Handout zum Verwalter-Seminar in Ratingen am 11.06.2015

Die neue BetriebsSicherheitsVerordnung
Auswirkungen für Betreiber von
Aufzugsanlagen
Handout zum Verwalter-Seminar in Ratingen am 11.06.2015
Am 01.06.2015 trat die neue BetriebsSicherheitsVerordnung (BetrSichV) in Kraft.
Für Betreiber von Aufzugsanlagen ergeben sich eine ganze Reihe von Veränderungen. Zu
beachten ist, dass die BetriebsSicherheitsVerordnung Gesetzescharakter hat und somit für jeden
Betreiber von Aufzugsanlagen rechtsverbindlich ist. Zudem soll vorausgeschickt werden, dass
Betreiberpflichten nicht „delegiert“ werden können. Ein Aufzugsbetreiber kann und muss zwar
einzelne Maßnahmen von fachkundigen Personen durchführen lassen. Dies hat aber nicht zur
Folge, dass er damit die Verantwortung und die Haftung übertragen hat. Vielmehr bleibt er selbst
in Pflicht und Haftung.
Die Veränderungen im Einzelnen:
1.
Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan / § 3 BetrSichV
Unser Angebot: Durchführung und Dokumentation Gefährdungsbeurteilung mit
Maßnahmenplan.
2.
Prüffristen in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage / § 3 (6) + Anhang 2 Abschnitt 2
BetrSichV
3.
Gleiche Prüffristen für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie / Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 2 b)
BetrSichV
4.
Prüfplakette mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung muss im Fahrkorb angebracht sein / § 17
(2) BetrSichV
5.
Zweiwege-Notruf-System bis spätestens 31.12.2020 / § 24 (2) BetrSichV
Unser Angebot: Gerne bieten wir Ihnen die Umrüstung auf GSM-basierten zweiseitigen Notruf
mit oder ohne Aufschaltung auf eine ständig besetzte Notrufzentrale und/oder mit
Personenbefreiung an.
6.
Notfallplan ist bis spätestens 31.05.2016 zu erstellen / § 24 (2) BetrSichV
Unser Angebot: Erstellung Notfallplan nach VDI 4705 (95,00 Euro zzgl. MwSt pro
Aufzugsanlage)
7.
Prüfpflichtige Änderungen (z.B. Reparaturen von Sicherheitskomponenten) / § 2 (9) + Anhang
2 Abchnitt 2 Punkt 3.2 BetrSichV
8.
Beauftragte Person („Aufzugswärter“) muss regelmäßig Anlage prüfen / TRBS 3121 § 3.3
Unser Angebot: Nutzung unserer Aufzugswärter-Dokumentation über AVEWA-App (5,50 Euro
incl. MwSt pro Monat pro Aufzugsanlage plus einmalige Installationskosten 310,00 Euro incl.
MwSt einmalig pro Anlage)
9.
Anlagendokumentation muss Betriebsanleitung vom Hersteller enthalten, und der Betreiber
muss für die Umsetzung der Anforderungen sorgen / TRBS 3121 § 3.2
10. Zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme / § 15 + Anhang 2 Abchnitt 2 Punkt 3.1 BetrSichV
11. Billigendes Inkaufnehmen eines Zustandes, der Gefährdungen verursacht („Eventualvorsatz“)
gilt als Straftatbestand / § 23 BetrSichV
12. Neue Gewichtung der Mängel bei ZÜS-Prüfungen.
Z:\DATEN20\_Verwalterkonzept\NEU_Marketing\Präsentationen\BetrSichV-Auswirkungen_Hand-Out_1506-08.doc
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Die neue BetriebsSicherheitsVerordnung
Auswirkungen für Betreiber von
Aufzugsanlagen
Zu den einzelnen Punkten:
1.
Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan / § 3 BetrSichV
Durch die Gefährdungsbeurteilung soll ermittelt werden, ob die jeweilige Aufzugsanlage
sicherheitstechnisch dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Dadurch sollen
Sicherheitslücken erkannt und abgestellt werden. Maßgeblich ist nach § 3 (7) der zum
Zeitpunkt der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorliegende Stand der Technik und
nicht mehr der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme!
Die abgeleiteten Maßnahmen hängen von der sicherheitstechnischen Beurteilung ab, und
können von der einfachen Anbringung eines Warnschildes bis zur kompletten Modernisierung
der Anlage reichen.
Nach § 3 (1) BetrSichV muss eine Gefährdungsbeurteilung nur von einem Arbeitgeber nach §
2 (3) BetrSichV durchgeführt werden. Die rechtliche Beurteilung, wer im Zweifelsfalle als
Arbeitgeber zu gelten hat, wird wohl erst durch zukünftige Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt
werden. Jedenfalls wird ein Betreiber einem Arbeitgeber gleichgesetzt, wenn er die
Aufzugsanlage „zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken“ verwendet (§ 2 (3) 1.
BetrSichV), selbst wenn er gar keine Mitarbeiter beschäftigt. Dies dürfte zum Beispiel bei
Mietobjekten in jedem Falle gegeben sein.
Der Betreiber muss selbst festlegen, ob der Aufzug ein Arbeitsmittel ist! Um auf Nummer
Sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung für jede
Aufzugsanlage durchzuführen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Fordern Sie unser Angebot
an.
Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Betreiber regelmäßig überprüft und neuen
Gegebenheiten angepasst werden, z.B. wenn sicherheitsrelevante Änderungen (z.B. bei
Modernisierungen) erfolgt sind, wenn aus Unfallanalysen oder aus der Arbeitsmedizin neue
Erkenntnisse erlangt wurden, oder wenn Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung
sich als unwirksam erwiesen haben.
2.
Prüffristen in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage / § 3 (6) + Anhang 2 Abschnitt 2
BetrSichV
Nach Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 4.1 BetrSichV ist der Betreiber der Aufzugsanlage selbst in
der Pflicht, die Fristen für die ZÜS-Prüfungen je nach Anlagenzustand zu ermitteln und
festzulegen. Dies ist auch eine Aufgabe, die mit der Gefährdungsbeurteilung abgedeckt wird.
Die Prüffristen sind dann von der zuständigen ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle) zu
bestätigen. Die ZÜS kann ihrerseits aber selbst eine Verkürzung der Prüffristen „anordnen“,
wenn Sie dies für geboten hält. Der Betreiber kann allerdings dagegen bei der zuständigen
Behörde Einspruch einlegen.
Jeder Aufzug muss aber mindestens alle zwei Jahre zur ZÜS-Hauptprüfung und dazwischen
(„in der Mitte des Prüfzeitraumes“) zur Zwischenprüfung angemeldet werden.
3.
Gleiche Prüffristen für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie / Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 2
b) BetrSichV
Bisher galt für Aufzüge nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (z.B. Lastenaufzüge) eine
Prüffrist von vier Jahren. Mit der neuen BetrSichV entfällt diese Regelung. Alle Aufzüge
müssen zukünftig alle zwei Jahre „zum TÜV“ und dazwischen eine Zwischenprüfung
absolvieren.
4.
Prüfplakette mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung muss im Fahrkorb angebracht sein / § 17
(2) BetrSichV
Z:\DATEN20\_Verwalterkonzept\NEU_Marketing\Präsentationen\BetrSichV-Auswirkungen_Hand-Out_15Seite 2 von 5
06-08.doc
Die neue BetriebsSicherheitsVerordnung
Auswirkungen für Betreiber von
Aufzugsanlagen
Jeder Aufzug muss zukünftig mit einer Prüfplakette versehen sein, auf der der Monat und das
Jahr der nächsten Prüfung sowie die „festlegende Stelle“ angegeben ist. Die ZÜSOrganisationen werden dies bei den Prüfungen durchführen, da die Plakette ja eine günstige
Werbefläche für ihre eigenen Organisation darstellt. Der Betreiber der Anlage ist aber dafür
verantwortlich, dass die Plakette nicht entfernt wird. Er kann dafür eine eigene Plakette
entwerfen und anbringen. Es gibt keine vorgeschriebene „amtliche“ Version.
Hier finden Sie ein Beispiel für eine TÜV-Plakette vom TÜV Rheinland1:
5.
Zweiwege-Notruf-System bis spätestens 31.12.2020 / § 24 (2) BetrSichV
Alle Aufzüge müssen bis spätestens zum 31.12.2020 mit einem Zweiwege-Notruf-System
ausgerüstet sein, das auf eine ständig besetzte Notrufzentrale aufgeschaltet ist. Dazu kommt
noch die Tatsache, dass die Telekom bis spätestens Ende 2018 alle analogen
Fernsprechnetze abschalten wird. Es ist daher empfohlen, alle Anlagen mit einem GSMgestützten Notrufsystem auszustatten, das mit einer ständig besetzten Notrufzentrale
verbunden ist.
Gerne unterstützen wir Sie dabei. Fordern Sie unser Angebot an.
6.
Notfallplan ist bis spätestens 31.05.2016 zu erstellen / § 24 (2) BetrSichV
Für jede Aufzugsanlage muss bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan erstellt werden. Er
soll sicherstellen, dass eingeschlossene Personen mit effizienten und wirkungsvollen
Maßnahmen in angemessener Zeit aus dem Fahrstuhl befreit werden und gegebenenfalls
Erste-Hilfe-Maßnahmen schnell erfolgen.
Der Notfallplan muss folgende Angaben beinhalten:
Den Standort der Anlage
Der verantwortliche Arbeitgeber (Betreiber)
Personen, die Zugang zur Anlage haben
Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Der Notfallplan muss nach § 24 (2) BetrSichV dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden.
Wenn kein Notdienst vorhanden ist, muss der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage
ausgehängt werden. Wie ein Notfallplan aussieht, kann man der VDI 4705 (Tabelle 4)
entnehmen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung. Fordern Sie unser Angebot an.
7.
Prüfpflichtige Änderungen (z.B. Reparaturen von Sicherheitskomponenten) / § 2 (9) +
Anhang 2 Abchnitt 2 Punkt 3.2 BetrSichV
1
Quelle:
http://www.tuv.com/de/deutschland/ueber_uns/presse/basispressematerial/pruefungen_technischer_anlagen_und_indust
rie/pruefungen_technischer_anlagen_und_industrie.html
Z:\DATEN20\_Verwalterkonzept\NEU_Marketing\Präsentationen\BetrSichV-Auswirkungen_Hand-Out_1506-08.doc
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Die neue BetriebsSicherheitsVerordnung
Auswirkungen für Betreiber von
Aufzugsanlagen
Nach § 2 (9) BetrSichV ist eine prüfpflichtige Änderung „jede Maßnahme, durch welche die
Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird“, wobei nach Satz 2 auch
Instandsetzungsarbeiten an sicherheitsrelevanten Bauteilen dazugezählt werden! Dies
bedeutet, dass jede Reparatur eines Bauteils, das mit dem sicheren Betrieb der
Aufzugsanlage zu tun hat, von der zuständigen ZÜS abgenommen werden muss, soweit das
Bauteil nicht durch ein gleiches Bauteil (identische Baumusterprüfung) ersetzt wird.
8.
Beauftragte Person („Aufzugswärter“) muss regelmäßig Anlage prüfen / TRBS 3121 § 3.3
Schon nach der alten BetrSichV musste es einen „Aufzugswärter“ geben, der die Anlage
regelmäßig überwacht und kontrolliert. Dies wird entgegen der Meinung mancher Betreiber
nicht durch eine Notrufaufschaltung überflüssig.
Neu ist allerdings, dass die ZÜS zukünftig auch prüfen wird, ob ein „Aufzugswärter“
vorhanden ist, der die regelmäßigen Kotrollen durchführt.
In § 3.3 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 ist auch ein Prüfkatalog
festgelegt, der von dem Aufzugswärter abgearbeitet werden muss. Die Wartung, die von der
Wartungsfirma drei oder vier Mal im Jahr durchgeführt wird, reicht nicht aus. Wir empfehlen,
Aufzugsanlagen in Wohnhäusern mit normalen Nutzungsbedingungen monatlich zu
kontrollieren.
Um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass man die Anforderungen der Betreiberpflichten
erfüllt hat, müssen die regelmäßigen Prüfungen rechtssicher dokumentiert werden. Eine
„wasserdichte“ Form der Dokumentation haben Sie auf jeden Fall, wenn Sie unsere
AVEWA®-Aufzugswärter-Dokumentation nutzen, die über eine App (Android oder iOS)
gesteuert wird. Für kleines Geld haben Sie damit eine kinderleicht zu bedienende Möglichkeit,
Ihrer Betreiberpflicht in diesem Hinblick in ausreichendem Maß Genüge zu tun. Unser
Angebot: Nutzung unserer Aufzugswärter-Dokumentation über AVEWA-App (5,50 Euro incl.
MwSt pro Monat pro Aufzugsanlage plus einmalige Installationskosten 310,00 Euro incl. MwSt
einmalig pro Anlage)
9.
Anforderungen an die Anlagendokumentation / TRBS 3121 § 3.2
Die Anlagendokumentation muss eine Betriebsanleitung vom Hersteller enthalten, und der
Betreiber muss für die Umsetzung der Anforderungen sorgen. Zusätzlich wird bei ZÜSPrüfungen zukünftig auch die Dokumentation von „aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen“
ergänzt werden, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind (Anhang
2 Abschnitt 2 Punkt 1. BetrSichV). Gemeint sind hier z.B. Überdruckbelüftungsanlagen,
Schnittstellen zu Brandfall- und Evakuierungssteuerung, Be- und Entlüftungseinrichtungen.
Die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfdokumentation kann zukünftig auch in elektronischer
Form aufbewahrt werden (§ 3 (8), § 14 (5), § 17 (1) BetrSichV). Unklar ist allerdings bisher,
wie die elektronische Dokumentation bzw. ihre Verfügbarkeit an der Anlage praktisch
umgesetzt werden kann. Mit unserer AVEWA®-Aufzugsverwaltung können Sie für jede
Aufzugsanlage die elektronische Dokumentation einfach vornehmen. Fordern Sie unser
Angbebot an.
10. Zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme / § 15 + Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 3.1 BetrSichV
Bisher musste für jede neue Aufzugsanlage die Prüfung vor Inverkehrbringung einschließlich
Konformitätsbescheinigung durchgeführt werden. Für Anlagen, die nach dem 01.06.2016
erstmalig in Betrieb genommen werden, muss zukünftig zusätzlich eine Prüfung vor
Inbetriebnahme stattfinden. Diese Prüfung bildet sozusagen den Auftakt für die regelmäßigen
ZÜS-Prüfungen, denn nach § 15 (2) BetrSichV wird dabei auch überprüft, ob die zukünftigen
Prüffristen „zutreffend“ festgelegt wurden.
Z:\DATEN20\_Verwalterkonzept\NEU_Marketing\Präsentationen\BetrSichV-Auswirkungen_Hand-Out_1506-08.doc
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Die neue BetriebsSicherheitsVerordnung
Auswirkungen für Betreiber von
Aufzugsanlagen
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Anzahl der Aufzugsanlagen zu reduzieren, die zwar
betrieben, gesetzeswidrig aber nicht zu regelmäßigen ZÜS-Prüfungen angemeldet werden.
Es werden derzeit etwa 550.000 Aufzugsanlagen von den deutschen Prüforganisationen
regelmäßig geprüft. Die Gesamtzahl der in Betrieb befindlichen Anlagen liegt nach
Schätzungen aber bei mindestens 650.000 Anlagen, vielleicht sogar über 700.000.
Da für die Prüfung vor Inbetriebnahme eine vollständige Anlagendokumentation erforderlich
ist, kann dies zu Verzögerungen der Inbetriebnahme führen, wenn z.B. die
Konformitätserklärung nach der Prüfung vor Inverkehrbringung noch nicht zugestellt ist.
Zumindest aber ist damit zu rechnen, dass die erste Prüfung zukünftig teurer wird, wenn von
Prüforganisation z.B. zwei verschiedene Personen für die beiden Prüfungen zuständig sind.
Voraussetzung für die Prüfung vor Inbetriebnahme ist es auf jeden Fall, dass alle bauseitigen
Leistungen rechtzeitig vor dem Prüftermin fertiggestellt sind.
11. Billigendes Inkaufnehmen eines Zustandes, der Gefährdungen verursacht („Eventualvorsatz“)
gilt als Straftatbestand / § 23 BetrSichV
Das Unterlassen der in der BetrSichV angeordneten Betreiberpflichten gilt nach § 22 als
Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies bezieht sich im
Übrigen auch darauf, wenn zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung nicht von einer
fachkundigen Person durchgeführt wird.
Wenn ein Betreiber allerdings Kenntnis davon hat, dass eine Aufzugsanlage in einem Zustand
ist, von dem Gefährdungen für Leib und Leben von Dritten ausgehen, so ist dies nach § 23
BetrSichV ein Straftatbestand (Eventualvorsatz) und keine Ordnungswidrigkeit.
12. Neue Gewichtung der Mängelklassen bei ZÜS-Prüfungen.
In einem Seminar zu den Auswirkungen der neuen BetrSichV wurde folgende Information
weitergegeben:
Zukünftig werden zwei geringfügige Mängel als erheblicher Mangel gewertet, was eine
kostenpflichtige Nachprüfung zur Folge hat. Zwei erhebliche Mängel werden als
schwerwiegender Mangel gewertet. In diesem Falle wird die Aufzugsanlage stillgelegt, die
Prüfplakette wird entfernt, die zuständige Behörde wird informiert und zusätzlich wird eine
kostenpflichtige Nachprüfung erfolgen.
Diese Informationen sind aber bislang noch unbestätigt und wir geben Sie unter Vorbehalt
weiter.
Juni 2015
LiftConsulting
Planungsgesellschaft für
Aufzüge und Fördertechnik mbH
Krautgartenstraße 30
65205 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 44 50 497-0
Fax: 0611 / 44 50 497-80
E-Mail: [email protected]
Z:\DATEN20\_Verwalterkonzept\NEU_Marketing\Präsentationen\BetrSichV-Auswirkungen_Hand-Out_1506-08.doc
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