO Den Finanzbehörden soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Steuerpflichtige im Ausland erleichtert werden. Zwar können diese bereits jetzt aufgefordert werden, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Doch ggf. verstößt diese Aufforderung gegen EU-Recht. Diese europarechtlichen Zweifel werden dadurch beseitigt, dass ein entsprechendes Verlangen nur gegenüber Steuerpflichtigen in einem Drittstaat erfolgen kann. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § 87a AO Mit der Formulierung in Absatz 1 "§ 122 Abs. 2a und 2b bleiben unberührt" sollen zukünftig elektronische Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch übermittelter Daten an die Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen übermittelt werden können. Diese Übermittlung erfolgt unverschlüsselt. Gilt ab 1.1.2017 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes § 50d Abs. 11 EStG Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger laut DBA von der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des DBA nur insoweit gewährt, als sie nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Soweit sie einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach DBA-Maßgabe freigestellt würden. Die Änderung erfolgt, da die Freistellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen durch entsprechende Gestaltungen vielfach gezielt eingesetzt wird, damit natürliche Personen Dividenden ohne Teileinkünfteverfahren steuerfrei vereinnahmen können. Gilt für Zahlungen ab dem 1.1.2012 BMF, Schreiben vom 22.6.2012, IV A 4 - S 1450/09/10001 § 3 BpO Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Größenklassen sowie die Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Zuordnungstabelle: BMF, Schreiben vom 24.4.2012, IV A 4 - S 1451/07/10011, BStBl 2012 I S. 492. Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale. Gilt ab 1.1.2013 ZollkodexAnpG § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, war eine Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR vorgesehen. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung bleibt es nun aber bei den 110 EUR; jedoch stellt dieser Betrag künftig keine Freigrenze mehr dar, sondern einen Freibetrag, der für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird. Gelten wird dies ab 1.1.2015. Die vom Steuer 1 -begehrte November 2015 Bundesrat Rückwirkung wurde abgelehnt. Unverändert bleibt es aber bei der gesetzlichen Fixierung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze (R 19.5 LStR), sodass die Kosten für den sog. äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Musikkapelle) mit einbezogen werden. Entlastend ist, dass dabei "auf die Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet" abgestellt wird. Bisher wurde hierbei der Begriff "Gemeinkosten" verwendet; damit scheiden insbesondere eigene Personalaufwendungen des Arbeitgebers für die Planung oder Durchführung der Betriebsveranstaltung aus. Andererseits addiert sich auch der Aufwand für eine Begleitperson hinzu, ebenso wie Geschenke bei der Veranstaltung. Auch werden Aufwendungen unabhängig davon eingerechnet, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder nur über einen rechnerischen Anteil. Hingegen bleiben steuerfreie Aufwendungen für Reisekosten außen vor und auch eine Betriebsveranstaltung nur für einen Betriebsteil wird von dieser Regelung begünstigt. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die meist vorteilhaftere Rechtsprechung des BFH vom Tisch gewischt. Ein Nachteil, der nicht in allen Fällen durch die jetzige Freibetragsregelung kompensiert wird. Gilt ab 1.1.2015 Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 R 19.5 Abs. 6 LStÄR 2015 (LStÄR 2015): Bei der Prüfung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen sollen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) bis 60 EUR (bisher 40 EUR) in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25% pauschal besteuert werden können. Gleiches gilt auch für Geschenke anlässlich von Arbeitnehmerjubiläum, Verabschiedung, Einführung oder Geburtstagsempfang als betriebliche Veranstaltung. Gilt ab 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2015 (noch nicht verabschiedet) § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaften richtet sich der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft. Da es in der Praxis aber auch Fälle gibt, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wird die strikte Bindung an das Verhältnis zum Nennkapital aufgegeben. Gilt ab 1.1.2016 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG HGB, AktG Nunmehr können EU-Mitgliedstaaten auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der EU-Richtlinie mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien. Ansonsten bleibt es bei den bisherigen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben. Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § 163 AO Die Vorschrift wird um Regelungen zur Bestandskraft von Verwaltungsakten ergänzt. Bislang konnten bei Verwaltungsakten für Billigkeitsmaßnahmen nicht die §§ 164, 165, 172 ff. AO angewendet werden. Bei der geänderten Fassung des § 163 AO sind die Korrekturnormen für Verwaltungsakte anwendbar. Mit Endgültigkeit der Steuerfestsetzung entfällt der Vorbehalt des Widerrufs. Gilt ab 1.1.2017 Steuer 1 - November 2015 Bürokratieentlastungsgesetz Die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden angehoben. Die bisherigen Schwellenwerte zu den Umsätzen von 500.000 EUR werden auf 600.000 EUR bzw. zum Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht. Damit werden in der Praxis einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. Eine Verpflichtung einen Jahresabschluss zu erstellen, entfällt insoweit. Es soll kein Unterschied zwischen Betrieben bestehen, die bereits nach dem HGB buchführungspflichtig sein könnten und Betrieben, für welche sich das allein aus den Regeln der AO ergeben könnte. Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 13b Absatz 2 ErbStG Als Maßnahme gegen die Cash-GmbH gelten geänderte Definitionen für das Verwaltungsvermögen: Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit das 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt (Kein Hauptzweck eines Kreditinstitutes). Bei Zahlungsmitteln ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter. Das ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag des Beschlusses des Bundestages über die Empfehlung des Vermittlungsausschusses entsteht. Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 7.6.2013 entsteht Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § 93c AO Ziel der Einführung dieser Vorschrift ist, das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar zu machen. § 93c AO stellt aus diesem Grund die zentrale Vorschrift zur Datenfernübermittlungspflicht dar und soll "als vor die Klammer gezogene Grundprinzip" die übrigen Normen des Steuerrechts von Übermittlungsvorschriften entlasten. Ziel ist die möglichst vollständige Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten bezüglich Form, Rechten und Pflichten der Betroffenen. Gilt ab 1.1.2017 ZollkodexAnpG § 4 Nr. 14 UStG Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 14 UStG wird auf Einrichtungen ausgedehnt, mit denen Verträge nach § 127 i. V. mit § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen. Dies führt zu einer Gleichstellung mit zugelassenen Dialysezentren. Gilt ab 1.1.2015 StÄnd-AnpG-Kroatien § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a Satz 2 EStG Um Gestaltungen zum sog. "Dividendenstripping" steuerlich sicher zu erfassen, wird die Veräußerung des Dividendenanspruchs keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden mehr entfalten. Zugleich wird aber auch eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen. Gilt ab 1.1.2015 Steuervereinfachungsgesetz 2011 §§ 26a ff., 32e EStG Steuer 1 - November 2015 Das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten wird neu geordnet. Durch Reduzierung der Veranlagungsarten werden die Varianten von bisher sieben auf vier verringert. Die Wahl einer Veranlagungsart ist ab Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt bindend. Um zu gewährleisten, dass keine Schlechterstellung der Ehegatten im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen erfolgt, wird die Möglichkeit einer Tarifminderung eingeführt. Gilt ab 1.1.2013 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 §§ 2, 52 EStG Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen sollen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet werden. Gilt für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts § 3 Nr. 26a EStG Der Freibetrag steigt von 500 auf 720 EUR. Zahlungen bis zu dieser Höhe sind nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Gilt ab 1.1.2013 Gesetz zum Abbau der kalten Progression §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2, 52 Abs. 41 Satz 2 EStG Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages in den Jahren 2013 und 2014 um insgesamt 350 Euro auf dann 8.354 Euro für Ledige pro Jahr. Gilt ab 2013 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1.1.2015 auf 8.472 EUR. Ab dem 1.1.2016 ist eine weitere Anhebung auf 8.652 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend auf 7.152 EUR je Kind erhöht (ab 1.1.2016 auf 7.248 EUR). Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte ab 2016 um 1,48 % "nach rechts" verschoben. Gilt ab VZ 2015 bzw. VZ 2016 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4, 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG Für die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kfz wird für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Listenpreis als Bemessungsgrundlage um den in der Sonderausstattung enthaltenen Akkumulator (Batterie) gemindert. Dies findet auch Anwendung bei Arbeitnehmern und gilt sowohl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Gilt ab dem 1.1.2013, zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektrofahrzeugen die bis Ende 2022 angeschafft werden Steueränderungsgesetz 2015 Steuer 1 - November 2015 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der AfA insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die AK/HK erhöht hat. Bei wortwörtlicher Auslegung des jetzigen Gesetzestextes wäre auch eine Minderung des (anhand der ungekürzten Gesamtaufwendungen) ermittelten Entnahmewerts um die Mehrkosten für die Batterie herauslesbar. Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt dann aber. Gilt ab 1.1.2016 siehe "Pendlerpauschale" AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG Werden Verpflichtungen entgeltlich übertragen, kann nach Auffassung des BFH der bisher Verpflichtete die stillen Lasten steuermindernd realisieren. Andererseits müsste der Übernehmer der Verpflichtung eine bisherige Passivierungsbegrenzung nicht beachten. Die Neuregelung sieht eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands auf 15 Jahre vor. Lediglich bei einer Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils wird keine Aufteilung erforderlich. Und auch kleinere Betriebe werden hiervon ausgenommen. Ergänzend dazu regelt ein neuer § 5 Abs. 7 EStG die bilanzsteuerrechtliche Behandlung für solche übernommenen Verpflichtungen. Die Neuregelung, die insbesondere bei übernommenen Pensionsverpflichtungen praxisrelevant ist, gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum AIFM-StAnpG) enden. Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Das derzeitige Begünstigungskonzept bei der Unternehmensnachfolge mit der Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) und eines Abzugsbetrags von maximal 150.000 EUR wird beibehalten. Allerdings werden vom BVerfG monierte Punkte modifiziert. Die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Anteilen an "Großunternehmen" ändern sich damit erheblich. Gilt für Erwerbe, deren Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entsteht. Steueränderungsgesetz 2015 § 8 Abs. 2 GrEStG Das BVerfG hat die Regelung zu einer Ersatzbemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 GrEStG als verfassungswidrig eingestuft. Die zum Zuge kommenden Wertansätze liegen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines Grundstücks; dies ist eine erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Darauf reagiert der Gesetzgeber mit einem geänderten Verweis: Statt des § 138 Abs. 1 - 4 BewG, werden nunmehr die Vorschriften der Grundbesitzbewertung (§ 151 i. V. m. §§ 157 ff. BewG) zur Ermittlung einer angenäherten Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3a GrEStG-E). Gilt rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008. Hiervon ausgenommen werden die Fälle, in denen durch die Neuregelung eine nach § 176 AO unzulässige Änderung zu Ungunsten eintreten würde (§ 23 Abs. 14 GrEStG). Steueränderungsgesetz 2015 § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 GewStG Steuer 1 - November 2015 Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt. Damit werden alle aus dem UNSeerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar. Durch die Erweiterung im Rahmen des StÄnd-AnpG-Kroatien wurde dies vor allem für die Windenergieerzeugung aus Offshore-Anlagen ermöglicht. Doch auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen, wie z. B. die gewerbliche Fischzucht, werden bisher mögliche steuerliche Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerpflichtigen verhindert. Gilt ab 1.1.2016 Bürokratieentlastungsgesetz § 39f Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG In 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist. Der errechnete Faktor ist ein Jahr gültig. Dies wird analog zu den Freibeträgen ebenfalls auf 2 Jahre verlängert. Auch wird es künftig die Möglichkeit geben, den Faktor bei geänderten Verhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner anpassen zu lassen, zu Gunsten oder zu Ungunsten. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der Steuerpflichtigen. Nur wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, besteht insoweit bereits eine Anzeigepflicht. Dann müssen die Ehegatten/Lebenspartner sich auch in Bezug auf die Höhe des Faktors erklären. Die Änderungen benötigen einen zeitlichen Vorlauf zur technischen Umsetzung. Deshalb wird die Finanzverwaltung ermächtigt, die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben zu regeln. StÄnd-AnpG-Kroatien § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG Für den Handel mit Fremdwährungsbeträgen wird zur Vereinfachung der steuerlichen Handhabung wieder die Verwendungsreihenfolge "First-in-first-out" für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ins Gesetz aufgenommen. Die seit 2008 maßgebende Durchschnittsmethode hat sich für die Praxis als nur schwer handhabbar erwiesen. Gilt ab 1.1.2015 ZollkodexAnpG § 44b Abs. 5 Satz 2 EStG Maßnahmen zur Vermeidung eines Steuerabzug - Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigungen - können noch nachgereicht werden (§ 44b Abs. 5 Satz 2 EStG). Damit wird angestrebt, die Anzahl der Steuererklärungen zu reduzieren, mit denen ausschließlich eine Rückzahlung eines wegen einer verspätet eingereichten Freistellung erfolgten Steuerabzugs beantragt wird. Eine Korrektur und Rückzahlung der Kapitalertragsteuer wird damit ab 2015 zwingend und solange durch die Bank möglich sein, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Gilt ab 1.1.2015 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes § 3 Nr. 45 EStG Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten privaten Nutzung von Computern, Software oder Telekommunikationsgeräten wird neu gefasst und erweitert, indem durch den neuen Begriff Datenverarbeitungsgeräte begrifflich auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets einbezogen werden. Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt. Neben der Steuervereinfachung soll dadurch auch die Schaffung von Heimarbeitsplätzen erleichtert werden. Gilt für alle offenen Fälle Steuer 1 - November 2015 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts AO, EStG Die Mittelverwendungsfrist steigt um ein Jahr und die Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage wird erleichtert. Außerdem wird eine Wiederbeschaffungsrücklage eingeführt. Die Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen wird verlängert. Im EStG wird die Veranlasserhaftung beschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensverursachung. Der Übungsleiterfreibetrag steigt von 2.100 auf 2.400 EUR und die Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 EUR. Zahlungen bis zu dieser Höhe sind steuer– und sozialversicherungsfrei. Gilt ab 1.1.2013 bzw. für satzungsmäßige Voraussetzungen, Rücklagen und Vermögensverwendung am Tag nach der Verkündung ZollkodexAnpG § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG Mit einer "Umformulierung" soll eindeutiger zum Ausdruck kommen, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind. Dies betrifft insbesondere die Problematik der Verrechnungspreise, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Damit findet sich künftig die Interpretation der Finanzverwaltung zu einer Geschäftsbeziehung im Gesetzestext wieder und dazu wird auch die Begrifflichkeit des "Geschäftsvorfalls" mit aufgenommen. Gilt ab 1.1.2015 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 32b Abs. 2 EStG Durch eine Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG sollen Steuergestaltungen (sog. Goldfinger-Modell) vermieden werden, die den negativen Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen. Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke des Progressionsvorbehalts künftig erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abgezogen werden. Gilt erstmals für Wirtschaftsgüter die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz §§ 15b, 32b Abs. 2 EStG Es wird weiterer Bedarf gesehen, Goldfinger-Modelle zu bekämpfen. Es werden deshalb auch noch Änderungen in § 15b EStG vorgenommen, mit denen sonst eintretende Stundungseffekte abgewehrt werden sollen, die durch eine jährliche Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in neues Umlaufvermögen (z. B. Gold) faktisch zu einem dauerhaften Steuerausfall werden. Deshalb werden die einschlägigen Gestaltungsmodelle in § 15b Abs. 3a EStG ausdrücklich als Steuerstundungsmodelle normiert. Dies wird durch eine Verweisung in § 32b EStG zugleich für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts übernommen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen. Steueränderungsgesetz 2015 § 1 Abs. 2a Satz 2 bis 4, § 21 GrEStG Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands kann Grunderwerbsteuer auslösen. Jedoch kam der BFH zum Ergebnis, dass mangels gesetzlicher Regelung hierbei auf eine wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzustellen und keine unterschiedliche Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften möglich ist. Diese transparente Betrachtung von Kapital- und Personengesellschaften für eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse wird nun gesetzlich beseitigt. Vorgesehen ist, die Höhe der mittelbaren Änderung im Steuer 1 - Novembereiner 2015 Gesellschafterbestand Personengesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften zu ermitteln. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse abzustellen und entsprechend durchzurechnen. Gehen bei Kapitalgesellschaften hingegen mindestens 95 % der Anteile über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Hierbei ist auf jeder Beteiligungsebene gesondert zu rechnen. Grunderwerbsteuerrelevante Änderungen sind anzuzeigen. Diese Anzeige muss in allen Teilen vollständig sein. Damit wird im gesamten GrESt ein einheitlicher Anzeigenbegriff entsprechend § 16 Abs. 5 GrEStG verwendet. Nur eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige eines rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs kann zur Aufhebung der Steuer-festsetzung führen (§ 21 GrEStG-E). Gilt ab dem Tag nach der Verkündung. StÄnd-AnpG-Kroatien Anlage 2, Nr. 50 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG Der Umsatzsteuersatz für Bücher wird auf Hörbücher ausgedehnt und damit eine steuerliche Gleichstellung durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 7 % geschaffen. Diese Regelung wurde erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen. Gilt ab 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2015 § 7g Abs. 1 bis 4 EStG Bisher ist es erforderlich, dass für die geplante Investition das Wirtschaftsgut zwar nicht exakt umschrieben, aber doch seiner Funktion nach benannt werden muss. Diese Benennung der Funktion soll entfallen. Stattdessen wird es künftig Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag sein, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge i. S. d. § 7g EStG nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. In diesem Zusammenhang wird auch der bisher ausdrücklich geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht aus dem Gesetz genommen. Dies rechtfertigt sich durch die rückwirkende Nachversteuerung einschließlich Verzinsung bei Nichtinvestition. Gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. ZollkodexAnpG § 3 Nr. 71 EStG Investitionszuschuss Wagniskapital: Seit 2013 wird zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital ein sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital gezahlt. Dafür wird eine Steuerbefreiung geschaffen. Gilt rückwirkend Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Die Berücksichtigung wird über den einheitlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten vereinfacht, so dass sie nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt, weil es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) nicht mehr ankommt. Gilt ab 1.1.2012 StÄnd-AnpG-Kroatien § 4 Nr. 25 Satz 2b Doppelbuchst. cc UStG Steuer 1 - November 2015 Im Bereich der Kinderförderung wird die Steuerbefreiung an die Neufassung des § 24 SGB VIII angepasst. die Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist steuerfrei. Gilt ab 1.1.2015 Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG Der Verzicht auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern durch den Wegfall der Einkommensgrenze. Die Erwerbstätigkeit bleibt nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. In drei Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder die Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Unschädlich sind eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und ein Ein-EuroJob. Gilt ab 1.1.2012 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags §§ 32a, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend auf 7.152 EUR je Kind erhöht (ab 1.1.2016 auf 7.248 EUR). Das Kindergeld wird rückwirkend um vier EUR monatlich je Kind erhöht werden (ab 1.1.2016 weitere zwei EUR monatlich je Kind). Gilt ab 2015 bzw. 2016 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz §§ 51a, 52a EStG Änderungen gibt es bei dem mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz beschlossenen automatisierten Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2014. Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim BZSt abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer der Kunden einzubehalten und abzuführen. Die Bürger können allerdings der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale durch Abgabe eines Sperrvermerks beim BZSt widersprechen. Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass diese Sperrvermerke bis zum 30.6. eines jeden Jahres eingegangen sein müssen, wenn sie noch für die Regelabfrage zum 31.8. eines jeden Jahres berücksichtigt werden sollen. Gilt für Zufluss ab dem 1.1.2015 Bürokratieentlastungsgesetz § 51a Abs. 2 Nr. 3 Satz 9 EStG. Die jährliche Informationspflicht durch Kirchensteuerabzugsverpflichtete soll entfallen. Damit müssen z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, etc. ihre Kunden bzw. Anteilseigner nur noch zu Beginn informieren und dieses Prozedere nicht jährlich wiederholen. Gilt am Tag nach der Verkündung Steueränderungsgesetz 2015 § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG Zum Verlustabzug ist eine erfreuliche Ausdehnung der Konzernklausel geplant. Danach sollen auch Übertragungen durch die an der Spitze eines Konzerns stehende Person gelten. Die Konzernklausel umfasst dann auch für Fälle, in denen die Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist. Ferner sollen auch sowie eine Einbeziehung von Personenhandelsgesellschaften Personenhandelsgesellschaften an der Konzernspitze zugelassen werden; bisher greift Steuer 1 - November 2015 die Konzernklausel nur bei als “dieselbe Person“ natürlichen oder juristischen Personen als “dieselbe Person“. Allerdings müssen die maßgebenden Anteile vollständig dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein. Damit kommt es zu einer vorteilhaften Entwicklung bei der Konzernklausel: Ein drohender Untergang von Verlustverrechnungspotential wird nun vielfach einer notwendigen konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr entgegenstehen. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 gelten. Da es sich um eine begünstigende Änderung handelt, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. ZollkodexAnpG § 13a EStG Weitgehende Neufassung der pauschalen Gewinnermittlung für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe: Zunächst werden die Zugangsvoraussetzungen zur Pauschalierung erhöht und damit Betriebe ab 50 Hektar und größere Sondernutzungen ausgeschlossen. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Flächen und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen zu einer Vereinfachung führen. Für Sondernutzungen sollen Durchschnittssatzgewinne einen vereinfachenden Effekt bringen, ebenso ein pauschaler Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für Betriebsausgabenpauschalen die von den Betriebseinnahmen aus der Forstwirtschaft gekürzt werden können. Hingegen müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, wie z. B. der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 EUR oder Entschädigungen, zusätzlich erfasst werden. Gilt für WJ, die in 2016 enden StÄnd-AnpG-Kroatien § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 bis 8 EStG Der Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen dient nicht der Absicherung des versicherten Risikos. Vielmehr zielen entsprechende Anlagemodelle, die mehrere Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den Erwerb einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Der Gesetzgeber will diesen sog. Zweitmarkt nicht durch eine fortbestehende Steuerfreiheit unterstützen, vielmehr sind die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleiches gilt für sog. "dread disease" Versicherungen. Nur der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten soll ausgenommen sein, z. B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Auf Initiative des Bundesrats werden auch Übertragungen von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen von der Steuerpflicht ausgenommen bleiben. Gilt ab 1.1.2015 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 52b EStG Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) sowie für den sich bis dahin ergebenden (Übergangs-)Zeitraum. Zugleich werden die Regelungen an die aktuellen Abläufe der Finanzverwaltung zur Einführung des ELStAM-Verfahrens angepasst. Ferner werden Einzelheiten zur weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarten 2010 sowie der von den Finanzämtern ausgestellten Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Papierverfahren) im Kalenderjahr 2013 geregelt. Es ist ein einjähriger Einführungszeitraum vorgesehen. Im Rahmen einer Billigkeitsregelung wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2012 die verpflichtende Nutzung des Arbeitgeberabrufs ab dem 1. Januar 2013 mit einem Einführungszeitraum bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt. Gilt ab Lohnsteuerabzug 2013 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 39a Abs. 1 EStG Die Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wird auf 2 Jahre verlängert. Steuer 1 - November 2015 Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Die Lohnsteueranmeldung kann nur noch über das ElsterOnline-Portal elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden. Alternativ können Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder die von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Software ElsterFormular für die Übermittlung der Daten genutzt werden. Es gibt keine Übergangsphase, nach dem Jahreswechsel ist eine Übermittlung ohne elektronische Authentifizierung nicht mehr möglich. Gilt ab 1.1.2013 StÄnd-AnpG-Kroatien § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG Die Grenzwerte für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden ab 1.000 EUR auf 1.080 EUR angehoben. Auch wenn zunächst sogar von einer Anhebung auf 1.200 EUR die Rede war, so werden von dieser Erhöhung dennoch alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft profitieren, für welche bei einem Monatsentgelt mit 450 EUR im Jahr 1.080 EUR Lohnsteuer anzumelden sind. Gilt ab 1.1.2015 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 42g EStG Die neue Lohnsteuer-Nachschau der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Gilt ab 1.1.2013 StÄnd-AnpG-Kroatien § 41c Abs. 3 EStG Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschlossen. Der Bundestag sah deshalb vor, dass der Lohnsteuereinbehalt auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer geändert werden könnte. Auf Anregung des Bundesrats wird eine Änderung auf die Fälle begrenzt, in denen sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat (z. B. Unterschlagung). Es ist dann eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu übermitteln. Gilt ab 1.1.2015 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz §§ 38b, 39 ff. EStG Mit diesem Regelungspaket zum Lohnsteuerabzugsverfahren werden die noch erforderlichen wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren. Gilt ab 1.1.2012 Bürokratieentlastungsgesetz § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG Steuer 1 - November 2015 Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die Einführung des Mindestlohns sieht sich der Gesetzgeber hier zum Handeln veranlasst. Diese Verdienstgrenze wird auf 8,50 EUR x 8 Arbeitsstunden = 68 EUR erhöht. Gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015 StÄnd-AnpG-Kroatien § 18h UStG EU-rechtliche Vorgaben regeln, dass der Ort der Leistung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen am Sitzort des Leistungsempfängers liegt. Dies würde für die leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das zu vermeiden wird ein sog. "Mini-one-stop-shop - MOSS" für die Umsatzsteuer geschaffen. Dies erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem die sonst in EU-Staaten abzugebenden Erklärungen in einem Datensatz an das BZSt übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren). Gilt ab 1.1.2015 Jahressteuergesetz 2010 § 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG Kapitalerträge sind an das BZSt mitzuteilen, die aufgrund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person vom Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde. Dies ermöglicht es den Finanzämtern nachträglich zu überprüfen, ob die bei Beantragung der Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren. Gilt ab 1.1.2013 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts §§ 14, 17 KStG Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft werden vereinfacht und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags werden vereinfacht. Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. Gesellschaften, die wie die GmbH nicht unter das AktG fallen, müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren. Einführung eines Feststellungsverfahrens insbesondere für das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft. Als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung erfolgt eine Absicherung deutscher Besteuerungsrechte. Der doppelte lnlandsbezug bei der Organgesellschaft wird als Folge des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens aufgegeben. Außerdem wird ein Feststellungsverfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft eingeführt. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR jahresbezogen vorzunehmen. Damit entfällt die tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Steuer 1 - November 2015 öffentlicher Verkehrsmittel generell. Aufwendungen für die Nutzung Gilt ab 1.1.2012 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 33b EStG Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR bei der Pflege im Inland. Mit der Neuregelung in § 33b EStG wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet. Gilt ab VZ 2013 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 33 Abs. 2 EStG Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung siehe "Umsatzsteuerrechnungen" Steueränderungsgesetz 2015 § 6b EStG Der EuGH hatte die bestehende Regelung zu der Rücklagenübertragung nach § 6b EStG als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. Deshalb wird ein neuer Absatz 2a geschaffen. Dieser ermöglicht es auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen (§ 6b Abs. 2a EStG-E). Diese Änderung soll rückwirkend für alle offenen Fällen gelten. Gilt rückwirkend für alle offenen Fällen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts EStG Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu definiert. Der geänderten BFH-Rechtsprechung folgend gibt es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Die erste Tätigkeitsstätte ist vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen. Die Staffelung bei den Verpflegungspauschalen wird reduziert. Außerdem sind künftig übliche Mahlzeiten bis zu 60 EUR, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung des Sachbezugswerts kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Bei doppelter Haushaltsführung wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Als Abgrenzungskriterium wird eine betragsmäßige Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Monat für die Unterkunft oder Wohnung eingeführt. Aufwendungen für Übernachtung im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit werden wie die bei doppelter Haushaltsführung gleichbehandelt. Im Zeitraum von 48 Monaten sind sie unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, es liegt eine regelmäßigen Arbeitsstätte vor. Gilt ab 1.1.2014 StÄnd-AnpG-Kroatien Steuer 1 - November 2015 §§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG Im Bereich der Reisekosten gibt es mehrere Änderungen, die allesamt als redaktionelle Änderungen gewertet werden um die Vorschriften an die erfolgte Reisekostenreform anzupassen, z. B. zur ersten Arbeitsstätte. Jedoch kommt es auch zu inhaltlichen Änderungen, wenn z. B. in § 8 Abs. 2 EStG eine Erweiterung um eine doppelte Haushaltsführung aufgenommen wird oder ein "dauerhaft" in den Gesetzestext zu § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG eingefügt werden soll. Gilt ab 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2015 § 190 BewG-E sowie Anlagen 22, 24 und 25 Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5.9.2012: Damit werden die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren weiterhin als Wertzahlen im Sinne des § 191 Abs. 1 BewG angewendet und durch die Reduktion auf wenige Kostenkennwerte eine Vereinfachung erreicht. Die maßgeblichen Gebäuderegelherstellungskosten ergeben sich aus der Anlage 24 aus Brutto-Grundfläche (BGF), Gebäudestandard und Regelherstellungskosten (RHK). Deren Kopplung mit dem Baukostenindex soll auf Dauer zutreffende Werte garantieren. Anlage 25 enthält Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohnungseigentum. Eine abzuziehende Alterswertminderung (30 % bis 70 %) bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, welche sich aus der Anlage 22 mit 30 bis 70 Jahren ergibt. Gilt ab 1.1.2016 ZollkodexAnpG § 13b Abs. 10 UStG Es wird eine Ermächtigung geschaffen, wonach das BMF bei schwerwiegenden Betrugsfällen die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (zunächst) zeitlich beschränkt auf neue Fallgruppen auszudehnen kann (§ 13b Abs. 10 UStG). Diese unionsrechtlich vorgesehene Regelung ermöglicht eine relativ kurzfristige Erweiterung der Reverse-ChargeRegelung mittels Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats. Gilt ab 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2016 § 20 Abs. 1 Satz 2 KStG Die Nichtabzinsung von Schwankungsrückstellungen und ähnlichen Rückstellungen i. S. d. § 341 h HGB wird gesetzlich festgeschrieben. Dies gilt damit für die Handels- und die Steuerbilanz. Gilt auch schon für VZ vor 2016 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung §§ 170 Abs. 6, 370, 371, 376, 398a AO Zwar wird grundsätzlich am Institut der Selbstanzeige festgehalten. Aber der Weg in die Straffreiheit bei der Steuerehrlichkeit wird deutlich schwieriger. Konkret sind dazu u. a. folgende Maßnahmen verabschiedet worden: Genereller steuerlicher Berichtigungszeitraum von 10 Jahren, zusätzliche Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige, Bezahlung der Hinterziehungszinsen als weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige, Erhöhung des Strafzuschlags für schwere Steuerhinterziehung (ab einer hinterzogenen Steuer zwischen 25.000 bis 100.000 EUR künftig 10 %, ab 100.000 EUR 15 % und ab 1 Mio. EUR ganze 20 %). Gilt ab 1.1.2015 Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 10 Abs. 4b EStG Steuer 1 - November 2015 Ein Erstattungsüberhang wird mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer verrechnet. Ergibt sich bei der Kirchensteuer ein Erstattungsüberhang, ist dieser bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen. Gilt ab dem 1.1.2012 Steueränderungsgesetz 2015 § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG-E Einer vorteilhaften Rechtsprechung des BFH wird die Grundlage entzogen. Der BFH hatte entschieden (BFH, Urteil v. 12.12.2012, I R 27/12), dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck des EStG stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss, auch wenn ein BMF-Schreiben den Steuerabzug anordnet. Dazu wird nun in das Gesetz eingefügt, dass ein Steuerabzug “unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung“ zu erfolgen hat. Damit wird die bisherige Meinung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 12.9.2013, BStBl 2013 I S. 1167) zu Gesetz, wonach Kreditinstitute beim Steuerabzug die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden haben. Gilt ab 1.1.2016 ZollkodexAnpG § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Erst im Sommer 2014 wurde im StÄnd-AnpG-Kroatien die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ausgedehnt. In der Praxis hat sich zu dieser ab 1.10.2014 eingeführten Neuregelung bereits Änderungsbedarf aufgezeigt. Rückwirkend wird nun noch geregelt, dass die Reverse-Charge-Regelung nur für Metalllieferungen ab 5.000 EUR gilt. Zudem enthält die Anlage 4 eine Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände; der Verweis auf den Zolltarif war zu unpräzise. Damit werden unerwünschte Praxisprobleme vermieden, die für Unternehmer bei Alltagsgeschäften sonst eingetreten wären, wie z. B. beim Kauf von einer Rolle Alufolie oder von Lametta für den Weihnachtsbaum. Hierbei wäre die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten gewesen! Ergänzend dazu hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung ihre Nichtbeanstandungsregelung nochmals bis zum 30.6.2015 verlängert (BMF, Schreiben v. 5.12.2014). Somit hat die Praxis ausreichend Zeit, sich auf diese Neuerung einzustellen. Eine weitere Änderung wird als Klarstellung interpretiert: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferungen von Erdgas gilt nur, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas i.S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG). Gilt ab dem 1.1.2015 Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 § 8b Abs. 4 KStG § 8b Abs. 4 KStG wird neu gefasst, indem Bezüge - abweichend von § 8b Abs. 1 KStG - bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Insoweit kommt es also nicht zur generellen Steuerbefreiung, sondern umgekehrt zur generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden für in- und ausländische Körperschaften. Für Bezüge anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen ZollkodexAnpG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG Die zinslose Stundungsregelung wird auf Ersatztatbestände ausgedehnt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG). Damit ist eine Besteuerung stiller Reserven ohne Realisationstatbestand (z.B. wegen Wohnsitzverlegung) bei einem Halten von Anteilen an einer in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Gesellschaft mit umfasst. Gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen Steuer 1 - November 2015 ZollkodexAnpG § 3c Abs. 2 EStG Das Teilabzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG soll erweitert werden auf Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und auf Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft vor allem im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Betroffen sind Darlehen bzw. Wirtschaftsgüter, die zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt bzw. überlassen werden. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 18.4.2012, X R 5/10 bzw. X R 7/10) entgegen gewirkt. Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts § 3 Nr. 26 EStG Der Freibetrag steigt von 2.100 auf 2.400 EUR. Zahlungen bis zu dieser Höhe sind nicht steuer– und sozialversicherungspflichtig. Gilt ab 1.1.2013 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen §§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b, 17c UStDV Anpassung der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sowie Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Gilt ab dem 1.1.2012 Steueränderungsgesetz 2015 § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Der BFH hat entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i. S. v. §13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind und es somit zu keiner Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Der Gesetzgeber reagiert darauf indem er diese Regelung entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 199 Abs. 1a MwStSystRL klarer fast und zugleich die bisherige Verwaltungsregelung (Abschnitt 13b.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStAE) in das Gesetz übernimmt. Das hat zur Folge, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen weiterhin unter § 13b UStG fallen können. Letztlich werden damit auch eine Vielzahl von in der Praxis nicht handhabbaren Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Steueränderungsgesetz 2015 § 13b Abs. 5 Satz 6 und 10 UStG Bei Leistungsbezügen des hoheitlichen Bereichs ist für den leistenden Unternehmer im Regelfall an der Art der Einrichtung (Behörde oder Betrieb gewerblicher Art) zu erkennen, ob die Leistung für den unternehmerischen oder den hoheitlichen Bereich bezogen wird. Die Finanzverwaltung hatte deshalb und auch um Aufwand für die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) zu vermeiden, in Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Satz 2 bzw. 13b.3a Abs. 4 Satz 2 UStAE bestimmte Leistungen von der Rechtsfolge des § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ausgenommen; dies allerdings ohne gesetzliche Grundlage! Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, werden nun die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen, Lieferungen von Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetalle, Schrott, Gebäudereinigung, Gold, Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise) und Metalle der Anlage 4 zum UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 6 und 10 UStG-E). Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Steuer 1 - November 2015 Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes § 20 Abs. 1 und Abs. 2 UStG Dauerhafte Einführung der Umsatzgrenze von 500.000 EUR für die Ist-Besteuerung über den 31.12.2011 hinaus. Gilt ab dem 1.1.2012 Steueränderungsgesetz § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG Vorgesehen ist eine neue Umsatzsteuerbefreiung für sog. niedrigschwellige Entlastungsleistungen durch Einrichtungen, die landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannt sind. Dies sind Leistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag, wie z. B. die hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder die Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz § 3a Abs. 2 UStG Leistungen, die unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen, und an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht werden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, werden an dem Ort besteuert, an dem der Sitz oder Betriebsstätte hat, von dem aus der Umsatz erbracht wurde. Künftig richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort nach ihrem Sitz und etwas anderes nur, wenn der Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt - insoweit ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmers. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz §§ 14 Abs. 7,14a Abs. 6 UStG Das Recht für die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Ist der Unternehmer nicht im Mitgliedstaat ansässig, in dem der Umsatz ausgeführt wird, aber in einem anderen Mitgliedstaat und wird die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist. Sofern kein Sitz oder keine feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechnung muss in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung StÄnd-AnpG-Kroatien §§ 13b Abs. 5a UStG, 27 Abs. 19 UStG Auf Initiative des Bundesrats wird die frühere Regelung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigerleistungen wieder hergestellt. Diese wurde zuvor vom BFH für nicht rechtmäßig gewertet. Nun ist die bisherige Regelung gesetzlich und eindeutiger gefasst worden und sollte damit praxisgerechter handhabbar sein. Kern der Änderung ist die Bestimmung, dass ein Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Zusätzlich enthält das Gesetz auch eine Übergangsregelung für vor dem 15.2.2014 erbrachte Leistungen. Und in AO-rechtlicher Hinsicht wird festgeschrieben, dass § 176 AO einer Änderung betroffener Bescheide nicht entgegensteht. Als neue Tatbestände der Steuer 1 - Novemberdes 2015 Steuerschuldnerschaft Leistungsempfängers werden die Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen sowie von Tablet-PC und Spielekonsolen in § 13b UStG neu aufgenommen; diese Erweiterung gilt bereits ab 1.10.2014. Gilt ab 1.10.2014 Steueränderungsgesetz 2015 § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG Bei unrichtigem Steuerausweis soll künftig nur noch auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung abzustellen sein. Damit werden Rückwirkungsfälle vermieden und eine einheitliche Handhabung für alle Fälle mit unrichtigem bzw. unberechtigtem Steuerausweis erreicht. Hintergrund dieser vom Bundesrat noch angeregten Änderung ist, dass die Steuerentstehung bei Leistungserbringung nach Auffassung des BFH nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung Steueränderungsgesetz 2015 §§ 2 Abs. 3, 2b, 24 Abs. 22 UStG Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) wird weitgehend neu geregelt. Dazu wird § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Hiermit wird sowohl der Rechtsprechung als auch den Vorgaben in Artikel 13 MwStSystRL Rechnung getragen. Tätigkeiten einer jPöR, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch ausgeübt. Dies erfordert ein Tätigwerden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung. Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen der Umsatzsteuer. Die Nichtbesteuerung endet zudem dort, wo es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Hierzu ist auf einen voraussichtlichen Jahresumsatz der jPöR aus gleichartigen Tätigkeiten i. H. v. 17.500 EUR abzustellen. Nicht unter die Umsatzsteuer fallen soll zudem die interkommunale Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei hoheitlichen Tätigkeiten. Hierzu werden in § 2b Abs. 3 UStG Sonderregelungen getroffen. Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wird eine 5-jährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich die jPöR entsprechend aufstellen und erklären können. Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung kann nur noch über das ElsterOnlinePortal elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden. Alternativ können Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder die von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Software ElsterFormular für die Übermittlung der Daten genutzt werden. Es gibt keine Übergangsphase, nach dem Jahreswechsel ist eine Übermittlung ohne elektronische Authentifizierung nicht mehr möglich. Gilt ab 1.1.2013 ZollkodexAnpG § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG Eingeführt wird eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese greift bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr. In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen. Gilt ab 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2015 §§ 20, 21 und 24 UmwStG Steuer 1 - November 2015 Im Umwandlungssteuerrecht werden mehrere Lücken" geschlossen, die in der Praxis gezielt für Steuergestaltungen ausgenutzt wurden. Betroffen sind die §§ 20, 21 und 24 UmwStG, welche künftig auch dem Grundsatz entsprechen sollen, dass die Zahlung von Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten zur Realisation von stillen Reserven führt. Dies ist bisher bei Einbringungstatbeständen nicht sicher gestellt. Alle Änderungen im UmwStG sollen bereits rückwirkend gelten. Sie sind erstmals anzuwenden auf Einbringungen mit einem erfolgten Umwandlungsbeschluss bzw. einem abgeschlossenen Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz 33a Abs. 1 EStG Unterhaltsleistungen können derzeit bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von maximal 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu ist geplant, den Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR anzuheben. Es wird damit eine Wertgleichheit mit dem jeweiligen Grundfreibetrag erreicht. Gilt ab VZ 2013/2014 StÄnd-AnpG-Kroatien § 33a Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG, § 33a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG Um Fehler und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO der unterhaltenen Person erklärt wird. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner IdNr. kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen. Zudem werden seit VZ 2012 die eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes nicht mehr auf den abzugsfähigen Freibetrag für den Sonderbedarf angerechnet. Nur konsequent ist es, dass die Einkünfte und Bezüge nun auch bei zeitanteiliger Ermäßigung bzw. Anrechnung von Ausbildungshilfen gestrichen werden. Gilt ab 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 bis 9 EStG Der Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten wird erschwert. Als neue tatbestandliche Voraussetzung wird die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der ESt-Erklärung des Unterhaltsleistenden verlangt. Wird diese ID-Nummer vom Unterhaltsempfänger nicht herausgegeben, kann der Zahlende diese beim BZSt erfragen. Die Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als Sonstige Einkünfte - das sog. Korrespondenzprinzip - absichern (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 bis 9 EStG-E). Eine analoge Regelung gibt es bereits für den Abzug von Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1a EStG. Gilt ab 1.1.2016 Steueränderungsgesetz 2015 § 3 Nr. 40 Satz 4 und 5 EStG Das Teileinkünfteverfahren wird für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist. Folglich kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden. Gilt ab 1.1.2016 Steueränderungsgesetz 2015 Steuer 1 - November 2015 § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG Eine Reihe von Änderungen kommt auf Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu. Der BFH hatte seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Zuwendungen des Trägerunternehmens als Betriebseinnahmen und Leistungen an die Versorgungsberechtigten als Betriebsausgaben zu erfassen hat. Die Praxis hat diese Leistungen bisher in Anlehnung an U-Kassen in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung als einkommensneutral angesehen. Zwar ist eine Erfassung als Einnahmen angesichts der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG grundsätzlich unproblematisch. Anders jedoch bei einer Überdotierung und der nach quotaler Betrachtung bestehenden partiellen Steuerpflicht. Diese rechtsformbedingte Ungleichbehandlung wird beseitigt. Daran anschließend wird ein neues Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag eingeführt. Analog zur Änderung im EStG zum Teileinkünfteverfahren wird auch in § 8b KStG die Steuerbefreiung eines Beteiligungsertrags aus Anteilen an Unterstützungskassen ausgeschlossen. Gilt ab 1.1.2016 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts § 10d Abs. 1 EStG Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 EUR) auf 1 Mio. EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) angehoben. An der Mindestbesteuerung beim Vor- und Rücktrag wird festgehalten. Gilt für nicht ausgleichbare negative Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 21 Abs. 2 EStG Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt insgesamt zum Werbungskostenabzug. Das hat zwei Konsequenzen. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Miete: Generelle Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt mindestens 66 % der üblichen Miete: Die Vollentgeltlichkeit wird angenommen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen. Die bislang vorgenommene Überschussprognoserechnung entfällt dadurch komplett. Gilt ab dem 1.1.2012 ZollkodexAnpG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1b, 22 Nr. 1c EStG Für Zahlungen, die im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen - Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - gab es bisher keine gesetzliche Regelung. Nun wurde ein Sonderausgabenabzug ins Gesetz aufgenommen und damit eine Gleichstellung mit Leistungen im Rahmen eines Versorgungsvergleichs (interne oder externe Teilung bzw. schuldrechtlicher Ausgleich) geschaffen. Korrespondierend dazu sind diese Leistungen beim Empfänger zu versteuern. Gilt ab 1.1.2015 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § 152 AO Der geänderte Abs. 2 bezieht in seiner geänderten Fassung das Verschulden eines gewillkürten Vertreters in die Vorschrift mit ein. Des Weiteren ergeben sich maßgebliche Änderungen, wann ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Sofern nicht binnen 14 Monaten bzw. zum Zeitpunkt der vorzeitig angeforderten Steuererklärung die Steuererklärung abgegeben worden ist, ist der Verspätungszuschlag festzusetzen. Abs. 3 normiert die Höhe des Steuer 1 - November 2015 festzusetzenden Verspätungszuschlages auf mind. 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch auf 10 Euro. Bei verspätet abgegebenen Feststellungserklärungen (Abs. 5) sind ebenfalls 0,25% der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag zu entrichten; der Mindestzuschlag beträgt jedoch mindestens 50 Euro pro angefangenen Monat. Gilt ab 1.1.2017 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § 118a AO Die Einführung der Vorschrift erweitert die Abgabenordnung um ausschließlich elektronisch erstellte Verwaltungsakte, die einer besonderen Regelung bedürfen. Der Anwendungsrahmen von § 118a AO umfasst zudem die Berichtigung (§ 129 AO), Rücknahme (§ 130 AO), den Widerruf (§ 131 AO) sowie die Aufhebung oder Änderung eines VA (insb. §§ 164, 165, 172 ff. AO). Die Fiktion der Willensbildung über den Erlass bzw. die Bekanntgabe eines VA erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung. Gilt ab 1.1.2017 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen §§ 15 Abs. 4 UStG, 43 Nr. 3 UStDV An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften (Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln) sind keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen. Die Anpassung erfolgt als Reaktion auf den BFH (Urteil v. 19.5.2010, XI R 6/09). Gilt ab dem 1.1.2012 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen §§ 15a UStG, 44 Abs. 3 und 4, 74a UStDV Anpassung der Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Bagatellfällen. Beträgt die Vorsteuer eines Berichtigungsobjekts nicht mehr als 2.500 EUR, ist die Berichtigung nicht erst für das letzte Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums durchzuführen, sondern ganz allgemein für den Besteuerungszeitraum, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Bei einem Berichtigungsbetrag von mehr als 6.000 EUR ist der Berichtigungsbetrag bereits in der Voranmeldung anzugeben. Gilt für ab dem 1.1.2012 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz § 9b Abs, 2 EStG Die Vorschrift sah bisher vor, dass ein Vorsteuerberichtigungsbetrag nach § 15a UStG zu keiner (nachträglichen) Änderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führt, sondern Mehrbeträge sofort als Betriebseinnahmen/Einnahmen angesetzt werden bzw. Minderbeträge als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu behandeln sind. Hierzu wird ergänzend geregelt, dass dies nur gilt, wenn die Mehrbeträge im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG bezogen werden bzw. die Minderbeträge nur Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Ergänzung gilt erstmals für Änderungen der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG, die nach dem 28.12.2013 (Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag) eintreten. StÄnd-AnpG-Kroatien § 50i EStG Auf Initiative der Bundesländer werden zudem Steuergestaltungen durch einen Wegzug ins Ausland unterbunden. Steuer - November 2015 bei dem vor einem Wegzug Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer Konkret 1 geht es um ein Modell, Personengesellschaft eingebracht wird und später dann die Rechtsform mehrfach gewechselt wird und letztlich ein Steuerzugriff entfällt. Deshalb werden Umwandlungen von Unternehmen bei im Ausland ansässigen Anteilseignern nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zugelassen. Gilt für nach dem 31.12.2013 erfolgte Umwandlungen. ZollkodexAnpG § 3 Abs. 3, 5 AO Auf EU-Ebene wurde die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union abgelöst. Dies macht in § 3 Abs. 3 und 5 AO neue Verweise und Begriffe erforderlich. Der neue Zollkodex enthält keine abschließende Regelung zur Festsetzung und Erhebung von Zinsen; die Grundlage dafür soll in § 3 Abs. 4 AO geschaffen werden. Schließlich wird in § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO eine geordnete Aufbewahrung der Unterlagen für Zollkontrollen geregelt. Diese können grundsätzlich auf Bildträgern oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. In der Praxis ist dies keine Änderung, da die vereinfachte Aufbewahrung bereits bisher durch eine Allgemeinverfügung erlaubt war. Zu beachten ist auch weiterhin, dass bestimmte Urkunden (z. B. Ursprungszeugnisse, Präferenzbescheinigungen, Ursprungserklärungen oder Rechnungserklärungen) im Original aufbewahrt werden müssen. Gilt ab dem 1.5.2016 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften §§ 18a und 18b UStG Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt grundsätzlich quartalsweise. Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 EUR (zuvor 100.000 EUR) im Quartal können die ZM quartalsweise abgeben. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von 50.000 EUR überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde. Gilt ab dem 1.1.2012 Steueränderungsgesetz 2015 § 13 Abs. 1 ErbStG Eine Klarstellung wird für Zuwendungsempfänger erforderlich. Es wird der bisher noch fehlende Hinweis ergänzt, dass ein inländischen Zuwendungsempfänger steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. §§ 52 - 54 AO dienen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b Satz 1 ErbStG-E). Für ausländische Zuwendungsempfänger wird die sog. Gegenseitigkeitsbedingung dem EU-rechtlich verankerten freien Kapitalverkehr nicht standhalten können. Deshalb wird diese durch einen fiktiven Inlandsvergleich ersetzt. Dabei wird auch für einen ausländischen Zuwendungsempfänger auf seine Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstigen Verfassung sowie auf die tatsächliche Geschäftsführung abgestellt, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 51 - 68 AO verfolgen muss. Somit gelten für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische Zuwendungsempfänger dieselben Tatbestandsvoraussetzungen. Es wird die nicht immer einfache Aufgabe des Schenkers sein, die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG-E). Gilt für Zuwendungen, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung erfolgen. Stellt sich die Änderung jedoch als vorteilhaft dar, ist sie bereits für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden. Kanzlei digital Steuer 1 - November 2015 Kanzlei Ohne Papier mit Mandanten zusammenarbeiten Einer der Megatrends unserer Gesellschaft ist die Digitalisierung der Kommunikation und Interaktion. Für Kanzleien geht es dabei nicht darum, ob sie sich diesem Trend anschließen, sondern wann. Die First Mover haben das schon längst erkannt und bieten Online-Dienste für ihre Mandanten an. Jetzt beginnt schon die zweite Phase und die sollten Sie sich nicht entgehen lassen. Stellen Sie Ihre Prozesse nach und nach auf die digitale Welt um, damit Sie mehr Zeit für die persönliche Beratung haben. Dieser Beitrag entstand in Kooperation mit Das ist besonders relevant für kleine Kanzleien. Diese haben einen Wettbewerbsvorteil, indem sie ihren Mandanten im besonderen Maße Wertschätzung und Anerkennung ausdrücken können. Je mehr die Prozesse digitalisiert und standardisiert sind, um so wichtiger ist dies für den Mandanten. Machen Sie das bewusst zu Ihrem Kanzleianliegen und lassen Sie Ihre Mandanten bei jeder Begegnung spüren, dass sie wichtig sind. Dann können Sie getrost alle weiteren digitalen Trends mit umsetzen. Im Zentrum der digitalen Zusammenarbeit mit den Mandanten steht die beleglose Buchhaltung. Dabei verlassen Papierbelege nicht mehr den Mandanten, sondern diese digitalisieren sie mit einem Scanner und übertragen sie in eine Belegverwaltung, die die Belege archiviert. Der Steuerberater hat dann für die Buchführung Zugriff auf die digitalisierten Belege. Es gibt einige Anbieter mit entsprechender Softwarelösungen. In Beratungsgesprächen mit deren Kundenbetreuern muss jeder für sich herausfinden, welche am besten in die bestehende IT-Landschaft passt und welche am ökonomisch sinnvollsten erscheint. Wichtig ist von Anfang an die Perspektive der Kanzleimitarbeiter im Blick zu haben, denn der Innovationsdruck in Kanzleien ist extrem hoch. In der Regel ziehen die Mitarbeiter gut mit, wünschen sich aber dennoch oft, eine längere Zeit normal und in Ruhe arbeiten zu können. Gerade wenn ein System wie das der Pendelordner grundsätzlich reibungslos funktioniert, sollten Sie auf die Ängste der Mitarbeiter eingehen. Führen Sie ihnen vor Augen, was in den letzten Jahren bereits an technischen Entwicklungen in der Kanzlei verarbeitet wurde und wie gut das geklappt hat. Mitarbeiterperspektive Sichern Sie bei Angst vor Überforderung die Unterstützung der Kanzlei zu und betonen Sie, dass Übergänge sanft gestaltet werden können. Die nicht digitalen Mitarbeiter könnten weiterhin die nicht digitalen Mandate der Digitalisierung als „Job-Killer“lässt sich nehmen, wenn Sie demonstrieren, dass es praktisch kaum eine Kanzlei gibt, die heute weniger Mitarbeitern beschäftigt als vor 5 Jahren. Es kommen ja auch bearbeiten. Auch die Angst vor der ständig neue Aufgaben auf die Kanzlei zu (z .B. Künstlersozialkasse, Vorsteuerprüfung: früher 7 Merkmale einer Rechnung, heute 14). Steuer 1 - November 2015 Kanzlei Die Digitalisierung kann Vorteile für die Mitarbeiter bieten. So können einige Softwarelösungen auch vom heimischen PC aus bedient werden. Das kommt beispielsweise einem Mitarbeiter entgegen, dessen Angehöriger gerade zum Pflegefall geworden ist und zu Hause betreut werden muss. Listen Sie am besten gemeinsam mit allen Mitarbeitern auf, was für die digitale Zusammenarbeit spricht und was dagegen. Vorher sollten Sie sich schon einmal Gedanken machen, damit Sie überzeugend sind. Bei den Minuspunkten sollten Sie die Mitarbeiter fragen, was getan werden kann damit das nicht eintritt. Beispiel: Bewertungsbilanz Digitalisierung Es ist gut möglich, dass sich aus dem Gespräch mit den Mitarbeitern ergibt, dass nicht alle Mandanten auf einmal umgestellt werden sollten. Folgende 7 Kriterien sind ein guter Indikator, ob der Mandant für digitale Zusammenarbeit aufgeschlossen ist: Ihre Mandanten können Sie mit guten Argumenten von einer Digitalisierung überzeugen. Weisen Sie darauf hin, dass alle Belege im Unternehmen bleiben können und keine Ordner mehr geschleppt und geschickt werden müssen. Das Belegarchiv bietet zusätzliche Sicherheit und ist „rund um die Uhr geöffnet!“. Es bleiben sicherlich weniger Rückfragen bei Jahresabschlusserstellungen und Betriebsprüfungen. Sie sollten sich während der Umsetzung mit Ihrem Mandanten zusammensetzen und sich über die Spielregeln der digitalen Zusammenarbeit Gedanken machen. Folgende Punkte sind dabei von Bedeutung: Datenqualität (insb. Verantwortung dafür) und Format, Wer scannt? Anlieferungstermine, Kommunikationswege, Datensicherheit, Auftragsumfang (wer prüft welche Daten), Auswertungs-Quantität und -Qualität. Viel Potenzial liegt darin, sich neue Mandanten mit diesem Service zu erschließen. Auf Ihrer Website sollten Sie diese Form der Zusammenarbeit hervorheben. In der Kanzlei können Sie ein Plakat hierzu aufhängen und einen Steuer 1 - November 2015 den Sie bei jeder Besprechung aushändigen. Da es vielfältige Dienstleistungs-Flyer gestalten, Vermarktungsmöglichkeiten gibt, sind dies nur Beispiele. Häufig kommt von den Mandanten die Frage, ob mit der Digitalisierung auch Honorareinsparungen verbunden sind. Dem sollte der Steuerberater entgegnen, dass die Digitalisierung dazu führt, dass das bisherige Honorar gehalten werden kann. Kanzlei Steuer 1 - November 2015 Pop u Steuer 1 - November 2015 Vertrauensschutz bei Bauträgerfällen Nach dem Hin und Her zur Frage der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, insbesondere in den sog. Bauträgerfällen, hatte der Gesetzgeber den Vertrauensschutz nach § 176 AO über die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG ausgehebelt. Die Finanzgerichte haben in 5 AdV-Verfahren hierzu uneinheitlich entschieden. Hier ein Überblick: Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen nach Ansicht des FG BerlinBrandenburg vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt Pro Vertrauensschutz möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Nach Auffassung des FG Münster ist es ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt. § 27 Abs. 19 UStG greift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für den Streitzeitraum 2011 nachträglich ein, so dass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Pro Vertrauensschutz Auch für das Niedersächsische FG (Beschluss v. 3.7.2015, 16 V 95/15) bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Pro Vertrauensschutz Das FG Düsseldorf (Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15 A (U)) hat – jedenfalls für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes – angenommen, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier einschlägige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes berufen hat. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte stehen danach der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschränkt sind. Das Gesetz eröffnet der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten. Contra Vertrauensschutz Steuer 1 - November 2015 Die Vollziehungsaussetzung aller nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheide hätte nach dem FG Köln (Beschluss v. 1.9.2015, 9 V 1376/15) die faktische Außerkraftsetzung dieser formell ordnungsgemäß erfolgten Gesetzesänderung und damit eine erhebliche Breitenwirkung zur Folge. Die Leistungen eines ganzen Wirtschaftszweiges würden im Ergebnis über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dem hierdurch für den öffentlichen Haushalt entstehenden fiskalischen Risiko stünden keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile des Antragstellers entgegen. Haufe-Lexware Steuer 1 - NovemberGmbH 2015 & Co. KG Ein Unternehmen der Haufe Gruppe Munzinger Straße 9 79111 Freiburg Telefon: 0761 898-0 Telefax: 0761 898-3990 Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg Registergericht Freiburg, HRA 4408 Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg Registergericht Freiburg, HRB 5557; Martin Laqua Komplementäre: Isabel Blank, Markus Dränert, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Randolf Jessl, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Dr. Carsten Thies Geschäftsführung: Andrea Haufe Beiratsvorsitzende: 06392/11008 DE812398835 Steuernummer: Ass. jur. Frank Holst (v.i.S.d.P.), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Anke Dittrich, Dipl.-Kfm. Daniel Reisinger, Regine Fortwängler (Assistenz), Christine Gloderer (Assistenz), Silvia Meier (Assistenz) alle Freiburg i. Br. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [email protected] Redaktion: www.steuer-eins.de www.haufe.de/steuern Das iPad-Magazin "Steuer 1" erscheint monatlich, jeweils zum Ende des Vormonats. Das Magazin ist kostenfrei. Abonnenten der Datenbank "Haufe Steuer Office" und seiner Varianten "Steuer Office 1", "Steuer Office KanzleiEdition", "Steuer Office Premium" und "Steuer Office Gold" können über Verlinkungen auch auf ihre abonnierte Datenbank zugreifen. Alle darin enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschü tzt. Jede Verwertung, die nicht ausdrü cklich vom Urheberrechtsschutz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere fü r Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Mikroverfilmungen und fü r die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systeme. E-Mail: Internet: Service-Team Steuern: 0800 72 34 244 (kostenlos) Startseite/Brennpunkt: © Marco2811 / fotolia.de, Kanzlei.StB: © massimo_g/fotolia.de Bildnachweis:
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