Verwaltervertrag - Altmeyer Immobilien

Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG)
Zwischen der
Eigentümergemeinschaft
vertreten durch die Wohnungseigentümer, diese vertreten
durch den Beirat (vgl. §1), nachstehend Gemeinschaft genannt.
(Auftraggeber)
und
Altmeyer Immobilien, Alexander Altmeyer, August-Claas-Str. 35, 33428
Harsewinkel
(Verwalter)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Bestellung des Verwalters
1.1
Die Bestellung des Verwalters erfolgte
a) gemäß Teilungserklärung (§ 8 WEG) / Teilungsvertrag (§ 3 WEG) vom _________
b) durch Beschluss in der Eigentümerversammlung vom __________ unter TOP____
Die Versammlungsniederschrift wurde von:
__________________________________, Beiratsvorsitzender
__________________________________, ggf. weiteres Beiratsmitglied
__________________________________, Versammlungsleiter
unterzeichnet. Die Unterzeichnung wird ggf. in öffentlich beglaubigter Form wiederholt.
Die Niederschrift ist diesem Vertrag anzuheften.
1.2
In der unter 1.1 genannten Eigentümerversammlung wurden:
__________________________________, Beiratsvorsitzender
__________________________________, ggf. weiteres Beiratsmitglied
durch Beschluss beauftragt diesen Vertrag und die anliegende Verwaltervollmacht im
Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
§2
Vertragslaufzeit und Kündigung
2.1
Die Bestellung gemäß §1 dieses Vertrags beginnt am ___
und läuft bis zum
____. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters ist nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grunds zulässig.
2.2
Der Verwaltervertrag wird für die Dauer der Bestellung fest geschlossen. Wird der
Verwalter gem. § 26 Abs. 2 WEG erneut bestellt, so verlängert sich der Vertrag für die
Dauer der erneuten Bestellung.
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2.3
Der Verwalter kann die Verwaltung aus wichtigem Grund jederzeit mit 3-monatiger
Frist auf den Schluss des Kalenderjahres kündigen. Er ist zur ordnungsgemäßen
Übergabe an den Nachfolger verpflichtet.
§3
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
3.1
Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung ergeben sich aus der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, ergänzend aus diesem Vertrag mit
Leistungskatalog (Anlage 1), dem Wohnungseigentumsgesetz und sonstigen
gesetzlichen Vorgaben sowie den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft.
3.2
Der Verwalter hat das Gemeinschaftseigentum einschließlich des gemeinschaftlichen
Verwaltungsvermögens zu verwalten. Er ist verpflichtet Gelder der Gemeinschaft von
seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten.
3.3
Der Verwalter unterliegt nicht der Weisung einzelner Wohnungseigentümer oder des
Verwaltungsbeirats.
3.4
In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist der Verwalter berechtigt:
a) Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträge sowie
sonstige Verträge im Rahmen seiner Verwalteraufgaben und andere
Rechtsgeschäfte im Namen der Eigentümergemeinschaft abzuschließen und zu
kündigen;
b) Einseitige Willenserklärungen, wie z.B. Abmahnungen und Kündigungserklärungen
im Namen der Gemeinschaft abzugeben;
c) Ansprüche der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe
geltend zu machen.
3.5
Der Verwalter ist berechtig, Hausgeldansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne
Eigentümer, soweit diese mit Ihren Zahlungen im Verzug sind, im Namen der
Gemeinschaft gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Entsprechendes gilt
für Hausgeldansprüche der Gemeinschaft gegen ehemalige aus der Gemeinschaft
ausgeschiedene Eigentümer.
3.6
Der Verwalter ist ferner berechtigt, in gerichtlichen Verfahren, welche Dritte gegen die
Gemeinschaft anstrengen, die Gemeinschaft auf der Passivseite zu vertreten. Er ist
nach Absprache mit dem Beirat auch berechtigt, einem Rechtsanwalt
Prozessvollmacht für die gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft zu erteilen.
3.7
Der Verwalter darf für einzelne Aufgaben Untervollmachten erteilen.
3.8
In steuerlichen Angelegenheiten einschließlich der Lohnbuchhaltung für Angestellte
der Gemeinschaft darf der Verwalter einen Steuerberater auf Kosten der
Gemeinschaft hinzuziehen.
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3.9
Bei Beendigung der Verwaltung ist die Gemeinschaft verpflichtet sämtliche
Verwaltungsunterlagen in Ihren Besitz zu übernehmen. Darüber hinaus ist die
Gemeinschaft verpflichtet dem Verwalter Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren,
wenn Ansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
§4
Verwaltungsentgelt
4.1
Für die laufendenden Grundleistungen (Anlage 1) beträgt das Verwaltungsentgelt:
•
•
______
je Wohnungseigentum
je Gewerbeeinheit
Die Verwaltervergütung ist von den Wohnungseigentümern als Bestandteil des
Hausgeldbetrages auf das WEG Gemeinschaftskonto mittels Lastschriftverfahren
zu entrichten. Der Verwalter ist berechtigt die Vergütungsbeträge monatlich vom
Gemeinschaftskonto abzuheben.
Mit der Verwaltervergütung sind alle üblichen Kosten im Rahmen der laufenden,
ordnungsgemäßen Verwaltung abgegolten, insbesondere Sachaufwendungen, Kosten
des Bürobetriebs und Fahrtkosten.
4.2
Der Verwalter erbringt über die Grundleistungen hinaus die im Leistungsverzeichnis
(Anlage 1) vereinbarten „Besonderen Leistungen“, für welche das dort genannte
Entgelt vereinbart wird. Soweit besondere Leistungen nach Aufwand abzurechnen
sind, schuldet die Gemeinschaft die dort genannte Aufwandsvergütung. Auch diese
Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
4.3
Den in diesem Vertrag genannten Gebühren wird die gesetzlich geltende
Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
4.4
Eine Änderung des Verwaltungsentgelts ist vom Verwalter zu beantragen und wird
rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch
Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender Beschluss per 01. Januar ist im Rahmen des
Wirtschaftsplanes möglich).
4.5
Ändert sich der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für
Deutschland (2000=100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses
veröffentlichten Index um mindestens 10% (oder Punkte), so erhöht sich die unter
§ 4.1 bestimmte Vergütung im gleichen Verhältnis. Bei jeder weiteren Indexänderung
gegenüber der jeweils letzten Änderung der Vergütung ist diese Regelung
entsprechend anwendbar.
§5
Pflichten der Gemeinschaft
5.1
Die Gemeinschaft ist verpflichtet, dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit
sämtliche Verwaltungsunterlagen die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung
erforderlich sind in geordneter Form auszuhändigen. Dies umfasst insbesondere:
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•
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•
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Teilungserklärung & Gemeinschaftsordnung
Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnflächen)
Alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen
Alle gerichtlichen Entscheidungen welche die Gemeinschaft betreffen
Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben
Alle zzt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft
abgeschlossen wurden
Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter Form einschließlich
Geldbestandsnachweis über die gemeinschaftlichen Gelder
5.2
Die Gemeinschaft ist verpflichtet, Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen
verwaltungsrelevanten Daten dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.3
Die Gemeinschaft hat für den Fall, dass mehrere Personen Eigentümer eines
Wohnungseigentums sind (Erbengemeinschaften, Eheleute, usw.), darauf
hinzuwirken, dass diese ohne weitere Aufforderung der Verwaltung einen
Bevollmächtigten benennen, der berechtig ist, Willenserklärungen und Zustellungen,
die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie
entgegenzunehmen und abzugeben.
Gleiches gilt im Fall von Miteigentümern, die sich durch Dritte vertreten lassen oder
sich zusammenhängend für mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten.
5.4
Dem Verwalter sind Aufwendungen und Vergütungen, auch für beauftragte
Verfahrensbevollmächtigte, die ihm als Beteiligter oder Zustellungsbevollmächtigter
bei der Verwaltung entstehen, unverzüglich nach der Entstehung zu erstatten.
5.5
Die Gemeinschaft ist verpflichtet, dem Verwalter auf Verlangen eine
Vollmachtsurkunde (Anlage 3) zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und
Vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Gemeinschaft ergeben. Der Verwalter
Wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses Vertrages, der Beschlüsse
der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetztes gebrauch machen.
§6
Allgemeine Vertragsbestimmungen
6.1
Dieser
Vertrag
mit
beiliegendem
Leistungskatalog
wird
als
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB geschlossen. Änderungen und
Ergänzungen
dieses
Vertrages
bedürfen
der
Zustimmung
der
Eigentümerversammlung durch Beschluss und der schriftlichen Zustimmung des
Verwalters. Wird der Beirat durch Beschluss bevollmächtigt, der Änderung des
Vertrages zuzustimmen, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Mündliche Nebenabreden
habe keine Gültigkeit.
6.2
Soweit sich die vorstehenden Bestimmungen auf Wohnungseigentümer beziehen,
gelten Sie für Teileigentümer entsprechend.
6.3
Sollte eine Vertragsklausel unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im
übrigen hiervon unberührt.
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6.4
Der Leistungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages und diesem als Anlage 1
beigefügt.
Unterschriften:
, den
(Beiratsvorsitzender)
, den
(Beiratsmitglied)
, den
(Verwalter, Alexander Altmeyer)
Anlagen:
Anlage 1
Leistungskatalog Grundleistungen / Besondere Leistungen
Anlage 2
Verwaltervollmacht
Anlage 3
Kopie der Vermögensschadenhaftpflicht
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L E I S T U N G S K A T A L O G (Anlage 1)
Als Anlage zum Verwaltervertrag
Der Leistungskatalog spezifiziert die
- Grundleistungen der Verwaltung ( Teil A )
- Besondere Leistungen der Verwaltung ( Teil B )
Denn ein pauschales Verwalterentgelt bedingt auf der Gegenseite einen feststehenden
Leistungsumfang.
A ) GRUNDLEISTUNGEN
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, im § 24, 27 Abs.
1 ,2,3 und 5, 28 Abs. 1 und 3 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern
der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
1. WIRTSCHAFTSPLAN
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je
Kosten/Einnahmeart, in Form von Gesamt- und Einzel-Wirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je
Sonder/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist.
Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich vom Verwalter in Form eines Wirtschaftsplanes
vorgeschlagen.
Die Zahlung der Hausgelder erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren.
2. JAHRESABRECHNUNG
Der Verwalter erstellt eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im
Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- / Teileigentum und eventuellen
Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch
Vereinbarung / Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.
Die Jahresabrechnung weist darüber hinaus die Ausgaben der Gemeinschaft für Haushaltsnahe
Dienstleistungen gem. § 35a EstG aus, sowie die hiervon auf die Einheiten entfallenden Anteile.
Die Jahresabrechnung weist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aus.
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der
Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese
Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung. Die Anfertigung von
Kopien für einzelne Eigentümer kann der Verwalter von der Zahlung der hierdurch entstehenden
Kosten gem. § 4 des Verwaltervertrages abhängig machen.
3. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG UND NIEDERSCHRIFT
Die Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgt bis zum Ende des II. Quartals
nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, sofern rechtzeitig alle Abrechnungsdaten und Unterlagen zur
Verfügung stehen.
Sofern die Versammlung nichts Anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der
Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse.
Diese Beschlüsse werden gem. § 24 Abs. 7 WEG in einer Beschluss-Sammlung geführt.
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4. HAUSORDNUNG
Der Verwalter sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen. Schriftlich
gemeldete Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsordnungen mahnt der Verwalter bei dem für die
Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des
Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung
ohne Erfolg blieb. Ein gerichtliches Vorgehen bedarf jedoch grundsätzlich genehmigender
Beschlussfassung der Eigentümerversammlung,
5. ÜBERWACHEN DER VERTRÄGE DER GEMEINSCHAFT
Der Verwalter betreut und überwacht die Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft
und schließt insbesondere nach Maßgabe der Beschlüsse, der Gemeinschaftsordnung und der
Gesetze die notwendigen Versicherungen für die Gemeinschaft ab.
6. GELDVERWALTUNG
Der Verwalter führt die separaten Bankkonten für die Eigentümergemeinschaft (Giro- und Anlagekonten etc.) nach den gesetzlichen Vorgaben bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach seiner
Wahl getrennt vom eigenen Vermögen und dem anderer Gemeinschaften. Er verwaltet die Gelder
nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns.
7. RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG
Der Verwalter führt die rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und ReparaturRechnungen, Hauswart- und Münzgeldkassen durch.
8. BUCHFÜHRUNG
Einrichten einer übersichtlichen, ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt
für jede Eigentümergemeinschaft.
Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung;
9. TECHNISCHE KONTROLLEN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der Verwalter eine
technische Prüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben
Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor.
Soweit notwendig, zieht er Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft hinzu (z.B. zur Klärung ob
ein Schaden im Sondereigentum kausal durch das Gemeinschaftseigentum verursacht worden ist).
10. ABWICKLUNG VON SCHADENSFÄLLEN
Der Verwalter trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen und wirkt bei den
Preisverhandlungen und der Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum mit.
Er klärt Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder- / Gemeinschaftseigentum und er gibt Empfehlungen
an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und – beseitigung.
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11. INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG
Der Verwalter leitet im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung des
Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen ein, holt ggf. mehrere Kostenvoranschläge ein
und stimmt den Umfang der Maßnahmen mit dem Beirat ab. Er vergibt in dringenden Fällen gemäß
§ 27 Abs. 1 Ziffer 3 WEG Aufträge im Namen und Rechnung der Eigentümergemeinschaft, überwacht
die Arbeiten und nimmt diese ab. Bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum übernimmt er
die Schadensmeldung an die Versicherung.
Darüber hinaus gehende Instandhaltungsmaßnahmen, für die mehr als 500,- € aufgewendet werden
müssen, bedürfen eines Beschlusses der Eigentümer.
Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die nicht unter die vorgenannte Regelung
fallen, vergibt der Verwalter die Aufträge entsprechend den von der Eigentümerversammlung
gefassten Beschlüsse. Der Verwalter kann im Rahmen der Beschlussdurchführung sachkundige
Personen hinzuziehen, soweit dies für die Bewertung und Überwachung größerer
Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.
12. ALLGEMEINE LEISTUNGEN
Der Verwalter führ den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden,
Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten
Grundleistungen veranlasst wurde.
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B) BESONDERE LEISTUNGEN
Der Verwalter erbringt über die o.g. Grundleistungen hinaus, die nachgenannten zusätzlichen
Leistungen. Für diese Zusatzleistungen wird folgendes Entgelt vereinbart.
Nach Aufwand
je Vorgang
Übersendung der Versammlungsniederschriften:
Der Verwalter stellt jedem Wohnungseigentümer eine Kopie der
Niederschrift ohne besondere Nachweise an die letzte schriftlich
gemeldete Adresse zu.
Außerordentliche Eigentümerversammlung:
kostenfrei
Jede weitere Eigentümerversammlung neben der ordentlichen
jährlichen Eigentümerversammlung. Eventuell anfallende Miete
für den Versammlungsraum ist ebenfalls von der Gemeinschaft
zu tragen.
Weitere Ortstermine:
125,- Euro
Für die auf Wunsch der Gemeinschaft durchgeführte Teilnahme
an der dritten oder jeder weiteren Ortsbegehung.
Verwalterzustimmung:
100,- Euro
Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG falls erforderlich
zuzüglich der Kosten für die notarielle Beglaubigung der
Unterschrift.
Mahnungen:
75,- Euro
Nach Eintritt des Zahlungsverzuges (bei Hausgeld muss der
Rückstand mindestens einen Monatsbeitrag entsprechen),
Abmahnungen bei Störung des Hausfriedens.
Beitreibung von Hausgeldforderungen:
10,- Euro
Vorbereitung und Durchführung von gerichtlichen Mahn- und
Klageverfahren sowie Vertretung vor Gericht in allen
Wohnungseigentumsangelegenheiten.
Sonderumlagen:
Stundensatz
100,- Euro
Ermittlung der Gesamt- und Einzelumlage, Nachricht an die
Eigentümer, Einzug, Einzelbuchung, Abrechnung mit den
Eigentümern.
Instandhaltung und Instandsetzung
Mitwirkung bei aufwändigen Instandhaltungen bzw.
Instandsetzungen über den in der Grundleistung (Ziffer 11)
vereinbarten Umfang hinaus, soweit vom Verwalter angeboten
und per Beschluss genehmigt.
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gemäß
Beschluss
Durchführung sonstiger Sonderaufgaben nach Stundensatz. Dies umfasst:
•
Die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen soweit diese sich auf das
Gemeinschaftliche Eigentum beziehen
•
Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, einschließlich fehlender Abrechnungen für
Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters innehatte sowie Nachholung aller
erforderlichen Verwaltertätigkeiten aus diesem Zeitraum.
•
Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung
einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht
vorhanden sind.
•
Sonstige besondere Verwaltungsleistungen die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
•
Soweit vorstehend ein Entgelt nach Aufwand / Stundensatz anfällt gilt folgende Vergütung als
vereinbart:
Stundensatz:
Kopiekosten:
Auslagen:
50,00 €
0,30 €
Belegnachweis
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Verwalter-Vollmacht
Vollmachtgeber: Die Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Verwalter der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft:
Altmeyer Immobilien, Alexander Altmeyer, August-Claas-Str. 35, 33428 Harsewinkel
ist gem. § 27 Abs. 2 und 3 WEG i.V.m. dem Verwaltervertrag bevollmächtigt, die
Wohnungseigentümergemeinschaft ab Entstehung in allen gemeinschaftlichen
Verwaltungsangelegenheiten zu vertreten:
I. Der Verwalter ist berechtigt im Namen der Gemeinschaft:
1. alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung zusammenhängen;
2. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit diese an die
Gemeinschaft gerichtet sind;
3. Verträge wie z.B. Dienst-, Werks-, Versicherungs- und Lieferverträge abzuschließen
und aufzulösen;
4. einseitige Willenserklärungen, wie Kündigungen und Mahnungen, abzugeben;
5. Untervollmachten für einzelne Verwaltungsangelegenheiten an Sonderkräfte zu
erteilen;
6. gegenüber Dritten außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche der Gemeinschaft mit
anwaltlicher Hilfe geltend zu machen oder Ansprüche Dritter gegen die Gemeinschaft
mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren
7. Vergleiche zu schließen und Rechtsmittel einzulegen, die Vollmacht gilt auch für
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren
8. Hausgeldforderungen gemäß Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und
Sonderumlagen gegen säumige Wohnungseigentümer außergerichtlich und
gerichtlich ggf. mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Dies gilt auch für
Ansprüche, welche sich gegen ehemalige aus der Gemeinschaft ausgeschiedene
Eigentümer richten.
II. Der Verwalter ist ferner berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümer
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit diese an alle
Wohnungseigentümer gerichtet sind;
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines sonstigen
drohenden Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die
Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Nr. 1, 4 oder 5 WEG im
Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen.
3. im Namen der Wohnungseigentümer Vereinbarungen mit einem Rechtsanwalt zur
Höhe des Streitwerts gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 4 43 Nr. 1, 4 und 5 WEG i.V.m. § 49a
Abs. 1 S. 1 GKG zu treffen.
, den
, den
, den
__________________________________
(Beiratsvorsitzender / Eigentümer(in)
__________________________________
(Beiratsmitglied / Eigentümer(in)
__________________________________
(Verwalter / Alexander Altmeyer)
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