Spezifische Bedingungen der NSA Garantie vom Typ „Must“ mit der

2015-07-23 14:53:41
Spezifische Bedingungen der NSA Garantie vom Typ „Must“ mit der
Policen Nr. 469'271, nachfolgend „Must“.
Angaben zur Garantie
Policen Nr.:
469'271
Garantietyp:
Must
Zuschlag für 4x4-Fahrzeug:
Gedeckt
(optional)
Garantiename:
Must
Option Turbo/Kompressor/G-Lader
Gedeckt
(optional)
Beginn der Garantie:
23.07.2015
Maximale Deckung:
2'580,00 EUR
3)
Ende der Garantie:
22.07.2016
Max Deckung bei Motorschaden:
2'580,00 EUR
4)
10,00 %
5)
97,00 EUR
5)
Selbstbehalt:
Karenzzeit:
30 Tage
1) Selbstbehalt Minimum:
Arbeitsleistung:
Eingenommen
2)
ST
Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter)
ER
1) Ist eine Karenzzeit vereinbart, so sind sämtliche eintretende Pannen oder Mängel des Fahrzeuges ab Beginn der Garantie, während dieses definierten Zeitraums nicht
abgedeckt.
2) Ist die Arbeitsleistung ausgenommen, so übernimmt der Versicherer ausschließlich die Kosten für die Ersatzteile. Jegliche Arbeitsleistungen bleiben ausgeschlossen.
3) Grenze der Entschädigung ist der Zeitwert des Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch die maximale Deckungssumme
(Regulierungsobergrenze ist einschließlich der Mehrwertsteuer).
4) Kommt nur zur Anwendung, wenn der Motor irreparabel als ganze Einheit ersetzt werden muss.
5) Der ermittelte Regulierungsbetrag wird bei jedem einzelnen Schadenfall um einen Selbstbehalt des Regulierungsbetrages reduziert. Dieser wird selbst bei überschreiten
der Regulierungsobergrenze von der Maximalen Deckung in Abzug gebracht.
Name/Firma:
MUSTER
Adresse:
Musterstrasse
Tel:
Handy:
Übertragbarkeit:
Marke:
Model:
Fahrgestellnummer:
Getriebe:
Kraftstofftyp:
U
Fahrzeugdaten
D-0000 Musterstadt
Muster
Erstzulassung:
Mustermodell
Km bei Abschluss:
XXX
Hubraum:
1,200 cc
Automatisches Getriebe / Tip
Gewichtskategorie:
3'500 kg
6)
Bleifrei
Neuwertkategorie:
100'000 EUR
7)
67,00 EUR
9)
670,00 EUR
9)
200,00 EUR
10)
M
PLZ/Ort:
Garantie nicht übertragbar
01.01.2015
10'000 km
Kennzeichen:
6) Die Versicherung ist anwendbar für Personenkraftwagen bis zur vertraglich vereinbarten Gewichtskategorie.
7) Keine Entschädigung leistet der Versicherer für Schäden an Kraftfahrzeugen deren Neuwert die Neuwertkategorie übersteigt.
Pannenhilfe- Ersatzwagendeckung
Deckung:
Ja
Repatriierung:
Europaweit
Ersatzfahrzeug pro Tag:
8) Maximal pro Ereignis:
Abschleppen:
8) Eine durch den Versicherer organisierte Rückholung des Fahrzeuges, wenn dieses nicht innerhalb von 48 Std. repariert werden kann. Diese Kosten werden höchstens bis
zum Zeitwert des zurückzuholenden Fahrzeuges übernommen. (Nicht versichert bei Garantietyp LKW Tuning und LKW).
9) Mietwagen gleicher Klasse oder die Rückreisekosten der Insassen an den Wohnort, wenn das Fahrzeug ausfällt und nicht innerhalb von 48 Std. wieder instandgesetzt
werden kann. Die maximale Entschädigung pro Ereignis ist begrenzt. Leistungsberechtigt sind der Halter des Fahrzeuges oder die ermächtigten Fahrer und Beifahrer
(der jeweilige Erstantragssteller). Anhalter sind generell ausgeschlossen.
10) Abschleppen bis zum Verkäufer des Fahrzeuges, zu einem Konzessionär oder einem offiziellen Vertragshändler der Fahrzeugmarke.
2015-07-23 14:53:41
Abgedeckte Komponenten und Teile
Nicht versicherte Komponenten und Teile
Motor
Motor
Kolben, Zylinderbüchsen, Bolzen, Ringe, Pleuelstangen, Kurbelwelle,
Kurbelwellenrad, Vorgelegewellenrad, Ölpumpe, Antriebsrad,
Zylinderkopfdichtung
Dichtungen für Ansaugkrümmer, Dichtungen für Auspuffkrümmer,
Zahnriemen- und Kettenantrieb
Turbo (Option)
Turbo, Kompressor, Ladeluftkühler, Übernahme des Schadens bis max.
100'000 km
4x4 (Option)
Verteilergetriebe, Viskokupplung, Differentialsperre
Mechanisches Getriebe
Mechanisches Getriebe
Ritzel, Schaltgabeln, Schiebemuffe, Antriebswelle, Hauptwelle
Gehäuse, Synchronringe
Automatisches Getriebe
Schäfte, Planetenradsätze, Scheiben, Bänder, Ventile, Ölpumpe, Regler,
Sicherheitsventile, Übernahme des Schadens bis max. 140'000 km
Achsenantrieb
ER
Achsenantrieb
Differential, Ritzel, Radlager
Differentialsperre
Elektronik
Alarmsystem, Sicherheitsgurte, vordere und seitliche Airbags und ihre
Ein- und Ausschaltvorrichtung
Komfortausstattung
ST
Sitzheizung, Fensterheber und elektrischen Fensterheber, Verriegelung
und Zentralverriegelung, Klimaanlage, Musikanlage (Radio, Kassettenund CD-Spieler), CD-Wechsler, Fernseheinrichtung, Satellitensteuerung,
Lautsprecher, Verstärker, Antennen
Zuberhörteile
M
U
Dichtungen, Verschlusszapfen, Schläuche, Versorgungsleitungen, Metalloder Gummileitungen, elektrische Leitungen, Simmerring,
Daneben bestehende allgemeine Ausschlüsse, sind den allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) der NSA Garantie "Helvetia" für
NSA-Garantien zu entnehmen.
Vertragsgrundlagen: Antrag vom 23.07.2015 und Allgemeine Versicherungsbedingungen für NSA Garantien Must.
Ausfertigungs- und Aushändigungsdatum: 23.07.2015.
Versicherungsprämien sind umsatzsteuerfrei: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE114106871.
Hinweis: Beachten Sie bitte Hinweise und Erläuterungen im Versicherungsschein, auf der Rückseite des Versicherungsscheines und in den Anlagen.
Diese sind Bestandteil des Vertrages.
»Helvetia«
Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland
Allgemeine Versicherungsbedingungen der NSA Garantie "Helvetia" (nachfolgend "der
Versicherer") für NSA-Garantien.
§ 1. Versicherte Sachen und Gefahren
§ 2. Nicht versicherte Gefahren/Ausschlüsse
§ 3. Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt
§ 4. Zahlung der Entschädigung, Fristen
§ 5. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
§ 6. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 7. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
§ 8. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 9. Gerichtsstand
§ 10.Schlussbestimmungen
d)
§ 1 Versicherte Sachen und Gefahren
1.
Versicherte Sachen
Leistungspflicht, Definition Schadenfall
ST
2.
ER
Versichert sind die in den spezifischen Bedingungen der jeweiligen
Police (nachfolgend „Tarifbedingungen“) abschließend aufgeführten,
serienmäßigen Teile des im Antrag näher bezeichneten Kraftwagens,
welcher in der Schweiz, einem Nachbarland oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union (inkl. Liechtenstein, Enklaven Büsingen und
Campione d'Italia) amtlich zugelassen ist und über eine gültige
Betriebserlaubnis verfügt.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der versicherten
Teile innerhalb des versicherten Zeitraumes seine Funktionsfähigkeit
unmittelbar verliert (Schaden). Keine Leistungspflicht besteht, wenn die
Funktionsunfähigkeit durch ein nicht versichertes Teil verursacht
worden ist.
§ 2 Nicht versicherte Gefahren/Ausschlüsse
Nicht versicherte Gefahren
U
1.
durch Missachtung der Wartungsvorschriften des Fahrzeuges oder
durch Verwendung ungeeigneter oder vom Fahrzeughersteller
nicht zugelassener Schmier- und Betriebsstoffe.
e) die durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht
werden, die nicht durch den Fahrzeughersteller zugelassen oder
nicht fachgerecht eingebaut worden sind.
f) durch übermäßigen Verschleiß des Fahrzeugs oder von
Fahrzeugteilen.
g) durch Serien-, Konstruktions- und Fertigungsfehler oder für die ein
Dritter als Hersteller, Lieferant, Werkunternehmer haftet.
h) für die ein Dritter (auch Versicherungen) aus anderweitigen
Garantie-, Versicherungs- oder Kostenübernahmezusagen eintritt
oder wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht
eintritt.
i)
die durch Veränderung von Steuerungs- bzw. Computersystemen
des Fahrzeugs ungeachtet ihres Übertragungsweges entstehen.
(Gilt nicht für Garantietyp Tuning, LKW Tuning)
j)
die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit
Wettbewerbscharakter
oder
aus
den
dazugehörigen
Übungsfahrten entstehen oder dadurch, dass die vom
Fahrzeughersteller festgesetzte, zulässige Achs- oder Anhängelast
oder das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde.
k) durch Betrieb einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei
denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass die Sache
zum Zeitpunkt des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
wenigstens behelfsmäßig repariert war.
l)
welche durch einen Riss eines Schlauchs oder einer Dichtung des
Öl- oder Kühlsystems entstehen (Folgeschäden).
m) bei welchen durch den Versicherungsnehmer oder mit Kenntnis
des Versicherungsnehmers versucht wurde, über Tatsachen zu
täuschen, die für die Höhe oder die Ursache des Schadens
bedeutsam sind.
n) die bereits vor Abschluss, Registrierung oder Inkrafttreten des
Garantievertrages eingetreten sind.
M
Keine Entschädigung leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf andere
mitwirkende Ursachen für Schäden.
a) an Kraftfahrzeugen, die während des versicherten Zeitraumes
auch nur zeitweilig zur gewerbsmäßigen Nutzung oder als
behördliches Fahrzeug verwendet worden sind. (Gilt nicht für
Garantietyp LKW Tuning)
b) durch Einwirkungen aller Art von außerhalb des Fahrzeuges, wie
I. durch Unfälle (ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer
Gewalt
einwirkendes
Ereignis)
und
Gewalteinwirkung jeder Art;
II. durch Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch,
Raub, Unterschlagung), durch Einwirkung von Ereignissen wie
Sturm,
Hagel,
Blitzschlag,
Tieren,
Erdbeben
oder
Überschwemmungen sowie Einwirkungen durch Wasser, Frost,
Verschmorung, Brand und Explosion;
III. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Vandalismus, Terror, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche
Einwirkungen.
c) durch Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers,
insbesondere
Missachtung
der
Betriebsanleitung
oder
Nichtbeachtung der Anzeigeinstrumente (Temperaturanzeige,
Öldruckanzeige,
Kontrolllampe,
Ladedruckanzeige),
unsachgemäße, bös- oder mutwillige Behandlung (Folgen können
z.B. sein Überhitzung-, Ölmangelschäden).
2.
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind;
a) Die in den Tarifbedingungen ausgeschlossenen Komponenten und
Teile.
b) Teile, die vom Fahrzeughersteller nicht zugelassen sind,
insbesondere Bauteile ohne Herstellerteilenummer.
c) Verschleißteile, d.h. Fahrzeugteile, deren korrekte Funktion einen
Verschleiß beinhaltet, insbesondere Bremsbeläge, -scheiben,
Reifen,
Stoßdämpfer,
Trommelbremsen,
Leuchtmittel,
Kugelgelenke, Schwungrad und Kupplungen.
d)
e)
f)
g)
h)
3.
Akustische sowie optische Mängel, sofern die Funktion nicht
beeinträchtigt ist.
Betriebs- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraftstoffe, Chemikalien,
Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Kühl- und Frostschutzmittel
Hydraulik- und Scheibenwischerflüssigkeit.
Bestandteile der Fahrzeugkarosserie inkl. Hardtop, Verdeck,
Flügel,
Fenster,
Windschutzscheibe,
Scheinwerfer
und
Scheinwerferglas, Scheibenwischer, Spiegel, Felgen und
Radkappen.
zur Innenausstattung des Fahrzeugs gehörende Teile,
insbesondere die Armaturen, Sitze, Sitzüberzüge.
ein Wagen ohne eigenen Motor, der an das versicherte Fahrzeug
angehängt und von diesem gezogen wird.
Nicht versicherte Schäden und Arbeiten
b)
c)
2.
Grundsatz
Der Versicherer leistet ausschließlich im Rahmen dieser
Bedingungen Ersatz für die technisch erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschließlich aller
notwendigen, versicherten Baugruppenteile. Eine Auszahlung von
veranschlagten
Reparaturkosten
ohne
die
tatsächliche
Durchführung einer Reparatur erfolgt nicht.
Dem Versicherer bleibt das Recht vorbehalten, eine
Wertverbesserung durch die Reparaturmaßnahmen in Abzug zu
bringen. Die Höhe der Wertverbesserung ist dabei durch ein
unabhängiges Sachverständigenbüro zu ermitteln.
Lohnkosten, soweit nicht in den Tarifbedingungen vollständig
abbedungen, werden im Rahmen dieser Versicherung nur nach
den Arbeitszeitrichtwerten des Fahrzeugherstellers für Aus- und
Einbau, oder nach Eurotax erstattet.
U
a)
M
1.
Zeitwertgerechte Reparatur
Dem Versicherer bleibt jederzeit eine zeitwertgerechte Reparatur
vorbehalten. Dies umfasst den Einbau von Austausch- bzw. identischen
Teilen und auch Gebrauchtteilen anstelle von neuen Originalteilen des
Fahrzeugherstellers.
3.
Grenzen der Entschädigung, Selbstbehalt
Die Grenze der Entschädigung (maximale Deckung) und ein möglicher
Selbstbehalt ist den Tarifbedingungen zu entnehmen.
4.
Grundsatz
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
sind. Hierbei ist der in § 3 Nr. 1 genannte Grundsatz zu
berücksichtigen. Insbesondere kann die Entschädigung nicht vor
tatsächlicher Durchführung der Reparatur fällig werden. Die Fälligkeit
kann weiter nicht eintreten, solange die Entschädigung dem Grunde
und
der
Höhe
nach,
wegen
eines
Verschuldens
des
Versicherungsnehmers nicht ermittelt werden kann.
2.
Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben;
a) solange ein behördliches, straf- oder ordnungswidrigkeiten
rechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder den
Fahrer des Fahrzeugs aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch
läuft.
b) solange
Zweifel
an
der
Empfangsberechtigung
des
Versicherungsnehmers bestehen.
3.
Abtretung
Vor der Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs kann dieser nur mit
Zustimmung des Versicherers abgetreten werden, wobei die
Zustimmung erteilt werden muss, wenn sie aus wichtigem Grund
verlangt wird.
§ 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1.
Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
ST
§ 3 Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt
1.
ER
Nicht ersetzt werden;
a) mittelbare
oder
unmittelbare
Folgeschäden
(z.B.
Übernachtungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung
z.B. bei verzögerter Ersatzteilbeschaffung oder auswärtiger
Reparatur, Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen) soweit
diese nicht ausdrücklich gesondert abgesichert sind.
b) isolierte Fehler- und Testanalysen, sowie Einstellarbeiten.
c) Schäden die auf nicht vorhandene gehärtete Ventilsitze /
Ventilsitzringe oder nicht gehärtete (gepanzerte) Ventile
zurückzuführen sind. (Gilt nur für Garantietyp Gasgarantie)
d) Schäden am Automatikgetriebe, soweit diese auf die Unterlassung
des Einbaus eines zusätzlichen Ölkühlers zurückzuführen sind.
§ 4 Zahlung der Entschädigung, Fristen
Reparaturwerkstatt
Der Versicherungsnehmer hat die Reparatur grundsätzlich in einer
Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Der Versicherer behält sich
allerdings das Recht vor, die Reparatur in einer von ihm bestimmten
Werkstatt durchführen zu lassen.
Der Garantievertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags
zustande. Dies geschieht regelmäßig durch den Zugang des
Versicherungsscheins
bei
dem
Versicherungsnehmer.
Der
Versicherungsvertrag wird für den in den Tarifbedingungen genannten
Zeitraum abgeschlossen.
Der Versicherungsschutz beginnt;
a) soweit in den Tarifbedingungen keine Karenzzeit vereinbart ist, mit
Vertragsbeginn, andernfalls nach Ablauf der vereinbarten
Karenzzeit.
b) frühestens jedoch mit Zahlung der in dem Versicherungsschein
genannten fälligen Versicherungsprämie.
2.
Fälligkeit der Versicherungsprämie
Die Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, frühestens
jedoch mit Vertragsbeginn, fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
unverzüglich nach dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
3.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die Versicherungsprämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
4.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie nicht zu dem
nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit
tritt nicht ein, soweit der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht
zu vertreten hat.
5.
a)
b)
Kündigungsrecht bei einem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären und muss der anderen
Vertragspartei spätestens vier Wochen nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Eine Kündigung
des Versicherungsnehmers wird sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam, soweit in der Kündigung nicht ein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Kündigung des Versicherers wird vier
Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vor Ablauf der
Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese
Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
hat.
2.
3.
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen
einer
groben
Fahrlässigkeit
trägt
der
Versicherungsnehmer.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Versicherer abweichend von Nr. 1 zur Leistung verpflichtet, soweit
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Versicherungsfalles
bestehende
Auskunftsoder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung im Textform auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat.
§ 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 8 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.
1.
Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
M
U
Der Versicherungsnehmer hat
a) dafür zu sorgen, dass dem Versicherer der Schaden unverzüglich
und immer vor Beginn von Schadenprüfungs- oder
Reparaturarbeiten schriftlich angezeigt wird.
b) bei dem Versicherer eine schriftliche Schadenfreigabe /
Kostenübernahmebestätigung
mit
Bewilligungsnummer
anzufordern
und
deren
Eintreffen
vor
Beginn
von
Schadenprüfungs- oder Reparaturarbeiten abzuwarten.
c) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung
der beschädigten Sache zu gestatten. Auf Verlangen sind diesem
oder dem Versicherer die für die Feststellung des Schadens und
der
Schadensursache
erforderlichen
Teile
kostenlos
auszuhändigen. Alle defekten Teile, die ersetzt wurden, müssen
hierzu jedenfalls zwei Monate nach der Ausgabe der
Bewilligungsnummer zur Verfügung stehen.
d) dem Versicherer sämtliche erforderlichen Auskünfte, wie
beispielsweise Wartungsunterlagen oder Schadenmeldebogen,
schriftlich zu erteilen.
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und alle zumutbaren
Weisungen des Versicherers zu befolgen.
f)
die Reparaturrechnung innerhalb von vier Wochen seit
Rechnungsdatum beim Versicherer einzureichen. Die Rechnung
muss dabei die geleisteten Arbeiten, die Teilenummern, die
Ersatzteilpreise und die Lohnkosten, sowie die Mehrwertsteuer
einzelnen und genau ausweisen. Auf Verlangen des Versicherers
sind zudem die Lieferscheine der Ersatzteile vorzulegen.
§ 7 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die
Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt
die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der
Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
zu kürzen.
ST
2.
ER
Der Versicherungsnehmer hat an dem Fahrzeug die Wartungsarbeiten
gemäß den Empfehlungen und Vorschriften des Fahrzeugherstellers
bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt rechtzeitig
durchführen zu lassen. Bei Wartung in anderen als den vorgenannten
Vertragswerkstätten ist eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer
erforderlich. Über die durchgeführte Wartung hat sich der
Versicherungsnehmer eine Bestätigung ausstellen zu lassen und diese
im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles
Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer Obliegenheit durch den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere
des
Verschuldens
des
Versicherungsnehmers
2.
Arglistige
Täuschung
Versicherungsfalles
nach
Eintritt
des
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer dem Versicherer arglistig über Tatsachen, die für
den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,
täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gilt die Täuschung oder der Täuschungsversuch als
bewiesen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers ist Frankfurt am
Main.
§ 10 Schlussbestimmungen
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in diesen
Bedingungen oder den Tarifbedingungen Abweichendes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollte eine Bestimmung dieser
Bedingungen oder den Tarifbedingungen unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Allgemeine Hinweise
2.
3.
4.
5.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem
Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen und - soweit der
entsprechende Versicherungsschutz vereinbart wurde - den
bereits ausgehändigten oder dieser Urkunde beigefügten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen
Bedingungen und Klauseln.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des
Versicherungsscheines, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten
Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt
eingefordert, alsdann aber innerhalb von 2 Wochen ohne Verzug
gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem
festgesetzten Zeitpunkt (§ 33 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit auf seine Kosten
Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den
Versicherungsvertrag abgegeben hat.
Bewahren
Sie
bitte
diese
Urkunde
sowie
den
Beitragszahlungsnachweis sorgfältig auf.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sind schriftlich abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die Vermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
Verbraucher- und Vertragsinformationen
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willigen Sie ein,
dass der/die Vermittler Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in
sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn Sie bei Antragsstellung vom Inhalt des
Merkblattes Kenntnis nehmen konnten, das Ihnen zusammen mit Ihren
Vertragsunterlagen - auf Wunsch auch sofort - überlassen wird.
4. Welche Vereinbarungen gelten zur Schweigepflicht?
Sofern eine Unfall- bzw. eine Kinderversicherung beantragt wurde,
erklären Sie, dass Ihnen bekannt ist, dass wir - soweit hierzu ein Anlass
besteht - Angaben über Ihren Gesundheitszustand, auch über frühere
Erkrankungen oder Unfälle, und über frühere, bestehende oder
beantragte Versicherungsverträge bei anderen Unfall-, Kranken- oder
Lebensversicherern zur Beurteilung des Risikos eines von Ihnen
beantragten Vertrages überprüfen. Zu diesem Zweck befreien Sie
Ärzte, Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie Angehörige von
Krankenanstalten und Gesundheitsämtern, die Sie in den letzten 10
Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt haben,
von Ihrer Schweigepflicht - und zwar auch über Ihren Tod hinaus - und
ermächtigen sie, uns die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt
auch für Angehörige anderer Kranken-, Lebens- und Unfallversicherer,
mit denen Sie bisher in Vertragsbeziehung standen oder stehen. Diese
Ermächtigung endet fünf Jahre nach Antragstellung.
ST
Gemäß § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) , Anlage D
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer
übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden,
soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
ER
1.
den/die für Sie zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der
ordnungsgemäßen Durchführung Ihrer Versicherungsangelegenheiten
dient.
1. Wie lautet die Anschrift Ihres Versicherers?
U
»Helvetia« Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland,
Querstraße 8 - 10, 60322 Frankfurt,
Telefon: 069 25615 0, Telefax: 069 25615-158
Internet: www.helvetia.com
E-Mail: [email protected]
M
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Stefan Zemp.
Vorstand: Bernd Roßbeck (V.), Alexander Jessnitzer
Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main
Handelsregister Frankfurt am Main HRB 6645
2. Welche Vertragsgrundlagen gelten?
Maßgebend sind die im Angebot / Antrag / Versicherungsschein
genannten Vertragsgrundlagen. Im Übrigen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Wie ist die Einwilligung nach dem Bundesdatenschutz
geregelt?
Sie willigen ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus
den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge,
Versicherungsfälle, Risiko- / Vertragsänderungen) ergeben, an
Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der
Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der
Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den zuständigen
Verband zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer
übermitteln. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom
Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen
bei anderweitig beantragten (Versicherungs-)Verträgen und bei
künftigen Anträgen.
Sie willigen ferner ein, dass die Versicherer der Nationale SuisseVersicherungsgruppe ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an
Diese Erklärung geben Sie auch für Ihre mitzuversichernden Kinder
sowie die von Ihnen gesetzlich vertretenen mitzuversichernden
Personen ab, die die Bedeutung dieser Erklärung nicht selber
beurteilen können.
5. Widerrufsbelehrung nach § 8 Absatz 2 Nr. 2
Versicherungsvertragsgesetzt (VVG)
a) Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die
Vertragsbestimmungen
einschließlich
unserer
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und diese Belehrung zugegangen sind. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Nationale Suisse, Querstr. 810, 60322 Frankfurt. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an
folgende Faxnummer zu richten: 069 25615-158
b) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und
wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfällt.
Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie
eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der
Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge
erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs.
der Zahlung entnehmen Sie dem Versicherungsschein sowie den für
Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen.
8. Wie lautet die Anschrift der zuständigen
Aufsichtsbehörde sowie des Ombudsmannes?
c) Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen
Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von
weniger als einem Monat.
6. Wie ist Ihr Beitrag zu entrichten?
Die Höhe des vereinbarten Versicherungsbeitrages können Sie aus
dem gestellten Antrag bzw. dem Versicherungsschein ersehen.
7. Wichtiger Hinweis für die Zahlung Ihres ersten oder
eines einmaligen Beitrages!
Sollte es trotzdem Anlass für Sie zur Beschwerde geben, so ist hierfür
zuständig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Deren
Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Unser
Versicherungsunternehmen ist
Mitglied
im Verein
Versicherungsombudsmann. Sie können deshalb innerhalb von acht
Wochen nach Erhalt unserer Nachricht das
kostenlose,
außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
(Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
Tel.: 01804-224424 - 0,24 EUR je Anruf, Fax: 01804-224425, E-Mail:
[email protected]).
ST
a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der für Sie zuständige Vertriebspartner bzw. die Mitarbeiter/innen der
Direktion stehen Ihnen gerne zur Problemlösung zur Verfügung.
ER
Der Beitrag kann bei entsprechender Vereinbarung gegen
Zuschlag
in
Raten gezahlt werden. Dieser beträgt 3 % bei
halbjährlicher und 5 % bei vierteljährlicher Zahlung. Monatliche
Zahlungsweise ist nur möglich, wenn die jeweilige Monatsrate
mindestens 10 EUR zzgl. Versicherungssteuer beträgt und wir den
Beitrag im Lastschriftverfahren von Ihrem Konto einziehen können; der
Zuschlag beträgt 5 %. Kommen Sie mit der Zahlung einer Rate in
Verzug, werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages
fällig.
Wir werden alles dafür tun, dass Sie mit unserer Abwicklung Ihrer
vertraglichen Angelegenheiten zufrieden sind.
Damit wir Ihnen Versicherungsschutz gewähren können, müssen Sie
die vereinbarten Beiträge zahlen. Der erste oder einmalige Beitrag wird
- wenn nichts anderes vereinbart ist - sofort nach Abschluss des
Vertrages fällig.
U
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des
Versicherungsscheines und der Zahlungsaufforderung (sowie nach
Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist)
erfolgt.
M
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster
Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten
Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
vertreten haben.
c) Rücktritt
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können
wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt
haben. Unser Rücktrittsrecht
ist
ausgeschlossen,
wenn
Sie
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben
Im Falle des Rücktritts können wir eine angemessene Geschäftsgebühr
erheben.
Hinweis:
Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur
Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrages und zur Rechtzeitigkeit
Eine Panne ?
So sollten Sie vorgehen ! Einfach, schnell und effizient !
Bevor Sie etwas unternehmen, kontrollieren Sie bitte die Gültigkeit Ihrer Versicherungspolice
Eine Panne in Deutschland ?
Eine Panne im Ausland (Europa) ?
Begeben Sie Sich in die nächste Werkstatt. Falls Ihr
Fahrzeug abgeschleppt werden muss, wählen Sie
Tel.
+49 (0)69 25 61 52 28
(24 Std.-Abschleppdienst, inkl. Sonntag & Feiertage)
Wählen Sie in jedem Fall zuerst Tel.
+41 (0)848 801 803
(24 Std.-Abschleppdienst, inkl. Sonntag & Feiertage)
Das weitere Vorgehen wird Ihnen am Telefon
mitgeteilt (Rückführung des Fahrzeuges oder
Reparatur vor Ort)
Die Werkstatt füllt die Schadenanzeige aus und faxt
sie an NSA
Tel : +49 (0)69 25 61 52 00
Fax : +49 (0)69 25 61 51 14
Reparatur des Fahrzeuges
Die Werkstatt sendet NSA die Rechnung über den
vereinbarten Betrag
M
Am gleichen Tag gibt NSA die Bewilligung zur
Übernahme der Reparaturkosten
Reparatur des Fahrzeuges
U
Vor der Reparatur füllt die Werkstatt die
Schadenanzeige aus und faxt sie an NSA
Fax : +41 (0)848 848 809
ST
Am gleichen Tag gibt NSA die Bewilligung zur
Übernahme der Reparaturkosten
ER
Zahlung der Rechnung innert 30 Tagen
Die Werkstatt sendet NSA die Rechnung über den
vereinbarten Betrag
Zahlung der Rechnung innert 30 Tagen
Folgende Unterlagen müssen unbedingt der Schadenanzeige beigelegt werden :
•
•
•
Kopie des Fahrzeugausweises
Kopie des Service-Heftes
Foto der beschädigten Teile (falls verlangt)
Folgende Informationen müssen dem Abschleppdienst mitgeteilt werden :
•
•
•
•
•
Name und Vorname des Halters
Kennzeichen
Fahrzeugmodell
VersicherungspoliceNummer
Telefonnummer
Unternehmen Sie keine Reparatur, bevor Sie von NSA die ReparaturBewilligung erhalten haben.
Schadenanzeige
Fax an NSA Garantie - +49 (0)69 25 61 51 14
!
Reparaturen, die ohne vorheriges Einholen der Bewilligungsnummer angefangen oder durchgeführt wurden, werden vom
Versicherer nicht übernommen. Die Gültigkeit der vorliegenden Schadenanzeige ist nur dann gewährleistet, wenn eine
Kopie des Service-Heftes sowie des Fahrzeugausweises beigefügt werden (unerlässlich). Bei Überprüfung durch einen
Experten kann ein Foto der/des beschädigten Teile(s) verlangt werden.
Achtung
Garantie
Garantietyp:
Beginn der Garantie:
Ende der Garantie:
469'271 / Must
23.07.2015
22.07.2016
Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter)
Adresse:
MUSTER
Musterstrasse
Handy:
ER
Name/Firma:
D-0000 Musterstadt
Fahrzeugdaten
Muster
Model:
Erstzulassung:
01.01.2015
Getriebe:
Fahrgestellnummer:
XXX
Mustermodell
Hubraum:
Automatisches Getriebe / T Kraftstofftyp:
ST
Marke:
Kennzeichen:
Km bei Abschluss:
1'200
Bleifrei
10'000
Mit der Reparatur beauftragte Werkstatt
Werkstatt
Kontaktperson
U
Adresse
Fax:
Heutiger km-Stand
M
Schadendatum
Tel:
Effektiver Schaden am Fahrzeug
Wenn möglich genauen Kostenvoranschlag beifügen -> Gesamtsumme der Reparatur
Stempel
Datum
Unterschrift
Die mit der Reparatur beauftragte Garage bestätigt hiermit die Genauigkeit der obengenannten Angaben, und dass hinsichtlich der anfallenden
Reparaturkosten keine Leistungen bzw. Zahlungen des Herstellers oder sonstiger Dritter in Anspruch genommen wurden bzw. werden. Sollte die
Garage eine Zahlung bzw. Leistung des Herstellers bzw. sonstiger Dritter erhalten, so verpflichtet sie sich, die NSA Garantie unverzüglich hiervon in
Kenntnis zu setzen.