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AK 1
JiL 29/12
Antragsteller: Tiemo Olesen
Mehr Gerechtigkeit in Jugend- und Ausbildungsvertretungen!
Adressat: Schleswig-Holsteinischer Landtag
Antrag:
„Jugend im Landtag“ möge beschließen:
Der Schleswig-Holsteinische Landtag wird aufgefordert, die folgenden Paragraphen
des Gesetzes über die Mitbestimmung von Personalräten („Mitbestimmungsgesetz
SH“) wie folgt zu ändern:
§ 62 MBG Schl.-H.
Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. sich in der Ausbildung befinden,
werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
§ 63 MBG Schl.-H.
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und alle Auszubildenden. Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 15. Lebensjahr vollendet
haben, und die Wahlberechtigten im Sinne von § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder der Personalvertretung sind nicht
zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wählbar.
Begründung:
Bisher sind zu den Wahlen der Jugend- und Ausbildungsvertretungen (JAV) nur „jugendliche Beschäftigte“ wahlberechtigt. „Jugendliche Beschäftigte“ im Sinne des Gesetzes sind alle Beschäftigten unter 18 Jahren und alle Auszubildenden, welche das
25. Lebensjahr am Wahltag noch nicht vollendet haben.
In der Realität kommt es jedoch immer häufiger dazu, dass sich auch Personen in
Ausbildung befinden, welche das 25. Lebensjahr schon vollendet haben. Dieser Personenkreis wäre nach heutigem Recht zur JAV-Wahl nicht wahlberechtigt, obwohl
die JAV die Interessen aller Auszubildenden, vollkommen unabhängig vom Lebensalter, vertritt.
Diese Regelung stellt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung dar.
In Folge dieser Änderung muss auch der § 63 (2) MBG Schl.-H. neu geregelt werden, denn alle Wahlberechtigten müssen auch selbst wählbar sein.
Geändert wird zudem das Mindestalter zur Wählbarkeit von 16 auf 15 Jahren, da im
§ 2 (2) JArbSchG geregelt ist, dass Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre
alt ist.