TÜV-Unterlagen Folgende Unterlagen müssen beim

TÜV-Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen beim zuständigen TÜV eingereicht werden:
Woher
Bekomme
ich das ??
Folgendes 2-fach (auf Heftstreifen) / Letzteres nach oben
Gebrauchsanleitung (bestehend aus Bedien-, Montage- und Wartungsanleitung)
Einbauzeichnung(en) DIN A3
Beschreibung der Aufzugsanlage
Baumusterprüfbescheinigung
EG-Konformitätserklärung
1
2
3
1
2
Dazu kommt ein passendes Anschreiben in dem auch steht wer die Kosten übernimmt. Einige
TÜV-Niederlassungen verlangen auch noch eine schriftliche Erklärung der Kostenübernahme
von der entsprechenden Person/Firma.
Zur Legende „Woher“:
1 Download auf unserer Homepage (Downloads/International…)
2 Erhalten Sie per Post (zeitnah nach der Produktionsfreigabe)
3 Selber erstellen, Vorlagen auf unserer Homepage
(Downloads/Allgemein/Beschreibung der Aufzugsanlage)
Hinweis: Ab einer Absturzhöhe von 3m sind derartige Anlagen (Maschinen)
überwachungsbedürftig. Um eine entsprechende Prüfung hat sich der Betreiber zu kümmern.
Da der Betreiber oft dazu nicht in der Lage ist, sollten Sie als Aufzugsfachfirma behilflich
sein.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
TÜV oder kein TÜV?
Ab einer Absturzhöhe über 3m ist der Lift „überwachungsbedürftig“.
 TÜV-Prüfung ist erforderlich.
Ist die Absturzhöhe  3m ist der Lift nicht „überwachungsbedürftig“.
 TÜV-Prüfung muss nicht, aber kann gemacht werden (der Betreiber entscheidet).
Absturzhöhe: Maximale Abstand zwischen Oberkante des geöffneten Plattformbodens zu dem
senkrecht darunter befindlichen Boden oder den Stufen.
----------------------------Die Begründung liegt zum einen in der BetrSichV und zum anderen in der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG Anhang IV Nr.17. Auf der Folgeseite ist ein Auszug aus der BetrSichV und einer
Klarstellung der Kommission zur Definition der Absturzhöhe.
Die Betriebs-Sicherheits-Verordnung gibt vor welche Anlagen/Maschinen „überwachungsbedürftig“ sind und verweist auf die Maschinenrichtlinie, welche den Grenzwert von 3m vorgibt.
----------------------------Auch Schrägaufzüge unter 3m müssen einer Abnahme unterzogen werden, allerdings muss dies
nicht durch offizielle Stellen wie TÜV, DEKRA usw. erfolgen, sondern dies kann eine so
genannte „befähigte Person“ durchführen.
Die befähigte Person wird in der BetrSichV §2 (7) definiert: „Befähigte Person im Sinne dieser
Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der
Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf
wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.“
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Wir hoffen Ihnen hiermit etwas weiter geholfen zu haben!
Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen sowie ohne Gewähr.
Ihr LippeLift-Team
(Immer für Sie da)
Stand: 01-2016
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