Entwicklungen im privaten Datenschutzrecht (April

13.11.2015
Entwicklungen im
privaten Datenschutzrecht
(April 2013 bis März 2015)
Schweizer Anwaltskongress 2015
David Rosenthal
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Was den Datenschutz bewegte
— NSA-Affäre (ab Juni 2013)
— Beschaffung von kritischen IKT-Infrastrukturen
— Safe Harbor Abkommen
— Datenlieferungen im Rahmen des Steuerstreits mit den USA
— Kategorie 1-Banken
— "US-Programm" vom August 2013
— Recht auf Vergessen
— Entscheid EuGH vom Mai 2014
— Google-Programm zur Umsetzung
— Big Data
— Drohnen
— Revision des Datenschutzrechts in Europa
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Quellen: weblogit, 20min.ch
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Anpassung des DSG
— Projekt zur Schaffung einer Datenschutzgrundverordnung in der EU
— Modernisierung der Konvention 108 des Europarats
— Arbeiten zur Revision des DSG
— Evaluationsbericht und Expertenpapier gibt es; Vorentwurf bis August 2016
— Womit muss (mindestens) gerechnet werden?
— Gendaten und biometrische Informationen neu als besonders schützenswert
— Einwilligung muss "free, specific, informed and unambiguous" sein
— Ausbau der Informationspflichten (z.B. neu auch Rechtsgrundlagen, Rechte)
— Auskunftspflicht neu auch betr. Berechnungsweise von Resultaten
— Recht auf Anhörung durch Menschen bei computergestützten Entscheiden
— Datenverluste neu meldepflichtig
— Pflicht zur vorgängigen Durchführung von "Privacy Impact Assessments"
— Einführung von Verwaltungssanktionen, EDÖB soll verfügen können
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Urteile: Auskunftsrecht
— Hintergrund: Banken müssen Unterlagen zum US-Geschäft den USA liefern und
dürfen involvierte Mitarbeiter nicht schwärzen; Mitarbeiter wurden informiert und
konnten Einsicht nehmen; einige wollten Kopien der gelieferten Dokumente
— Art. 8 Abs. 5 DSG: "Die Auskunft ist in der Regel schriftlich … zu erteilen."
— Banken erlaubten Einsicht, aber verweigerten Kopien wegen Bankgeheimnis,
überwiegenden Eigeninteressen und Verletzung von Treu und Glauben
— Kundendaten sind schon geschwärzt, Mitarbeiter kennen die Kunden aber
— Gerichte stützten Anspruch bisher (vgl. BGer, 01|15, OGer ZH 12|14)
— BGer erachtete das Interesse der Mitarbeiter, sich dank Kopien besser auf
etwaige Verfahren in den USA vorbereiten zu können, als gewichtiger
— BGer sah kein erhöhtes Risiko einer Bankgeheimnisverletzung und verwies
auf nachvertragliche Geheimhaltungspflicht der Arbeitnehmer
— OGer wies Herausgabe von Begleitschreiben trotz fehlenden Personendaten
an, da es geeignet sei Auskunft über Rechtsgrundlagen und Zweck zu geben
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Urteile: Datenlieferungen
— Hintergrund: Mitarbeiter können Lieferung von Daten an die USA durch Einleiten
eines Gerichtsverfahrens vorläufig sperren, bis deren Zulässigkeit geklärt ist
— Art. 6 Abs. 2 Bst. d DSG: Überwiegendes öffentliches Interesse an Lieferung?
— Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG: Recht auf Widerspruch
— Art. 13 Abs. 1 DSG: Abwägung aller (auch privater) Interessen erforderlich
— Zwei Fragen im Zentrum
— Welche Nachteile hat die Nichtlieferung für die Bank (insb. US-Anklage)?
— Welche Nachteile hat die Lieferung für den Mitarbeiter (insb. Verfolgung)?
— Vor allem eine Frage der Wertung der Interessen
— Methodische Fragestellungen
— Kommt es darauf an, wie wahrscheinlich die Nachteile tatsächlich sind?
— Spricht Unsicherheit bezüglich der Folgen für oder gegen ein Interesse?
— Darf ein Gerichtsverfahren isoliert betrachtet werden ("Der Tropfen, der …")?
— Welche Datenschutzinteressen sind bei Art. 6 Abs. 2 Bst. d DSG relevant?
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Weitere Urteile
— Auskunftspflicht betr. interner Untersuchungen (BezGer Zürich, 02|15)
— Überwiegende Interessen, Dokumente zur internen Meinungsbildung nicht
offenlegen zu müssen; Negativbestätigung keine umfassende Garantie
— Busse für eventualvorsätzlich falsche Auskunft (Statthalteramt Winterthur, 12|14)
— Spammer gab auf Auskunftsersuchen hin irgendeine Antwort zur Datenquelle
— Begriff der Datensammlung (BVerwG, 12|14)
— Enge Definition gemäss Kriterienkatalog in der Lehre
— Recht auf Vergessen (EuGH, 05|14)
— Suchmaschine ist eine eigenständige Bearbeiterin der Treffer-Daten
— Suchmaschine als (zu einer Website) zusätzliche Beeinträchtigung
— Öffentliches Interesse am Auffinden der Seite vs. private Interessen dagegen
— Unberücksichtigt: Öffentliches Interesse an der Funktion von Suchmaschinen
— Google bietet seither Löschverfahren mit Beurteilung im Einzelfall an
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
David Rosenthal
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T +41 43 222 10 00
Homburger AG
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