Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Zwischen der Eigentümergemeinschaft vertreten durch die Wohnungseigentümer, diese vertreten durch den Beirat (vgl. §1), nachstehend Gemeinschaft genannt. (Auftraggeber) und Altmeyer Immobilien, Alexander Altmeyer, August-Claas-Str. 35, 33428 Harsewinkel (Verwalter) wird folgender Vertrag geschlossen: §1 Bestellung des Verwalters 1.1 Die Bestellung des Verwalters erfolgte a) gemäß Teilungserklärung (§ 8 WEG) / Teilungsvertrag (§ 3 WEG) vom _________ b) durch Beschluss in der Eigentümerversammlung vom __________ unter TOP____ Die Versammlungsniederschrift wurde von: __________________________________, Beiratsvorsitzender __________________________________, ggf. weiteres Beiratsmitglied __________________________________, Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Unterzeichnung wird ggf. in öffentlich beglaubigter Form wiederholt. Die Niederschrift ist diesem Vertrag anzuheften. 1.2 In der unter 1.1 genannten Eigentümerversammlung wurden: __________________________________, Beiratsvorsitzender __________________________________, ggf. weiteres Beiratsmitglied durch Beschluss beauftragt diesen Vertrag und die anliegende Verwaltervollmacht im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. §2 Vertragslaufzeit und Kündigung 2.1 Die Bestellung gemäß §1 dieses Vertrags beginnt am ___ und läuft bis zum ____. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zulässig. 2.2 Der Verwaltervertrag wird für die Dauer der Bestellung fest geschlossen. Wird der Verwalter gem. § 26 Abs. 2 WEG erneut bestellt, so verlängert sich der Vertrag für die Dauer der erneuten Bestellung. Seite 1 von 11 2.3 Der Verwalter kann die Verwaltung aus wichtigem Grund jederzeit mit 3-monatiger Frist auf den Schluss des Kalenderjahres kündigen. Er ist zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Nachfolger verpflichtet. §3 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 3.1 Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung ergeben sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, ergänzend aus diesem Vertrag mit Leistungskatalog (Anlage 1), dem Wohnungseigentumsgesetz und sonstigen gesetzlichen Vorgaben sowie den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. 3.2 Der Verwalter hat das Gemeinschaftseigentum einschließlich des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens zu verwalten. Er ist verpflichtet Gelder der Gemeinschaft von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten. 3.3 Der Verwalter unterliegt nicht der Weisung einzelner Wohnungseigentümer oder des Verwaltungsbeirats. 3.4 In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist der Verwalter berechtigt: a) Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträge sowie sonstige Verträge im Rahmen seiner Verwalteraufgaben und andere Rechtsgeschäfte im Namen der Eigentümergemeinschaft abzuschließen und zu kündigen; b) Einseitige Willenserklärungen, wie z.B. Abmahnungen und Kündigungserklärungen im Namen der Gemeinschaft abzugeben; c) Ansprüche der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. 3.5 Der Verwalter ist berechtig, Hausgeldansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer, soweit diese mit Ihren Zahlungen im Verzug sind, im Namen der Gemeinschaft gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Entsprechendes gilt für Hausgeldansprüche der Gemeinschaft gegen ehemalige aus der Gemeinschaft ausgeschiedene Eigentümer. 3.6 Der Verwalter ist ferner berechtigt, in gerichtlichen Verfahren, welche Dritte gegen die Gemeinschaft anstrengen, die Gemeinschaft auf der Passivseite zu vertreten. Er ist nach Absprache mit dem Beirat auch berechtigt, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht für die gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft zu erteilen. 3.7 Der Verwalter darf für einzelne Aufgaben Untervollmachten erteilen. 3.8 In steuerlichen Angelegenheiten einschließlich der Lohnbuchhaltung für Angestellte der Gemeinschaft darf der Verwalter einen Steuerberater auf Kosten der Gemeinschaft hinzuziehen. Seite 2 von 11 3.9 Bei Beendigung der Verwaltung ist die Gemeinschaft verpflichtet sämtliche Verwaltungsunterlagen in Ihren Besitz zu übernehmen. Darüber hinaus ist die Gemeinschaft verpflichtet dem Verwalter Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn Ansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden. §4 Verwaltungsentgelt 4.1 Für die laufendenden Grundleistungen (Anlage 1) beträgt das Verwaltungsentgelt: • • ______ je Wohnungseigentum je Gewerbeeinheit Die Verwaltervergütung ist von den Wohnungseigentümern als Bestandteil des Hausgeldbetrages auf das WEG Gemeinschaftskonto mittels Lastschriftverfahren zu entrichten. Der Verwalter ist berechtigt die Vergütungsbeträge monatlich vom Gemeinschaftskonto abzuheben. Mit der Verwaltervergütung sind alle üblichen Kosten im Rahmen der laufenden, ordnungsgemäßen Verwaltung abgegolten, insbesondere Sachaufwendungen, Kosten des Bürobetriebs und Fahrtkosten. 4.2 Der Verwalter erbringt über die Grundleistungen hinaus die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) vereinbarten „Besonderen Leistungen“, für welche das dort genannte Entgelt vereinbart wird. Soweit besondere Leistungen nach Aufwand abzurechnen sind, schuldet die Gemeinschaft die dort genannte Aufwandsvergütung. Auch diese Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 4.3 Den in diesem Vertrag genannten Gebühren wird die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 4.4 Eine Änderung des Verwaltungsentgelts ist vom Verwalter zu beantragen und wird rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender Beschluss per 01. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplanes möglich). 4.5 Ändert sich der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (2000=100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10% (oder Punkte), so erhöht sich die unter § 4.1 bestimmte Vergütung im gleichen Verhältnis. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung der Vergütung ist diese Regelung entsprechend anwendbar. §5 Pflichten der Gemeinschaft 5.1 Die Gemeinschaft ist verpflichtet, dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind in geordneter Form auszuhändigen. Dies umfasst insbesondere: Seite 3 von 11 • • • • • • • • Teilungserklärung & Gemeinschaftsordnung Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnflächen) Alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen Alle gerichtlichen Entscheidungen welche die Gemeinschaft betreffen Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben Alle zzt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter Form einschließlich Geldbestandsnachweis über die gemeinschaftlichen Gelder 5.2 Die Gemeinschaft ist verpflichtet, Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten Daten dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5.3 Die Gemeinschaft hat für den Fall, dass mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums sind (Erbengemeinschaften, Eheleute, usw.), darauf hinzuwirken, dass diese ohne weitere Aufforderung der Verwaltung einen Bevollmächtigten benennen, der berechtig ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt im Fall von Miteigentümern, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich zusammenhängend für mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten. 5.4 Dem Verwalter sind Aufwendungen und Vergütungen, auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte, die ihm als Beteiligter oder Zustellungsbevollmächtigter bei der Verwaltung entstehen, unverzüglich nach der Entstehung zu erstatten. 5.5 Die Gemeinschaft ist verpflichtet, dem Verwalter auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde (Anlage 3) zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und Vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Gemeinschaft ergeben. Der Verwalter Wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses Vertrages, der Beschlüsse der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetztes gebrauch machen. §6 Allgemeine Vertragsbestimmungen 6.1 Dieser Vertrag mit beiliegendem Leistungskatalog wird als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB geschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Eigentümerversammlung durch Beschluss und der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Wird der Beirat durch Beschluss bevollmächtigt, der Änderung des Vertrages zuzustimmen, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Mündliche Nebenabreden habe keine Gültigkeit. 6.2 Soweit sich die vorstehenden Bestimmungen auf Wohnungseigentümer beziehen, gelten Sie für Teileigentümer entsprechend. 6.3 Sollte eine Vertragsklausel unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon unberührt. Seite 4 von 11 6.4 Der Leistungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages und diesem als Anlage 1 beigefügt. Unterschriften: , den (Beiratsvorsitzender) , den (Beiratsmitglied) , den (Verwalter, Alexander Altmeyer) Anlagen: Anlage 1 Leistungskatalog Grundleistungen / Besondere Leistungen Anlage 2 Verwaltervollmacht Anlage 3 Kopie der Vermögensschadenhaftpflicht Seite 5 von 11 L E I S T U N G S K A T A L O G (Anlage 1) Als Anlage zum Verwaltervertrag Der Leistungskatalog spezifiziert die - Grundleistungen der Verwaltung ( Teil A ) - Besondere Leistungen der Verwaltung ( Teil B ) Denn ein pauschales Verwalterentgelt bedingt auf der Gegenseite einen feststehenden Leistungsumfang. A ) GRUNDLEISTUNGEN Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, im § 24, 27 Abs. 1 ,2,3 und 5, 28 Abs. 1 und 3 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. 1. WIRTSCHAFTSPLAN Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten/Einnahmeart, in Form von Gesamt- und Einzel-Wirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich vom Verwalter in Form eines Wirtschaftsplanes vorgeschlagen. Die Zahlung der Hausgelder erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren. 2. JAHRESABRECHNUNG Der Verwalter erstellt eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- / Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch Vereinbarung / Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel. Die Jahresabrechnung weist darüber hinaus die Ausgaben der Gemeinschaft für Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EstG aus, sowie die hiervon auf die Einheiten entfallenden Anteile. Die Jahresabrechnung weist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aus. Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung. Die Anfertigung von Kopien für einzelne Eigentümer kann der Verwalter von der Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten gem. § 4 des Verwaltervertrages abhängig machen. 3. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG UND NIEDERSCHRIFT Die Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgt bis zum Ende des II. Quartals nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, sofern rechtzeitig alle Abrechnungsdaten und Unterlagen zur Verfügung stehen. Sofern die Versammlung nichts Anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse. Diese Beschlüsse werden gem. § 24 Abs. 7 WEG in einer Beschluss-Sammlung geführt. Seite 6 von 11 4. HAUSORDNUNG Der Verwalter sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsordnungen mahnt der Verwalter bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. Ein gerichtliches Vorgehen bedarf jedoch grundsätzlich genehmigender Beschlussfassung der Eigentümerversammlung, 5. ÜBERWACHEN DER VERTRÄGE DER GEMEINSCHAFT Der Verwalter betreut und überwacht die Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft und schließt insbesondere nach Maßgabe der Beschlüsse, der Gemeinschaftsordnung und der Gesetze die notwendigen Versicherungen für die Gemeinschaft ab. 6. GELDVERWALTUNG Der Verwalter führt die separaten Bankkonten für die Eigentümergemeinschaft (Giro- und Anlagekonten etc.) nach den gesetzlichen Vorgaben bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach seiner Wahl getrennt vom eigenen Vermögen und dem anderer Gemeinschaften. Er verwaltet die Gelder nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. 7. RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG Der Verwalter führt die rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und ReparaturRechnungen, Hauswart- und Münzgeldkassen durch. 8. BUCHFÜHRUNG Einrichten einer übersichtlichen, ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft. Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; 9. TECHNISCHE KONTROLLEN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der Verwalter eine technische Prüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor. Soweit notwendig, zieht er Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft hinzu (z.B. zur Klärung ob ein Schaden im Sondereigentum kausal durch das Gemeinschaftseigentum verursacht worden ist). 10. ABWICKLUNG VON SCHADENSFÄLLEN Der Verwalter trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen und wirkt bei den Preisverhandlungen und der Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum mit. Er klärt Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder- / Gemeinschaftseigentum und er gibt Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und – beseitigung. Seite 7 von 11 11. INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG Der Verwalter leitet im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen ein, holt ggf. mehrere Kostenvoranschläge ein und stimmt den Umfang der Maßnahmen mit dem Beirat ab. Er vergibt in dringenden Fällen gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 3 WEG Aufträge im Namen und Rechnung der Eigentümergemeinschaft, überwacht die Arbeiten und nimmt diese ab. Bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum übernimmt er die Schadensmeldung an die Versicherung. Darüber hinaus gehende Instandhaltungsmaßnahmen, für die mehr als 500,- € aufgewendet werden müssen, bedürfen eines Beschlusses der Eigentümer. Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, vergibt der Verwalter die Aufträge entsprechend den von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Der Verwalter kann im Rahmen der Beschlussdurchführung sachkundige Personen hinzuziehen, soweit dies für die Bewertung und Überwachung größerer Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft. 12. ALLGEMEINE LEISTUNGEN Der Verwalter führ den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde. Seite 8 von 11 B) BESONDERE LEISTUNGEN Der Verwalter erbringt über die o.g. Grundleistungen hinaus, die nachgenannten zusätzlichen Leistungen. Für diese Zusatzleistungen wird folgendes Entgelt vereinbart. Nach Aufwand je Vorgang Übersendung der Versammlungsniederschriften: Der Verwalter stellt jedem Wohnungseigentümer eine Kopie der Niederschrift ohne besondere Nachweise an die letzte schriftlich gemeldete Adresse zu. Außerordentliche Eigentümerversammlung: kostenfrei Jede weitere Eigentümerversammlung neben der ordentlichen jährlichen Eigentümerversammlung. Eventuell anfallende Miete für den Versammlungsraum ist ebenfalls von der Gemeinschaft zu tragen. Weitere Ortstermine: 125,- Euro Für die auf Wunsch der Gemeinschaft durchgeführte Teilnahme an der dritten oder jeder weiteren Ortsbegehung. Verwalterzustimmung: 100,- Euro Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG falls erforderlich zuzüglich der Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Mahnungen: 75,- Euro Nach Eintritt des Zahlungsverzuges (bei Hausgeld muss der Rückstand mindestens einen Monatsbeitrag entsprechen), Abmahnungen bei Störung des Hausfriedens. Beitreibung von Hausgeldforderungen: 10,- Euro Vorbereitung und Durchführung von gerichtlichen Mahn- und Klageverfahren sowie Vertretung vor Gericht in allen Wohnungseigentumsangelegenheiten. Sonderumlagen: Stundensatz 100,- Euro Ermittlung der Gesamt- und Einzelumlage, Nachricht an die Eigentümer, Einzug, Einzelbuchung, Abrechnung mit den Eigentümern. Instandhaltung und Instandsetzung Mitwirkung bei aufwändigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen über den in der Grundleistung (Ziffer 11) vereinbarten Umfang hinaus, soweit vom Verwalter angeboten und per Beschluss genehmigt. Seite 9 von 11 gemäß Beschluss Durchführung sonstiger Sonderaufgaben nach Stundensatz. Dies umfasst: • Die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen soweit diese sich auf das Gemeinschaftliche Eigentum beziehen • Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, einschließlich fehlender Abrechnungen für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters innehatte sowie Nachholung aller erforderlichen Verwaltertätigkeiten aus diesem Zeitraum. • Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden sind. • Sonstige besondere Verwaltungsleistungen die in diesem Vertrag nicht geregelt sind. • Soweit vorstehend ein Entgelt nach Aufwand / Stundensatz anfällt gilt folgende Vergütung als vereinbart: Stundensatz: Kopiekosten: Auslagen: 50,00 € 0,30 € Belegnachweis Seite 10 von 11 Verwalter-Vollmacht Vollmachtgeber: Die Wohnungseigentümergemeinschaft Der Verwalter der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft: Altmeyer Immobilien, Alexander Altmeyer, August-Claas-Str. 35, 33428 Harsewinkel ist gem. § 27 Abs. 2 und 3 WEG i.V.m. dem Verwaltervertrag bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft ab Entstehung in allen gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten zu vertreten: I. Der Verwalter ist berechtigt im Namen der Gemeinschaft: 1. alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen; 2. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit diese an die Gemeinschaft gerichtet sind; 3. Verträge wie z.B. Dienst-, Werks-, Versicherungs- und Lieferverträge abzuschließen und aufzulösen; 4. einseitige Willenserklärungen, wie Kündigungen und Mahnungen, abzugeben; 5. Untervollmachten für einzelne Verwaltungsangelegenheiten an Sonderkräfte zu erteilen; 6. gegenüber Dritten außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche der Gemeinschaft mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen oder Ansprüche Dritter gegen die Gemeinschaft mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren 7. Vergleiche zu schließen und Rechtsmittel einzulegen, die Vollmacht gilt auch für Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren 8. Hausgeldforderungen gemäß Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen gegen säumige Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich ggf. mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche, welche sich gegen ehemalige aus der Gemeinschaft ausgeschiedene Eigentümer richten. II. Der Verwalter ist ferner berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümer 1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit diese an alle Wohnungseigentümer gerichtet sind; 2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines sonstigen drohenden Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Nr. 1, 4 oder 5 WEG im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen. 3. im Namen der Wohnungseigentümer Vereinbarungen mit einem Rechtsanwalt zur Höhe des Streitwerts gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 4 43 Nr. 1, 4 und 5 WEG i.V.m. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG zu treffen. , den , den , den __________________________________ (Beiratsvorsitzender / Eigentümer(in) __________________________________ (Beiratsmitglied / Eigentümer(in) __________________________________ (Verwalter / Alexander Altmeyer) Seite 11 von 11
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