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// Berücksichtigungsfähige Kinder
Stand: März 2016
Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 BVO NRW)
Beihilfen zu Aufwendungen werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte Kinder gewährt, die
nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Familienzuschlag berücksichtigt werden (daraus resultiert grundsätzlich der Bezug von Kindergeld). Für alle Kinder besteht ab der Geburt bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld.
Ausschlaggebend für die Beihilfefestsetzung ist grundsätzlich die Entscheidung der Kindergeld
festsetzenden Stelle. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist es in jedem Fall erforderlich, der Beihilfekasse die aktuelle Kindergeldbescheinigung vorzulegen. Aus der Kindergeldbescheinigung muss hervorgehen, wann die Kindergeldzahlung voraussichtlich enden wird.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
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noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
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für einen Beruf ausgebildet wird oder
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sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder
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eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
kann oder
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ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst des Europäischen
Parlaments oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
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nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums Bachelor neben den oben genannten Voraussetzungen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Zweitstudium – Master, Wechsel Studiengang unabhängig vom Einkommen mit
einer Erwerbstätigkeit bis zu 20 Std. wöchentlich.
Eine Erwerbstätigkeit
- mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder
- im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der
§§ 8,8a SGB IV ausgeübt wird ist dabei unschädlich.)
kvw-Beihilfekasse // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster // Tel. (0251) 591-6749 // Fax (0251) 591-5915
[email protected] // www.kvw-muenster.de
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wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetreten ist.
Der Beihilfebemessungssatz für Kinder beträgt 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder
ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben
dem beihilfeberechtigten Elternteil auch der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des
Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur einem,
von ihnen zu bestimmenden, Berechtigten gewährt. Nutzen Sie dazu bitte die „Anlage Kinder“.
Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2007
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld vom
27. auf das 25. Lebensjahr (wie bisher ggf. zuzüglich der Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes) herabgesetzt worden. Für Kinder endet demnach die Berücksichtigungsfähigkeit bereits
mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Diese Regelung dürfte besonders für berücksichtigungsfähige Kinder von Beihilfeberechtigten
von Bedeutung sein, die sich ab dem Sommersemester 2007 erstmals als Studenten an einer
Fachhoch- oder Hochschule eingeschrieben haben. Sie müssen sich zu Beginn des Studiums
entscheiden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung absichern oder im Rahmen des Beihilfesystems verbleiben wollen.
Beihilferechtliche Übergangsregelung für studierende Kinder (VV 2.2.5 zu § 2 BVO NRW)
Studierende berücksichtigungsfähige Kinder sind aus beihilferechtlicher Sicht weiterhin bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- oder Ersatzdienstzeiten (bei Vorlage entsprechender Nachweise) berücksichtigungsfähig, sofern sie bis zum Wintersemester
2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule aufgenommen haben.