Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Stand, Februar 2016 Rechtlicher Hinweis Der Inhalt der folgenden Seiten stellt eine unverbindliche Produktbeschreibung der Kreissparkasse Köln dar, die ausschließlich informatorischen Zwecken dient. Die Kreissparkasse Köln kann keine Haftung für den Inhalt, die Nutzung oder die mittelbaren bzw. unmittelbaren Folgen der Nutzung der bereitgestellten Informationen übernehmen. Der Kunde handelt eigenverantwortlich. Die Gültigkeit der in diesem Dokument verwendeten Informationen ist auf den Zeitpunkt der Erstellung beschränkt. Weder diese Veröffentlichung noch ihr Inhalt noch eine Kopie dieser Veröffentlichung darf ohne die vorherige ausdrückliche Erlaubnis der Kreissparkasse Köln auf irgendeine Weise verändert oder an Dritte verteilt oder übermittelt werden. Die Inhalte dieser Veröffentlichung sind nicht als Angebot oder Aufforderung oder Empfehlung zu irgendeiner Handlung zu verstehen und dienen nicht als Grundlage oder Teil eines Vertrages. Folie 1 Kontorollen und Legitimation WEG Verwaltung Wer ist Kontoinhaber ? • Kontoinhaber: • Gesetzl. Vertretung: WEG Verwalter § 27 Abs. 3 Nr. 5 WEG-Gesetz; (offenes Fremdkonto, WEG-Eigenkonto) Wer ist Verfügungsberechtigter ? Wie legitimiert sich die WEG bzw. der Verwalter ? • Verfügungsberechtigt ist der Verwalter bzw. Geschäftsführer der WEG. • Eine GbR ist gemäß BGH-Rechtsprechung als Verwalter nicht zulässig. • Legitimation des Kontoinhabers: Teilungserklärung (insbes. Nachweis der Miteigentumsanteile und Eigentümerliste) • Legitimation des Verwalters: Protokoll der Eigentümerversammlung und bei Neubestellung Verwaltervertrag oder Verwaltervollmacht (zusätzlich HR-Auszug, wenn Verwalter eine juristische Person ist) • Legitimation der handelnden Personen: persönliche Identifikationspapiere (Personalausweis, Reisepass) Folie 2 Kontoanlage gemäß Verwendungszweck WEG Verwaltung Zahlungsverkehr Geldanlage Mietkaution Für den Zahlungsverkehr ist ein Girokonto auf die WEG anzulegen. Zur verzinsten Geldanlage der für die als Rücklage bestimmten Mittel wird das S-Rücklagenkonto genutzt. Der WEG Verwalter ist für Mietkautionen nicht zuständig. Folie 3 Verwaltervertrag / -vollmacht Notwendige Inhalte für die KSK WEG Verwaltung Berechtigung zur Kontoeröffnung, Kontoerledigung und –verfügung sowie zur Teilnahme am Online- Banking • Separater Ausweis der Berechtigung in der Verwaltervollmacht nicht notwendig. • Berechtigung bereits im WEG-Gesetz verankert. Übertragung der Vollmacht auf Dritte (z.B. im Rahmen einer Kontovollmacht) Das Übertragen einer Vollmacht auf Dritte ist in Form einer ausdrücklichen Regelung zwingend im Verwaltervertrag oder in der Verwaltervollmacht auszuweisen. Bei einer Übertragung der Vollmacht an Dritte: Werden nicht alle als notwendig identifizierten Kriterien im Verwaltervertrag oder in der Verwaltervollmacht aufgeführt, wird der Vertrag bzw. die Vollmacht von der KSK nicht akzeptiert. Folie 4
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