Belastungsbeispiele des DIHK zum

Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des
Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur
„Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“
Stand: 16.06.2015
Ansprechpartner:
Dr. Rainer Kambeck, 030/20308-2600, [email protected]
Daniela Karbe-Geßler, 030/20308-2606, [email protected]
Bisher spielte das Privatvermögen bei der Besteuerung des Betriebsvermögens
keine Rolle.
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Beispiel: Ein Personenunternehmen mit versteuertem Gewinn von ca. 5,5 Mio.
Euro (im Durchschnitt der letzten 3 Jahre) hat beim i. d. R. angewendeten
vereinfachten Ertragswertverfahren durch den gesetzlichen Bewertungsfaktor von
18,21 einen Unternehmenswert (völlig überzogen und am Markt nicht realistisch)
von 100 Mio. Euro. Das Verwaltungsvermögen (z. B. Liquidität, Beteiligungen
unter 25 % oder ein vermietetes Gebäude) beträgt (durchaus realistisch) 20 %.
Das Bewertungsverfahren muss dringend geändert werden. Ansonsten fällt
Steuer auf einen Unternehmenswert an, den es gar nicht gibt.
Bei einer Übertragung ohne Verschonung würden 30 Mio. Euro Erbschaft/Schenkungsteuer anfallen.
Führt der Nachfolger das Unternehmen 5 Jahre weiter und hält auch die
Arbeitsplätze in dieser Zeit stabil, muss er Erbschaft-/Schenkungsteuer in Höhe
von 4,5 Mio. Euro zahlen (Regelverschonung).
Hätte das Unternehmen nur Verwaltungsvermögen in Höhe von 10 %
(notwendige Voraussetzung für Optionsverschonung) und der Nachfolger würde
das Unternehmen 7 Jahren bei Einhaltung der Lohnsummen fortführen, müsste
am Ende keine ErbSt gezahlt werden (Optionsverschonung, günstigster Fall).
Das mitübertragene Privatvermögen wird auf jeden Fall mit 30 % versteuert.
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Pro Erwerb gilt nach dem Referentenentwurf ein Wert von ab 20 Mio. Euro als
Grenzwert für „große“ Unternehmen.
Dieser Grenzwert erhöht sich auf 40 Mio. Euro, wenn der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung Bestimmungen enthält, die:
• die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig
beschränken, und
• die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den
Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Angehörige i. S. d. § 15 AO
beschränken, und
• für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen,
die erheblich unter gemeinem Wert der Beteiligung an der
Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt.
Diese Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt
der Entstehung der Steuer vorliegen (ein völlig praxisferner Zeitraum).
Zur Definition des begünstigten Vermögens/betriebsnotwendigen Vermögens
folgen Erläuterungen auf Folie 5.
In der Praxis dürften sich alleine schon bei diesen Grenzwerten erhebliche
Probleme ergeben, wenn bei im Prinzip gleichen Unternehmenswerten eine
Übertragung an unterschiedlich viele Erben erfolgt.
Je nach der Anzahl der Nachfolger fällt der erworbene Anteil unter einen
„Großerwerb“ oder es fallen unterschiedliche Abschläge an.
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Die Definition des nicht begünstigten Vermögens (nicht betriebsnotwendigen
Vermögens) ist bisher nicht rechtssicher und klar formuliert im
Referentenentwurf.
Zum begünstigten Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens,
die im Erwerbszeitpunkt dem Hauptzweck des Unternehmens dienen. Diese
Voraussetzung soll immer dann gegeben sein, wenn das Wirtschaftsgut nicht aus
dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann, ohne die eigentliche
betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen (Müssen zukünftig alle Gebäude gekauft,
anstatt geleast oder gemietet werden?).
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Beispiel: Auch hier wird ein Unternehmenswert von 100 Mio. Euro
angenommen. Der Wert für das begünstigte Vermögen liegt damit deutlich über
den Grenzwerten von 20 Mio. bzw. 40 Mio. Euro. Eine Regel- oder
Optionsverschonung kann in diesem Fall nicht mehr automatisch in Anspruch
genommen werden.
Angenommen wird ein Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe
von 30 %, weil dieses „Verwaltungsvermögen“ im Vergleich zur aktuellen
Regelung konsolidiert über alle Beteiligungen eines Unternehmens ermittelt wird.
Zudem ist zu befürchten, dass schon alleine die neue Definition zu einer
Ausweitung des nicht begünstigten Vermögens führt. 10 % des nicht
betriebsnotwendigen Vermögens sind allerdings „unschädlich“, sie werden als
Freibetrag dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet. Daraus ergibt sich –
wie im Ausgangsbeispiel nach bisheriger Regelung – ein Verhältnis von 80 zu 20
beim betriebsnotwendigen zum nicht betriebsnotwendigen Nettovermögen
(unabhängig von der Abgrenzung betriebsnotwendiges und nicht
betriebsnotwendiges Vermögen sowie dem Finanzmitteltest und der quotalen
Schuldenzuordnung).
Die (rechnerisch) anfallende Erbschaftsteuer auf das begünstigte Nettovermögen
beträgt somit 24 Mio. Euro.
Weil der übertragene Anteilswert über 20 Mio. Euro (40 Mio. Euro) liegt, kann der
Nachfolger zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem
Abschlagsmodell wählen, um die Erbschaftsteuerlast in Höhe von 24 Mio. Euro
zu reduzieren.
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Verschonungsbedarfsprüfung: Hierbei muss der Nachfolger nachweisen, dass
er die Erbschaftsteuer nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Zum
verfügbaren Vermögen zählen 50 % des vorhandenen und miterworbenen
Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Betriebsvermögens. Letzteres wird
also wie Privatvermögen behandelt.
Angenommen, der Nachfolger erbt zusätzlich zum Betrieb 1 Mio. Euro
Privatvermögen, so werden diese zusammen mit den 20 % des nicht begünstigten
Vermögens (20 Mio. Euro), also insgesamt 21 Mio. Euro, mit 30 % sofort
versteuert. Es fällt eine definitive Erbschaft-/Schenkungsteuer i. H. v. 6,3 Mio.
Euro an.
Netto verbleiben 14,7 Mio. Euro Privatvermögen. Mit dem bereits vorhandenen
(angenommenen) Privatvermögen von 1 Mio. Euro ergibt sich ein
Gesamtprivatvermögen i. H. v. 15,7 Mio. Euro. 50% davon, also 7,85 Mio. Euro,
muss der Nachfolger zur Zahlung der Erbschaftsteuer i. H. v. 24 Mio. Euro auf das
begünstigte Betriebsvermögen einsetzen.
Der Nachfolger zahlt somit definitiv 7,85 Mio. Euro ErbSt aus seinem
Privatvermögen auf die rechnerische ErbSt von 24 Mio. Euro für das begünstigte
Vermögen. Dazu kommen die 6,3 Mio. Euro ErbSt auf das nicht begünstigte
Vermögen. Somit ergibt sich eine Zahllast i. H. v. 14,15 Mio. Euro.
Vergleich: ErbSt bisher: 4,8 Mio. Euro. - ErbSt neu: 14,15 Mio. Euro.
Das ist eine Steuererhöhung um 9,35 Mio. Euro oder fast 295 %. Welch ein
Kontrast zur Zusage der Bundesregierung: Es soll keine Steuererhöhungen
geben!
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Entscheidet sich der Nachfolger (im Beispielsfall von Chart 6) nicht für die
Verschonungsbedarfsprüfung, kann er das Abschlagsmodell wählen:
Je 1,5 Mio. Euro über 20 Mio. Euro verringert sich der Verschonungsabschlag
(von 85 % oder 100 %) um 1 %-Punkt. Bei dem hier angenommenen
Unternehmenswert von 100 Mio. Euro reduziert sich der Verschonungsabschlag
folglich auf 45 %. Voraussetzung ist auch hier, dass der Nachfolger das
Unternehmen mindestens 5 Jahre weiterführt und die Arbeitsplätze hält. Die
Erbschaft-/Schenkungsteuer beläuft sich auf 13,2 Mio. Euro. Zusammen mit der
ErbSt auf das nicht begünstigte Vermögen i. H. v. 6,3 Mio. Euro entsteht eine
Gesamtbelastung von 19,5 Mio. Euro.
Vergleich: ErbSt bisher: 4,8 Mio. - ErbSt neu: 19,5 Mio. Euro.
Dies ist eine Steuererhöhung von 14,7 Mio. Euro oder über 400 %.
Führt der Nachfolger das Unternehmen mindestens 7 Jahre weiter und hält auch
die Arbeitsplätze in dieser Zeit stabil, reduziert sich der Abschlag von 100 % auf
60 %. Die ErbSt beläuft sich auf 9,6 Mio. Euro. Zusammen mit der ErbSt auf das
nicht begünstigte Vermögen i. H. v. 6,3 Mio. Euro entsteht eine ErbSt von gesamt
15,9 Mio. Euro.
Vergleich: ErbSt bisher: 4,8 Mio. - ErbSt neu: 15,9 Mio. Euro.
Dies ist eine Steuererhöhung von 11,1 Mio. Euro oder 330 %.
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Die Grenze, bis zu der die Unternehmen die Lohnsummenregelung während der
Behaltefrist nicht erfüllen müssen, wird von 20 auf 3 Arbeitnehmer gesenkt.
Beträgt die Zahl der Beschäftigten zwischen 4 bis 10 Mitarbeiter, tritt im Fall der
beantragten Regelverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von
400 % eine solche von 250 % und im Fall der Optionsverschonung an die Stelle
der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 % ein solche von 500 %.
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