WEG - Kreissparkasse Köln

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Stand, Februar 2016
Rechtlicher Hinweis
Der Inhalt der folgenden Seiten stellt eine unverbindliche Produktbeschreibung der Kreissparkasse
Köln dar, die ausschließlich informatorischen Zwecken dient. Die Kreissparkasse Köln kann keine
Haftung für den Inhalt, die Nutzung oder die mittelbaren bzw. unmittelbaren Folgen der Nutzung
der bereitgestellten Informationen übernehmen. Der Kunde handelt eigenverantwortlich. Die
Gültigkeit der in diesem Dokument verwendeten Informationen ist auf den Zeitpunkt der Erstellung
beschränkt. Weder diese Veröffentlichung noch ihr Inhalt noch eine Kopie dieser Veröffentlichung
darf ohne die vorherige ausdrückliche Erlaubnis der Kreissparkasse Köln auf irgendeine Weise
verändert oder an Dritte verteilt oder übermittelt werden. Die Inhalte dieser Veröffentlichung sind
nicht als Angebot oder Aufforderung oder Empfehlung zu irgendeiner Handlung zu verstehen und
dienen nicht als Grundlage oder Teil eines Vertrages.
Folie 1
Kontorollen und Legitimation
WEG Verwaltung
Wer ist Kontoinhaber ?
• Kontoinhaber:
• Gesetzl. Vertretung:
WEG
Verwalter
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 WEG-Gesetz; (offenes Fremdkonto, WEG-Eigenkonto)
Wer ist
Verfügungsberechtigter ?
Wie legitimiert sich die
WEG bzw. der Verwalter ?
• Verfügungsberechtigt ist der Verwalter bzw. Geschäftsführer der
WEG.
• Eine GbR ist gemäß BGH-Rechtsprechung als Verwalter nicht
zulässig.
• Legitimation des Kontoinhabers: Teilungserklärung (insbes. Nachweis
der Miteigentumsanteile und Eigentümerliste)
• Legitimation des Verwalters: Protokoll der
Eigentümerversammlung und bei Neubestellung Verwaltervertrag
oder Verwaltervollmacht (zusätzlich HR-Auszug, wenn Verwalter
eine juristische Person ist)
• Legitimation der handelnden Personen: persönliche
Identifikationspapiere (Personalausweis, Reisepass)
Folie 2
Kontoanlage gemäß Verwendungszweck
WEG Verwaltung
Zahlungsverkehr
Geldanlage
Mietkaution
Für den Zahlungsverkehr ist ein Girokonto auf die WEG anzulegen.
Zur verzinsten Geldanlage der für die als Rücklage bestimmten
Mittel wird das S-Rücklagenkonto genutzt.
Der WEG Verwalter ist für Mietkautionen nicht zuständig.
Folie 3
Verwaltervertrag / -vollmacht
Notwendige Inhalte für die KSK
WEG Verwaltung
Berechtigung zur
Kontoeröffnung, Kontoerledigung und –verfügung
sowie zur Teilnahme am
Online- Banking
• Separater Ausweis der Berechtigung in der
Verwaltervollmacht nicht notwendig.
• Berechtigung bereits im WEG-Gesetz verankert.
Übertragung der Vollmacht
auf Dritte (z.B. im Rahmen
einer Kontovollmacht)
Das Übertragen einer Vollmacht auf Dritte ist in Form einer
ausdrücklichen Regelung zwingend im Verwaltervertrag oder in
der Verwaltervollmacht auszuweisen.
Bei einer Übertragung der Vollmacht an Dritte: Werden nicht alle als notwendig identifizierten
Kriterien im Verwaltervertrag oder in der Verwaltervollmacht aufgeführt, wird der Vertrag bzw.
die Vollmacht von der KSK nicht akzeptiert.
Folie 4