Häufig gestellte Fragen (FAQs) veröffentlicht im Oktober 2015 betreffend die EUR 20.000.000,00 7,125 % Inhaberschuldverschreibungen 2012/2017 der Laurèl GmbH (die „Emittentin“) ISIN: DE000A1RE5T8 / WKN: A1RE5T Hinweise: In Bezug auf mögliche Fragen von Anleihegläubigern betreffend die zweite Gläubigerversammlung am 26. Oktober 2015 (die „Gläubigerversammlung“) möchten wir auf diesem Wege allen Anleihegläubigern die nachfolgenden Antworten zugänglich machen. Dies erfolgt aus Gründen guter Corporate Governance und ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht. 1. Warum hat die Emittentin zu einer zweiten Gläubigerversammlung aufg erufen? Die Emittentin hatte nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 SchVG die Anleihegläubiger bereits zu einer ersten Gläubigerversammlung am 31. August 2015 in Aschheim, Landkreis München eingeladen (die „Erste Gläubigerversammlung“). Im Rahmen der Ersten Gläubigerversammlung konnten die Anleihegläubiger j edoch keine Beschlüsse fassen, da das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit in Höhe von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde. Angesichts der Beschlussunfähigkeit der Ersten Gläubigerversammlung beruft die Emittentin nunmehr diese zweite Gläubigerversammlung ein, die als zweite Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt und ebenfalls als Präsenz-Versammlung durchzuführen ist. 2. Sollte ich überhaupt an der Gläubigerversammlung teilnehmen? Um beschlussfähig zu sein, müssen im Hinblick auf Tagesordnungspunkte 1 und 2 bei der Gläubigerversammlung mindestens 25 Prozent des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe vertreten sein. Wird di e- Seite 1/5 ses Quorum nicht erreicht, ist die Fassung der vorgeschlagenen Beschlüsse zur Möglichkeit der Aussetzung der Verzinsung und der Beschränkung von Ausschüttungen an Gesellschafter in der Gläubigerversammlung nicht möglich. In Bezug auf Tagesordnungspunkt 3 zu der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger ist kein Quorum erforderlich. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Anleihegläubigern dringend an der Gläubigerve rsammlung teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen, wenn Sie nicht persönlich erscheinen können. Hierzu können Sie z. B. den Stimmrechtsvertreter der Emittentin oder eine beliebige dritte Person, die an Ihrer Stelle an der Gläubigerversammlung teilnehmen soll, bevollmächtigen.. 3. Was passiert, wenn das erforderliche Quorum für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung nicht erreicht wird? Sollte das erforderliche Quorum in der Gläubigerversammlung nicht erreicht werden, ist die Gläubigerversammlung in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 1 und 2 nicht beschlussfähig. Die von der Emittentin vorgeschlagenen Beschlüsse können somit nicht gefasst werden. Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 3 ist kein Quorum erforderlich. Die Gläubigerversammlung ist zu diesem Beschlussgegenstand in jedem Fall beschlussfähig. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass das Schuldverschreibungsgesetz über die zweite Gläubigerversammlung hinaus keine Möglichkeit vorsieht, eine dritte Gläubigerversammlung mit einer weiteren Erleichterung hinsichtlich des Quorumerfordernisses durchzuführen. 4. Was hätte ein wirksamer zustimmender Beschluss eines ausreichenden Quorums mit der erforderlichen Mehrheit zur Folge? Kommt ein Beschluss gemäß den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 wirksam zustande, so wäre die Grundlage für die weiteren, in der Einladung im Detai l umschriebenen Umsetzungsschritte zur Möglichkeit der Aussetzung der Verzinsung, der Beschränkung von Ausschüttungen an Gesellschafter und der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger gelegt. 5. Welche Konsequenzen hat eine mehrheitliche Ablehnung des Beschlussvorschlages gemäß Tagesordnungspunkte 1 bis 3? Falls die Gläubigerversammlung beschlussfähig sein sollte (dazu sogleich) und bei der Versammlung nicht die für den Beschlussvorschlag erforderliche Meh r- Seite 2/5 heit (auch dazu sogleich) zustande kommen sollte, so ist der jeweilige Beschlussvorschlage gemäß den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 abgelehnt. (a) Beschlussfähigkeit Ein Beschluss im Rahmen der Gläubigerversammlung im Hinblick auf Tagesordnungspunkte 1 und 2 kann nur zustande kommen, wenn die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben ist. Bei der Gläubigerversammlung ist Beschlussf ähigkeit gegeben, wenn die Anleihegläubiger, die in der Gläubigerversammlung vertreten sind, mindestens die 25 Prozent des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe vertreten. In Bezug auf Tagesordnungspunkt 3 ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, da kein Quorum erforderlich ist. Wenn Beschlussfähigkeit gegeben ist, gilt das folgende Mehrheitserfordernis: (b) Mehrheitserfordernis Ein wirksamer Beschluss über den Beschlussvorschlag gemäß Tagesordnungspunkte 1 bis 3 nach Maßgabe von Abschnitt A. der Einladung zur Gläubigerversammlung vom 1. Oktober 2015 bedarf einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit) (vgl. jeweils § 12 (b) der Anleihebedingungen i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVG sowie § 12 (f) (i) der Anleihebedingungen). 6. Wie kann ein Anleihegläubiger an der Gläubigersammlung teilnehmen und seine Stimmrechte ausüben? Die Anleihegläubiger müssen sich bei dem Dienstleister, Better Orange IR & HV AG zur Gläubigerversammlung anmelden. Die Anmeldung muss spätestens am 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) übermittelt werden. Andernfalls besteht weder Teilnahme- noch Stimmberechtigung (§ 12(c) (i) der Anleihebedingungen i. V. m. § 10 Absatz 2 SchVG). Auch Bevollmächtigte können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben. Zudem ist ein Nachweis der Inhaberschaft an Schuldverschreibungen der Anleihe zum Zeitpunkt der Abstimmung erforderlich. Die entsprechenden Unterlagen können bis spätestens 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) auf demselben Weg und an dieselben Kontaktdaten wie die Anmeldung an den Dienstleister, Better Orange IR & HV AG übermittelt oder spätestens beim Einlass zur Gläubigerversammlung vorgelegt werden. Zu den Einzelheiten der Anmeldung und Seite 3/5 dem Nachweis der Inhaberschaft an Schuldverschreibungen der Anleihe verweisen wir auf den Abschnitt B. der Einladung zur Gläubigerversammlung. 7. Kann sich ein Anleihegläubiger bei der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen? Ja, jeder Gläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächti gten vertreten lassen (§ 14 SchVG). Der Gläubiger kann die zu bevollmächtigende Person auswählen. In Betracht kommen die depotführende Bank oder ein beliebiger sonstiger Dritter (wie bspw. ein Bekannter). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetse ite der Emittentin (http://brand.laurel.de/en/invest.php) verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen können bis spätestens 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) auf demselben Weg und an dieselben Kontaktdaten wie die Anmeldung an den Dienstleister, Better Orange IR & HV AG übermittelt oder spätestens beim Einlass zur Gläubigerversammlung vorgelegt werden. Soweit dies nicht bereits zusammen mit der Anmeldung geschehen ist, hat sich der Bevollmächtigte spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung durch Vorlage der Vollmacht zu legitimieren und, jeweils in geeigneter Weise, seine eigene Identität, und – soweit diese Nachweise nicht bereits zusammen mit der Anmeldung übermittelt worden sind - die Inhaberschaft des von ihm Vertretenen nachzuweisen. Zu den Einzelheiten der Vertretung durch Bevollmächtigte sowie der Anmeldung und dem Nachweis der Inhaberschaft an Schuldverschreibungen der Anleihe verweisen wir auf die Abschnitte B. und C. der Einladung zur Gläubigerversammlung. Gläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen beliebigen sonstigen Dritten bevollmächtigen wollen, können dem von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit Weisu ngen erteilen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisu ngen an den Stimmrechtsvertreter der Emittentin verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin (http://brand.laurel.de/en/invest.php) verfügbar. Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter muss bis spätestens zum 23. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ eingehend) an die Better Orange IR & HV AG auf demselben Weg und an dieselben Kontaktdaten wie die Anmeldung übermittelt werden. Der Stimmrechtsvertreter kann von der ihm erteilten Vol l- Seite 4/5 macht nur insoweit Gebrauch machen, als ihm eine Weisung erteilt worden ist. Zu den Einzelheiten der Vertretung durch den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter verweisen wir auf den Abschnitt C.3. der Einladung zur Gläubigerversammlung. 8. Wie müssen Besonderer Nachweis und Sperrvermerk gemäß Abschnitt B.4. der Einladung zur Gläubigerversammlung ausgestaltet sein? Abschnitt B.4. der Einladung zur Gläubigerversammlung regelt abschließend und erschöpfend, wie der besondere Nachweis über die Anleiheinhaberschaft und Sperrvermerk zu erbringen ist. Es ist eine Bescheinigung der Depotbank erforderlich, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers bezeichnet und die Anzahl und/oder den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Gläubigers gutgeschrieben sind. Neben etwaigen zusätzlichen Formalitäten, die ggf. von der ausstellenden Depotbank erhoben werden, ist ein Sperrvermerk der Depotbank erforderlich, also die E rklärung, dass die Schuldverschreibungen des betreffenden Anleihegläubigers bis zum Ende der Gläubigerversammlung bei dem depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Die Erteilung eines solchen Sperrvermerks setzt voraus bzw. hat zur Folge, dass die Schuldverschreibungen im Zeitpunkt der Ausstellung des Vermerks in dem Depot verbucht sind und im gesamten Zeitraum zwischen der Ausstellung des Sperrvermerks und dem Ende der Gläubigerversamml ung dort verbleiben. Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin (http://brand.laurel.de/en/invest.php) verfügbar. Seite 5/5
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